Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.04.2019 – 8 K 257/17

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0425.8K257.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift E ... in 1 ... Die Beklagte ist Verbandsvorsteherin eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes (nachfolgend: Zweckverband).

Mit Schreiben vom 15. November 2010 teilte der Zweckverband dem Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Land Brandenburg und insbesondere der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06) mit, dass er verpflichtet sei, Anschlussbeiträge auch gegenüber denjenigen Grundstückseigentümern zu erheben, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren.

Auf die während eines Ortstermins am 8. Juli 2011 seitens des Klägers geäußerten Einwendungen teilte der damalige Verbandsvorsteher in einem Schreiben vom 14. Juli 2011 mit, dass das Grundstück bereits vor dem 3. Oktober 1990 über einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage verfügt habe.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2011 setzte der damalige Verbandsvorsteher gegenüber dem Kläger für das genannte Grundstück einen Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 1.737,94 Euro fest und forderte den Kläger zur Zahlung dieses Betrags auf.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 2. August 2011 Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte der damalige Verbandsvorsteher dem Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 mit, dass eine Beitragspflicht auch dann bestehe, wenn das Grundstück bereits vor dem 3. Oktober 1990 oder später an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden sei.

Anschließend wies er mit Bescheid vom 31. Januar 2012 den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger, der den ausstehenden Beitrag gezahlt hatte, legte kein Rechtsmittel ein.

Unter dem 22. Februar 2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 und OVG 9 B 43.15 -) auf, den unter Vorbehalt gezahlten Betrag zu erstatten.

Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 12. Juli 2016 ab, den Beitragsbescheid vom 22. Juli 2011 aufzuheben und den Anschlussbeitrag dem Kläger zurückzuerstatten. Anlässlich eines Antrags auf Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids sei das Interesse an der Schaffung und Erhaltung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit mit dem Interesse an der Aufhebung abzuwägen. Bestandskräftige Bescheide blieben von stattgebenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach § 79 Abs. 2 BVerfGG grundsätzlich unberührt. Besondere Gründe, die für eine Aufhebung des Bescheids stritten, seien nicht ersichtlich. Eine Aufhebung des Bescheids und Rückzahlung des Beitrags führe zu massiven Auswirkungen auf das Finanzierungssystem des Zweckverbandes. Sollte der Zweckverband alle betroffenen Bescheide aufheben, so würde dies zu einer faktischen Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung führen, ohne dass ein diesbezüglicher Beschluss der Verbandsversammlung vorliege.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 zurück. Sie führte aus, es sei nicht ersichtlich, dass ein Aufrechterhalten des betroffenen Bescheids derart unerträglich wäre, dass nur die Rücknahme in Betracht käme. Insbesondere habe der Zweckverband bei Erlass des Bescheids von der Rechtmäßigkeit seiner Beitragserhebungspraxis unter Zugrundelegung der früheren Rechtsprechung ausgehen können. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19. Dezember 2016 zugestellt.

Der Kläger hat am 17. Januar 2017 Klage erhoben.

Zu deren Begründung führt er aus, § 79 Abs. 2 BVerfGG sei nur auf Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts anwendbar. Dies resultiere daraus, dass Entscheidungen der Kammern und der Senate des Bundesverfassungsgerichts jeweils einen anderen Gegenstand beträfen: Allein den Senaten sei es vorbehalten, Gesetze mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 BVerfGG bzw. eine Auslegungsvariante eines Gesetzes für verfassungswidrig zu erklären. In seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) habe das Bundesverfassungsgericht nicht das Gesetz in einer offenen Verfassungsfrage ausgelegt, sondern „nur“ die offensichtlich verfassungswidrige Rechtsanwendung in Bezug auf eine bereits entschiedene Verfassungsfrage festgestellt. Daher seien diejenigen Verwaltungsakte, die offensichtlich verfassungswidrig seien, nicht im gleichen Maße schutzwürdig, als wenn sie aufgrund eines anzuwendenden Gesetzes ergangen wären. In letzteren Fällen hätte das Gesetz, bis es für verfassungswidrig erklärt worden wäre, noch einen Anwendungsbefehl in sich getragen. Das Bundesverfassungsgericht habe aber weder die entsprechende Norm des KAG für verfassungswidrig erklärt, noch diese Norm in Bezug auf die für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage ausgelegt, sondern die rückwirkende Anwendung des Gesetzes aufgrund bereits geklärter Verfassungsfragen für verfassungswidrig erklärt.

Darüber hinaus stehe ihm auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz zu. Da aber eine Aufhebung der einfachere und im Ergebnis kostengünstigere Weg wäre, sei das formale Beharren der Beklagten auf der Bestandskraft des Bescheids rechtsmissbräuchlich.

Ferner sei das Ermessen der Beklagten in Bezug auf die Rücknahme des ursprünglichen Beitragsbescheids auf null reduziert. Der Beitragsbescheid beruhe auf einer offensichtlichen Verfassungsverletzung, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei für den damaligen Verbandsvorsteher erkennbar gewesen, dass er sich gegen eine grundgesetzkonforme Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. entscheide. Die Verfassungswidrigkeit der jahrelang geübten Verwaltungspraxis sei ungeachtet der gefestigten Rechtsprechung für ihn erkennbar gewesen. Dass er auf Gerichtsentscheidungen vertraut habe, sei ohne Belang, denn es sei seine originäre Aufgabe, Recht und Gesetz richtig anzuwenden und sein Handeln immer wieder zu überprüfen. Dies stelle auch das Bundesverfassungsgericht fest (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 -1 BvR 2406/16 u.a. -). Eine verfassungswidrige Anwendung eines an sich verfassungsgemäßen Gesetzes sei schwerwiegender als die Anwendung eines erst nachträglich für verfassungswidrig erklärten Gesetzes, weil im erstgenannten Fall eine „grundgesetzwidrige Eigeninitiative“ der Behörde gegeben sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der damalige Verbandsvorsteher von seinen juristischen Beratern pflichtgemäß auf die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung hingewiesen worden sei. Ausweislich mehrerer Gutachten des parlamentarischen Beratungsdienstes sowie weiterer Stellungnahmen und ernst zu nehmender Gegenmeinungen zur offiziellen Haltung der Landes- und Kommunalbehörden und der Gerichte sei erkennbar gewesen, dass die Erhebung des Anschlussbeitrags zu einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen und einer Durchbrechung des Vertrauensschutzes führe. Da dennoch die Beiträge erhoben worden seien, habe er vorsätzlich gehandelt. Die damalig handelnden Personen hätten sich somit auch wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht. Aus diesem Grunde liege des Weiteren ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 4 ZPO vor. Eine strafrechtliche Verurteilung sei insoweit nicht erforderlich.

Darüber hinaus führe die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Beitragsbescheids zu einer grundgesetzwidrigen unerträglichen Ungleichbehandlung der Anschließer. Diejenigen „Altanschließer“, deren Bescheide bestandskräftig geworden seien, hätten in der Vergangenheit mehr zur Refinanzierung der Aufwendungen beigetragen als diejenigen Beitragspflichtigen, welche Rechtsmittel eingelegt hätten. Ein Ausgleich sei zwingend erforderlich. Da dieser auf Gebührenseite praktisch nicht realisierbar sei, müsse er auf Beitragsseite erfolgen. Ferner beruhe es auf reinem Zufall, ob am 17. Dezember 2015 – d.h. zu dem Zeitpunkt, an welchem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 bekanntgegeben wurde – ein bestandskräftiger Beitragsbescheid vorgelegen habe oder nicht. Dies sei allein abhängig davon, wann und wo zuerst ein Beitragsbescheid erlassen und wann über einen Widerspruch entschieden worden sei. Daher sei es durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt, dieses Zufallsergebnis beizubehalten.

„Fiskalische“ Gründe könnten ferner bei der Aufhebung offensichtlich verfassungswidriger Verwaltungsakte keine Rolle spielen. Dies folge aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015. Bei dieser Entscheidung seien fiskalische Gründe völlig unbeachtlich gewesen. Zudem könnten sie als kommerzielle Interessen nicht dem öffentlichen Interesse zugerechnet werden.

Auch seien die Betroffenen durch die Beitragsgläubiger und das Innenministerium des Landes Brandenburg auf die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Landesverfassungsgerichts Brandenburg hingewiesen und damit veranlasst worden, von der Einlegung von Rechtsmitteln abzusehen. Im Hinblick auf die vormalige Rechtsprechung und die Erklärungen von Zweckverbänden hätten die Betroffenen damals nicht mit einem Erfolg eines Rechtsbehelfs rechnen können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 22. Juli 2011 aufzuheben und den Betrag von 1.737,94 Euro an den Kläger zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, mit Eintritt der Bestandskraft sei eine Zäsur eingetreten. Die Bestandskraft diene gerade dem Zweck, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen. Hierzu sei es notwendig, einen Zeitpunkt zu definieren, nach welchem behördliche Entscheidungen nicht länger in Zweifel gezogen werden könnten. Der Tag der Bestandskraft sei für den Bürger eindeutig erkennbar und die Folgen für alle gleich. § 79 Abs. 2 BVerfGG schließe eine Durchbrechung der Bestandskraft sogar für Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus, so dass dies erst recht für Kammerentscheidungen gelten müsse. Ferner trage auch der Hinweis auf die offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde nicht. Dieses in § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG enthaltene Merkmal treffe keine Aussage darüber, ob die Rechtswidrigkeit des betroffenen Beitragsbescheids offensichtlich gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids sei dies für Gerichte, Ministerien und Behörden im Land Brandenburg nicht der Fall gewesen. Sie habe sich an den zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidungen orientiert. Ferner seien finanzielle Interessen und Umstände, die auf die Finanzierungsstruktur eines Zweckverbands einwirken würden, auch im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigungsfähig. Es sei legitim, die Frage der Finanzierung den zuständigen Gremien zu überlassen und nicht durch eine Entscheidung im Einzelfall zu forcieren. Es sei auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein Vorteil verbleibe, für welchen er den entsprechenden Beitrag entrichtet habe. Zudem hätte die Rückzahlung einer großen Zahl von Beiträgen zur Folge, dass eine Refinanzierung auf Gebührenebene erfolgen müsse. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichts seien im Beitragsgebiet flächendeckend Beiträge erhoben und nur sehr wenige Bescheide nicht bestandskräftig geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

A. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2016 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat weder Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 22. Juli 2011 zurückzunehmen (I.), noch darauf, ihm den Beitrag in Höhe von 1.737,94 Euro zu erstatten (II.), oder darauf, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag erneut zu entscheiden, da Ermessensfehler seitens der Beklagten nicht erkennbar sind, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (III.).

I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 22. Juli 2011 auf Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO zu. Nach der letztgenannten Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

1. Der – in Bestandskraft erwachsene – Beitragsbescheid vom 22. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 ist materiell rechtswidrig, da gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 51 ff.) zum Zeitpunkt seines Erlasses die Beitragsforderung bereits hypothetisch festsetzungsverjährt war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn 26 ff.). Dies ergibt sich aus dem Schreiben des damaligen Verbandsvorstehers vom 14. Juli 2011 und ist auch nicht von der Beklagten in Abrede gestellt worden. Der dem Grunde nach beitragspflichtige Kläger hätte im Hinblick auf die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht mehr veranlagt werden dürfen.

2. Allerdings ist das Rücknahmeermessen der Beklagten nicht dergestalt reduziert, dass lediglich die Rücknahme des Beitragsbescheids vom 22. Juli 2011 ermessensfehlerfrei wäre.

a) § 130 Abs. 1 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite ausweislich seines Wortlauts Ermessen bei der Entscheidung über die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ein (statt vieler: Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 130 Rn. 27 f.) Allein die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids begründet keinen Anspruch auf dessen Rücknahme, weil sie lediglich die tatbestandliche Voraussetzung für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ist (vgl. zu § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 - VII C 20.72 -, juris Rn. 25; Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13).

Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, der zu Gunsten des Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, prinzipiell kein größeres Gewicht zu, als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, den der durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte für sich in Anspruch nehmen kann (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13). Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 80; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris Rn. 14), und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsgrundlage des bestandskräftigen Verwaltungsakts gegen Verfassungsrecht verstößt (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 943/07 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011- 2 C 50.09 -, juris Rn. 14). Vielmehr ist die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen. Ist dieses beendet oder ist die Rechtsmittelfrist ohne Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen, schließt der Grundsatz der Rechtssicherheit einen Rechtsanspruch auf Beseitigung einer unanfechtbaren behördlichen Entscheidung grundsätzlich aus. Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO ist deshalb die Entscheidung der Behörde, einen Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, gleichwohl nicht zurückzunehmen, grundsätzlich vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt und mit Rücksicht auf den im Abgabenrecht bedeutsamen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Regelfall zu billigen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

Das Ermessen kann allerdings dann in einer Weise reduziert sein, dass jede andere Entscheidung als die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtswidrig wäre, wenn das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte (zu § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris Rn. 44; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris Rn. 7; zu § 130 AO: OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3). Schlechthin unerträglich in diesem Sinne ist das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris Rn. 8). Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls und eine Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte. Die vorgenannten Fallgruppen stellen lediglich nicht abschließende Beispiele dar (OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3).

b) Umstände, die nach den dargelegten Maßstäben zu Gunsten des Klägers zu einer Reduzierung des Ermessens auf null führen, liegen hier bei einer Gesamtbetrachtung nicht vor.

aa) Das Rücknahmeermessen ist nicht schon deswegen zugunsten des Klägers reduziert, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2015 die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung) auf Fälle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung) nicht mehr hätten erhoben werden können, als verfassungsrechtlich unzulässig erachtet hat (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 51 ff.).

(1) Dies folgt bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auf den vorliegenden Fall (doppelt) analog anzuwenden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rn. 9 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rn. 45 ff.). Nach dieser Norm bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, grundsätzlich unberührt. § 79 Abs. 2 BVerfGG findet analoge Anwendung, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer Auslegungsvariante beruht, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris Rn. 39).

Dabei kann es dahinstehen, ob das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2015 eine bestimmte Auslegungsvariante des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für verfassungswidrig erklärt und eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm vorgenommen hat (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rn. 9), oder die Anwendung der Norm auf eine bestimmte, aber eine Vielzahl von Fällen betreffende Konstellation für verfassungswidrig erklärt hat. Auch auf die letztgenannte Fallgruppe findet § 79 Abs. 2 BVerfGG analoge Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG auch Entscheidungen, durch welche Gerichte angehalten werden, bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen die jeweils einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleiben. Das Bundesverfassungsgericht erblickt zwar zwischen dieser Art, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht durchzusetzen, und den Fällen, in denen es den Fachgerichten die verfassungskonforme Auslegung einer Regelung vorgibt, Unterschiede. Sie sind jedoch im Hinblick auf den Grundrechtsschutz nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung derjenigen, die von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der einen oder der anderen Art betroffen werden, rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris Rn. 41 ff.). Zwischen dieser Fallgruppe und derjenigen, die dem Beschluss vom 12. November 2015 zugrunde liegt, besteht sachlich mit Blick auf den Grundrechtsschutz des Einzelnen kein wesentlicher Unterschied: Erklärt das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Anwendung einer Norm auf bestimmte Fallkonstellationen für verfassungsrechtlich unzulässig mit der Folge, dass dies über den konkreten Einzelfall hinaus für alle gleichgelagerten Fällen Geltung beansprucht, so sind Behörden und Gerichte in diesen Fällen ebenso gebunden, wie wenn das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsvorschrift verfassungskonform in der Weise auslegt, dass es die verfassungswidrige Interpretationsmöglichkeit ausschließt. Zudem verbleibt den Gerichten in den seitens des Bundesverfassungsgerichts festgestellten Fällen einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung keine Möglichkeit, in gleichgelagerten Fallgestaltungen abweichende Entscheidungen zu treffen. Es gibt somit hinsichtlich des Grundrechtsschutzes des Einzelnen keinen wesentlichen Unterschied zu den Fällen, in welchen das Bundesverfassungsgericht eine Norm verfassungskonform ausgelegt hat.

Ferner findet § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach der überzeugenden Begründung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rn. 9 ff.; so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rn. 50 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - OVG 3 K 58.16 -, juris Rn. 6; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - 5 K 977/17 -, juris Rn. 44; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3943/17 -, juris Rn. 45) auch dann analoge Anwendung, wenn die verfassungskonforme Auslegung einer Norm nicht im Wege einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern – wie hier – in einem stattgebenden Kammerbeschluss erfolgt ist.

(2) Selbst wenn eine (doppelt) analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auf den vorliegenden Fall ausscheiden sollte, folgt aus dem hinter dieser Norm stehenden Rechtsgedanken im Ergebnis nichts anderes (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rn. 53). § 79 Abs. 2 BVerfGG bringt den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass die nachteiligen Wirkungen, die von unanfechtbar gewordenen Akten der öffentlichen Gewalt ausgehen, die in verfassungswidriger Weise zustande gekommen sind, nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden sollen, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung dieser Akte ergebenden Rechtsfolgen abgewendet werden sollen (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 -, juris Rn. 131; Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 BvR 1534/92 -, juris Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 -, juris Rn. 46; Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris Rn. 34). Dieser allgemeine Rechtsgedanke beansprucht auch dann Geltung, wenn § 79 Abs. 2 BVerfGG auf den Kammerbeschluss vom 12. November 2015 keine Anwendung findet.

bb) Ferner folgt eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf null nicht daraus, dass der Verstoß des Bescheids vom 22. Juli 2011 gegen höherrangiges Recht offensichtlich wäre.

(1) Das wäre der Fall, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hätte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 4; Urteil der Kammer vom 25. Juli 2018 – VG 8 K 4589/16 -, juris Rn. 31 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 – VG 6 K 977/17 -, juris Rn. 23). Angesichts der Bindung der Behörden an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG darf der abgabenpflichtige Bescheidempfänger darauf vertrauen, dass die abgabenerhebende Körperschaft nicht vorsätzlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden. Dabei kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheids begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgegangen sein (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 4). Der damalige Verbandsvorsteher müsste demnach die Beitragserhebung im Fall des Klägers gleichsam „sehenden Auges“ und ungeachtet der fehlenden rechtlichen Grundlagen hierfür vorgenommen haben. Ein solcher bewusster Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung schließt es aus, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann (VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - VG 5 K 977/17 -, juris Rn. 34 f.; Urteil der Kammer vom 25. Juli 2018 - VG 8 K 4589/16 -, juris Rn. 31 ff.).

(2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids vom 22. Juli 2011 für den damaligen Verbandsvorsteher nicht offensichtlich und es kann von einem bewussten Rechtsverstoß bei Erlass des Bescheids keine Rede sein. Die dem Bescheid zugrunde liegende Annahme, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. erlaube die Beitragserhebung auch in den Fällen, in denen diese nach der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr möglich gewesen wäre, entsprach zum damaligen Zeitpunkt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 -, jeweils juris Rn. 49 ff.). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg setzte sich im Rahmen dieser Entscheidungen dezidiert mit der Frage auseinander, ob die Veranlagung sog. „Altanschließer“ aus Gründen des Vertrauensschutzes unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots ausgeschlossen wäre. Dabei ging es davon aus, dass kein Fall der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vorliege, wobei es maßgeblich darauf abstellte, dass ohne rechtswirksame Satzung noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen könnte. Damit liege kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend vor, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), dauerhaft verbleibe (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 -, jeweils juris Rn. 51 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte ausdrücklich die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, dass keine echte Rückwirkung vorliege, wenn § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf diejenigen Fälle angewendet werde, in denen eine Beitragspflicht nicht wirksam entstehen konnte. Zugleich bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage, ob eine echte Rückwirkung vorliege, nicht von Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sei (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris Rn. 7 und Rn. 19). Soweit bereits zum damaligen Zeitpunkt entgegenstehende Rechtsansichten vertreten wurden (etwa das Gutachten Steiner aus 2009), führt dies allenfalls dazu, dass man die entscheidende Rechtsfrage als „umstritten, aber obergerichtlich mit höchstrichterlicher Bestätigung geklärt“ werten konnte. Der damalige Verbandsvorsteher entschied sich im Rahmen des ursprünglichen Beitrags- und Widerspruchsbescheids für eine Rechtsansicht, die in Übereinstimmung mit der zu diesem Zeitpunkt existenten Rechtsprechung stand. Vor diesem Hintergrund wäre es lebensfremd anzunehmen, die Verfassungswidrigkeit einer Beitragserhebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sei für ihn offensichtlich oder ihm gar bewusst gewesen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, es müsse davon ausgegangen werden, dass der damalige Verbandsvorsteher seitens seiner juristischen Berater explizit auf die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung hingewiesen worden sei und somit bewusst rechtswidrig gehandelt habe, greift dies nicht durch. Selbst wenn eine derartige Beratung mit einem solchen Inhalt stattgefunden haben sollte, würde dies nichts daran ändern, dass die damalige obergerichtliche Rechtsprechung einen entgegengesetzten Standpunkt vertrat und sich der damalige Verbandsvorsteher mithin für eine vertretbare Rechtsansicht entschied. Auch bei Kenntnis der nach wie vor gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erhobenen kritischen Einwände musste er nicht erkennen, dass er rechtswidrig handelte. Ein bewusster Verfassungsverstoß liegt somit fern.

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf Wiederaufnahmegründe und insbesondere auf § 580 Nr. 4 ZPO beruft, kann er nicht durchdringen. Diese Norm ist hier bereits ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darüber hinaus liegt es nach dem zuvor Festgestellten fern, dass der damalige Verbandsvorsteher sich mit Erlass des Beitragsbescheids einer vorsätzlichen Straftat – eines Betrugs in einem besonders schweren Fall gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB – schuldig gemacht hat.

(3) Die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Beitragsbescheids ist auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2017 (- 1 BvR 2406/16 bis 1 BvR 2409/16 -, juris) als offensichtlich anzusehen. Zwar obliegt danach dem Verbandsvorsteher eines Zweckverbands nach Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG die Pflicht, das eigene Handeln zu jeder Zeit kritisch auf seine Grundrechtskonformität hinzu überprüfen und auch vermeintlich sichere Überzeugungen zur Disposition zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 bis 1 BvR 2409/16 -, juris Rn. 10). Aus den vorstehend dargelegten Gründen folgt indes nicht, dass der damalige Verbandsvorsteher des Zweckverbands als Ergebnis dieser Überprüfung zwangsläufig zu einer Auffassung, die der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Bundesverwaltungsgerichts entgegenlief, hätte gelangen müssen.

(4) Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2015 die Verfassungsbeschwerden für „offensichtlich begründet“ gehalten hat (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 33, 39). Allein hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der betroffene Beitragsbescheid auch offensichtlich rechtswidrig war und dass der damalige Verbandsvorsteher dies eindeutig erkannte und von dessen Rechtswidrigkeit ausging.

Das Verdikt, eine Verfassungsbeschwerde sei „offensichtlich begründet“, beruht auf der Regelung des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Nach dieser Norm kann die Kammer des Bundesverfassungsgerichts anstelle des Senats einer Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet und die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden ist. Das Offensichtlichkeitskriterium in § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG und die Frage, wann die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts im Rahmen der Frage, ob das in § 130 Abs. 1 AO angelegte Rücknahmeermessen auf null reduziert ist, offensichtlich ist, sind nicht identisch. Beiden Begriffen liegen unterschiedliche Maßstäbe zugrunde.

Das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich – soweit ersichtlich – bislang nicht zu der Frage verhalten, welche Anforderungen an das Merkmal der „offensichtlichen“ Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu stellen sind und statuiert in den jeweiligen Entscheidungen zumeist apodiktisch, dass eine offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde vorliegt (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Auflage 2015, § 93c Rn. 15 m.w.N.; Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 93c Rn. 4). Es lässt aber zu, dass die Offensichtlichkeit aufgrund einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ermittelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, juris Rn. 41 für den Fall der offensichtlichen Unbegründetheit in § 24 Satz 1 BVerfGG). Dementsprechend geht der wohl überwiegende Teil der Literatur davon aus, dass es nicht Voraussetzung ist, dass die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde „auf der Hand liegt“ oder sie auf den ersten Blick erkennbar sein müsste (vgl. nur Scheffczyk, in: BeckOK BVerfGG, 6. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 93c Rn. 10; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Auflage 2015, Rn. 17). Entscheidend ist, dass die Kammer ihre senatsgleiche Entscheidungskompetenz nur dann ausübt, wenn sie ausschließen kann, dass der Senat oder ein anderer Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts eine andere Auffassung vertreten würde (Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Auflage 2015, Rn. 17; ähnlich Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: 20. EL Juni 2001, § 93 c Rn. 17; Scheffczyk, in: BeckOK BVerfGG, 6. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 93c Rn. 10). Folglich dient das Offensichtlichkeitskriterium in erster Linie der (gerichtsinternen) Abgrenzung der Entscheidungskompetenz der Senate und Kammern des Bundesverfassungsgerichts. Aus der Perspektive der Kammer muss sowohl die verfassungsrechtliche Vorentscheidung eindeutig sein als auch die Anwendung auf den Einzelfall – gegebenenfalls nach einer ausführlichen Prüfung – derart feststehen, dass auszuschließen ist, dass der Senat des Bundesverfassungsgerichts zu einer abweichenden Entscheidung gelangen würde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass über die Perspektive des Bundesverfassungsgerichts hinaus die Verfassungswidrigkeit der infrage stehenden Maßnahme auch für einen externen Dritten in dieser Art und Weise erkennbar, sie also „offenkundig“ sein müsste.

cc) Darüber hinaus ist das Rücknahmeermessen der Beklagten nicht deswegen auf null reduziert, weil anderenfalls ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 LV verankerten allgemeinen Gleichheitssatz vorliegen würde.

(1) Zwar kann im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO eine derartige Ermessensreduzierung dann gegeben sein, wenn die Behörde in gleich gelagerten Fällen die dort betroffenen Bescheide aufhebt. Dann findet eine Selbstbindung der Verwaltung statt und die Ablehnung eines entsprechenden Antrags führt zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 LV. Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht ersichtlich und wurde auch seitens des Klägers nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte in gleich gelagerten Fällen die betroffenen bestandskräftigen Beitragsbescheide nach § 130 Abs. 1 AO aufgehoben hat.

(2) Der Kläger ist auch nicht deswegen in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 LV verletzt, weil er – sollte der Beitragsbescheid vom 22. Juli 2011 nicht aufgehoben werden – dann ohne einen sachlichen Grund mehr zur Refinanzierung der Aufwendungen des Zweckverbands beigetragen hätte, als diejenigen beitragspflichtigen „Altanschließer“, deren Bescheide am 17. Dezember 2015 noch nicht in Bestandskraft erwachsen waren und im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben wurden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie der Kläger meint, es rein zufällig sei, ob ein Beitragsbescheid bei Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 bereits bestandskräftig geworden war.

Zwar liegt insoweit eine Ungleichbehandlung innerhalb einer im Wesentlichen vergleichbaren sozialen Gruppe vor, nämlich derjenigen Beitragspflichtigen, bei denen zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids eine hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten war und die deswegen nicht mehr zu einem Beitrag hätten herangezogen werden dürfen. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt: Sie folgt aus der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, dass auch rechtswidrige Verwaltungsakte in Bestandskraft erwachsen können. Die Bestandskraft von Verwaltungsakten ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Verwaltungsakte sind ebenso wie gerichtliche Entscheidungen aus Gründen der Rechtssicherheit auf Beständigkeit angelegt; sie müssen zur Sicherung ihrer Effizienz und des Rechtsfriedens nach einer bestimmten Zeit, in der sie den dazu berufenen Organen zur inhaltlichen Kontrolle ausgeliefert sind, unangreifbar werden. Dies ist ein rechtsstaatliches Erfordernis, um die aus Gründen der Rechtssicherheit gebotene Stabilität von Verwaltungsentscheidungen zu gewährleisten (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris Rn. 53 ff., insb. Rn 58; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, juris Rn. 35; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 35. EL September 2018, § 74 Rn. 5; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn. 5 f. m.w.N.). Das Rechtsinstitut der Bestandskraft dient gerade dazu, im konkreten Einzelfall Rechtssicherheit zu schaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundgesetz – wie bereits erwähnt – keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris Rn. 33). Dies gilt auch für bestandskräftige Verwaltungsakte, deren Rechtsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstößt. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist es einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 - juris Rn. 14). Die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen. Geht ein Kläger nicht mit den gegebenen Rechtsmitteln und notfalls im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen den ursprünglichen Beitragsbescheid vor, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei, sofern nicht unter Berücksichtigung aller Umstände die Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens billigerweise unzumutbar erscheint (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 -, juris Rn. 24; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - 5 K 977/17 -, juris Rn. 39; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - 6 K 977/17 -, juris Rn. 28). Dementsprechend liegt der sachliche Grund für die geltend gemachte Ungleichbehandlung gerade darin, ob die betroffenen Beitragsschuldner von den ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln – gegebenenfalls bis zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde – Gebrauch gemacht haben. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen. Vielmehr hätte er trotz eines etwaigen Kostenrisikos Klage erheben können. Dies gilt auch dann, wenn angesichts der vorstehend genannten obergerichtlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsbehelfs gering erscheinen mussten. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2016 (1 BvR 2322/14, juris). Aus diesem folgt nicht, dass es unzumutbar gewesen wäre, ein Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass es ausnahmsweise im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vereinbar war, diese gegen eine im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs zu erheben, weil eine Klage als von vornherein aussichtslos erscheinen musste (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, juris Rn. 12). Das besagt aber nicht, dass seinerzeit die Adressaten von (rechtswidrigen) Beitragsbescheiden von Rechtsbehelfen absehen durften.

dd) Weiterhin ist die Aufhebung des Bescheids nicht deshalb geboten, weil sich die Berufung der Beklagten auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellte. Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung des Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde "veranlasst" worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen, wobei es allerdings nicht ausreicht, dass diese ihn nur in einer falschen Rechtsansicht bestärkt hat. Ebenfalls reicht es nicht aus, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 8). Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten des damaligen Verbandvorstehers sind im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch seitens des Klägers vorgetragen worden. Zwar hat der damalige Verbandsvorsteher vor Erlass des Beitragsbescheids im November 2010 darauf hingewiesen, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Beitragspflicht auch für diejenigen Grundstücke besteht, die vor dem 3. Oktober 1990 an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren. Dieser Hinweis hat den Kläger indes nicht dazu bestimmt, von Rechtsmitteln gegen den Beitragsbescheid vom 22. Juli 2011 abzusehen. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 2. August 2011 Widerspruch eingelegt. Erst gegen den hierauf am 31. Januar 2012 erlassenen Widerspruchsbescheid ging er nicht vor, sondern zahlte die Beiträge. Konkrete Handlungen seitens der Beklagten, die ihn hiervon abgehalten hätten, sind nicht ersichtlich.

Unabhängig davon entsprachen die rechtlichen Hinweise in den an den Kläger gerichteten Schreiben der dargelegten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dem Kläger blieb es unbenommen, seine gegenteilige Rechtsauffassung im Wege des von der Rechtsordnung gewährten Rechtsschutzes durchzusetzen. Dies ist nach den bereits dargelegten Grundsätzen einem Bürger auch im Fall eines Verfassungsverstoßes zuzumuten.

ee) Auch ist das Rücknahmeermessen nicht deswegen auf null reduziert, weil das Beharren der Beklagten auf der Bestandskraft des betroffenen Beitragsbescheids deswegen rechtsmissbräuchlich wäre, da sie ohnehin nach dem Staatshaftungsgesetz zu einer Aufhebung des Bescheids oder zu einer Rückzahlung des Betrags verpflichtet wäre. Die Beklagte hat vielmehr im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - 5 K 977/17 -, juris Rn. 44; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - 6 K 977/17 -, juris Rn. 32). Ob dem Kläger im Übrigen überhaupt ein Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 StHG zusteht, ist zumindest zweifelhaft (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018, - 2 U 21/17 -, juris, nicht rechtskräftig). Der Erfolg eines solchen Begehrens liegt keineswegs „auf der Hand“.

ff) Schließlich ist dem einschlägigen Fachrecht, dem Kommunalabgabengesetz, nicht zu entnehmen, dass eine bestimmte Richtung der über die Rücknahme zu treffende Entscheidung in der Weise vorgegeben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erwiese. Dem Kläger wurde durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit seines Grundstücks an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung des Zweckverbands ein Vorteil gewährt. Der Anschlussbeitrag konnte lediglich wegen des Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden. Der Kläger war dem Grunde nach jedoch beitragspflichtig, woran der Umstand, dass er bereits vor der Gründung des Zweckverbands an die vormals vorhandene Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen war, nichts ändert (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3943/17 -, juris Rn. 45; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - 6 K 977/17 -, juris Rn. 29).

II. Steht dem Kläger nach dem zuvor Ausgeführten ein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheids nicht zu, so kann er auch nicht die begehrte Rückzahlung des geleisteten Beitrags in Höhe von 1.737,94 Euro verlangen. Vielmehr bildet der – zwar rechtswidrige, aber bestandskräftige – Beitragsbescheid den Rechtsgrund für die Beklagte, den seinerzeit vereinnahmten Beitrag behalten zu dürfen (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 135. EL Januar 2014, § 37 AO Rn. 33 f., 37).

III. Ferner steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die seitens der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Die Entscheidung der Beklagten leidet nicht an Ermessensfehlern. Ausweislich der angegriffenen Bescheide hat sie das ihr bei der zu treffenden Entscheidung eingeräumte Ermessen erkannt und auch ausgeübt. Sie hat ihr Ermessen nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt oder berücksichtigungsbedürftige Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen. Insbesondere war es ihr entgegen der Auffassung des Klägers nicht verwehrt, ihre finanziellen Interessen zu berücksichtigen. Der Hinweis darauf, dass derartige Interessen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 unbeachtlich gewesen seien, ist unergiebig. Gegenstand dieses Beschlusses war die Frage, ob die rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. eine unzulässige und nicht zu rechtfertigende Rückbewirkung von Rechtsfolgen darstelle. Es liegt auf der Hand, dass insoweit fiskalische Aspekte keine Berücksichtigung gefunden haben. Anders liegt dies jedoch in Bezug auf die Ausübung des durch § 130 Abs. 1 AO eingeräumten Rücknahmeermessens: Wenn insoweit eine Behörde unter anderem finanzielle Interessen berücksichtigt hat, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. September 2014 - 13 K 2053/13 -, juris Rn. 26). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auch nicht in erster Linie haushaltsrechtliche Aspekte angeführt: Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind im Beitragsgebiet flächendeckend Beiträge erhoben und nur sehr wenige Bescheide nicht bestandskräftig geworden. Dementsprechend basierte die folgende haushälterische Planung in Bezug auf die Festsetzung der laufenden Gebühren auf der erfolgten Refinanzierung. Eine Rückabwicklung der erhobenen Anschlussbeiträge würde Finanzierungslücken hervorrufen und hätte Einfluss auf die zukünftige Kalkulation der laufend zu erhebenden Schmutzwassergebühren. Diese Umstände sind daher Aspekte, die dem Interesse der Beklagten an der Schaffung und Erhaltung von Rechtssicherheit in Bezug auf die zukünftige Gestaltung der Gebührenstruktur zuzuordnen sind. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung liegen unter Berücksichtigung des zuvor Festgestellten nicht vor. Es ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Vorzug gibt, sofern nicht die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach den aufgezeigten Maßstäben schlechthin unerträglich ist. In einem solchen Fall bedarf es auch keiner ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris Rn. 29; Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris Rn. 30).

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Rechtsstreit betrifft eine noch nicht geklärte Rechtsfrage, die entscheidungserheblich für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle ist, die derzeit beim Verwaltungsgericht rechtshängig sind. Die Klärung dieser Rechtsfrage liegt daher im allgemeinen Interesse und eine Entscheidung im Berufungsverfahren wird voraussichtlich dazu führen, dass die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten wird.