Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 23.01.2018 – VG 8 L 46/17
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0123.8L46.17.00
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 8 K 4749/16 des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 2. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2016 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.324 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 8 K 4749/16 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 2. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2016 anzuordnen,
ist zulässig und begründet.
Geht es – wie hier – um die Erhebung von Anschlussbeiträgen und damit um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die hier allein in Betracht kommenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – für den Aussetzungsgrund einer unbilligen Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative VwGO ist nichts dargetan – bestehen erst dann, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nur gebotenen summarischen Prüfung ist dabei für aufwändige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris, Rn. 8 und vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris, Rn. 12).
Ausgehend von diesem Maßstab bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2016 über die Festsetzung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages für das Grundstück A... in B... (Flurstück der Flur der Gemarkung B...).
Dabei teilt die Kammer allerdings nicht die Auffassung des Antragstellers, dass er für das Grundstück nicht abgaben- und somit nicht beitragspflichtig sei. Beitragspflichtig ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG i.V.m. § 8 Abs. 1 der rückwirkend zum 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Schmutzwasseranlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (WAZ) vom 21. Oktober 2014 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 15. September 2015 (Schmutzwasserbeitragssatzung - SWBS -), wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist, wobei nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG i. V. m. §§ 38, 44 Abs. 1 AO i.V.m. § 8 Abs. 4 SWBS mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften.
Der Antragsteller ist als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem am 6. April 1953 verstorbenen Eigentümer des Grundstücks und damit beitragspflichtig. Dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht im Grundbuch eingetragen sind (vgl. § 47 GBO), steht dem nicht entgegen. Der Antragsteller sowie seine Miterben sind gemäß § 1922 BGB kraft Gesetzes als Rechtsnachfolger in die Eigentümerstellung des Erblassers und damit auch in jene des ursprünglichen Eigentümers eingerückt, so dass die noch fehlende Eintragung in das Grundbuch entgegen §§ 873, 892 BGB nicht konstitutiver, sondern lediglich deklaratorischer Natur ist (vgl. Kohler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 894 Rn. 8 f.).
Der Beitragsbescheid war nicht an die Erbengemeinschaft selbst zu richten, da diese nicht beitragspflichtig ist. Sie besitzt keine Rechtspersönlichkeit und kann als solche nicht für öffentlich-rechtliche Beitragspflichten haftbar gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 - 4 C 3.14 -, juris, Rn. 10).
Der Antragsgegner war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gehalten, seine Beitragsforderung gegenüber der Gesamtheit der Mitglieder der Erbengemeinschaft geltend zu machen. Denn trotz der gesamthänderischen Bindung der Erbengemeinschaft bleiben ihre Mitglieder jeweils Eigentümer des Grundstücks, wenn auch beschränkt durch das gleiche Recht der übrigen Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft (siehe BVerwG, Urteil vom 10. September 2015, a.a.O., m.w.N.). Daher verwirklichen die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Eigentümer den Beitragstatbestand gemeinsam und sind deshalb nebeneinander in voller Höhe als Gesamtschuldner beitragspflichtig (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2009 - OVG 9 S 59.08 -, juris, Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 9 LC 345/04 -, juris, Rn. 13; Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 6 B 17.174 -, juris, Rn. 16). Dem Antragsgegner stand es deshalb frei, sämtliche Miteigentümer in einem nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. § 155 Abs. 3 AO zusammengefassten Bescheid heranzuziehen oder aber – wie hier – nur gegenüber einem Miterben einen Einzelbescheid zu erlassen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Mai 2017, a.a.O.).
Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides, weil dieser nach summarischer Prüfung gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG verstößt. Nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Dabei ist der Lauf der Frist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG gehemmt.
Ausgehend davon durfte der Antragsgegner den Anschlussbeitrag im Jahr 2016 nicht mehr festsetzen. Dabei geht die Kammer für das Eilverfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass die für § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG maßgebliche Vorteilslage des Grundstücks mit der Fertigstellung des Kanals am 28. April 2000 und der damit verbundenen Möglichkeit des Anschlusses bzw. der Nutzung eingetreten ist (vgl. zum Vorteilsbegriff OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25). Unter Berücksichtigung der in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG vorgesehenen Hemmung des Fristablaufs bis zum 3. Oktober 2000, die sich hier wegen der ebenfalls im Jahr 2000 eingetretenen Vorteilslage allerdings nicht entscheidungserheblich auswirkt, lief die fünfzehnjährige Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ab. Die Auffassung des Antragsgegners, wonach die absolute Festsetzungsfrist des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG erst mit Beginn desjenigen Jahres zu laufen beginne, das auf den Eintritt der Vorteilslage folge – d.h. vorliegend am 1. Januar 2001 – findet im Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG keine Stütze. Vielmehr ist der Fristbeginn darin eindeutig dahingehend festgelegt, dass das konkrete Datum des Eintritts der Vorteilslage maßgeblich sein soll. Im Übrigen erfasst der Verweis in § 19 Abs. 1 Satz 2 KAG die hier wohl sinngemäß durch den Antragsgegner für den Fristbeginn herangezogene Vorschrift des § 170 Abs. 1 AO gerade nicht.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 KAG, wonach bei nicht feststellbaren Beitragspflichten die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist, nicht dazu, dass die zeitliche Obergrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG gewahrt ist. Denn anders als die allgemeine Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO, deren Lauf vom Bestehen des Abgabenanspruchs abhängig ist, knüpft die fünfzehnjährige Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG allein an den Eintritt der Vorteilslage an (vgl. Herrmann, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand Juni 2016, Rn. 17 zu § 19; Gesetzentwurf der Landesregierung zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 16. Juli 2013, LT-Drs. 5/7642, Begründung, B., 2. zu Nummer 2 [§ 19 neu], zu Absatz 1 Satz 1). Es war gerade Anliegen des Gesetzgebers, in Fallkonstellationen, in denen – wie hier – gesetzlich nicht beschränkte Zeitspannen zwischen der Schaffung der Anschlussmöglichkeit und der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht entstehen, im Interesse einer rechtssicheren und verständlichen Regelung eine zeitliche Obergrenze im Sinne einer Verjährungshöchstfrist zu schaffen, nach deren Ablauf Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht mehr festgesetzt werden können. Von komplexen Veränderungen der Grundsystematiken (Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, Neuanknüpfung der Festsetzungsverjährung, Länge der Verjährungsfristen, Rückwirkungsgebote, Umstellung auf Vorausleistungen) ist bewusst abgesehen worden (LT-Drs. 5/7642, Begründung, A. IV.). Vor diesem Hintergrund kann die Rechtsansicht des Antragsgegners, die wiederum zu einem Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze führen würde, nicht überzeugen (siehe zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 134, juris, Rn. 47).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer legt in abgabenrechtlichen Eilverfahren (gerundet) ein Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages (hier 5.296,13 Euro) zu Grunde.