Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 30.11.2017 – 8 L 118/17

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:1130.8L118.17.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 8 K 654/17) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2017 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 1.104 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat Erfolg.

1. Der im Sinne des Tenors gestellte Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids ist auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Durchführung eines Aussetzungsvorverfahrens bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zulässig. Die Antragstellerin hat zugleich mit Erhebung ihres Widerspruchs sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids beim Antragsgegner beantragt. Dem hat der Antragsgegner mit seiner Eingangsbestätigung vom 16. Februar 2016 nur insoweit entsprochen, als er die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Widerspruch ausgesetzt hat. Damit hat er zugleich den weitergehenden Aussetzungsantrag der Antragstellerin abgelehnt. Dieses Verständnis einer zeitlich begrenzt erklärten Aussetzung bestätigen seine Ausführungen in Abschnitt III. der Begründung zum Widerspruchsbescheid, wonach der Beitragsbescheid „nunmehr wieder“ vollziehbar sei. Die Antragstellerin hat die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids abgewartet, bevor sie den vorliegenden Aussetzungsantrag gestellt hat.

2. Der Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schmutzwasserbeitragsbescheids für das in der Gemarkung (... gelegene Grundstück S... (Flurstück der Flur) in Höhe von 4.416,09 €. Bei überschlägiger Prüfung sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Beitragsbescheid sich als rechtswidrig erweisen und deshalb die in der Hauptsache erhobene Klage Erfolg haben wird.

a) Allerdings kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner mit der angegriffenen Beitragsfestsetzung die Vorgaben der von ihm zutreffend als Rechtsgrundlage herangezogenen Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „N... vom 31. März 2015 (im Folgenden: SBS) beachtet hat.

b) Auch scheitert die Geltendmachung des Beitrags nicht grundsätzlich daran, dass das Grundstück der Antragstellerin bereits vor dem 1. Januar 2000 an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage der vormals für die Abwasserentsorgung zuständigen Kommunen, zunächst der Gemeinde F... und nach kommunaler Neugliederung zum 1. Januar 2002 der Stadt B..., angeschlossen werden konnte und offenbar auch im baurechtlichen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) der Gemeinde gelegen und somit baulich nutzbar war.

aa) Die Beitragsforderung ist nicht festsetzungsverjährt. Ausgehend von der erstmals wirksamen Beitragssatzung des Zweckverbands vom 31. März 2015, die (rückwirkend) zum 1. März 2011 in Kraft getreten ist, konnte die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 AO) nicht vor Ende des Kalenderjahres 2011 anlaufen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO sowie § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG) und folglich nicht vor Ende des Jahres 2015 ablaufen (vgl. im Einzelnen das Urteil der erkennenden Kammer vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14 –, Rn. 31 ff., juris).Demgemäß konnte sie nicht bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids abgelaufen sein.

bb) Die Beitragsforderung des Zweckverbands, dem der Antragsgegner vorsteht, unterliegt auch nicht der sogenannten „hypothetischen Verjährung“.

Zwar konnten die hier vormals als Träger der öffentlichen Schmutzwassereinrichtung zuständigen Kommunen, die Gemeinde F... bzw. die Stadt B..., einen Beitrag für das veranlagte Grundstück auf Grundlage ihres Satzungsrechts spätestens mit Ablauf des Jahres 2003 nicht mehr geltend machen. Die Antragstellerin konnte sich jedenfalls ab diesem Zeitpunkt auf noch unter Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. entstandenen Vertrauensschutz nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, juris) berufen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen der sogenannten „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ (vgl. dazu eingehend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, Rn. 31 ff., juris) sind erfüllt. Insbesondere hatte für das veranlagte Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine beitragsrechtliche Vorteilslage bestanden, an deren Bestehen das zu jenem Zeitpunkt geltende – jedoch unwirksame – Satzungsrecht der Gemeinde F... bzw. der Stadt B... den Eintritt der Beitragspflicht knüpfte (vgl. zu diesem Ansatz den Beschluss der Kammer vom 2. September 2016 – VG 8 L 1923/15 –, Rn. 22 ff., juris). Dass das Satzungsrecht unwirksam gewesen ist, ergibt sich aus den Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22. Juni 2016 (a. a. O., Rn. 45 ff.) zum insoweit inhaltsgleichen Satzungsrecht der Gemeinde S..., die für ihr Gebiet gleichfalls Funktionsvorgängerin des Zweckverbands gewesen ist. Da das Grundstück der Antragstellerin seinerzeit im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) lag und an die zentrale öffentliche Entsorgungseinrichtung angeschlossen werden konnte, unterlag es gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. c) der Abwasserabgabensatzung der Gemeinde F... vom 5. April 1994 (B... Nachrichten vom 24. April 1994, S. 5; im Folgenden: „AbwAbgS“) der Beitragspflicht.

Die Beitragsforderung des Zweckverbands kann aber von der hypothetischen Verjährung nicht mehr erfasst werden, da dieser erst im Jahr 2006 gegründet worden ist. Wird – wie hier – nach Inkrafttreten der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zum 1. Februar 2004 (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F.) die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung auf einen anderen Aufgabenträger übertragen, ist der neue Träger grundsätzlich nicht gehindert, Beiträge für die erstmalige Herstellung der Einrichtung auch von denjenigen Grundstückseigentümern zu erheben, die sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch unter Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. auf Vertrauensschutz gegen die Geltendmachung von Beitragsforderungen für die erstmalige Herstellung der Einrichtung durch deren damaligen Träger berufen konnten. Denn der Beitrag wird anlagebezogen erhoben in dem Sinne, dass der Beitrag als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage zu zahlen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a. a. O., Rn. 32). Die Einrichtung des im Jahr 2006 gegründeten Zweckverbands ist nicht mit der von den Vorgängerkommunen gemeinsam betriebenen Einrichtung rechtlich identisch, und zwar auch ungeachtet dessen, dass der Zweckverband die technischen Anlagen der vormals zuständigen Kommunen in ihrem Bestand weitgehend unverändert übernommen hat (vgl. zum Ganzen Kammerurteil vom 22. Juni 2016, a. a. O., Rn. 36).

c) Jedoch kann der Antragsgegner den Beitrag nicht mehr geltend machen. Da der Zweckverband als neuer Einrichtungsträger bei der Erhebung von Beiträgen für seine Einrichtung bereits vom damaligen Träger für dasselbe Grundstück festgesetzte Beiträge anrechnet, ist er aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, ebenso verjährte und im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hypothetisch verjährte Beitragsforderungen des vormaligen Trägers anzurechnen. Eine andere Handhabung würde zudem dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip widersprechen (so die ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. grundlegend Kammerurteil vom 22. Juni 2016, a. a. O., Rn. 37 ff.). Hieran hält die Kammer trotz gegenteiliger Äußerungen in der Rechtsprechung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 –, Rn. 39 f., juris) fest.

Nach derzeitigem Erkenntnisstand sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass die hypothetisch verjährte Beitragsforderung der vormaligen Gemeinde F... bzw. der Stadt B... der Höhe nach voraussichtlich der hier streitigen Beitragsforderung zumindest gleichkommt, wenn nicht sogar diese übersteigt, so dass keine überschießende Beitragsforderung des Beklagten verbleibt, die dieser zulässiger Weise noch geltend machen kann.

Bei unverändert zu berücksichtigender Grundstücksfläche und Vollgeschossanzahl ergibt sich hier nach Maßgabe des vor Verbandsgründung geltenden Satzungsrechts der Vorgängerkommunen ein höherer Beitrag als nach dem Satzungsrecht des Zweckverbands (vgl. zu den auch insoweit inhaltsgleichen Bestimmungen der Beitragssatzung der Gemeinde S... die Berechnung für eine 2-geschossige Bebauung/Bebaubarkeit das Kammerurteil vom 22. Februar 2017 – VG 8 K 149/14 –, Rn. 51 ff., juris). Das beruht auf dem Umstand, dass nach der Beitragssatzung der vormals für die Schmutzwasserentsorgung zuständigen Gemeinde F... bzw. der Stadt B... in der hier maßgeblichen Fassung der Beitragssatz je qm anzurechnender Grundstücksfläche im Ergebnis höher lag als die beiden aktuellen Beitragssätze des § 4 SBS. Das gilt also auch im Hinblick auf den vom Beklagten anzuwendenden Beitragssatz des § 4 Abs. 2 SBS von 2,38 € je qm der Veranlagungsfläche für nicht bereits am 3. Oktober 1990 anschließbare Grundstücke.

Dabei sind für die Bestimmung der Höhe der hypothetisch verjährten Beitragsforderung jedenfalls solche Veränderungen des Beitragssatzes zu berücksichtigen, die bis zum Zeitpunkt des Eintritts der hypothetischen Verjährung eingetreten waren (vgl. im Einzelnen Kammerurteil vom 22. Februar 2017, a. a. O, Rn. 54 ff.). Ausgehend davon, dass nach Angabe des Antragsgegners die Anschlussmöglichkeit erst im Zuge der betriebsfertigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze im Jahr 1999 geschaffen wurde, konnte die hypothetische Verjährung entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres 2003 eintreten.

Demnach ist, nachdem gemäß § 4 Abs. 9 der ursprünglichen Abwasserabgabensatzung der Gemeinde F... vom 5. April 1994 zunächst ein Beitragssatz von 15 DM/qm gegolten hatte, noch die Erhöhung auf 12,27 €/qm durch Nr. 5 der „Änderungssatzung zu den ... Abwasserabgabesatzungen der ehemaligen Gemeinden“ zu berücksichtigen, die die zwischenzeitlich zuständig gewesene Stadt B... am 31. März 2003 beschlossen hatte (Amtsblatt für die Stadt B... vom 24. April 2003, S. 2). Mit diesem Satz war allerdings nicht schon der Beitragssatz je „realem“ qm Grundstücksfläche bemessen. Denn die seinerzeitige Beitragssatzung rechnete – bei 1-geschossiger Bebauung/Bebaubarkeit – von jedem qm Grundstücksfläche gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAbgS lediglich 25 % an. Das bedeutet im Ergebnis eine Viertelung des genannten Beitragssatzes je realem qm Fläche, der somit umgerechnet (12,27 € ./. 4 =) 3,07 € je qm bei 1-geschossiger Bebauung/Bebaubarkeit betragen hatte. Dieser Betrag übersteigt den vom Beklagten anzuwendenden Beitragssatz von 2,38 €/qm gemäß § 4 Abs. 2 SBS. Gleiches gilt erst recht für Fälle mehrgeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit, also auch für den Fall einer – wie hier – 2-geschossigen Bebauung. Denn die Satzungen der Vorgängerkommunen sahen noch einen Steigerungssatz von umgerechnet 60 % für jedes weitere auf das erste folgende Vollgeschoss vor (in Gestalt eines Zuschlags von 15 Prozentpunkten für jedes weitere Vollgeschoss, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAbgS). Die aktuelle Beitragssatzung des Zweckverbands sieht dagegen nur noch einen Steigerungsfaktor für jedes weitere zulässige Vollgeschoss im Umfang von 50 % vor (vgl. § 3 Abs. 3 SBS, Buchst. a und b: Faktor 1,0 für das erste, Faktor 0,50 für jedes weitere Vollgeschoss).

Ob allerdings auch nach dem seinerzeitigen Satzungsrecht der vormaligen Gemeinde F... bzw. der Stadt B... für die Bemessung des Beitrags von der vollen Grundstücksfläche auszugehen gewesen wäre, mag zweifelhaft erscheinen angesichts des Umstands, dass § 4 Abs. 2 Buchst. c) AbwAbgS eine Tiefenbegrenzungsregelung von 40 m enthielt. Ob und inwieweit diese hier zu einem verringerten Ansatz des hypothetisch verjährten Beitrags führt mit der Folge, dass er der Höhe nach hinter der aktuellen Beitragsforderung des Zweckverbands zurückbleibt und damit eine überschießende Differenz zu dessen Gunsten verbleibt, muss der näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer in ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren ein Viertel des streitigen Betrags (hier: 4.416,09 €) berücksichtigt.