Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 01.08.2018 – VG 8 K 885/15

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0801.8K885.15.00

Tenor§

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. März 2015 wird insoweit aufgehoben, als in ihm ein Auslagenbetrag in Höhe von 3,45 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Straße in, Ortsteil, Flur, Flurstück . Sie erwarben das streitbetroffene Grundstück im Januar 2013 von den Eheleuten J..., die seit September 2004 Eigentümer waren. Für das Grundstück war im April 1997 im Grundbuch „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Gemeinde “ „ohne Eigentumsveränderung“ eingetragen worden. Die Gemeinde wurde im Juni 2001 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Die damals noch eigenständige Gemeinde − heute ist sie Ortsteil der Gemeinde M... − ist Gründungsmitglied des im Oktober 1992 gegründeten Wasser- und Abwasserzweckverbandes (im Folgenden: Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht. Die Straße wurde im Jahre 1994 mit einer zentralen Trinkwasserversorgungsleitung erschlossen, wobei der Grundstücksanschluss für das streitbetroffene Grundstück im Jahre 2004 hergestellt worden ist.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2015 setzte der Beklagte gegen die Kläger einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 745,18 € fest. Dabei wurde das Grundstück, das laut Grundbuchauszug eine Fläche von 843 m2 aufweist, mit einer (Teil-) Fläche von 626 m2 herangezogen. Weder der Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid enthalten eine textliche Erläuterung hinsichtlich der Heranziehung nur eines Teils des Buchgrundstücks; eine Skizze, aus der die Lage der veranlagten Fläche innerhalb der Gesamtfläche hervorgeht, legte der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 vor.

Den gegen den Beitragsbescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2015 zurück. Ein Zustellnachweis findet sich im Verwaltungsvorgang nicht und auch der Widerspruchsbescheid enthält im Adressfeld keinen Zusatz, der auf eine Zustellung hindeutet. Die von den Klägern zu den Gerichtsakten gereichte Kopie des an ihren Prozessbevollmächtigten adressierten Widerspruchsbescheides trägt den Stempel der Kanzlei „Eingegangen 13. März 2015“. Im Tenor des Widerspruchsbescheides ist ein Auslagenbetrag i. H. v. 3,45 € festgesetzt, bei dem es sich laut Begründung um „die Kosten für die Zustellung dieses Bescheides“ handelt.

Am 13. April 2015 haben die Kläger gegen den Beitragsbescheid Klage erhoben.

Sie sind der Auffassung, sie seien, aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit den Eheleuten Jeschke im Grundstückskaufvertrag, nicht beitragspflichtig. Zudem sei der Beitrag gegenüber den Voreigentümern bereits festgesetzt und von diesen beglichen worden. Darüber hinaus machen sie geltend, der Bescheid sei mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -) rechtswidrig.

Sie beantragen,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 9. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist insbesondere der Auffassung, der Anlauf der Festsetzungsfrist sei aufgrund der Eintragung „Eigentum des Volkes“ im Grundbuch über den 31. Dezember 1999 hinaus gehemmt gewesen, weshalb eine hypothetische Festsetzungsverjährung nicht in Betracht komme. Die Durchsicht der „gesammelten Verwaltungsvorgänge“ habe zudem ergeben, dass eine Veranlagung der Voreigentümer, der Eheleute J..., nicht stattgefunden habe.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ferner beantragt, ihm eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage der Postzustellurkunde (für den Widerspruchsbescheid) zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe§

A. Die Anfechtungsklage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO war nicht zu beachten, da der Widerspruchsbescheid nicht, wie von § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO gefordert, zugestellt worden ist. Davon ist auszugehen, weil es an einem Zustellnachweis fehlt und der Widerspruchsbescheid einen entsprechenden Zusatz im Adressfeld nicht aufweist. Selbst wenn eine Zustellung stattgefunden haben sollte, wäre jedoch aufgrund des Kanzleistempels von einem Zugang des Bescheides am 13. März 2015 auszugehen, so dass die Klageerhebung am 13. April 2015 fristgerecht erfolgt wäre. Auf die beantragte Nachholung der Vorlage einer Postzustellungsurkunde kam es insoweit nicht an, da der Beklagte selbst einen früheren Zustellzeitpunkt nicht behauptet.

II. Die Klage ist allerdings nur teilweise begründet. Der von den Klägern angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig (hierzu 1. und 2 a). Lediglich die im Widerspruchsbescheid getroffene zusätzliche Festsetzung zur Auslagenerstattung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu 2. b).

1. Der Beitragsbescheid ist, nachdem der Beklagte den ursprünglichen Bestimmtheitsmangel geheilt hat, formell rechtmäßig.

Gemäß § 119 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG muss ein Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Konkretisiert wird das Bestimmtheitsgebot durch den hier nach § 12 Abs. 4 lit. b KAG entsprechend geltenden § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, der festlegt, dass ein schriftlicher Abgabenbescheid die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben muss, wer die Abgabe schuldet. Darüber hinaus ist in denjenigen Fällen, in denen mit dem Bescheid ein Herstellungsbeitrag nur für eine Teilfläche des Grundstücks festgesetzt wird, zu fordern, dass die Lage dieser beitragspflichtigen Teilfläche innerhalb der Gesamtfläche des herangezogenen Grundstücks ausreichend deutlich gemacht wird. Hierfür muss die räumliche Situierung der Teilfläche in den Gründen des Bescheides umschrieben werden oder dem Bescheid ein Lageplan mit Kennzeichnung der herangezogenen Teil-fläche beigefügt werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 20 CS 08.861 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 31. März 1995 - 23 CS 94.3911 -, NVwZ-RR 1996, 111; OVG Weimar, Beschluss vom 19. November 2012 - 4 EO 626/11 -, juris, Rn. 31 ff.; Beschluss vom 30. August 2010 - 4 EO 659/08 -, juris, Rn. 28 ff.; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Oktober 1989 - 12 B 86/89 -, NVwZ 1990, 399). Ohne diese Bestimmung hinsichtlich der herangezogenen Fläche kann der Abgabetatbestand nicht hinreichend umrissen werden, weshalb es sich auch nicht um eine Frage mangelnder Begründung des Verwaltungsaktes (vgl. insofern § 121 AO) handelt (so aber: OVG Münster, Beschluss vom 22. November 2006 - 15 B 2404/06 -, juris, Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 - 6 L 299/17 -, juris, Rn. 13 ff.; VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 5 L 424/10 -, juris, Rn. 7 und noch VG Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 L 135/09 -, juris, Rn. 8 ff; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 - OVG 9 S 24.11 -, juris, Rn. 9). Anderenfalls kann sich der Beitragsschuldner schwerlich substantiiert gegen Beitragsveranlagungen wehren, die überhöhte nutzungsbezogene Grundstücksteilflächen zugrunde legen; zudem fiele es dem Grundstückseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt schwer, die Rechtmäßigkeit einer Nachveranlagung oder Festsetzungsverjährung flächenbezogen genau festzustellen.

Der − mangels entsprechender Ausführungen zum Flächenansatz bzw. mangels Beifügung von Lageskizzen − auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides fortbestehende Bestimmtheitsmangel ist von dem Beklagten allerdings durch Vorlage eines die betroffene Fläche veranschaulichenden Kartenauszugs mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 geheilt worden, was hier − da der Beitragsbescheid nicht an einem schwerwiegenden und offenkundigen Fehler litt − möglich war. Ob ein Bestimmtheitsmangel des Beitragsbescheides dessen Rechtswidrigkeit nach sich zieht, die bis Abschluss der Tatsacheninstanz behoben werden kann (vgl. § 126 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG) oder ob der Verstoß den Verwaltungsakt nichtig macht, ist eine Frage des Einzelfalles. Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umständen offenkundig ist. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ist dann ein solch schwerwiegender und offenkundiger Fehler, wenn der Verwaltungsakt wegen des Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot völlig unverständlich und undurchführbar wird, was bei einem Beitragsbescheid, der gegen den § 119 Absatz 1 AO ergänzenden § 157 Absatz 1 Satz 2 AO verstößt und beispielsweise den Beitragsschuldner oder den Beitragsbetrag nicht angibt, der Fall ist (s. zum Ganzen: OVG Koblenz, a. a. O., S. 399, m. w. N.; allgemein zur Heilung von Bestimmtheitsmängeln im Verwaltungsprozess: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, juris, Rn. 1). Ein vergleichbar schwerwiegender Verstoß ist hier nicht gegeben.

2. Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides keine Bedenken.

a) Rechtsgrundlage für die angefochtene Festsetzung des Anschlussbeitrages ist § 8 KAG i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 12. April 2011 (im Folgenden: TWBS 2011).

Nach § 2 TWBS 2011 erhebt der Beklagte zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Trinkwasseranschlussbeiträge als Gegenleistung für den durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Anschlusses gebotenen wirtschaftlichen Vorteil.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Trinkwasserbeitragssatzung sind nicht geltend gemacht; im Übrigen sind weder formelle noch materielle Mängel der Satzung ersichtlich. Die Satzung enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Angaben zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 TWBS 2011 in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 KAG), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 3 und 7 TWBS 2011), den Maßstab (§ 4 TWBS 2011), den Satz der Abgabe (§ 5 TWBS 2011) sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 10 TWBS 2011). Soweit die Kammer in der Vergangenheit Bedenken hinsichtlich der Maßstabsbestimmungen geäußert hat (vgl. Beschluss vom 1. September 2015 - VG 8 L 693/15 -, n. v., EA S. 3 ff.), sind diese vom Oberverwaltungsgericht nicht geteilt worden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016 - OVG 9 S 43.15 -, n. v., EA S. 3 f.; vgl. zur Wirksamkeit der insoweit gleichlautenden Beitragssatzung Schmutzwasser vom 12. April 2011: VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 8. August 2014 - VG 4 K 854/11 -, n. v.).

aa) Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vor. Insbesondere war für die veranlagte Grundstücksfläche die beitragsrelevante Vorteilslage gegeben, indem sie bebaut und darüber hinaus angeschlossen war (vgl. § 3 Abs. 1, 2 TWBS 2011). Fehler bei der Berechnung der Höhe des Beitrages sind weder geltend gemacht worden noch sind sie ersichtlich.

bb) Die Beitragsforderung ist auch nicht festsetzungsverjährt.

Die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Die Entstehung der Beitragspflicht setzt ihrerseits gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG u. a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraus. Danach endete die Festsetzungsfrist für die Veranlagung des Grundstücks der Kläger erst mit Ablauf des Jahres 2015, denn der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung, sodass die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf dieses Jahres beginnen konnte.

Die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung des Zweckverbandes vom 3. Januar 2001 (TWBS 2001) – die der Trinkwasserbeitragssatzung 2011 vorhergehende Beitragssatzung – war aufgrund widersprüchlicher Regelungen zum Vollgeschossfaktor unwirksam. Für bestimmte Grundstücke wurde in § 4 Abs. 2 lit. e TWBS 2001 ein Nutzungsfaktor von 0,5 angeordnet, wohingegen § 4 Abs. 4 lit. g TWBS 2001 für eben jene Grundstücke einen Nutzungsfaktor von 1,0 festsetzte. Da die Trinkwasserbeitragssatzung 2001 die ihr vorhergehende Satzung, die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 21. Mai 1996 (TWBGS 1996), mit der entsprechenden Anordnung in § 13 TWBS 2001 außer Kraft setzte, kommt auch die Trinkwasserbeitragssatzung 1996 nicht als eine die Festsetzungsverjährung auslösende wirksame Satzung in Betracht. Unwirksam war gleichfalls die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 27. Juli 1994 (TWBGS 1994), da ihre Regelung zur Bestimmung der Vollgeschosszahl − indem bei bebauten Innenbereichsgrundstücken gemäß § 4 Abs. 6 lit. a zwingend die Zahl der tatsächlich vorhandenen statt der nach der Umgebungsbebauung möglichen Zahl der Geschosse zugrunde zu legen war − gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstieß. Schließlich waren die vorhergehenden Beitrags- und Gebührensatzungen Wasser vom 24. März 1993 sowie vom 26. Oktober 1992 − die erste Beitragssatzung des Zweckverbandes − bereits deshalb unwirksam, weil in der zugrundeliegenden Kalkulation des Beitragssatzes altangeschlossene Flächen nach der plausiblen Darstellung des Beklagten keine Berücksichtigung gefunden hatten.

Die Beitragsforderung ist auch nicht hypothetisch festsetzungsverjährt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (vgl. dazu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 31 ff.). Die hypothetische Festsetzungsfrist ist bis zum Juni 2001 in ihrem Anlauf gehemmt gewesen, da erst in diesem Zeitpunkt ein Beitragspflichtiger im Sinne des § 12 Abs. 3 KAG feststellbar war.

Aufgrund der Eintragung „Eigentum des Volkes“ bis zum Juni 2001 war ein Beitragspflichtiger für das Grundstück für den Beklagten nicht feststellbar, weshalb die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 3 KAG in der ab dem 13. April 1999 bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung erst mit Ablauf des Jahres 2001 in Lauf gesetzt worden ist. Soweit zusätzlich die Hemmungsvorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 3, 4 KAG in der vom 1. Juli 1995 bis zum 12. April 1999 geltenden Fassung in den Blick zu nehmen sein sollte (auf Basis der Annahme, dass bereits bei Herstellung der Versorgungsleitung in der Straße im Jahre 1994 eine Vorteilslage entstanden ist), so ergibt sich hieraus nichts anderes. Es wäre dann davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist zwar angelaufen, aber nach der damaligen Rechtslage in ihrem Ablauf gehemmt gewesen wäre. Dies würde nichts daran ändern, dass die (hypothethische) Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der relevanten Änderung des Kommunalabgabengesetzes mit Wirkung zum 1. Februar 2004 noch offen gewesen ist.

cc) Die Erhebung des Anschlussbeitrages ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen.

Dies gilt zunächst, soweit die Kläger meinen, das Grundstück voll erschlossen erworben zu haben und auf den dem zugrunde liegenden Kaufvertrag Bezug nehmen. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien eines Grundstückskaufvertrages berühren das Entstehen der Beitragspflicht und die Regelung über den Beitragsschuldner nicht. Beitragspflichtig ist gemäß § 6 Abs. 1 TWBS 2011 derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, was auf die Kläger, die das Grundeigentum im Januar 2013 erworben haben, zutrifft.

Der Veranlagung können die Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Veräußerer des Grundstücks bereits zu dem Beitrag für den Trinkwasseranschluss herangezogen worden seien. Dass eine solche Veranlagung stattgefunden hat, haben die Kläger nicht substantiiert dargetan, wohingegen der Beklagte die Nichtbescheidung durch den Hinweis auf die erneute Durchsicht der gesammelten Verwaltungsvorgänge hinreichend plausibilisiert hat.

b) Für die Festsetzung eines Auslagenbetrages i. H. v. 3,45 € im Widerspruchsbescheid existiert hingegen keine Rechtsgrundlage, weshalb der Widerspruchsbescheid insoweit rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt.

Als Rechtsgrundlage für die Auslagenerstattung kommt, anders als im Widerspruchsbescheid ausgeführt, § 1 VwVfGBbg i. V. m § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nicht in Betracht. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg, das den Anwendungsbefehl für das Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes) enthält, nicht in Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung – wie im hiesigen kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 KAG – anzuwenden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rn. 2).

Eine gemäß § 12 Abs. 1 KAG anwendbare Rechtsgrundlage, welche die Erstattung von Aufwendungen im abgaberechtlichen Vorverfahren vorsieht, enthält die Abgabenordnung nicht. Auch § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO kann − so aber der Beklagte in einem Parallelverfahren (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 19. Februar 2018 - VG 8 K 1312/16 -, n. v). − nicht herangezogen werden, denn die Norm regelt nicht die Entstehungsvoraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs, sondern bestimmt lediglich die Notwendigkeit einer Kostenlastentscheidung.

Als Rechtsgrundlage für die Auslagenerstattung kommt schließlich auch nicht § 5 Abs. 7 Satz 1 KAG i. V. m. der Verwaltungsgebührensatzung des Zweckverbandes vom 13. November 2007 in Betracht, wonach bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, zu ersetzen sind, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Das Widerspruchsverfahren gegen einen Kommunalabgabenbescheid unterliegt gemäß § 5 Abs. 3 KAG − da der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, nicht gebührenpflichtig ist − der Gebührenfreiheit. Für den Widerspruch entsteht schon dem Grunde nach keine Verwaltungsgebühr, weshalb eine Auslagenerstattung gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 KAG, der die Befreiung von einer Gebühr (vgl. insofern bspw. § 5 Abs. 6 KAG) verlangt, dem Wortlaut nach nicht in Betracht kommt (a. A. Benedens, in: Becker u. a., KAG für das Land Brandenburg, Stand Juli 2018, § 5 Rn. 76). Darüber hinaus ergeben die Systematik sowie Sinn und Zweck des Ausschlusses der Erstattungsvorschrift des § 80 Abs. 1 VwVfG, dass der brandenburgische Landesgesetzgeber das kommunalabgabenrechtliche Vorverfahren für den Bürger nicht nur gebühren-, sondern insgesamt kostenfrei ausgestalten wollte, was die Auslagenbefreiung umfasst (hierzu Lichtenfeld, in: Driehaus (Hg.), Kommunalabgabenrecht, Stand September 1989, § 5 Rn. 69). Das Vorverfahren ist insofern vergleichbar mit dem ebenfalls als Verfahren der Massenverwaltung einer größeren Fehleranfälligkeit unterliegenden außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren im Rahmen der Steuerverwaltung, das gleichermaßen kostenfrei ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1989 - 8 C 88.88 -, juris, Rn. 17 für das bayerische Kommunalabgabengesetz mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 7/4292, S. 8). Das System der Kostenfreiheit des isolierten Widerspruchsverfahrens ist nur konsistent, wenn der Widerspruchsführer, der keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine anwaltliche Vertretung hat, im Gegenzug auch ohne jedes eigene Kostenrisiko gestellt wird.

Mithin kann offen bleiben, ob − wogegen freilich der Inhalt des Verwaltungsvorgangs spricht − eine Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgt ist. Auf die beantragte Nachholung der Vorlage einer Postzustellungsurkunde kommt es, da der Beklagte die Auslagenerstattung nicht beanspruchen kann, nicht an.

Schließlich ist der Widerspruchsbescheid, soweit er die Auslagenerstattung festsetzt, aufzuheben, auch ohne dass der Bescheid im Klageantrag, der Klagebegründung oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift gesondert vom Kläger angegriffen worden ist (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 79 Rn. 2).

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die teilweise Stattgabe nicht wesentlich ins Gewicht fällt, sowie aus § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.