Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 14.07.2017 – VG 2 K 1191/15
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0714.2K1191.15.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfen für die Behandlung der Tochter des Klägers mithilfe einer Kopforthese in einer sog. Helmtherapie.
Der 1... geborene Kläger steht als Lehrer im Schuldienst des Beklagten. Er ist beihilfeberechtigt für seine am geborene Tochter mit einem Beihilfesatz von 80 %. Erstmals am 13. Mai 2014 stellte der Kläger seine Tochter, die zwei Wochen vor dem errechneten Termin durch Kaiserschnitt geboren worden war, wegen einer Kopfdeformität bei dem Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. med. B..., B..., vor. Es bestand eine Kopfasymmetrie in der Hinsicht, dass der Kopf des Mädchens zum einen eine Differenz von 2,4 cm aufwies (gemessen von latero-orbital zu der kontralateral-occipitalen Seite 12,2 cm - 14,6 cm) sowie zum anderen (nur) 0,5 cm länger als breit war (Breite 12,5 cm, Länge 13,0 cm). Ausweislich einer Bescheinigung des bezeichneten Arztes vom 12. Januar 2015 sowie eines Arztbriefs vom 15. Mai 2014 lag bei der Tochter des Klägers eine eindeutig nichtsynostotische Plagiozephalie (asymmetrische Abflachung des Hinterkopfes, die nicht auf eine krankhafte Verknöcherung der Schädelnähte zurückzuführen ist) und eine Brachyzephalie (Rundköpfigkeit) im Sinne eines Liegeschädels vor. Die Therapierung eines solchen Befundes solle – nach der Bescheinigung – möglichst vor dem sechsten Lebensmonat begonnen werden. Es handele sich bei der Behandlung mithilfe einer Kopforthese um eine weltweit anerkannte Methode, um bei „lagebedingten Kopfdeformitäten eine deutliche Verbesserung der Kopfform zu erzielen“. Versuche der regelmäßigen Umlagerung und Physiotherapie führten nicht zu einer Verbesserung der Deformität. Vom 13. Mai bis zum 18. Dezember 2014 wurde eine Therapie mithilfe einer Kopforthese durchgeführt (Helmtherapie), die u. a. in der Weise erfolgreich abgeschlossen wurde, dass nunmehr der Kopf 1,7 cm länger als breit war (Breite 13,0 cm, Länge 14,7 cm). Mit Kostenrechnung vom 18. Dezember 2014 rechnete das C... Behandlungskosten in Höhe von 1.921,33 EUR ab. Davon entfiel ein Betrag in Höhe von 1.819,00 EUR auf Materialkosten.
Mit Beihilfeantrag vom 18. Dezember 2014 beantragte der Kläger bei der Beihilfestelle der Z... des Beklagten (im Folgenden: Beihilfestelle) die Gewährung einer Beihilfe u. a. für die unter dem 18. Dezember 2014 in Rechnung gestellte Behandlung der Tochter des Klägers durch das C... in Höhe von 1.921,33 EUR. Der Beihilfeantrag wurde mit Beihilfebescheid der Beihilfestelle vom 5. Januar 2015 hinsichtlich der Rechnung vom 18. Dezember 2014 vollständig abgelehnt. Zur Begründung wurde insoweit ausgeführt, es fehle an der Beihilfefähigkeit der Behandlung. Es handle sich um eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode, für die die Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei.
Den vom Kläger insoweit erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid der Beihilfestelle vom 13. April 2015 zurück. Nach § 6 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) seien nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Andere Aufwendungen seien ausnahmsweise beihilfefähig, soweit die Beihilfeverordnung die Beihilfefähigkeit vorsehe. Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setze nach § 6 Abs. 2 BBhV voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen würden. Als nicht notwendig würden in der Regel Untersuchungen und Behandlungen gelten, soweit sie in der Anlage 1 zur BBhV ausgeschlossen würden. Entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 2 BBhV seien im Regelfall von der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannte neue Behandlungsmethoden immer beihilfefähig. Die Auflistung der ausgeschlossenen Behandlungsmethoden in der Anlage 1 sei nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte stelle die Kopforthesentherapie eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 135 des Sozialgesetzbuches Teil V (SGB V) dar. Es handele sich nicht um ein eigenständiges Hilfsmittel, da es mit der Therapie untrennbar verbunden sei. Derartige Behandlungsmethoden dürften zu Lasten der Krankenkassen in der vertragsärztlichen Versorgung nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine Empfehlung abgegeben habe. Eine solche Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Kopforthesentherapie liege nicht vor. Für die beihilferechtliche Beurteilung sei entscheidend, dass der Nutzen des Einsatzes von Kopforthesen nicht evidenzbasiert belegt sei. Dine Beihilfe für die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode könne nicht gewährt werden. Der im konkreten Einzelfall eingetretene Behandlungserfolg sei kein geeigneter Maßstab für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen.
Der Kläger hat am 19. Mai 2015 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, die Kopforthesentherapie sei entsprechend dem für seine Tochter geltenden Beihilfesatz von 80 % beihilfefähig, weil sie nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode durchgeführt worden sei. Da sich der Gemeinsame Bundesausschuss mit der Frage noch nicht beschäftigt habe und auch keine Rechtsprechung vorliege, müsse sie im Rahmen eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Es seien alle zur Verfügung stehenden anerkannten Methoden zur Behandlung der Asymmetrie des Kopfes ausgeschöpft worden, nämlich Physiotherapie von März bis Mitte Mai 2014 und nochmals von Ende Mai bis Anfang Juli 2014 sowie Behandlung durch einen Chiropraktiker am 31. März, 2. Juni und 1. September 2014. Bei der Erstvorstellung des Kindes am 15. Mai 2014 im C... sei eine deutliche Asymmetrie festgestellt worden, die sich erst mit der Helmtherapie deutlich habe bessern lassen (ärztliches Attest E... vom 10. August 2015). Die Beihilfestelle des Landes Berlin habe in einem entsprechenden Fall die Kosten eines Berliner Beamten für die Helmtherapie übernommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides der Zentralen Bezügestelle des Beklagten vom 5. Januar 2015 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2015 zu verpflichten, auf seinen Antrag vom 18. Dezember 2014 hin ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.537,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Weiter führt er aus, ausnahmsweise könnten Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Therapien gemäß § 33 Abs. 1 BBhV nur in Fällen als beihilfefähig anerkannt werden, in denen eine lebensbedrohende oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung bestehe. Dies sei hier nicht der Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, über die der Einzelrichter im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beihilfestelle vom 5. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2015, mit dem dem Kläger die begehrte beihilfemäßige Erstattung von Aufwendungen für die Durchführung einer Helmtherapie bei seiner Tochter versagt wurde, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfen für die Versorgung seiner Tochter mit einer Kopforthesentherapie.
1) Grundlage des Beihilfeanspruchs ist die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV in der Fassung vom 13. Februar 2009.
a) Gemäß § 62 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) erhalten Beamte und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften Beihilfe mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) nicht beihilfefähig sind. Damit verweist § 62 Satz 1 LBG sowohl auf § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) als auch auf die auf Grundlage von § 80 Abs. 6 BBG erlassene Bundesbeihilfeverordnung. Die Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung gelten kraft der Verweisung in § 62 Satz 1 LBG auf das Beihilferecht des Bundes als Landesrecht, und zwar mangels gegenteiliger Anzeichen im Rang einer Verordnung.
Die damit als landesrechtliche Verordnung anzuwendende Bundesbeihilfeverordnung ist jedoch rechtswidrig und daher nichtig. Denn es fehlt ihr an einer den Anforderungen des Art. 80 der Verfassung des Landes Brandenburg (LVerf) genügenden Ermächtigungsgrundlage, da gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 62 Satz 1 LBG enthaltenen dynamischen Verweisung durchgreifende Bedenken bestehen. Ungeachtet dieser ist jedoch zur Vermeidung eines rechtlosen Zustandes eine übergangsweise Fortgeltung des mit § 62 Satz 1 LBG in Bezug genommenen Beihilferechts des Bundes im Land Brandenburg – mit der Folge einer fehlenden Entscheidungserheblichkeit der (Gültigkeit der) genannten Ermächtigungs- bzw. Verweisungsnorm – nötig.
Vgl. hierzu ausführlich VG Potsdam, Urteil vom 1. März 2017 - 2 K 4926/15 -, juris Rn. 17 ff.
Nach dem somit anzuwendenden Beihilferecht des Bundes besteht der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht.
b) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Andere Aufwendungen sind nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift nur ausnahmsweise beihilfefähig, soweit die Bundesbeihilfeverordnung dies vorsieht (was hier nicht der Fall ist). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV setzt die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Die Kosten für die Kopforthesentherapie sind keine im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BBhV notwendige Aufwendungen, da diese Therapie nicht eine Behandlung nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode darstellt.
(1) Als nicht notwendig (weil nicht einer wissenschaftlich anerkannten Methode entsprechend) gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden, § 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV. Die Kopforthesenbehandlung wird in dieser Anlage nicht aufgeführt.
(2) Nach Ziffer 6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) vom 13. Juni 2013 sind im Regelfall von der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannte neue Behandlungsmethoden beihilfefähig. Dies trifft auf die Kopforthesentherapie nicht zu; sie wird in der gesetzlichen Krankenversicherung vielmehr als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode ohne positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht als erstattungsfähig anerkannt.
Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Mai 2016 - L 4 KR 236/15 -, juris Rn. 29 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2012 - L 1 KR 140/12 -, juris Rn. 25 ff.; vgl. auch Pressemitteilung des Bundessozialgerichts 22/2017 vom 12. Mai 2017 zur Ablehnung der Erstattung der Versorgung mit einer Kopforthese zur Behandlung einer auffälligen Schädelform, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 17/16 R u. a. -, über http://www.bsg.bund.de)
(3) Die Kopforthesentherapie ist auch nicht nach allgemeinen Maßstäben wissenschaftlich allgemein anerkannt. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite – also von anderen als dem oder den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die Allgemeinheit der Anerkennung schließlich muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 1 A 1012/12 -, juris Rn. 9 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
Diesen Anforderungen genügt die Kopforthesentherapie zur Überzeugung des Gerichts nicht.
Hierfür spricht bereits indiziell der Umstand, dass der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode nicht abgegeben hat. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses stellen eine fachkundige Grundlage für die Beurteilung der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer Therapie dar. Aus der dem Kläger unter dem 18. März 2015 vom Gemeinsamen Bundesausschuss erteilten Auskunft zur Kopforthesentherapie ergibt sich zwar, dass ein entsprechender Antrag zur Überprüfung dieser Methoden bislang beim Gemeinsamen Bundesausschuss nicht vorlag. Dies legt allerdings nahe, dass die insoweit antragsberechtigten Institutionen, u. a. die Kassenärztliche Bundesvereinigung und verschiedene Patientenvertretungen, einen solchen Antrag für wenig erfolgversprechend halten.
Die mangelnde wissenschaftliche Anerkennung ergibt sich im Übrigen aus allen durch das Gericht ermittelten allgemeinen ärztlichen Stellungnahme zum Forschungsstand hinsichtlich der Kopforthesenbehandlung.
Insoweit verweist das Gericht zuvorderst auf die Stellungnahme „Dynamische Kopforthesen (‚Helmtherapie‘)“ der gemeinsamen Therapiekommission der Gesellschaft für Neuropädiatrie und der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin aus dem Jahr 2012 (im Internet abrufbar etwa über http://www.neuropaediatrie.com/info...fuer...aerzte/stellungnahmen.html). Dort wird zusammenfassend u. a. ausgeführt: Es erscheine fraglich, ob die Helmtherapie über die rein kosmetische Verbesserung der Schädelasymmetrie hinaus einen medizinischen Nutzen habe. Die Datenlage zum Spontanverlauf einer Schädelasymmetrie, den Auswirkungen im somatischen und psychosozialen Bereich bei einem Abwarten des Spontanverlaufs sei schwach. Insbesondere existierten keine wissenschaftlich haltbaren Daten zum Zusammenhang zwischen einer Schädelasymmetrie im Säuglingsalter und späteren Erkrankungen oder Beeinträchtigungen. Solange keine klaren wissenschaftlichen Daten vorlägen, könne somit keine eindeutige Empfehlung für eine Behandlung mit dynamischen Kopforthesen ausgesprochen werden, da es sich nach aktueller Datenlage um ein primär kosmetisches Problem handele. Eine Kostenübernahme durch Krankenkassen bzw. Versicherungen sei daher nur in Einzelfällen bei ausgeprägtem Befund und psychosozialer Belastung medizinisch indiziert. Gleichwohl sei eine weitere wissenschaftlich fundierte Aufarbeitung der Thematik empfehlenswert. Wenn nach diesen Ausführungen der Stellungnahme keine Datenlage existiert, die einen Zusammenhang zwischen Schädelasymmetrien im Säuglingsalter und Folgeerkrankungen als naheliegend erscheinen lässt, kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es sich bei der Kopforthesentherapie um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zur Behandlung eines Krankheitsfalls (vgl. § 62 Satz 1 LBG) handelt.
Anhaltspunkte dafür, dass dieser Befund der fehlenden wissenschaftlichen Aufarbeitung mittlerweile überholt ist, bestehen nicht. Vielmehr wird er bestätigt durch ärztliche Ausführungen auf aktuell abgerufenen Internetseiten von medizinischen Institutionen, welche die Behandlung gewisser Kopfdeformitäten mit einer Helmtherapie zwar ersichtlich im Einzelfall begleiten, einen insoweit gesicherten Forschungsstand aber verneinen. So heißt es beim Universitätsklinikum Gießen (http://www.ukgm.de/ugm...2/deu/ugi...mkg/ 4188.html) zu „nicht-synostotisch bedingten Schädeldeformitäten“ heißt, es gebe „Vermutungen“, dass solche Deformitäten zu fehlerhafter Verzahnung und eventuell zu einer frühzeitigen Kiefergelenksarthrose „führen könnten“. Es sei auch nicht klar, ob eventuell langfristig Probleme im Bereich des Halteapparates resultieren könnten. Dies sei jedoch „bislang nicht anhand von Studien erwiesen“. Auch in der Stellungnahme eines Leitenden Oberarztes in der Klinik für Kinderchirurgie des Klinikums Augsburg (abrufbar über https://www.klinikum-augsburg.de/kliniken-und-institute/kinderklinik-augsburg-mutter-kind-zentrum-schwaben/news/downloads.html) über „Lagerungsbedingte Schädelverformungen und Helmtherapie“ heißt es: „Derzeit fehlen ausreichende evidenzbasierte Daten für die Behandlung von Säuglingen mittels dynamischer Kranioorthesen.“ Weiter heißt es dort, es sei „besonders häufig pragmatisch und mit spezieller Erfahrung für das Wohl des Kindes zu entscheiden“. Dies mag die Vornahme einer derartigen Therapie, gerade auch mit Rücksicht auf ihre kosmetischen Aspekte, aus Elternsicht rechtfertigen. Eine Grundlage für die Annahme wissenschaftlich allgemein anerkannter Behandlungsmethodik für einen Befund, aus dem (spätere) Erkrankungen folgen, bieten diese aktuell verfügbaren Aussagen nicht.
Auch der Kläger hat demgegenüber keinen einzigen Hinweis auf eine wissenschaftlich allgemeine Anerkennung der Kopforthesentherapie vorgelegt, die das Vorstehende in Frage stellen würden. Solche Hinweise ergeben sich insbesondere auch nicht aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. In diesen wird sich zwar jeweils einzelfallbezogen für die Durchführung der Helmtherapie ausgesprochen, die Kopforthesentherapie also als indiziert angesehen (s. insbesondere Arztbericht Dr. med. B... vom 15. Mai 2014); konkrete Hinweise auf die wissenschaftliche Anerkennung oder gar deren Nachweis enthalten sie jedoch nicht. Ebenso fehlen dort Ausführungen zum Zusammenhang von nicht-synostotisch bedingten Schädeldeformitäten und späteren Erkrankungen. Auch aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs ergeben sich solche Hinweise nicht.
Vor diesem Hintergrund war der Anregung des Klägers, über seine Behauptung, die Kopforthesenbehandlung sei eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, mangels greifbarer Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Umstandes nicht nachzugehen.
c) Die Aufwendungen für die Herstellung der Kopforthese sind auch nicht auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV beihilfefähig. Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für u. a. ärztlich verordnete Hilfsmittel beihilfefähig. Bei der Kopforthese handelt es sich indes nicht um ein in diesem Sinne isoliert beihilfefähiges Hilfsmittel, sondern um einen integralen Bestandteil der den korrigierenden Effekt der Orthese nutzenden Behandlung der Helmtherapie. Das eingesetzte Hilfsmittel ist somit von dem zugrunde liegenden Behandlungskonzept und den dafür geltenden Anforderungen nicht zu trennen. Eine Erstattung nach den Vorschriften zur Erstattung der Kosten für Hilfsmittel scheidet damit von vornherein aus.
d) Auch eine Kostenerstattung unabhängig von der wissenschaftlichen Anerkennung, etwa auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 BBhV, scheidet aus. Das Gericht verweist insoweit zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im klageerwidernden Schriftsatz des Beklagten vom 7. August 2015 und sieht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren keine erheblichen neuen Tatsachen vorgetragen.
Auch Erwägungen, den Dienstherrn in weiteren Ausnahmefällen aus Fürsorgegesichtspunkten zur Kostenübernahme bei Therapien, die nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sind, zu verpflichten,
vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995, a. a. O., Rn. 20,
vermögen der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn vorliegend ist noch nicht einmal geklärt, ob der Befund (der nicht-synostotisch bedingten Schädeldeformitäten) – abgesehen von kosmetischen Gesichtspunkten – überhaupt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nachteilige Folgen für die Gesundheit des Kindes hat. In der bereits zitierten Stellungnahme "Dynamische Kopforthese ("Helmtherapie") wird, wie dargelegt, mitgeteilt, dass keine wissenschaftlich haltbaren Daten hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen einer Schädelasymmetrie im Säuglingsalter und späteren Erkrankungen existieren. In einer solchen Konstellation ist die Begründung einer Ausnahme, etwa im Sinne einer besonderen Härtefallklausel, auch nicht aus dem Fürsorgeprinzip heraus geboten.
e) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
B e s c h l u s s:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.537,06 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1, 3 des Gerichtskostengesetzes.