Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 22.11.2019 – 8 K 654/17
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1122.8K654.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Sie ist seit dem 20. August 1996 Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Anschrift S... in 1..., Ortsteil F... (Flurstück 3..., F... der Gemarkung F... ). Die Grundstücksanschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze für die zentrale Schmutzwasserentsorgung wurde zum 10. Mai 1999 hergestellt.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 beantragten die Pächter des Grundstücks, Herr und Frau A..., einen „Frischwasseranschluss“ für das Grundstück herzustellen. Daraufhin teilte ihnen die T... mit Schreiben vom 14. August 2000 mit, dass eine Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Trink- und Abwasseranlage erteilt werde. Bis zur Grundstücksgrenze sei bereits ein Trinkwasseranschluss verlegt worden. Ferner sei der Schmutzwasserhausanschlusses im öffentlichen Bereich ebenfalls vorhanden. Ein Revisionsschacht fehle noch.
Der W... “ (nachfolgend Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht, wurde durch die Stadt B... und die Gemeinde S... zum 1. Januar 2006 gegründet.
Die Vorgängerkommunen der heutigen Stadt B..., d. h. die amtsangehörigen Kommunen des seinerzeitigen Amts B... - wozu auch die Gemeinde F... zählte - sowie die Gemeinde S... beabsichtigten bereits Anfang der 1990er Jahre, gemeinsam eine kommunale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Gebiet des heutigen Zweckverbands zu errichten und zu betreiben. Sie gründeten zu diesem Zweck in den Jahren 1992 und 1993 eine gemeinsame Betriebs-führungs- und Betreibergesellschaft, die T... Im Zuge dessen wurden anstelle zweier alter Kläranlagen eine neue errichtet und umfangreiche Verbesserungen und Erneue-rungen am Leitungssystem vorgenommen. In der Gemeinde F..., die zwischenzeitlich amtsangehörige Kommune des seinerzeitigen Amts B... wurde, hatte anfangs ein Beitragssatz von zunächst 15 DM je m² Veranlagungsfläche gegolten. Dieser Beitragssatz wurde erst durch Nr. 5 der „Änderungssatzung zu den […] Abwasserabgabesatzungen der ehemaligen Gemeinden“ durch die Stadt B... am 31. März 2003 auf 12,27 € je m² angehoben.
Im Oktober 2013 wurde die Entwässerungsanlage des Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Anschlussbeitrag für das Grundstück in Höhe von 4.416,09 € fest. Die Fest-setzung dieses Beitrags beruhte auf der Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der S... vom 31. März 2015 (nachfolgend S... 2015). Ferner wurde ein Beitragssatz i.H.v. 2,38 €/m2 zugrunde gelegt.
Hiergegen wandte sich die Klägerin im Wege des Widerspruchs und stellte zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 16. Februar 2016 setzte der Beklagte die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Widerspruch aus.
Den Vorschlag des Beklagten vom 30. August 2016, das Widerspruchsverfahren bis zu einer Klärung der Rechtsfragen ruhend zu stellen, lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 ab. Daraufhin wies der Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2017 den Widerspruch der Klägerin zurück.
Die Klägerin hat am 2. Februar 2017 Klage erhoben und ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (VG 8 L 118/17).
Sie führt aus, Nutzer des Grundstücks und Eigentümer des darauf stehenden Hauses seien Annette und Holger A... . Sie habe das Grundstück ohne Wasseranschluss verpachtet und erst im November 2015 davon erfahren, dass die Pächter das Grundstück an die zentrale Trinkwasserversorgung- und Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen haben. Nach dem Einigungsvertrag sei der Pächter Eigentümer der Gebäude geblieben und sei somit auch Nutzer des Wassers im Sinne der Satzung des Zweckverbands. Der Pächter zahle auch die Grundsteuer für das Gebäude sowie das Wasserentgelt.
Ferner habe sie bereits aufgrund eines Bescheids des Amtes B... vom 19. November 1997 (Bescheid Nr. 5... ) einen Trinkwasseranschlussbeitrag i.H.v. 4.034,50 DM gezahlt. Die nochmalige Forderung sei verfassungswidrig, weil sie gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Der Beklagte sei Rechtsnachfolger sowohl des Amtes B... als auch der T... . Sie nehme Bezug auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. Januar 2017 - 3 K 8/16).
Mit Beschluss vom 30. November 2017 hat die Kammer dem Eilrechtsschutzantrag der Klägerin stattgegeben (VG 8 L 118/17). Auf die Beschwerde des Beklagten vom 15. Dezember 2017 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 23. Januar 2018 diesen Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin abgewiesen wird (OVG 9 S 24.17). Die Klägerin hat am 25. Juli 2019 einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 23. September 2017 vollumfänglich abgelehnt hat (VG 8 L 621/19).
Der Zweckverband hat am 19. Oktober 2017 eine weitere Schmutzwasserbeitragssatzung (nachfolgend S... 2017) erlassen, die ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt wurde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei dem angeführten Bescheid vom 19. November 1997 handele es sich um einen Bescheid über die Erhebung eines Trinkwasserbeitrages. Dies unterscheide sich von dem hier verfahrensgegenständlichen Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Zudem könne nicht nachvollzogen werden, dass die Klägerin nur Eigentümerin des Grundstücks, nicht aber der Gebäude sei. Aus dem Grundbuch ergebe sich, dass die Klägerin Eigentümerin des gesamten Grundstücks sei. Ferner erlange ein Grundstück bereits durch die Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage einen Vorteil, der beitragsrechtlich relevant werde. Es sei daher unerheblich, ob der tatsächliche Anschluss durch die Klägerin oder die Pächter veranlasst worden sei.
Die Beitragserhebung sei auch nicht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 betroffen. Mit der Neugründung des Zweck-verbands zum 1. Januar 2006 sei eine neue öffentlich-rechtliche Körperschaft entstanden, die eine eigene öffentliche Einrichtung betreibe. Dadurch würden die bisherigen gemeindlichen Abwassereinrichtungen nicht weiter betrieben und in die größere öffentliche Abwassereinrichtung des Zweckverbandes übergehen. Die Abwassereinrichtung des Zweckverbands sei weder räumlich noch rechtlich identisch mit der früheren Einrichtung der Mitgliedsgemeinden. Die technischen Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde S... seien mit den technischen Anlagen im Gebiet der Stadt B... zusammengeführt worden. Diese Einrichtung unterscheide sich daher in ihrem Umfang von den früheren öffentlichen Einrichtungen. Es finde daher ein Wechsel des Aufgabenträgers statt. Der Zweckverband sei nicht Gesamtrechtsnachfolger dieser Gemeinden. Daher seien auch die Beitragspflicht und der Beitragsanspruch für alle angeschlossen oder anschließbaren Grundstücke zu diesem Zeitpunkt neu entstanden, unabhängig davon, ob zuvor Anschlussbeiträge erhoben worden seien oder nicht.
Der Schutz des Einzelnen vor einer Inanspruchnahme aufgrund eines lange zurückliegenden, in tatsächlicher Hinsicht bereits abgeschlossenen Vorgangs sei in § 19 KAG geregelt. Auch gebiete vorliegend nicht das Verbot einer Doppelbelastung eine Anrechnung von Beiträgen. Die Klägerin habe keine Beiträge an die Stadt B..., die Gemeinde F... oder das damalige Amt B... entrichtet. Eine Anrechnung eines hypothetisch festsetzungsverjährten Beitrags sei nicht geboten.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat im Rahmen des Erörterungstermins am 8. November 2019 und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 15. November 2019 erklärt, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakten (Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
A. Der Berichterstatter konnte vorliegend anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben, §§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO. Der Ehemann der Klägerin ist nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 AO als Prozessbevollmächtigter zur Vertretung der Klägerin befugt.
B. Die Klage hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Schmutzwasseranschlussbeitrags ist § 8 KAG i.V.m. den Bestimmungen der zwischenzeitlich neu erlassenen Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des W... vom 19. Oktober 2017 (Schmutzwasserbeitragssatzung – S... 2017). Diese Satzung wurde gemäß § 16 Abs. 2 der Verbandssatzung des Zweckverbands vom 4. Mai 2011 (Amtsblatt für den Landkreis P... vom 26. Mai 2011, Nr. 05/2011, S. 2, i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 13. Juni 2012, Amtsblatt für den Landkreis P... vom 25. Juli 2012, Nr. 07/2012, S. 5) sowohl im Amtsblatt für die Stadt B... (vom 22. November 2017, Nr. 10/2017, S. 5) als auch im Amtsblatt für die Gemeinde S... (vom 22. November 2017, Nr. 11/2017, S. 5) bekannt gemacht. Nach dem Willen des Satzungsgebers (vgl. Bericht der 32. Verbandsversammlung vom 19. Oktober 2017, S. 3) tritt diese Satzung an die Stelle der vermeintlich nicht formgerecht ausgefertigten Schmutzwasserbeseitigungssatzung 2015 (Amtsblatt für die Gemeinde S... vom 22. April 2015, Nr. 04/2015, S. 2 und Amtsblatt für die Stadt B... vom 29. April 2015, Nr. 05/2015, S. 9), mit der sie im übrigen wortgleich ist. Gemäß § 13 S... 2017 wurde die Satzung rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt und erfasst damit als Rechtsgrundlage in zeitlicher Hinsicht die von der Klägerin angefochtenen Bescheide.
II. Die S... 2017 ist wirksam. Bedenken gegen die wirksame Gründung des Zweckverbands, die normierte Rückwirkung der Satzung, den in § 3 S... 2017 enthaltenen Beitragsmaßstab sowie den in § 4 S... 2017 aufgeführten Beitragssatz greifen im Ergebnis nicht durch (Urteil der Kammer vom 4. Juli 2019 - 8 K 1716/14 -, juris Rn. 32 ff.; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, jeweils juris).
III. Der Bescheid des Beklagten erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
1. Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzung lagen dem Grunde nach im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vor. Insbesondere war für die veranlagte Grundstücksfläche die beitragsrechtliche Vorteilslage gegeben, indem sie bebaut bzw. baulich oder gewerblich nutzbar und darüber hinaus tatsächlich angeschlossen war (vgl. § 2 Abs. 1 S... 2017). Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte einen Beitragssatz in Höhe von 2,38 €/m2 und nicht einen (ermäßigten) Beitragssatz in Höhe von 1,35 €/m2 zugrunde gelegt hat, vgl. § 4 S... 2017. Die Grundstücksanschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze für die zentrale Schmutzwasserentsorgung wurde zum 10. Mai 1999 hergestellt. Anderes ist nicht ersichtlich und wurde seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese auch nach § 6 Abs. 1 S... 2017 beitragspflichtig. Nach Satz 1 dieser Norm ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Grundstückseigentümer ist. Ferner sind auch nicht die auf dem klägerischen Grundstück ansässigen Pächter vorrangig heranzuziehen. Zwar sieht § 6 Abs. 1 Satz 3 S... 2017 vor, dass dann, wenn für das Grundstück ein Nutzungsrecht besteht, der Nutzer an die Stelle des Eigentümers tritt. Nutzer sind nach Satz 4 der Vorschrift zum einen allein die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht jedoch zum anderen nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden oder Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Pächter der Klägerin – soweit diese überhaupt zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 S... 2017 bezeichneten Personenkreis zählen – ein ihnen (möglicherweise) zustehendes Wahlrecht nach §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ausgeübt haben. Für das Grundstück der Klägerin ist ausweislich des Grundbuchsauszugs kein Erbbaurecht bestellt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Pächter ein Ankaufsrecht ausgeübt haben, sind nicht ersichtlich und wurden auch seitens der Klägerin nicht geltend gemacht.
3. Ferner ist auch der Umstand, dass die Klägerin aufgrund eines Bescheids des Amtes Beelitz vom 19. November 1997 (Bescheid Nr. 5... ) einen Trinkwasseranschlussbeitrag i.H.v. 4.034,50 DM gezahlt hat für den hier in Frage stehenden Schmutzwasseranschlussbeitrag ohne Bedeutung.
IV. Die Beitragsforderung ist weder festsetzungsverjährt noch steht eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung eines Anschlussbeitrags dieser entgegen.
Die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) war im Zeitpunkt der Festsetzung des Beitrags noch nicht abgelaufen. Vielmehr endete die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2015, denn sie wurde erst mit Ablauf des Jahres 2011 in Lauf gesetzt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Entstehung der Beitragspflicht setzt ihrerseits gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2003, GVBl. I/03, Nr. 16, S. 294, 295) u.a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraus. Der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung (so bereits Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, VG 8 K 3465/13 -, juris jeweils Rn. 34 ff., Rn. 30 ff., Rn. 32 ff.).
Der Beitragserhebung steht auch keine zeitliche Obergrenze und insbesondere nicht die Regelung des § 19 Abs. 1 KAG entgegen. Nach den insoweit allein maßgeblichen Regelungen ist mit der Zustellung des Bescheids vom 3. Dezember 2015 am 5. Dezember 2015 die Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG gewahrt worden, die hier frühestens am 31. Dezember 2015 abgelaufen wäre.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sowie des § 19 KAG greifen nicht durch. Dem ursprünglichen Fehlen einer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris) erforderlichen Regelung, die sicherstellt, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, ist der Landesgesetzgeber durch die nachträgliche Einfügung des § 19 KAG (durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013, GVBl. I/13, Nr. 40) begegnet und hat damit in beanstandungsfreier Weise dem genannten Erfordernis Rechnung getragen. Sowohl die Festlegung der in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG normierten zeitlichen Obergrenze für den Vorteilsausgleich als auch die Hemmung der Verjährung bis zum 3. Oktober 2000 (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KAG) begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 24 ff.; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 15. Dezember 2017 - OVG 9 S 20.17 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 12 f.) Vor diesem Hintergrund unterliegt auch die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keinen rechtlichen und insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 - BA S. 4 f., n.v.).
V. Die Klägerin kann sich ebenfalls nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Sinne der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) berufen, die einer Veranlagung durch die Gemeinde F... als vormaliger Trägerin der Einrichtung seinerzeit entgegengestanden hätte.
Zwar hätte das Grundstück der Klägerin bereits vor dem 1. Januar 2000 an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage der vormals für die Abwasserentsorgung zuständigen Kommunen, zunächst der Gemeinde F... und nach kommunaler Neugliederung zum 1. Januar 2002 der Stadt Beelitz, angeschlossen werden können und war offenbar auch im baurechtlichen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) der Gemeinde gelegen und somit baulich nutzbar. Auch konnten die vormals als Träger der öffentlichen Schmutzwassereinrichtung zuständigen Kommunen, die Gemeinde F... bzw. die Stadt B..., einen Beitrag für das veranlagte Grundstück auf Grundlage ihres Satzungsrechts spätestens mit Ablauf des Jahres 2003 nicht mehr geltend machen.
Ein Beitrag wird als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage erhoben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 32). Der Anschlussbeitrag ist demnach nicht nur maßnahmen- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen. Deshalb hindern weder eine erfolgte Beitragserhebung noch eine eingetretene Beitragsverjährung die Entstehung einer neuen, sich auf eine andere Anlage beziehenden Herstellungsbeitragspflicht. Ist die Festsetzungsverjährung anlagebezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“, auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht angenommene Vertrauensschutz stützt. Hat also wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es nunmehr um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht. Dazu muss allerdings die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7).
Dies ist hier der Fall: Die Schmutzwassereinrichtung, für die der Beklagte den hier streitgegenständlichen Beitrag erhebt, ist erst mit Gründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen, der Stadt B... und der Gemeinde S..., gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand übernommen worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 9 B 15.17 -, S. 4 f. EA n.v.; Beschluss vom 8. November 2019 - OVG 9 N 48.19 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 19. November 2019 - OVG 9 N 50.19 -, S. 4 ff. EA; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 36; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 37, Rn. 42, Rn. 38; Urteile der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 1716/14 und VG 8 K 2037/15 -, juris Rn. 73 ff. und juris Rn. 30 ff.). Dabei ist es in beitragsrechtlicher Hinsicht nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beurteilen, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Von einer rechtlich neuen Anlage im Gegensatz zu einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist auszugehen, wenn es auf der Rechtsträgerebene kein Beitrittsgebiet gibt, sondern es zur Gründung eines neuen Rechtsträgers – etwa durch Fusion zweier Zweckverbände „auf Augenhöhe“ – kommt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14 f.). So liegt es auch hier, nachdem die bisherigen Aufgabenträger gemeinsam erstmals einen Zweckverband für die Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgaben gegründet haben (so auch für den in Frage stehenden Zweckverband OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 - EA S. 4, n.v.; Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 9 B 15.17 -, S. 4 f. EA, n.v.; Beschluss vom 8. November 2019 - OVG 9 N 48.19 -, juris Rn. 7 ff; Beschluss vom 19. November 2019 - OVG 9 N 50.19 -, S. 4 ff. EA; Urteile der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 1716/14 und VG 8 K 2037/15 -, juris Rn. 75 und juris Rn. 32).
VI. Die Erhebung des Beitrags verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV. Die Kammer hat in ihren Urteilen vom 4. Juli 2019 (VG 8 K 1716/14, VG 8 K 2037/15 -, juris jeweils Rn. 76 ff., Rn. 33 ff.) ihre bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 37; Urteile vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 39, Rn. 43 und Rn. 39) aufgegeben und geht nun davon aus, dass weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt noch fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist (so bereits VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 39 ff.; in diese Richtung wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24.17 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 8. November 2019 - OVG 9 N 48.19 -, juris Rn. 21; ablehnend für eine Anrechnung festsetzungs- oder zahlungsverjährter Beitragsforderungen des bisherigen Aufgabenträgers OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).
1. Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 LV gebieten es im vorliegenden Fall nicht, eine Anrechnung hypothetisch festsetzungsverjährter Beitrag auf den für die erst-malige Herstellung einer neuen rechtlichen Anlage zu erhebenden Herstellungs-beitrag vorzunehmen.
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Art. 12 Abs. 1 LV gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, wobei zulässige Differenzierungen der Rechtfertigung durch Sachgründe bedürfen, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Kammerbeschluss vom 18. September 2013 - 1 BvR 924/12 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2192/05 -, juris Rn. 46, jew. m.w.N.). Bei einer erneuten Heranziehung des Grundstückseigentümers nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Einrichtung hat zwecks Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Beitrag, mit dem der Vorteil in Gestalt des Anschlusses an die (erstmalig hergestellte) Einrichtung des vormaligen Trägers abgegolten worden ist, bei der erneuten Festsetzung des Beitrags durch den neuen Träger in einer Weise, die dem Äquivalenzgedanken Rechnung trägt, Berücksichtigung zu finden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris Rn. 38; Urteil vom 8. September 2016 - 4 KO 68/13 -, juris Rn. 37 ff.). Allerdings steht es dem nunmehr zuständigen Träger an sich frei, wie er dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris Rn. 16). Jedoch hat - nach Erkenntnis der Kammer - der Beklagte sich bereits in Fällen, in denen das Grundstück erst nach dem 3. Oktober 1990 angeschlossen oder anschließbar geworden und noch vor Gründung des Zweckverbands veranlagt worden war, dafür entschieden, die Zahlung des früheren Beitrags auf die neue - höhere - Beitragsschuld in voller Höhe anzurechnen, so dass der jeweilige Eigentümer nur den Differenzbetrag zusätzlich zu zahlen hat. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris Rn. 16).
b) Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht – auch nicht unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – der Konstellation gleichzustellen, in welcher der Beitrag durch die Gemeinde F... oder die Stadt B... nicht erhoben worden ist und nach vorheriger Rechtslage nicht mehr hätte erhoben werden können. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Klägerin aufgrund des Eintritts einer hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr hätte veranlagt werden können. Die Rechtsfigur der hypothetischen Festsetzungsverjährung bezieht sich jedoch grundsätzlich nur auf eine bestimmte Anlage, namentlich die Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde F... oder der Stadt B... (s.o.). Die Klägerin hat somit keine schützenswerte Rechtsposition inne, die sie über Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV dem neuen Rechtsträger, dem Zweckverband, entgegenhalten kann.
Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 LV gebieten es nicht, eine aus einer „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung folgende Rechtsposition aufgabenträger- und anlagenübergreifend zu bewahren. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Vergleichsgruppen.
aa) Eine Anrechnung bereits gezahlter Beiträge ist gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 LV deswegen geboten, weil derjenige Beitragszahler, der bereits an den vorherigen Rechtsträger der öffentlichen Einrichtung geleistet hat, seinen Vorteil in Gestalt des Anschlusses an die erstmalig hergestellte Einrichtung abgegolten und sich durch die Zahlung an der nunmehr von dem Beklagten betriebenen Einrichtung finanziell beteiligt hat, nachdem die Einrichtung in die Entwässerungseinrichtung des Zweckverbands integriert wurde. Diese Situation unterscheidet sich jedoch von derjenigen solcher Beitragsschuldner, welche - wie die Klägerin - keinen Herstellungsbeitrag an den vorherigen Rechtsträger der Abwasserbeseitigungseinrichtung entrichtet haben. Zwar hätte sich die Klägerin gegenüber der Gemeinde F... oder der Stadt B... auf den Eintritt der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung und der damit einhergehenden schützenswerten Rechtsposition nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen können. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass eine finanzielle Beteiligung der Klägerin an der ursprünglichen und derzeitigen Anlage niemals stattgefunden hat. Aus diesem Grund sind auch – anders als es die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung angenommen hat – festsetzungs- oder zahlungsverjährte, aber tatsächlich nicht erhobene Beiträge nicht anzurechnen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).
Dem entspricht es auch, dass der Zweckverband, um den aus dem Gleichheitsgrundsatz folgenden Anforderungen Genüge zu tun, sich ebenfalls dafür hätte entscheiden können, die bereits gezahlten Herstellungsbeiträge zurückzuzahlen und diese nicht anzurechnen. Eine Rückzahlung nicht gezahlter, aber hypothetisch festsetzungsverjährter Beiträge scheidet jedoch mangels Vermögensverschiebung aus. Dies verdeutlicht, dass in tatsächlicher Hinsicht, nämlich der finanziellen Beteiligung an der Herstellung von Teilen der derzeitigen Schmutzwasserbeseitigungsanlage, ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Vergleichsgruppen besteht.
Im Übrigen ist – im Zusammenhang mit der Einführung gespaltener Gebührensätze für Beitragszahler einerseits und Nicht-Beitragszahler andererseits – bereits entschieden, dass die Nichtzahlung der Zahlung nicht gleich steht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2008 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 29. August 2017 - 9 S 20.16 -, juris Rn. 11).
Dies führt auch nicht zu einer vollständigen Entwertung der der Klägerin unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes zukommenden Rechtsposition. Dieser Vertrauensschutz konnte sich – wie bereits dargestellt – nur auf den ursprünglichen Sachverhalt, d.h. auf den Grundstücksanschluss an die Anlage der Stadt B... bzw. der Gemeinde F... – entwickeln.
bb) Darüber hinaus kann die bisherige Rechtsprechung der Kammer zur Anrechnung hypothetisch festsetzungsverjährter Beiträge zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führen. Die konkrete Bezifferung des anzurechnenden Betrags birgt die Gefahr eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 LV verankerten Gleichheitsgrundsatz in sich.
In Bezug auf einen „hypothetisch“ festsetzungsverjährten Beitrag existiert keine wirksame Satzung, auf deren Grundlage dieser Beitrag ermittelt werden kann. „Hypothetische“ Festsetzungsverjährung bedeutet, dass vor dem 1. Februar 2004 eine Lage eingetreten ist, bei der die Beitragspflicht nur durch eine zeitlich zurückwirkende und wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden konnte, so dass im – hypothetischen – Fall des Erlasses einer solchen Satzung sogleich Festsetzungsverjährung eingetreten sein würde. Die Höhe des betroffenen Beitrags würde sich daher nicht nach den zuvor unwirksamen Satzungen, sondern nach der ersten wirksamen und rückwirkenden Satzung richten. Eine solche Satzung liegt jedoch nicht vor.
Die ursprüngliche Abwasserabgabensatzung der Gemeinde F... vom 5. April 1994 (Amtsblatt für die Stadt B... und die Gemeinden B..., B..., E..., F..., R..., R..., S..., S..., S..., W... und Z... – nachfolgend: B... – Nr. 4/5 vom 24. April 1994, S. 5), in der Fassung der nachfolgenden Änderungssatzungen vom 30. Januar 1996 (B..., Nr. 2/7 vom 28. Februar 1996, S. 5 f.), vom 24. November 1998 (B..., Nr. 11/9 vom 2. Dezember 1998, S. 5 f.), vom 15. Dezember 1998 (B..., Nr. 1/10 vom 2. Februar 1999, S. 4 und Beelitzer Nachrichten, Nr. 3/19 vom 17. März 1999, S. 5), vom 20. März 2001 (B..., Nr. 4/12 vom 25. April 2001, S. 6 f.), vom 12. Juni 2001 (B..., Nr. 6/12 vom 20. Juni 2001, S. 1 f.), vom 24. Juni 2002 (B..., vom 24. Juni 2002 (Amtsblatt für das Amt B..., Nr. 06/2002, S. 3), vom 27. Januar 2003 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 02/2003, S. 6), vom 31. März 2002 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 04/2003, S. 2) und zuletzt vom 28. April 2003 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 05/2003, S. 1 ff.) sowie die Abwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 20. Oktober 2003 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 09/2003, S. 11 f.), die Schmutzwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 10. Mai 2004 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 06/2004, S. 10 f.) und die Änderungssatzung vom 20. Dezember 2004 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 07/2004, S. 2 f.) sind nichtig. Ihnen fehlte es – wie auch den Abwasserabgabensatzungen der Gemeinde S... (Beschlüsse der Kammer vom 12. Oktober 2015 - VG 8 L 1265/14, VG 8 L 1266/14, VG 8 L 1267/14, VG 8 L 1268/14 -, jeweils S. 5 BA, n.v.; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris Rn. 43) – an einer vollständigen Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Bestimmungen (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 30. November 2017 - 8 L 118/17 -, juris Rn. 8). So fehlte den genannten Satzungen zur Aus-füllung des vom Satzungsgeber gewählten Vollgeschossmaßstabs in § 4 Abs. 3 der Abwasserabgabensatzung der Gemeinde F... vom 5. April 1994 und der Abwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 20. Oktober 2003 sowie in § 4 Abs. 4 der Schmutzwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 10. Mai 2004 die Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind. Der Zweckverband selbst verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung.
Der Beitrag kann nicht auf Basis des ersten Satzungsversuchs der Gemeinde F... (d.h. nach der Abwasserabgabensatzung Gemeinde F... vom 5. April 1994) – unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes in Höhe von 15 DM je m² – bemessen werden (hierzu Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 52 ff., Rn. 54 ff., Rn. 50 ff.).
Legt man hingegen den höheren Beitragssatz aufgrund der Änderungssatzung der Stadt B... vom 31. März 2004 in Höhe von 12,27 € je m2 zugrunde, führt dies zu einer nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beitragszahlern, die zuvor bereits den Herstellungsbeitrag auf Grundlage des Beitragssatzes in Höhe von 15 DM je m² entrichtet haben. Wie bereits dar-gestellt, ist es auf Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten, aber auch ausreichend, wenn für diese Beitragszahler lediglich ihre bereits entrichteten Bei-träge auf die Beitragsforderung des neuen Rechtsträgers angerechnet werden. Dementsprechend verbleibt bei den Beitragszahlern ein Herstellungsbeitrag, der sich aus dem Anteil für die Herstellung abzüglich des aufgrund eines Beitragssatzes in Höhe von 15 DM je m² gezahlten Beitrags zusammensetzt. Demgegenüber würde aber – nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer – demjenigen Beitragsschuldner, der ursprünglich keinen Herstellungsbeitrag entrichtet hat, sich aber auf den Eintritt der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung berufen kann, ein Beitrag auf Basis eines Beitragssatzes in Höhe von 12,27 € je m2 angerechnet werden. Ein sachlicher Grund für die hierin liegende Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich.
2. Ferner ist eine Anrechnung der hypothetisch festsetzungsverjährten Beiträge auch nicht deswegen geboten, weil hier fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist. Insoweit ist entscheidend, dass – wie bereits ausgeführt – der Anschlussbeitrag nicht nur maßnahmen- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen erhoben wird. In beitragsrechtlicher Hinsicht ist es nicht tatsächlich, insbesondere auch nicht technisch, sondern rechtlich zu beurteilen, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Dies ist hier jedoch gerade der Fall. Dementsprechend dient der gegenüber dem Kläger festgesetzte Herstellungsbeitrag der Gegenleistung dafür, dass ihm durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der in beitragsrechtlicher Hinsicht neuen Einrichtungen oder Anlagen des Zweckverbands ein beitragsrechtlich relevanter neuer wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG zukommt.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zu-zulassen, liegen nicht vor.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 4.416,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.