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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 09.03.2017 – 1 K 1151/15

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0309.1K1151.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken in der Stadt .Sie liegen im Gebiet des beigeladenen Wasser- und Bodenverbandes „Nuthe-Nieplitz“. Die Stadt ist Mitglied dieses Wasser- und Bodenverbandes.

Mit Bescheid vom 7. April 2014 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Beitragsjahre 2012, 2013 und 2014 eine Verbandsumlage in Höhe von 8.186,13 € fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies er mit Bescheid vom 20. April 2015 zurück.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage. Zu deren Begründung trägt die Klägerin unter anderem vor:

Der Bescheid sei bereits insoweit rechtswidrig, als mit ihm auch Verwaltungskosten i.H.v. 0,30 €/Hektar umgelegt worden seien. Dies entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben in § 80 Abs. 2 S. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes, wonach die Verwaltungskosten zu kalkulieren seien. Eine bloße Schätzung erfülle diese Anforderung nicht. Zudem müssten allgemeine Fixkosten der kommunalen Verwaltung dabei unberücksichtigt bleiben.

Darüber hinaus sei der in der Umlagesatzung bestimmte Umlagesatz überhöht, weil ihm seinerseits ein weit überhöhter Beitragssatz des Wasser-und Bodenverbandes „Nuthe-Nieplitz“ zugrunde liege. Dieser Einwand werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid habe bestandskräftig werden lassen. Insoweit macht die Klägerin Folgendes geltend:

Die Verbandsumlage beruhe auf keiner wirksamen Satzung. Die Regelung zur Fälligkeit in § 27 Abs. 3 der Verbandssatzung sei nichtig, soweit sie nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides abstelle. Es sei nämlich möglich, dass der Beitragsbescheid erst nach einem der satzungsrechtlich bestimmten vier Fälligkeitszeitpunkte bekannt gegeben werde. Außerdem orientiere sich das Verbandsgebiet nicht an den hydrogeologischen Gegebenheiten der Wassereinzugsgebiete, sondern an Gemeindegrenzen.

Die Verbandsbeiträge dürften sich außerdem nur auf die Tätigkeit des Verbandes zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung beziehen. Die Differenzierung zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung sei nicht nachvollziehbar, insbesondere, wie die Verwaltungskosten für die beiden Ausgabearten kalkuliert seien. Diese Kosten könne der Verband auch nicht prozentual umlegen, vielmehr müsse eine eindeutige Zuordnung zu den einzelnen Aufgaben des Verbandes erfolgen.

Der Verband bilde unter anderem aus dem Verbandsbeitrag in erheblichen Umfang Rücklagen. Diese dürften aber lediglich in angemessener Höhe gebildet werden. Rücklagen bis zur Hälfte des Beitragsaufkommens seien nicht mehr angemessen. Hier handele kein privatwirtschaftliches Unternehmen, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Eine Vermögensbildung auf Kosten der Beitragspflichtigen sei unzulässig. Der Verbandsbeitrag erfasse damit mehr als das nach § 28 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz Erforderliche. Daher sei der Beitrag entsprechend zu senken. Unvorhergesehene Kosten könnten durch einen Nachtragshaushalt oder Kreditaufnahmen finanziert werden. Die überhöhten Rücklagen seien zu Gunsten des Beitrags aufzulösen.

Der Verband bediene sich ferner bei der Erfüllung seiner Aufgaben einer verbandseigenen Gesellschaft, der M. GmbH. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Bildung einer privaten Tochtergesellschaft sähen weder das Wasserverbandsgesetz noch das Brandenburgische Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vor. Es handelt sich um eine unzulässige „Flucht ins Privatrecht“. Außerdem erhöhe sich dadurch der Beitrag, denn es falle Umsatzsteuer an.

Schließlich sei der Beitragssatz auch deswegen überhöht, weil der Verband nicht im erforderlichen Umfang Erschwerniskosten erhebe. Dies ergebe sich bereits aus der erheblichen Schwankungsbreite dieser Kosten in den einzelnen Jahren.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 7. April 2014 zu in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Verwaltungskosten seien zutreffend kalkuliert. Pauschalierte Gemeinkosten seien darin nicht enthalten. Sie würden sich nach 10 % der anteiligen Personalkosten für einen Steuersachbearbeiter bemessen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er trägt vor:

Der Bescheid über Verbandsbeiträge beruhe auf einer wirksamen Satzung. Falls ein Beitragsbescheid nach Fälligkeit der 1. Rate ergehe, werde der Beitrag gestundet. Das Verbandsgebiet entspreche mit der Änderung der Verbandssatzung vom 15. Juli 2014 den gesetzlichen Anforderungen. Die frühere Regelung über die Bestimmung des Verbandsgebiets sei durch § 1 Abs. 3 S. 8 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 5. Dezember 2013 geheilt worden.

Die Kalkulation des Verbandsbeitrags sei nicht zu beanstanden. Die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung seien dabei gegenüber den für die Erfüllung anderer Aufgaben anfallenden Kosten hinreichend abgegrenzt. Dies ergebe sich aus dem Wirtschaftsplan. Für die Kalkulation werde wie folgt verfahren: In einem 1. Schritt würden alle Einnahmen für alle nach der Satzung zu erfüllenden Aufgaben ermittelt und im Wirtschaftsplan ausgewiesen. Die Einnahmen für die Gewässerunterhaltung I. Ordnung stünden dabei fest. Die dem Land in Rechnung zu stellenden Kostenpositionen würden dazu in einer separaten Kostenträgerleistungsrechnung exakt ermittelt. Ergänzend würden die Verwaltungskosten des Verbandes errechnet. Sie beliefen sich auf ca. 15 % der Gesamtleistungen im Sinne des Wirtschaftsplans. In dieser Höhe werde ein Verwaltungskostenanteil auf die einzelnen Kostenpositionen der Gewässerunterhaltung I. Ordnung aufgeschlagen. In einem 2. Schritt würden alle Ausgaben für alle nach der Satzung zu erfüllenden Aufgaben ermittelt. Sodann würden in einem 3. Schritt von diesen Kosten die feststehenden Einnahmen für die Gewässerunterhaltung I. Ordnung und sonstige Einnahmen abgezogen. Aus der Differenz ergäben sich die Einnahmen für die Gewässerunterhaltung II. Ordnung, die notwendig seien, um ein ausgeglichenes Jahresergebnis zu planen. Diese seien dann in einem 4. Schritt durch die Fläche des Verbandsgebiets nach Hektar zu dividieren. Das Ergebnis ergebe den Beitragssatz.

Ferner sei im Wirtschaftsplan, der Gewinn- und Verlustrechnung und in dem geprüften Jahresabschluss nur eine Darstellung von Konten möglich. Die von der Klägerin gewünschte konkrete Zuordnung der Verwaltungskosten zu einzelnen Aufgaben des Verbandes sei nicht möglich, da darin eine Darstellung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs (HGB) erfolge. Auch deshalb könne insoweit nur pauschaliert werden.

Der Verband bilde auch nicht in unzulässiger Weise Rücklagen. Rücklagen würden aus dem Gewinn gebildet und gehörten zum Eigenkapital. Ihr Zweck sei es, das Kapital der Gesellschafter im Fall von Verlusten zu schützen. Überschüsse seien nach § 77 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg der Rücklage zuzuführen, eine Begrenzung auf eine angemessene Höhe gebe es nach dem Gesetz nicht. Das entspreche § 272 Abs. 3 HGB. Ein Vergleich der Höhe der Rücklagen beispielsweise in den Jahren 2012 bis 2015 zeige, dass der Verband kein Vermögen bilde. Vielmehr habe der Verband einige Haushaltsjahre mit einem negativen Ergebnis abgeschlossen. Durch die Rücklagenbildung werde vermieden, im laufenden Haushaltsjahr Beiträge nachzufordern oder Kredite aufzunehmen. Rückstellungen seien entsprechend § 249 Abs. 1 HGB in erforderlicher Höhe zu bilden. Auch würde sich eine Auflösung des buchhalterischen Postens „Rücklagen“ nicht beitragssenkend auswirken.

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass sich der Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben einer privaten Gesellschaft bediene. Dies liege in seinem Organisationsermessen. Dadurch, dass die GmbH den Maschinenpark an den Verband vermiete, entstünden keine Mehrkosten, sondern ein Liquiditätsvorteil. Personal beschäftige die GmbH nicht. Erschwerniskosten würden dort erhoben, wo dies möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie den Inhalt der Gerichtsakten der Parallelverfahren VG 1 K 997/15, VG 1 K 2349/14, VG 1 K 4404/15 und VG 1 K 1586/16 nebst zugehöriger Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 14. April 2014 erweist sich - auch der Höhe nach - als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1. Der in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Verwaltungskostenzuschlag von 0,30 €/ha Umlagefläche ist nicht zu beanstanden. Daher bestehen insoweit keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umlagesatzes in § 6 der Satzung der Stadt Jüterbog zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Nuthe-Nieplitz“ vom 30. November 2011 von 0,00078 € je Quadratmeter in dem ein Aufschlag für Verwaltungskosten von 0,00003 € je Quadratmeter, enthalten ist. Die Satzung besitzt insoweit einen nach § 80 Abs. 2 S. 3 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen rechtmäßigen Satz der Abgabe.

Nach § 80 Abs. 2 S. 2 BbgWG können die Gemeinden die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen. Die Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 vom 100 des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen.

Die von der Beklagten geltend gemachten Verwaltungskosten liegen mit ca. 4,2 % weit unter der Höchstgrenze von 15 %. Dem Satz liegt eine Kalkulation zu Grunde, die den Anforderungen des § 80 Abs. 2 S. 2 BbgWG genügt. Dazu hat der Beklagte den Aufwand mit 10 % der anteiligen jeweiligen Personalkosten für einen Steuersachbearbeiter angenommen. Die Kammer sieht, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Annahme an der unteren Grenze des gesetzlich vorgegebenen Rahmens liegt, keinen Anlass, daran zu zweifeln. Die Annahme ist auch von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen worden.

Ein pauschaler Zuschlag für Gemeinkosten (s. dazu Urteil des VG Potsdam vom 13. Dezember 2012 - VG 6 K 1265/09 -) ist in der Kalkulation nicht enthalten. Zu den Personalkosten treten lediglich die Portokosten.

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich aber auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil die ihm zu Grunde liegenden Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes „Nuthe-Nieplitz“ überhöht gewesen wären. Auch insoweit ist der in der Satzung vom 30. November 2011 enthaltene Umlagesatz nicht zu beanstanden.

Allerdings kann die Klägerin als Schuldnerin einer Umlage nach § 80 Abs. 2 BbgWG gegenüber dem in der Satzung enthaltenen Umlagesatz einwenden, dass bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag rechtswidrig sei, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien. Dieser Einwand wäre auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheid hat bestandskräftig werden lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 – OVG 9 B 63.11-, juris, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 -, juris). Solche Einwände können aber nicht weiter reichen, als diejenigen, die der Gemeinde gegenüber dem Verband selbst zustehen würden. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen den Verbandsbeitrag sind jedoch unbegründet.

Die beklagte Stadt ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Nuthe-Nieplitz“. Dem Verband obliegt nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) als öffentlich-rechtliche Verpflichtung die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragslast für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 BbgWG i.V.m. § 28 Abs. 1 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Nuthe“ (im Folgenden: Satzung) nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind.

Die gegenüber der beklagten Stadt für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 ergangenen Beitragsbescheide erfüllen diese gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen.

2.1 Sie beruhen auf einer wirksamen Verbandssatzung. Insbesondere ist § 27 Abs. 3 der Satzung nicht zu beanstanden. Danach sind die Beiträge vierteljährlich zu entrichten. Sie sind zum 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. November fällig. Sollte der maßgebliche Beitragsbescheid erst nach einem der Fälligkeitszeitpunkte ergehen, hätte dies lediglich zur Folge, dass der betroffene Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht in Anspruch genommen werden kann, die Abgabe jedoch mit Bekanntgabe des Bescheides sofort fällig wird. Ein entgegenstehendes Leistungsgebot eines Bescheides ist gegebenenfalls in diesem Sinne auszulegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2005 - 9 LS 25.05 -; Kluge, in: KAG Brandenburg, § 6 Rn. 185, jeweils zum Gebührenrecht). Insoweit handelt es sich um eine zinslose Stundung. Die Wirksamkeit der Satzung ist davon nicht berührt.

2.2 Auch ist das in der Satzung festgesetzte Verbandsgebiet nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung in der für die Kalenderjahre 2012 und 2013 geltenden Fassung war das Verbandsgebiet das Gemeindegebiet der Mitgliedsgemeinden (dort Anlage 2). Es kann dahinstehen, ob diese Bestimmung den gesetzlichen Vorgaben entsprach, denn nach § 1 Abs. 3 letzter Satz GUVG in der Fassung vom 5. Dezember 2013 gilt bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung nach Satz 2, hier der 1. Januar 2014, das durch die genehmigte Satzung festgelegte Verbandsgebiet. Damit wären eventuelle Fehler bei der Bestimmung des Verbandsgebietes geheilt. Für das Kalenderjahr 2014 ist das Verbandsgebiet in § 2 der Satzung in der Fassung vom 15. Juli 2014 in gesetzmäßiger Weise bestimmt. Diese entspricht den Vorgaben in § 1 Abs. 3 GUVG in der Fassung vom 5. Dezember 2013 (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Oktober 2014 – 1 K 1151/15 –).

2.3 Der Beitrag der Verbandsmitglieder bemisst sich gem. § 30 Abs. 1 WHG nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen.

Die der Bestimmung des Verbandsbeitrags zu Grunde liegende Kalkulation unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Sie ist u.a. nur dann fehlerhaft, wenn in einer für den Beitragssatz relevanten Weise Kosten einbezogen worden sind, deren Ansatz sich als „willkürlich“ erweist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -; s. auch Kluge in: KAG Brandenburg, § 6 Rn. 596 m.w.N. zum Gebührenrecht).

Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 30 Abs. 1 S. 2 WVG reicht für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Der Landesgesetzgeber hat insoweit den allgemeinen Flächenmaßstab gewählt (§ 80 Abs. 1 BbgWG). Dann kann aber für die Ausfüllung des Maßstabs nichts anderes gelten. Danach ist auch für die einbezogenen Kosten eine „annähernde Ermittlung“ zwar geboten, aber auch hinreichend. Dies lässt ohne weiteres erkennen, dass sich das Gesetz mit einer überschlägigen, typisierenden Betrachtung begnügt. Die Grenze bildet das Willkürverbot, (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 10 B 72/04 -, juris). Es handelt sich bei der Kalkulation um eine prognostische Rechnung, die aufgrund der vorzunehmenden Schätzungen und Prognosen ihrem Wesen nach mit Unwägbarkeiten belastet ist (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99. NE -, juris; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 - 9 S 64.08 -, juris).

Der dem Verband zustehende Prognosespielraum bei der Festlegung des für die Verbandsbeiträge maßgeblichen Beitragssatzes ist zudem auch deswegen weit bemessen, weil für Verbandsbeiträge das im Gebühren- und Beitragsrecht anzuwendende Äquivalenzprinzip nicht gilt. So dürfen im Beitragsrecht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die dem Bürger abverlangte Leistung im Einzelfall und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12/98 -, juris). Der Vorteil, für den die Verbandsbeiträge als Gegenleistung erhoben werden, besteht aber nicht in einer einem Beitragspflichtigen konkret zurechenbaren besonderen Leistung. Die Beiträge dienen vielmehr der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit von Unterhaltungsverbänden und haben damit die Aufgabe, die Leistungen abzugelten, die im Gesamtinteresse der Grundstückseigentümer des Einzugsgebietes eines Gewässers zu dessen Unterhaltung erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 -, juris; Reinhardt/Hasche, WVG, § 30 Rn. 37). Es handelt sich daher auch um keinen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, sondern um eine davon verschiedene, der Unterhaltungslast nach § 29 WVG entsprechende Verbandslast (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, juris). Auch dieser gesetzliche Maßstab spricht mithin dafür, dass der Verband einen weiten Prognosespielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die Erfüllung der unterschiedlichen Aufgabearten besitzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris).

Der Verbandsbeitrag für 2012, 2013 und 2014 in Höhe von 7,50 €/Hektar entspricht dieser Vorgabe. Insbesondere beschränkt sich der Beitrag nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 WVG auf das gemäß § 28 Abs. 1 WVG für die Erfüllung der Verbandsaufgabe Erforderliche. Es ist nicht ersichtlich, dass der dargestellte Prognosespielraum überschritten worden wäre.

2.3.1 So hat der Verband bei der Kalkulation des Verbandsbeitrags die für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung anfallenden Kosten zur Überzeugung des Gerichts hinreichend von den für die Erfüllung weiterer Aufgaben entstehenden Kosten, insbesondere denjenigen für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung, abgegrenzt und sodann nur die für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in die Kalkulation eingestellt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verbandsaufgabe zwar gemäß § 1 Abs. 1 GUVG i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung ist. Daneben obliegt dem Verband aber auch die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes. Die notwendigen Kosten für diese Maßnahmen werden vom Land erstattet (§ 79 Abs. 1 S. 2 BbgWG). Die personellen und sachlichen Mittel des Verbandes sind dabei für die Erfüllung beider Aufgaben und gegebenenfalls für weitere freiwillige Aufgaben einzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13 –, juris).

Der für die Kalkulation maßgebliche Wirtschaftsplan zeigt auf, dass die kalkulierten Einnahmen für Gewässer II. Ordnung den Aufwendungen für die Gewässer II. Ordnung der Höhe nach entsprechen. Unter Berücksichtigung der Darlegung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist diese Annahme für die Kammer nachvollziehbar. Danach stellt es sich so dar, dass der Verband die tatsächlichen Kosten für einzelne Leistungen, die er für das Land Brandenburg im Rahmen der Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung zu erbringen hat und diesem in Rechnung stellt, in einer Kostenträgerleistungsrechnung ermittelt. Er prognostiziert sodann die gesamten Verwaltungskosten des Verbandes für das Wirtschaftsjahr. Diese Verwaltungskosten werden in ein Verhältnis zu der sog. Gesamtleistung gesetzt und mit dem sich daraus ergebenden Prozentsatz (ca. 15 %) den einzelnen Kostenpositionen des Leistungsverzeichnisses für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung zugeschlagen. Zieht man diese, im Wirtschaftsplan unter der Position „Landesmittel zur Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung“ ausgewiesenen Kosten, die auf vertraglicher Grundlage dem Land im zu kalkulierenden Jahr in Rechnung gestellt werden, von den prognostizierten Ausgaben für das Wirtschaftsjahr ab, ergeben sich zwangsläufig die Kosten die – einschließlich anteiliger Verwaltungskosten – auf die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung entfallen und die durch Division mit der Gesamtfläche des Verbandsgebietes den Hektarbeitrag ergeben.

Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand der Klägerin, die Berechnung des prozentualen Anteils der Verwaltungskosten habe nichts mit dem Volumen der Leistungen zu tun, fehl. Zwar bemisst sich der prozentuale Anteil der Verwaltungskosten im Verhältnis zur Gesamtleistung i.S.d. Wirtschaftsplans, welche man auch als Umsatzvolumen bezeichnen könnte. Dabei bilden diese Konten zwar diejenigen Einnahmen ab, die für die Gewässerunterhaltung prognostisch erforderlich sein werden. Da der Wirtschaftsplan aber nicht auf eine Gewinnerzielung ausgelegt ist, sondern vielmehr lediglich auf eine Kostendeckung, entspricht daher die Gesamtleistung den prognostisch zu erwartenden Kosten für die Durchführung der satzungsgemäß vorzunehmenden Arbeiten. Dementsprechend werden die Verwaltungskosten im Ergebnis zu den Gesamtkosten ins Verhältnis gesetzt. Dieser Rechenansatz erweist sich danach nicht als willkürlich.

Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Verband die nachvollziehbar ermittelten Verwaltungskosten in seiner Kalkulation nicht positionsgenau, sondern anteilig auf die zu erfüllenden Aufgabenarten verteilt hat. Die von der Klägerin geforderte exakte Zuordnung von beispielsweise Personalaufwendungen, Raumkosten und Abschreibungen auf Gebäude zu einzelnen Aufgaben ist, insbesondere wenn eine Bilanzierung nach den Maßgaben des HGB erfolgt, nicht möglich. Dies würde letztlich die Schaffung von zwei Betrieben erfordern. Eine solche - zumindest virtuelle - organisatorische Aufsplitterung des Verbandes kann nicht verlangt werden. Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet hat, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13 –, juris). Dies führt zwangsläufig dazu, dass bestimmte Aufwendungen gemeinsam entstehen.

In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene seine Wirtschaftsführung nach § 24 Abs. 2 der Satzung nach den Vorgaben des HGB ausrichtet. Eine hiervon abweichende Vorgehensweise wird von Gesetzes wegen nicht gefordert. Weder das WVG noch das GUVG schließen eine Rechnungslegung nach den Grundsätzen des HGB aus.

2.3.2 Der Verbandsbeitrag erweist sich auch nicht deswegen als überhöht, weil der Verband Rücklagen gebildet hat.

Zwar weist beispielsweise der Jahresabschluss des Verbandes per 31. Dezember 2014 Rücklagen in Höhe von insgesamt 567.426,90 € aus, die sich in eine allgemeine Rücklage i.H.v. 32.875,65,00 €, eine Technikerneuerungsrücklage i.H.v. 170.000,00 €, eine Havarierücklage von 55.862,00 €, eine Rücklage für Holzungen von 30.000,00 €, eine Rücklage Standortneubau von 200.000,00 € und eine Rücklage „Beiträge Folgejahr“ von 78.689,25 € aufgegliedert. Dieser Umstand berechtigt aber nicht zu der Annahme, der Verband habe unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 WVG einen höheren Beitrag festgesetzt, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich wäre.

Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es insoweit auf die prognostische Kalkulation des Beitragssatzes im Wirtschaftsplan vor Beginn des maßgeblichen Wirtschaftsjahres ankommt. Insoweit wäre lediglich zu fragen, ob der Verband angesichts der Gewinn- und Verlustrechnungen der vorangegangenen Jahre damit rechnen musste, dass bei dem gewählten Beitragssatz auch in dem der Kalkulation zu Grunde liegenden Wirtschaftsjahr eine Rücklage entstehen würde. Aber auch wenn dies absehbar gewesen sein sollte, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob Rücklagen in unangemessener Höhe gebildet wurden.

Zum einen gelten nach § 6 GUVG für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung die entsprechenden Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Nach § 77 Abs. 1 BbgKVerf hat die Gemeinde (hier also der Verband) Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen. Die Bildung von Rücklagen ist daher vom Gesetz vorgesehen und der Höhe nach, im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin, nicht etwa im Sinne einer „Angemessenheit“ begrenzt. Es handelt sich vielmehr um einen für eine öffentliche Körperschaft vorgeschriebenen Bilanzvorgang (vgl. § 57 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung – KommHKV).

Zum anderen überschreitet der Verbandsbeitrag nicht bereits dann das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche, wenn die das Jahr abschließende Bilanz Rücklagen – in erheblichem Umfang – ausweist (so aber VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 – VG 6 K 2294/07 –, juris), sondern vielmehr erst dann, wenn der Verband aus den Beiträgen tatsächlich unzulässig Vermögen bildet (vgl. zu den Beiträgen für eine Kammer BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45/87 –, BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 –, juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 44/13 –, juris). Ob und in welcher Höhe ein Verband tatsächlich Vermögen bildet, kann aber weder allein aus der absoluten Höhe der Rücklagen noch aus deren Verhältnis zum Beitragsaufkommen geschlossen werden. Rücklagen (und Rückstellungen) treffen über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse innerhalb einer Gesellschaft keine hinreichend belastbaren Aussagen. Sie bilden lediglich – als Teil des Eigenkapitals – eine Position auf der Passivseite der Bilanz und können daher nicht allein als Nachweis dafür dienen, ob die Gesellschaft Vermögen gebildet hat. Entscheidend hierfür ist vielmehr auch, ob sich eine relevante Akkumulation von Vermögen auf der Aktivseite der Bilanz belegen ließe.

Zudem ist eine unzulässige Vermögensmehrung der Wasser- und Bodenverbände erst dann anzunehmen, wenn das Vermögen über einen längeren Zeitraum hinweg insgesamt anwachsen würde. Die als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 WVG errichteten Wasser- und Bodenverbände dienen einer langfristigen Erfüllung der in § 2 WVG i.V.m. §§ 39 ff. WHG und §§ 78 ff. BbgWG benannten Aufgaben. Dies erfolgt nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und den Beschlüssen der Verbandsversammlung. Nach § 63 Abs. 1 BbgKVerf ist die Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist. Dieser allgemeine Haushaltsgrundsatz berechtigt und verpflichtet den Verband zu einer vorausschauenden und langfristig angelegten Haushaltsführung. Für die Betrachtung, ob Vermögen aus Überschüssen gebildet wird, kommt es also nicht auf die Verhältnisse in einem einzelnen Wirtschaftsjahr an. Vielmehr ist eine Betrachtung über mehrere Jahre hinweg geboten.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dem Wasser- und Bodenverband in Anbetracht der Tatsache, dass für Verbandsbeiträge das im Gebühren- und Beitragsrecht anzuwendende Äquivalenzprinzip nicht gilt, bei der Festlegung der Verbandsbeiträge und mithin auch bei der Bildung von Rücklagen ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen ist. Zudem kommt dem Verband bei der Aufgabenerfüllung ein weites Organisationsermessen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50. 13 –, juris) zu, das sich auch auf die Haushaltsführung erstreckt. Soweit die Willkürgrenze nicht überschritten wird, ist er nicht nur verpflichtet, bei Verbindlichkeiten und Aufwendungen Rückstellungen in erforderlicher Höhe (§ 77 Abs. 2 BbgKVerf), sondern auch berechtigt, Rücklagen für die zukünftige Erfüllung der Aufgaben zu bilden.

Gemessen an diesen Maßstäben ist auch insoweit die Kalkulation des Verbandsbeitrags nicht zu beanstanden. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass eine unzulässige Vermögensbildung erfolgt ist.

Auf der einen Seite ist – selbst wenn man nur und entgegen der aufgeführten Maßstäbe die Rücklagen in den Blick nimmt – festzustellen, dass die bilanzierten Rücklagen im Ergebnis nicht gestiegen sind. So haben sie sich von 647.110,44 € für das Wirtschaftsjahr 2012 auf 353.537,65 € für das Wirtschaftsjahr 2013 verringert, sie sind dann wegen der Bildung einer Rücklage für den Standortneubau von 200.000,00 € für 2014 auf 567.426,90 € gestiegen, um sich für 2015 wieder auf 446.784,70 € zu reduzieren. Der Verband hat also mit dem Bestand an Rücklagen, die ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnungen auch teilweise wieder aufgelöst wurden, eine langfristig angelegte Haushaltsführung betrieben. Diese führte auch dazu, dass der Beitragssatz von 2012 bis 2014 stabil geblieben und in den Folgejahren sogar gesenkt worden ist.

Auf der anderen Seite ist auch ausweislich der Jahresabschlüsse mit Blick auf die Aktivseite keine unzulässige Anhäufung von Vermögen zu erkennen: Die Gesamtsumme aller Aktiva hat sich vielmehr von 1.988.567,84 € für das Wirtschaftsjahr 2012 über 2.162.451,12 € für das Wirtschaftsjahr 2013 auf 1.937.595,34 € für das Wirtschaftsjahr 2014 reduziert. Dabei blieben sowohl die Summe der Sachanlagen (2012: 1.009.687,62 €, 2013: 969.511,62 €, 2014: 982.234,23 €) als auch der Kassenbestand (2012: 860.340,92 €, 2013: 1.112.825,31 €, 2014: 797.032,19 €) im Wesentlichen gleich oder reduzierten sich nach einem Anstieg im Jahr 2013 ebenfalls. Auch dies spricht dafür, dass der Verband langfristig eine ausgeglichene Haushaltsführung betreibt und keine Akkumulation von Vermögen vorliegt. Dabei ist insbesondere die Höhe des Kassenbestandes nicht zu beanstanden: Der Beigeladene hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Gelder dazu dienen, die Liquidität des Verbandes zu der Zeit zu erhalten, in der aufgrund der zeitlich verzögerten Beitragserhebung bei bereits zuvor anfallenden Ausgaben ansonsten Engpässen auftreten könnten. Dass insoweit liquide Mittel vorgehalten werden, um nicht auf eine Kreditaufnahme zurückgreifen zu müssen, die wiederum zumindest mit einer Zinsbelastung verbunden wäre, ist im Sinne einer langfristigen Haushaltsführung und des Interesseses, die Ausgaben des Verbandes zu reduzieren, um auch den notwendigen Verbandsbeitrag gering zu halten, nicht zu beanstanden. Dies bewegt sich im Rahmen des Ermessens des Verbandes.

Darüber hinaus sind die für bestimmte Einzelmaßnahmen gebildeten Rücklagen auch nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Kalkulation des Beitragssatzes jeweils aktuell auf die im Vorjahr erzielten Überschüsse reagiert, indem diese nicht der Rücklage zugeführt werden. Ohne ein „Polster“ an Rücklagen müsste der Verband zur Erfüllung der Aufgaben, für die die Rücklagen gebildet wurden, und für hinzukommende ungeplante Ausgaben auf eine Kreditaufnahme oder eine nachträgliche Erhöhung des Verbandsbeitrags zurückgreifen. Zu einer derartigen Haushaltsführung ist er aber – gerade auch unter Berücksichtigung von § 63 Abs. 1 BbgKVerf – nicht verpflichtet. Vielmehr kann er sich im Rahmen seines ihm zustehenden Organisationsermessens dafür entscheiden, Rücklagen zu bilden.

Da der Beigeladene berechtigt war, die bilanzierten Rücklagen zu bilden, kann die Klägerin auch nicht verlangen, diese Rücklagen ganz oder teilweise zum Zwecke der Reduzierung der Verbandsbeiträge aufzulösen (so aber wohl VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 – VG 6 K 2294/07 –, juris).

2.3.4 Der Beitragssatz erweist sich auch nicht deswegen als überhöht, weil sich der Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben einer verbandseigenen Tochter-Gesellschaft, der M. GmbH, bedient. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit es verbandsrechtlich zulässig ist, dass ein Wasser- und Bodenverband eine ihm zu 100 % gehörende Tochter-GmbH gründet und hält, um seine Aufgaben, insbesondere die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, operativ ganz oder teilweise durch diese erledigen zu lassen. Etwaige Verstöße gegen das Verbandsrecht sind unter dem Blickwinkel der kostenmäßigen Vertretbarkeit der konkreten Aufgabenerledigung für sich genommen unerheblich, es sei denn, sie gehen mit unvertretbaren Mehrkosten einher (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13 –, juris).

Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass durch die Beauftragung der M. GmbH Mehrkosten entstanden sind, die das nach § 28 Abs. 1 WHG zur Aufgabenerfüllung Erforderliche übersteigen würde und nicht mehr vertretbar sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verband bei der Aufgabenerfüllung ein weites Organisationsermessen zukommt, das ihn auch berechtigen würde, Arbeiten an Fremdfirmen zu vergeben. Der Vertreter des Verbandes hat in der mündlichen Verhandlung zudem dargelegt, dass die Tochter-Gesellschaft lediglich Eigentümerin des Maschinenparks ist, der an den Verband vermietet wird. Sie beschäftigt außer dem Geschäftsführer kein eigenes Personal. Durch die Vorsteuerabzugsberechtigung entsteht nach Darlegung des Verbandes damit ein Liquiditätsvorteil. Dies ist nachvollziehbar. Unter diesen Umständen ist bereits nicht ersichtlich, dass sich die Aufgabenerfüllung durch das Tätigwerden der M. GmbH verteuert und erst recht nicht, dass die Grenze zur Unvertretbarkeit überschritten ist (vgl. dazu auch VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2013 - VG 6 K 53/12 -).

2.3.5 Schließlich ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Beitragssatz deswegen überhöht sein könnte, weil der Verband es unterlassen hätte, Erschwerniskosten gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 85 BbgWG in die Kalkulation des Verbandsbeitrags einzustellen und zu erheben. Der Verband hat dargelegt, dass er regelmäßig Erschwerniskosten in jährlich schwankender Höhe erhoben hat. Angesichts des Fehlens jeglichen substantiierten Vortrags der Klägerin, wofür und wann weitere Erschwerniskosten hätten erhoben werden können, vermag das Gericht dem nicht weiter nachzugehen.

Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 8.186,13 € festgesetzt.