Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 15.01.2019 – VG 11 K 2756/18.A
11. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0115.11K2756.18.00
Tenor§
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens;
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar;
der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls die Beklagte nicht zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der 1988 im Distrikt Kech, Provinz Belutschistan, geborene Kläger erhielt am 25. Februar 2018 bei der Deutschen Botschaft Maskat (Oman) ein deutsches Schengen-Visum für einen zehntägigen touristischen Besuch in der Zeit zwischen dem 2. und dem 26. April 2018, das in seinen vom 29. Oktober 2014 bis zum 28. Oktober 2019 gültigen pakistanischen Reisepass eingeklebt wurde. Am 5. April 2018 wurde er in Berlin polizeilich und jedenfalls nicht in Belutschisch vernommen, wobei er ein Asylgesuch in Aussicht stellte und angab, am 3. April 2018 auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein, nachdem er sich dreieinhalb Jahre in Oman aufgehalten habe; seinen Reisepass habe der Schleuser einbehalten. Die Polizei generierte sodann einen Visum-Treffer. Nachdem sich der Klägerbevollmächtigte am 16. April 2018 unter Vorlage einer Vollmacht vom selben Tage bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gemeldet hatte, stellte der Kläger am 17. April 2018 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Begründung er im Verwaltungsverfahren mit der Behauptung, allein in Belutschisch angemessen kommunizieren zu können, im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Er habe in Pakistan als „Menschenrechtler“ sowie wegen seiner Betätigung für das „Baloch National Movement“ (BNM) als „überzeugter Balochi“ Verfolgung zu gewärtigen; als Mitglied der Religionsgemeinschaft der Zikri sei es überall in Pakistan für ihn gefährlich. Die Ausreise (nach Deutschland) habe er über einen Schlepper, der auch das Visum besorgt habe, gegen Zahlung von 900.000 Rupien bewerkstelligt, indem er von Oman über die Türkei nach Berlin-Tegel geflogen sei. In Oman habe er über ein Arbeitsvisum verfügt - wozu er eine Oman Resident Card (gültig bis 18. Mai 2019) vorlegte -. 2014 sei er dorthin gereist, nachdem er zuvor einen Monat in Dubai gewesen sei. Nach Ablauf eines ersten, zweijährigen Arbeitsvisums für Oman habe es Drohungen der pakistanischen Botschaft gegeben, weshalb er wiederum einen Monat in Dubai gewesen und sodann von dort mit einem neuen Arbeitsvisum nach Oman zurückgekehrt sei und den Arbeitgeber gewechselt habe. Auch den Reisepass und das Visum für die ursprüngliche Reise von Pakistan nach Dubai habe ein Schlepper besorgt. In Pakistan lebten noch die Mutter, zwei Schwestern - welche in Quetta studierten -, mehrere Verwandte sowie die Großfamilie; ein Bruder lebe in Dubai, ein anderer in Oman. In Pakistan habe er eine 18-jährige Schulausbildung genossen und Abschlüsse in Politologie/Soziologie sowie als Krankenpfleger erreicht; er habe als Krankenpfleger gearbeitet.
Seit 2008 habe er sich als „Menschenrechtler“ betätigt, indem er Angehörige entführter Leute zu Behörden und Gerichten begleitet oder bei Protesten geholfen habe, und daher zwei Mal Drohungen des Geheimdienstes erhalten, ein Mal in Gestalt eines vor die Tür geworfenen Leichentuchs. Im März 2009 sei er mitten in einem Einkaufszentrum von Geheimdienstlern geschlagen und mitgenommen worden; man habe ihn gefoltert und am zweiten Tag bei einer Polizeistation abgeliefert, von wo er ins Krankenhaus gebracht worden sei. Daher habe er sich 2010 dem BNM als Mitglied angeschlossen, weshalb er vom Geheimdienst bedroht worden sei, der auch nachhause gekommen sei und Angehörige bedroht habe. Beim BNM sei er im „unit secretary“ tätig gewesen; er habe Sitzungen durchgeführt und den Leuten beigebracht, was die Partei mache - nämlich für Frieden in Belutschistan und Freiheit einzutreten -, Flugblätter geschrieben und verteilt.
Als am 22. Juli 2014 dreizehn größere Armeefahrzeuge und zwei Geheimdienstfahrzeuge ins Dorf gekommen seien, habe ihn seine Schwester gewarnt und er sei auf einem Motorrad geflohen. Man habe ihn verfolgt, von hinten beschossen und dann sein Haus und seinen Laden zerstört. Wertgegenstände seien entwendet und ein Cousin verhaftet worden. Man habe seine Mutter nach ihm befragt und acht weitere Verwandte festgenommen, u.a. nach ihm befragt und sie später nach und nach wieder freigelassen. Seitdem und bis jetzt kämen Soldaten, um sich nach ihm zu erkundigen. Er habe sich bei verschiedenen Verwandten versteckt gehalten, zuletzt drei Wochen in Karachi, um dann nach Dubai auszureisen. Dort habe man ihn telefonisch bedroht und seinen Arbeitgeber aufgefordert, keine Verlängerung des Arbeitsvisums zu beantragen. Als Angehöriger der Zikri sei es für ihn überall in Pakistan gefährlich gewesen; mit anderen Behörden oder der Polizei habe er keine Probleme gehabt.
Im Verwaltungsverfahren reichte der Kläger verschiedene Unterlagen ein, z.B. betreffend seine Ausbildungen an der Medizinischen Fakultät in Quetta (vom 10. Juli 2014) sowie am Krankenhaus in Turbat (vom 28. Dezember 2013), Leumundsschreiben des BNM in Cardiff (vom 21. April 2018) und des „Human Rights Council of Balochistan“ (HRCB) in Schweden (vom 21. April 2018), darunter eine nach in Englisch durchgeführter Untersuchung ausgestellte psychologische Stellungnahme vom 11. Mai 2018, die Konzentrationsprobleme diagnostiziert, Fotos betreffend eine Demonstrationsteilnahme des Klägers in Berlin sowie mehrere aus den sozialen Medien und dem Internet bezogene Ausdrucke.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit am 22. August 2018 zustellungshalber aufgegebenem Bescheid vom 8. August 2018 umfassend ab, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan zur Ausreise innerhalb 30 Tagen nach Bestandskraft des Bescheides auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate nach einer Abschiebung. Es hielt den Vortrag des Klägers für unglaubhaft, sah keine Verfolgung des BNM, in welchem der Kläger allenfalls in untergeordneter Weise aktiv gewesen sei, vertrat, dass dem Kläger jedenfalls interner Schutz innerhalb Pakistans offen stehe, und meinte, dass der Asylanspruch schon deshalb nicht gegeben sei, weil die behauptete Luftwegeinreise nicht nachgewiesen wurde.
Hiergegen hat der Kläger am 28. August 2018 Klage erhoben. Die Kammer hat die Entscheidung zunächst auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen; dieser hat den Rechtsstreit im Einverständnis mit den Beteiligten auf die Kammer zurückübertragen.
Der Kläger rügt die Aktenführung und Verfahrensweise des Bundesamts und bezieht sich hinsichtlich der Beurteilung seines Asylvorbringens auf die Entscheidungen des VG Potsdam vom 24. April 2018 (VG 11 K 667/17.A) sowie des VG Lüneburg vom 29. August 2018 (2 A 219/17). Unter Vorlage zahlreicher Internet-/Tweetausdrucke sowie Stellungnahmen zur Situation in Belutschistan bzw. Pakistan macht er geltend, dass die Lage in Belutschistan katastrophal sei und in Pakistan wegen der zahlreichen Konflikte (Bedrohung durch Taliban; Verfolgung von Christen; Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten) einer innerstaatlichen Konfliktsituation entspreche; die Polizei könne gegen die von ihm befürchteten Übergriffe durch die Sicherheitskräfte nichts ausrichten. Als Zikri habe er „spezielle Probleme“, zumal seine Mutter als Imam tätig sei. Im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten seien zwei Verwandte festgenommen worden; er habe sich in Deutschland exilpolitisch engagiert und durch die Vorkommnisse in Pakistan psychische Schäden davongetragen.
Nach in der mündlichen Verhandlung erfolgter informatorischer Befragung beantragt der Kläger,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Pakistans vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den den Kläger betreffenden Visumvorgang der Deutschen Botschaft Maskat und eine Äußerung der Botschaft beigezogen und den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eröffnet, wonach der Kläger den Visumantrag persönlich gestellt hatte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Kopien einzelner Seiten seines Reisepasses vorgelegt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bundesamtsvorgangs, namentlich der Protokolle vom 5. April und 3. Mai 2018 sowie des Bescheides vom 8. August 2018, und der Gerichtsakte, namentlich der Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2019, und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist unproblematisch zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG erhoben worden.
Freilich ist die Klage insgesamt als offensichtlich unbegründet i.S.v. §§ 30 Abs. 2, 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG abzuweisen: der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Tage liegenden Umstände (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger die geltend gemachten Schutzansprüche allesamt offensichtlich nicht hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger die von ihm herauf-beschworenen Verfolgungsgefahren weder hinsichtlich des nationalen Asyl-versprechens (Art. 16a Abs. 1 GG) noch in Bezug auf den internationalen Schutz (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG) und auch nicht hinsichtlich eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) zu gewärtigen hat. Zwar macht er geltend, als Belutsche wegen seines Engagements für das BNM, seiner dortigen Mitgliedschaft bzw. wegen der in Deutschland entfalteten exilpolitischen Betätigung und auch wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zikri in Pakistan durch staatliche Stellen (nämlich Armee bzw. Geheimdienst) verfolgt zu werden, sich also aus Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse bzw. Religion bzw. politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes zu befinden. Hiermit knüpft der Vortrag des Klägers an sowohl vom Asylversprechen in Art. 16a Abs. 1 GG als auch vom internationalen Flüchtlingsschutz in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 AsylG grundsätzlich umfasste Verfolgungsgründe an. Indes erweist sich das verfolgungsbezogene Vorbringen des Klägers insbesondere nach Maßgabe des von ihm während der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks zur Überzeugung der Kammer als völlig unglaubhaft bzw. unbegründet, so dass schon nicht von der behaupteten Vorverfolgung ausgegangen werden kann. Dabei berücksichtigt das Gericht unabhängig von den diesbezüglichen Einwendungen des Klägers auch alle Erkenntnisse, die sich aus der auf der Grundlage von § 99 VwGO beigezogenen Bundesamtsakte ergeben (dazu vgl. Berlit, NVwZ 2015, 197 m.w.N. - auch kritisch zur Rspr. des VG Wiesbaden; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. A., § 99 Rn. 1a, 5).
Das Gericht ist darüber hinaus davon überzeugt, dass dem Kläger nicht mit der insofern erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit aufgrund einer BNM-Mitgliedschaft, seines exilpolitischen Engagements, wegen der Zugehörigkeit zur erwähnten Religionsgemeinschaft der Zikris oder aus sonstigen Gründen relevante Verfolgungsgefahren drohen (sog. Nachverfolgungsgründe).
Die vom Kläger behauptete Vorverfolgung (im Sinne einer anlassgeprägten Einzelverfolgung) hält das Gericht für unglaubhaft und hinsichtlich der über eine Einzelverfolgung hinausgehenden in Betracht kommenden Verfolgungsgründe (namentlich Gruppenverfolgung) für unbegründet.
In Asyl- und Flüchtlingsschutzangelegenheiten ist es grundsätzlich Aufgabe der Asylantragsteller, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, der die verschiedenen gesetzlichen Schutzversprechen begründen kann. Die in der Natur der Sache liegenden Schwierigkeiten, die Fluchtgründe belegen zu können, sind bei der erforderlichen Bildung der notwendigen Überzeugungsgewissheit sowohl des Bundesamtes wie auch des Gerichts dabei ebenso zu berücksichtigen wie soziale, kulturelle, sprachliche oder andere Umstände in der Person der Asylantragsteller. Jedenfalls muss eine in sich stimmige und hinreichend substanziierte Schilderung der die Zufluchtnahme begründenden Umstände vorliegen, damit sich die Behörde bzw. das Gericht ein Bild von den persönlichen Verhältnissen der Asylantragsteller machen und dies mit den erreichbaren Erkenntnissen über die Verhältnisse im Herkunftsstaat abgleichen kann. Nur bei hinreichender Überzeugung von der Wahrheit des Asylvorbringens kann bei einschlägigen Verfolgungssituationen Asyl oder internationaler Schutz bzw. ein anderweitiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zuerkennt werden. Dabei unterliegt der Vortrag der Asylantragsteller der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit es dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der dargelegten politischen Verfolgung überzeugt sein muss, genügt eine bloße Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 ZPO nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bindet das Gericht nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Das Gericht muss von der Wahrheit der vorgebrachten Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von dessen Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Dabei darf das Gericht hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff., juris).
Gemessen hieran erweckt das Vorbringen des Klägers zu seiner individuellen Vorverfolgung durchgreifende Zweifel, die gegen die Wahrheit seiner Fluchtgeschichte und für einen lediglich zu Asylrechtszwecken konstruierten Vortrag sprechen:
So zieht sich jedenfalls nach dem 16. April 2018 eine mit den zu Tage liegenden sonstigen Erkenntnissen unvereinbare Fokussierung auf alles Belutschisch-Politische wie ein roter Faden durch das gesamte Vorbringen des Klägers, das darum als gesteigert zu bewerten ist. Insbesondere hat der Kläger als vermeintlicher Aktivist der belutschischen Sache erkennbar über seine Sprachfertigkeiten hinwegzutäuschen gesucht, indem er bereits gegenüber dem Bundesamt so tat als ob er sich nur in Belutschisch hinreichend verständigen könne und dies auch im gerichtlichen Verfahren behauptet. Dahingegen erweisen die von ihm vorgelegten Bescheinigungen über seine medizinischen bzw. krankenpflegerischen Ausbildungen in Pakistan sowie die vom Kläger bei der informatorischen Befragung durch das Gericht eingestandene Verständigungsmöglichkeit z.B. in Oman, dass er sich sehr wohl vollständig auch in Englisch verständigen konnte und kann. Dies ist ihm offenbar nicht nur bei der Beantragung des Visums bei der Deutschen Botschaft Maskat, sondern immerhin auch bei der ersten polizeilichen Einvernahme in Deutschland und sogar beim psychologischen Dienst gelungen, bei dem er wegen vorgeblicher psychischer Auffälligkeiten ein Attest einholen konnte. Die angesprochene Fokussierung auf einen „überzeugten Balochi“ wird auch nicht etwa dadurch relativiert, dass der Kläger ausweislich der Erläuterungen seines Prozessbevollmächtigten nicht in Abrede gestellt habe, auch Urdu und Englisch zu sprechen; entscheidend ist der zu vermitteln gesuchte Eindruck von einem in eine unentrinnbare Verfolgungslage geratenen Belutschen, der - auch - aufgrund seiner sprachlichen Volkszugehörigkeit z.B. keinen internen Schutz finden, sondern überall in Pakistan auffallen wird. Dieser Eindruck ist aber erschüttert, da dem Kläger aufgrund seiner hervorragenden Sprachfertigkeiten - er verstand und sprach sogar während der mündlichen Verhandlung das Deutsche bereits in Ansätzen - nicht abgenommen werden kann, schon in sprachlicher Hinsicht einer aussichtslosen Lage in Pakistan ausgesetzt sein zu können, und vor allem da keine im politischen Sinne sprachliche Festlegung des Klägers (auf die belutschische Sache) festzustellen war.
Zugleich weist das Vorbringen zur Sprache auf die damit im Zusammenhang stehende Unglaubwürdigkeit des Klägers in Bezug auf sein Bildungsniveau, was wiederum einhergeht mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte hinsichtlich des vor der Ausreise aus Pakistan verorteten politischen Engagements des Klägers. Denn angesichts des nach Maßgabe der vom Kläger selbst eingereichten Unterlagen (vgl. Balochistan Human Rights Organization [BHRO]: terra nulius at mercy of predators, S. 12 ff.) unterdurchschnittlichen Bildungsniveaus der belutschischen Volkszugehörigen insbesondere in der Provinz Belutschistan, wo nur wenige Belutschen mehr als wenige Jahre zur Schule gehen, gehört der Kläger - gemeinsam mit seinen Geschwistern, wovon eine Schwester inzwischen ebenfalls einen Hochschulabschluss erzielt habe und eine andere einen solchen anstrebe - zur dünnen Oberschicht des Bildungsbürgertums in Belutschistan und darüber hinaus. Wenn nur ein ganz geringer Anteil der Belutschen über einen mittleren schulischen Bildungsabschluss verfügt, zählt der Kläger mit seinen universitären Abschlüssen zu den wenigen Privilegierten seiner Provinz. Es kann darum ohne weiteres unterstellt werden, dass er daher z.B. auch die in Pakistan übliche Unterrichtssprache Urdu (dazu vgl. BHRO a.a.O., S. 13) beherrscht; im Übrigen ist es erwiesen, dass er problemlos Englisch spricht und versteht. Angesichts seiner Bildungsabschlüsse, so des behaupteten, indes nicht belegten B.A.-Abschlusses in Politologie/Soziologie, kann ihm die angebliche Vorverfolgung nicht geglaubt werden, weil sich seine diesbezüglichen Angaben als lebensfremd darstellen. So hat er sich zu den Inhalten seiner behaupteten parteipolitischen Arbeit sowie zu seinen „Menschenrechtsaktivitäten“ allenfalls in der bereits durch das Bundesamt zu Recht als unglaubhaft bewerteten, völlig oberflächlichen Weise auf Nachfrage im Verwaltungsverfahren zu äußern vermocht. Zugleich erscheint es wohlfeil, den diesbezüglichen Vortrag im Lichte der erkannten Unglaubhaftigkeit der spontaneren früheren Angaben nunmehr anzureichern. Von einem Absolventen des Politologiestudiums wären unter den hier vorgeschützten Umständen sehr viel mehr und detailreichere spontane Angaben zu dem politischen Engagement und zur programmatischen Ausrichtung der Partei, deren Mitglied er aus einem bestimmten Grund (Vorfall aus 2009) geworden sein will, zu erwarten als die oberflächlichen, inhaltslosen und nicht von eigenem Erleben zeugenden Allgemeinplätze, die der Kläger zur Beschreibung von Inhalt und Art seiner früheren Betätigung in Pakistan angeführt hat und jedermann möglich sein werden, der über Belutschistan auch nur gelesen hat. Im Übrigen hat der Kläger das Klageverfahren nicht dazu genutzt, die ihm vorgehaltenen Unzulänglichkeiten aufzuklären, zu widerlegen oder sonst plausibel zu machen, vor welchem politischem Überzeugungshintergrund er welche konkreten Tätigkeiten für das BNM in Pakistan entfaltet haben will. Zugleich ist auf der Grundlage des vom Kläger angegebenen Bildungsprofils sowie nach Maßgabe der eingereichten Bescheinigungen davon auszugehen, dass sich der Kläger langfristig zu Ausbildungszwecken außerhalb des Dorfes aufhielt, auf das er die angeblichen Übergriffe von Armee und Geheimdienst sowie seine Aktivitäten münzt. Es ist daher schon nicht nachvollziehbar, wie er in den Blick der angeblichen Verfolger geraten sein kann, noch weshalb man ihn nicht längst an seinen Ausbildungsorten bzw. an dem Arbeitsplatz - er will bis zum genannten Vorfall in Turbat als Krankenpfleger gearbeitet haben - hat aufspüren können, wenn er tatsächlich Ziel staatlicher Nachstellungen gewesen sein sollte.
Das Gericht vermag es dem Kläger folglich nicht zu glauben, dass er überhaupt für das BNM aktiv geworden und dass er 2014 wie von ihm behauptet vorverfolgt aus Pakistan ausgereist war. In Bezug auf den angeblichen Vorfall aus 2009 erscheint dies klar, da dieses Ereignis jedenfalls nicht der konkrete Ausreisegrund des Klägers gewesen sein kann, zumal er seine Ausbildung zum Krankenpfleger augenscheinlich erst danach begonnen bzw. fortgesetzt und im Krankenhaus von Turbat als Krankenpfleger gearbeitet hatte, ohne irgendwelche Schwierigkeiten erfahren und hierüber berichtet zu haben. Wäre er - wie von ihm insinuiert - in den Fokus der Geheimdienste geraten, hätte es ein Leichtes sein müssen, ihn während der gut vier Jahre seines anschließenden Verbleibs im Herkunftsstaat aufzuspüren. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass „die Probleme“ am 22. Juli 2014 begonnen hätten; im Übrigen hat er auch im Gerichtsverfahren trotz der ihm im Bundesamtsbescheid entgegen gehaltenen Ungereimtheiten nichts dazu zu erkennen gegeben, wie er seine vorgeblich seit 2010 entfalteten Aktivitäten mit der fortdauernden Ausbildung bzw. seiner Beschäftigung als Krankenpfleger in zeitlicher und örtlicher Hinsicht hat vereinbaren und weshalb staatliche Sicherheitsstellen, gar die Armee, auf ihn überhaupt haben aufmerksam werden können. Deshalb ist es lebensfremd anzunehmen, irgendwelche Sicherheitsstellen hätten sich seinetwegen z.B. bei seiner Familie bereits zuvor nach ihm erkundigt. Im Übrigen will sich der Kläger erst nach dem angeblichen Vorfall Mitte 2014 versteckt, folglich bis dahin offen gelebt haben.
Aber auch den Vorfall vom 22. Juli 2014, an den sich der Kläger entgegen seinen sonstigen Angaben zu Inhalt und Art des eigenen Engagements vergleichsweise präzise erinnern will, nimmt ihm das Gericht nicht als wahr ab. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb Armee und Geheimdienst mit dem beschriebenen Großaufgebot ins Dorf hätten kommen sollen, um den Kläger aufzuspüren, und weshalb man auf ihn sogar hat schießen wollen. So mag es sein, dass im Rahmen der aus Belutschistan auch für die hier einschlägige Zeit berichteten Aktivitäten der pakistanischen Armee im grenznahen Gebiet Übergriffe gegenüber der Bevölkerung im Dorf des Klägers stattfanden; es liegt aber keinerlei Hinweis auf zielgerichtete Maßnahmen gegen den Kläger vor, dessen politisches Engagement aus den genannten Erwägungen unglaubhaft ist. Die vom Kläger insinuierte Fokussierung staatlicher Stellen auf ihn als Verfechter der belutschischen Sache erscheint zudem angesichts des ihm im Oktober 2014 ausgestellten Reisepasses, mit dem er ausweislich der darin enthaltenen Stempel legal und ohne Schwierigkeiten in die VAE hat ausreisen können, als konstruiert, hätte er doch als jemand, dem am 22. Juli 2014 gezielt nachgestellt worden wäre, die Grenzkontrolle bei der Ausreise jedenfalls nur unter besonderen Schwierigkeiten passieren können (dazu vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 15. Januar 2018).
Das Gericht glaubt dem Kläger überdies nicht, dass er nur sowohl mit der Hilfe eines Schleppers von Pakistan nach Dubai als auch mit gleicher Hilfe von Oman nach Deutschland gelangen konnte. Insoweit sind bereits seine Angaben zur Schleppung und Bezahlung des Schleppers widersprüchlich; es ist unklar, ob er dieselben Behauptungen - auch zur Bezahlung - auf den Schlepper in Pakistan wie auch auf jenen in Oman münzt; jedenfalls ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Visumvorgang der Deutschen Botschaft Maskat, dass der Kläger keinen Schlepper benötigte, um an das Touristenvisum zu gelangen. Der Kläger hat zunächst offenbar gelogen, indem er behauptete, der Schlepper habe Visum und Reisepass besorgt, und sodann (erst) auf Vorhalt eingeräumt, dass er persönlich bei der Botschaft mit seinem pakistanischen Reisepass vorgesprochen und Unterlagen des bei der Botschaft als Arbeitgeber aufgetretenen „Yahya“ vorgelegt habe. Es verhält sich darüber hinaus entgegen den Behauptungen des Klägers so, dass er 2014 mit demselben Reisepass aus Pakistan ausgereist und 2018 nach Deutschland eingereist ist, so dass es unglaubhaft erscheint, dass der Kläger bereits 2014 (nur) mit der Hilfe eines Schleppers unbehelligt aus Pakistan hat ausreisen können. An der Echtheit des vor der Ausreise des Klägers aus Pakistan ausgestellten Reisepasses bestehen ebenso wenig Zweifel wie hinsichtlich der mit dem Visumantrag bei der Deutschen Botschaft Maskat vorgelegten klägerischen Bankunterlagen, die überdies die in der mündlichen Verhandlung dargestellte Mär widerlegen, wonach er arbeitslos im Oman gelebt habe. Jedenfalls enthielt der Kläger den Pass dem Bundesamt und bis heute auch dem Gericht vor; dies zielte augenscheinlich zunächst darauf ab, dass sein Reiseweg nicht überprüft werden konnte, und diente bei lebensnaher Betrachtung der Verschleierung etwaiger weiterer aufschlussreicher Details wie z.B. der (wahren) Hintergründe der Visumerteilung sowie der Vereitelung einer etwaigen Abschiebung.
Mit Blick auf all dies bricht zudem die Legende zur durch den Schlepper 2014 ermöglichten Ausreise aus Pakistan in sich zusammen, da man des Klägers im Fall einer tatsächlichen geheimdienstlichen Nachsuche bei der Beantragung, bei der Aushändigung und spätestens bei der Vorlage des Passes zur Ausreise nach Dubai hätte habhaft werden können. Zugleich erweist sich der Kläger als unglaubwürdig mit der gegenüber dem Bundesamt aufgestellten Behauptung, der Schlepper habe ihm den Reisepass in Berlin abgenommen: angesichts des Reisepasses samt Visum benötigte der Kläger keinen Schlepper bis Berlin, und mit den erst in der mündlichen Verhandlung überreichten Kopien einiger Seiten des Reisepasses will der Kläger offensichtlich (nur) die ihm zu Zwecken des nationalen Asylausschlusses vorgehaltene Landwegeinreise widerlegen. Damit steigert der Kläger sein Vorbringen bei Lichte besehen mit der unüberprüfbaren Behauptung, erst unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung zur Preisgabe des konkreten Reiseweges in der Lage gewesen zu sein. Zugleich belegt er hierdurch seine asyltaktische Vorgehensweise, was wiederum seine Glaubwürdigkeit insgesamt in Zweifel zieht.
Alles in allem glaubt das Gericht dem Kläger nicht, dass er vor seiner Ausreise aus Pakistan wegen asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Sachverhalte im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten in den Blick staatlicher Stellen geraten war. Die zum Beleg des Gegenteils vorgelegten Leumundsschreiben (von BNM/Cardiff bzw. HRCB/Schweden) erweisen sich schon auf den ersten Blick als technisch problemlos zu fertigende, von nicht näher authentifizierten Ausstellern herrührende Gefälligkeitserklärungen ohne jeden nachvollziehbaren Hintergrund zu den dort gemachten, auf die gänzlich unspezifisch behaupteten Aktivitäten des Klägers in Pakistan bezogenen Angaben. Dabei kann nicht verkannt werden, dass es insbesondere in Pakistaner betreffenden Asylverfahren - auch nach der Erfahrung des erkennenden Gerichts - durchaus nicht unüblich ist, falsche oder verfälschte oder auf Bestellung zum Beleg von unwahren Behauptungen erstellte Unterlagen vorzulegen (vgl. Lagebericht des AA vom 21. August 2018, S. 25 f.). Können aber die Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht überzeugen, erschließt sich nicht, woher die offenbar in Cardiff bzw. Schweden ansässigen Leumundsgeber über die in ihren Schreiben behaupteten Umstände in der Person des Klägers Kenntnis und gar Gewissheit erlangt haben könnten.
Konkrete und auf seine Religionszugehörigkeit bezogene Vorverfolgungshandlungen hat der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen; vielmehr hat er es auf Nachfrage beim Bundesamt verneint, seinerzeit internen Schutz gesucht haben zu können, da es für ihn als Zikri überall in Pakistan unsicher gewesen wäre.
Der Kläger kann sich - abgesehen von der nach allem Vorstehenden unglaubhaften anlassgeprägten Einzelverfolgung - weiter nicht darauf berufen, bei Verlassen seines Herkunftsstaates als Belutsche oder als Zikri oder - selbst bei Wahrunterstellung einer Mitgliedschaft - als BNM-Mitglied bzw. -Unterstützer einer Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, so dass auch aus diesem Grund eine Vorverfolgung des Klägers nicht anzunehmen ist.
Belutschen unterlagen selbst in Ansehung der klägerseits ins Verfahren eingeführten Unterlagen 2014 keiner Gruppenverfolgung im asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlichen Sinne. Angesichts der vergleichsweise sehr hohen Berichtsdichte zur Situation in Pakistan bedarf es insoweit über die vorliegenden und sowohl vom Kläger selbst als auch durch das Gericht ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse hinaus zudem keiner weiteren Aufklärung (ins Blaue).
Eine begründete Verfolgungsfurcht kann sich für einen Ausländer nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Verfolgung setzt dabei voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243, Rn. 24, juris; Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, Rn. 17, juris). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit entsteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie den Betroffenen wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsstaat landesweit droht, wenn also auch kein interner Schutz besteht, der vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.
In Bezug auf Belutschistan lässt sich die für eine Gruppenverfolgung vorauszusetzende Verfolgungsdichte nicht feststellen, da keines der ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel hierzu solche Aussagen enthält. Keine der spezifisch auf Belutschen bezogenen Angaben zu Tötungen, zu dem sog. Verschwindenlassen und zu Verfolgungsmaßnahmen bezieht sich auf Vorfälle mit einem Hinweis auf gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an die belutschische Volkszugehörigkeit; alle diese Berichte stehen demgegenüber nahezu ausschließlich in einem Kontext mit während 2014 gegenüber den Vorjahren zahlen- und opferbezogen rückläufigen terroristischen Übergriffen z.B. der Taliban oder terroristischer belutschischer Organisationen bzw. mit Grenzkriminalität. Die Berichte zum sog. Verschwindenlassen von Personen in Belutschistan - soweit sie den pakistanischen Sicherheitsbehörden zugeordnet werden - beziehen sich überwiegend auf den Kontext der Bekämpfung separatistischer Gewalt in Belutschistan und betreffen damit politische Aktivisten und bewaffnete Separatisten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation Pakistan, 31. Juli 2018, S. 106), wozu auf belutschischer Seite u.a. die „Balochistan Liberation Army“ (BLA), „Baloch Liberation Front“ (BLF), „Baloch Republican Army“ (BRA) und „United Baloch Army“ (UBA) zählen (vgl. EASO von Oktober 2018, S. 31 f.), nicht jedoch auf belutschische Volkszugehörige als solche.
Jedenfalls aber bestand auch 2014 für Belutschen die Möglichkeit, sich anderwärts in Pakistan niederzulassen, was insbesondere auf den Kläger zutraf, der sich schon wegen seiner Sprachfertigkeiten und in Ansehung seiner beruflichen Qualifikation außerhalb Belutschistans in Pakistan ein zumutbares Auskommen suchen konnte. Aus den nachfolgend darzustellenden Gründen steht dieser Annahme die Religionszugehörigkeit des Klägers nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund kann schlechterdings nicht von einer (gezielten) Verfolgung der belutschischen Bevölkerung ausgegangen werden. Weder in den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln noch in der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung wird eine Gruppenverfolgung der Belutschen ernstlich auch nur erwogen.
Auch als Zikri unterlag der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan keiner Gruppenverfolgung im vorbeschriebenen Sinne. Insoweit vermag er sich jedenfalls nicht auf die erst unter dem Eindruck der nahenden mündlichen Verhandlung behauptete herausgehobene Stellung seiner Mutter als Imam berufen; unabhängig von der durch die asyltaktisch motivierten Angaben zur Vorverfolgung ohnehin hervorgerufenen Glaubwürdigkeitszweifel hat der Kläger schon nicht dargetan, dass und inwieweit es sich damit in seinem Fall um eine exponierte Zikri-Familie handelt(e). Immerhin sollen die beiden Brüder des Klägers seit vielen Jahren in den VAE bzw. Oman leben, nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung gleichfalls eine Schwester, und seine beiden (weiteren) Schwestern studierten 2014 in Quetta, ohne dass auch nur andeutungsweise ersichtlich geworden oder gar nachvollziehbar dargelegt worden ist, dass über die Mutter des Klägers hinaus eine religionsbezogene Besonderheit beim Kläger allgemein bekannt geworden sein könnte. Insoweit unterscheidet sich die Situation erheblich von jener, die dem Urteil der Kammer vom 24. April 2018 zugrunde lag und bei welcher individuelle Verfolgungsmaßnahmen im Kontext mit bestimmten Angaben zur Bedeutung jener Familie die Annahme einer (fortdauernden) begründeten Verfolgungsfurcht gerechtfertigt haben. Eine Gruppenverfolgung der Zikris war in der zitierten Entscheidung nicht angenommen worden. Eine gleichsam pogromartige Verfolgung der Zikris in Pakistan wird genauso wenig vertreten wie eine Gruppenverfolgung der Belutschen (vgl. VG München, Urteil vom 8. Mai 2018 - M 1 K 17.43367 -, juris, Rn. 13 m.w.N.). Da der Kläger als vergleichsweise privilegiert ausgebildeter Akademiker naheliegender Weise zu einer religionsbezogenen Exponiertheit seiner Familie auch ungefragt hätte berichten können, wenn es hierzu etwas Berichtenswertes gegeben hätte, dazu aber zunächst gar nichts und erst nach Eingang der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, hält das Gericht dafür, dass es sich auch insoweit um eine verfahrenstaktisch motivierte Steigerung handelt.
Schließlich unterlag der Kläger bei Verlassen Pakistans keiner Gruppenverfolgung im vorbeschriebenen Sinne in Anknüpfung an eine - unterstellte, wenngleich nicht geglaubte - Mitgliedschaft oder als Unterstützer des BNM. Es gibt weder in den ins Verfahren eingeführten Erkenntnisunterlagen noch sonst erkennbar Hinweise darauf, dass die Mitglieder und/oder Unterstützer des BNM einer gezielten Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Stellen in Pakistan ausgesetzt waren. Es drängt sich auf, dass andernfalls dazu im Zusammenhang mit den zuvor beschriebenen separatistisch aktiven Organisationen berichtet worden wäre. Soweit der Kläger die Entscheidung des VG Lüneburg vom 22. August 2017 - 2 A 219/17 - als Referenz anführt, handelte es sich dort um einen zeitweiligen Generalsekretär und Regionalpräsidenten des BNM aus dem Kreis der Familie des BNM-Gründers, der aufgrund seiner exponierten Stellung einer Einzelfallverfolgung ausgesetzt war, wie das dortige Gericht meinte. Dem BNM war hingegen vor dem Hintergrund seiner vom Kläger selbst in Gestalt der Vorlage zahlreicher Unterlagen im Gerichtsverfahren vorgetragenen Programmatik die Teilnahme an den Wahlen 2013 nicht verwehrt; alle an den Wahlen teilnehmenden Parteien wurden jedoch von sezessionistischen Gruppen wie der BLA, der BLF und der BRA angegriffen, die wiederum gemeinsam mit solchen Terrororganisationen wie Lashkar-e-Balochistan und UBA seit Jahren Sicherheitskräfte, nicht-belutschische Siedler, Pro-Regierungs-Stammesmitglieder und politische Aktivisten sowie Infrastruktureinrichtungen angegriffen haben, weshalb sie - und nicht solche zugelassenen Parteien und Bewegungen wie BNM - im Fokus der pakistanischen Sicherheitskräfte standen (dazu bereits der angegriffene Bescheid; i.Ü. vgl. zu allem auch BVwG [Österreich], Urteil vom 2. Juni 2014 - L512 1426726-1 -, abzurufen unter www.ris.bka.gv.at). Dies wird im Ergebnis auch durch die Angaben des ebenfalls vom Klägerbevollmächtigten vertretenen und aus Belutschistan stammenden Klägers im Verfahren VG 11 K 1598/17.A belegt, der in seiner gleichfalls am 15. Januar 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung u.a. angegeben hat, dass die Sicherheitskräfte eine vom BNM organisierte und durchgeführte Veranstaltung haben durchführen lassen. Selbst die vom Kläger zur Stützung seiner angeblichen Aktivitäten vorgelegten BNM-Leumundsschreiben behaupten keine Gruppenverfolgung im hier interessierenden Sinne, abgesehen davon, dass es sich angesichts der unglaubhaften Angaben des Klägers zu seinen vorgeblichen Aktivitäten offensichtlich um inhaltlich falsche Schreiben handelt, die zudem aus Europa von nicht authentifizierten Ausstellern herrühren. Jedenfalls weisen selbst die vom Kläger in das Verfahren eingeführten Unterlagen nicht auf eine Gruppenverfolgung der Mitglieder bzw. Unterstützer des BNM, sondern allenfalls auf anlassgeprägte Einzelverfolgungen etwa wegen einer exponierten Betätigung.
Glaubt das Gericht dem Kläger hiernach die behauptete Vorverfolgung nicht, so vermag es darüber hinaus nicht zu erkennen, aus welchen sog. Nachfluchtgründen eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung erwachsen sollte. Das Gericht teilt insoweit die Gründe des angegriffenen Bundesamtsbescheides. Ergänzend gilt Folgendes:
Weder die Asylantragstellung des Klägers in Deutschland noch sein jahrelanger Auslandsaufenthalt begründen eine Ernst zu nehmende Verfolgungsfurcht des Klägers, wie im Bescheid bereits ausgeführt worden ist. Es gibt in den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisunterlagen nach wie vor keine Hinweise auf entsprechende Nachstellungen durch die pakistanischen Stellen (vgl. Lagebericht des AA vom 21. Au- gust 2018, S. 25; ebenso BVwG a.a.O.). Zumindest gäbe es im Rahmen der Durchführung des Europäischen Rückübernahmeabkommens (dazu vgl. Lagebericht des AA vom 21. August 2018, S. 27) Hinweise und wären zumindest einschlägige Berichte der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen zu erwarten.
Soweit der Kläger behauptet hat, während seines Aufenthalts in Oman sei es zu Drohungen durch Mitarbeiter der pakistanischen Botschaft gekommen, hat er seine Angaben in der mündlichen Verhandlung dahin relativiert, dass eine Person, die sein Visum (für den Oman) habe verlängern sollen, von jemandem aus der pakistanischen Botschaft kontaktiert worden sei, damit er nach Pakistan zurückgeschickt werde, weil er gegen die pakistanische Regierung sei. Abgesehen davon, dass derlei unpräzisen, zudem im Verlauf des Vortrags veränderten und inhaltlich alles andere als stichhaltigen Angaben unüberprüfbar sind, scheint kein nachvollziehbarer Grund dafür auf, weshalb man dem Kläger eine gegen die Regierung Pakistans gerichtete Einstellung hat vorwerfen sollen, nachdem sich sein gesamtes diesbezügliches Vorbringen als unglaubhaft erwiesen hat. So mag es sein, dass es im Zusammenhang mit der Erteilung eines zweiten Arbeitsvisums für den Oman zu - evt. technischen - Problemen mit der pakistanischen Botschaft - sei es in den VAE oder in Oman - gekommen war; das Gericht glaubt dem Kläger indes nicht, dass es dabei um irgendwelche Fragen der politischen Einstellung des Klägers ging.
Der Kläger muss auch keine Gruppenverfolgung als Belutsche oder als Zikri befürchten, da sich insoweit an der vorauszusetzenden Verfolgungsdichte gegenüber der Situation bei seiner Ausreise aus Pakistan nichts zu seinem Nachteil verändert hat. Im Gegenteil erweisen die von ihm selbst ins Verfahren eingeführten Unterlagen, dass die Fälle von Übergriffen und Verschwindenlassen in Belutschistan seit 2013 zurückgegangen sind und wird an keiner Stelle von gezielten und koordinierten Übergriffen gegenüber der Gemeinschaft der Zikris berichtet (vgl. zudem EASO, Oktober 2018). Ansonsten wäre es kaum erklärlich, weshalb die beiden Schwestern des Klägers augenscheinlich unbehelligt ihre Studien in Quetta haben abschließen bzw. fortsetzen können.
Zuletzt kann der Kläger nicht mit dem von ihm im Gerichtsverfahren vorgetragenen exilpolitischen Engagement gehört werden.
Auf das nationale Asylgrundrecht (Art. 16a Abs. 1 GG) kann sich der Kläger wegen der angeführten exilpolitischen Betätigung deshalb nicht berufen, weil es sich hierbei angesichts der unglaubhaften Vorverfolgung um nicht vom nationalen Asylversprechen geschützte selbstgeschaffene Nachfluchtgründe handelt.
Es liegen aber auch nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vor: das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger wegen seiner Demonstrationsteilnahmen, bei denen er als Mitglied bzw. Unterstützer des BNM in Deutschland mehrfach in Erscheinung getreten ist, keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung in Pakistan hegen muss. Angesichts der fehlenden Vorverfolgung ist insoweit der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Es deutet aber nichts darauf hin, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden, namentlich der nach Lage der Dinge in erster Linie zuständige Geheimdienst (ISI), bei einer Rückkehr des Klägers irgendein Interesse an ihm haben werden, selbst falls sie seine exilpolitische Betätigung zur Kenntnis genommen haben sollten, wofür wiederum nichts ersichtlich ist. Abgesehen davon, dass es für einen solchen Fall auch den pakistanischen Behörden angesichts einschlägiger Auftritte pakistanischer Asylantragsteller in den zurückliegenden Jahren nicht verborgen geblieben sein wird, dass exilpolitische Aktivitäten mitunter allein oder doch überwiegend aus asyltaktischen Gründen entfaltet werden, so dass der pakistanische Geheimdienst zu einer relativierenden Bewertung solcher Aktivitäten in der Lage sein dürfte, handelt es sich bei dem vom Kläger entfalteten Engagement um eine allenfalls untergeordnete, jedenfalls friedfertige Betätigung für eine Bewegung, die z.B. an den Parlamentswahlen in Pakistan (3971 Stimmen) sowie in der Provinz Belutschistan im Jahr 2018 teilgenommen (und dort 12665 Stimmen erhalten) hat (vgl. die öffentlich zugängliche Aufstellung der Election Commission of Pakistan auf der Website https://www.ecp.gov.pk/frmVotebank.aspx), was dem Kläger als aktivem Parteimitglied und ausgebildetem Politologen sowie „überzeugtem Balochi“ nicht verborgen geblieben sein wird. Exilpolitische Tätigkeiten pakistanischer Staatsbürger führen freilich offensichtlich auch in prominenteren Fällen, z.B. bei einem Engagement für ausgesprochen sezessionistische Bewegungen und Parteien - was beim BNM nicht der Fall ist, der nach seinem eigenen Internetauftritt auf eine mit friedlichen Mittel zu erreichende Stärkung der Autonomie Belutschistans abzielt -, und selbst im Zusammenhang mit der hochproblematischen Frage der Religionsausübung bei Ahmadis nicht zu staatlichen Repressionen. Ausweislich des Lageberichts des AA vom 21. August 2018 (S. 19) sind dort keine Fälle von Repressionen wegen exilpolitischer Aktivitäten bekannt geworden. Auf die weiteren Gründe des angegriffenen Bescheides wird Bezug genommen. In diesem Zusammenhang liegen abschließend keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Rückkehrerbefragung unterzogen werden wird. Soweit er - standardisiert - den Fall von zwei angeblich aus Deutschland zurückgeführten belutschischen Asylantragstellern anführt, gibt es keine Bestätigung für die nicht verifizierbaren und über das Internet verbreiteten Berichte, wobei die dort genannten Personen dem Bundesamt unbekannt sind (Auskunft des BAMF vom 28. November 2017). Dahingegen ist der Kläger 2014 offenbar regulär mit seinem Reisepass aus Pakistan ausgereist, so dass er mit dem nach wie vor gültigen Pass auch regulär und somit unauffällig nach Pakistan zurückkehren kann. Ohne Vorlage des Passes müsste er sich einer Befragung durch die Anti-Menschenschmuggler-Einheit der Bundespolizei stellen, bei welcher es im Wesentlichen um etwaige Kontakte zu Menschenschmugglern geht (vgl. Auskunft des AA vom 14. August 2018), so dass es über die Lästigkeit der Befragung hinaus jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Eingriffen in die hier maßgeblichen Schutzgüter kommen würde.
Das gesamte erkennbare Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus nicht dazu geeignet, einen subsidiären Schutzbedarf i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen. Eine Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) steht ebenso wenig wie die Frage einer Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Rede; es liegen indes auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu Tage, undzwar weder mit Blick auf die verschiedenen vom Kläger pauschal und ohne jeden Bezug zu seiner konkreten Situation erwähnten Konfliktfelder, noch mit Blick auf die von ihm als katastrophal bezeichnete Lage in Belutschistan. Das Gericht nimmt insofern auf die Gründe des Bundesamtsbescheides vom 8. August 2018 Bezug, die angesichts der fortgeschrittenen Zeit mangels relevanter Veränderungen nicht in einem anderen Licht zu betrachten sind. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG fehlt es nach wie vor an der vorauszusetzenden Gefahrendichte. Es müsste der Grad willkürlicher Gewalt ein solches Niveau erreicht haben, dass für jedermann allein durch dessen Anwesenheit die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit besteht. Dass dies in Pakistan insgesamt wie insbesondere in Belutschistan nicht der Fall ist, liegt angesichts der Bevölkerungszahl in Relation zu den einschlägigen Vorkommnissen auf der Hand.
Schließlich lässt der Kläger nichts für ein nationales Abschiebungsschutzbedürfnis nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG aufscheinen.
Soweit der Kläger auf eine angebliche psychische Beeinträchtigung abhebt, handelt es sich - wie bei seinem Vorbringen insgesamt - um eine verfahrensangepasste Behauptung ohne Substanz: das insoweit allein relevante gesundheitsbedingte Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert eine erhebliche konkrete Gefahr für Freiheit, Leib oder Leben. Eine derartige Situation ist bei dem Kläger ausweislich des letzten eingereichten Berichts der Charité vom 7. Dezem- ber 2018 ersichtlich nicht gegeben, wo eine leichte depressive Episode als Behandlungsdiagnose angeführt und zur Behandlung autogenes Training empfohlen wird.
Das Gericht nimmt darüber hinaus auf die Begründung des Bundesamtsbescheides Bezug.
Die offensichtliche Unbegründetheit der Klage erwächst aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, NJW 1983, 2929). Dies ist hier zur Überzeugung des Gerichts deshalb der Fall, weil bei der gebotenen zusammenschauenden Würdigung der zu Tage liegenden Umstände alles dafür spricht, dass der Kläger im Sinne des Missbrauchstatbestandes von § 30 Abs. 2 AsylG aus wirtschaftlichen Gründen ein Bleiberecht im Gewand des Asylantrags sucht, nachdem er das Auslaufen seiner Arbeitsvisa in Oman zu gewärtigen hatte und augenscheinlich anders als seine beiden Brüder keine Möglichkeit sieht, sonst außerhalb des Herkunftsstaats ein vielversprechendes Auskommen zu suchen. Das gesamte Asylvorbringen des Klägers ist darauf gerichtet, die tatsächlichen Hintergründe der Einreise nach Deutschland zu verschleiern und ihn als „überzeugten Balochi“ in Szene zu setzen, hat sich freilich als unglaubhaft erwiesen. Dahingegen entspricht es alltäglicher Praxis, dass sich pakistanische Staatsangehörige in den VAE bzw. in Oman als Arbeitskräfte vertraglich für begrenzte Zeiträume verdingen und nach Ablauf ihrer Arbeitserlaubnisse wieder in die Heimat zurückkehren. Unter diesen Umständen passt es ins Bild, dass der politisch unverfolgte Kläger aus wirtschaftlichen Gründen ein Bleiberecht in Deutschland sucht; andere Gründe scheinen jedenfalls nicht auf.
Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Dieses Urteil ist nicht anfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).