Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 24.10.2018 – 5 K 3943/17
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:1024.5K3943.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Rücknahme eines bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheides.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung W..., Flur 4..., Flurstück 1... unter postalischer Anschrift P..., 1.... Das Grundstück war bereits vor dem 03. Oktober 1990 an das damalige Trinkwassernetz angeschlossen. Nach Gründung des Beklagten und der Übernahme der Trinkwasserversorgungsanlagen führt der Beklagte die zentrale Trinkwasserversorgung auch für dieses Grundstück durch. Der Beklagte legte satzungsrechtlich fest, dass für das Grundstück des Klägers ein Anschluss- und Benutzungsrecht an die vom Beklagten betriebene öffentliche-zentrale Versorgungseinrichtung besteht.
Mit Bescheid vom 10. August 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen zu zahlenden Anschlussbeitrag mit 671,37 Euro fest. Dies wurde damit begründet, dass der Verband des Beklagten auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des N... vom 12. April 2011 einen Trinkwasseranschlussbeitrag für die teilweise Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen zentralen Trinkwasseranlage erheben würde. Der Beitragsbescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Kläger legte gegen den Beitragsbescheid (erstmals) unter dem 21. Februar 2016 Widerspruch ein und forderte die Rückzahlung des bereits gezahlten Beitrags binnen Monatsfrist.
Der Beklagte wies den Widerspruch unter Hinweis auf die Versäumung der Widerspruchsfrist mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016 zurück. Der Widerspruchsbescheid enthielt am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung. Eine Klage erhob der Kläger nicht.
Mit Schreiben vom 09. Mai 2016 beantragte der Kläger die
„Rückerstattung des von uns gezahlten Anschlussbeitrags. (§ 130 AO)“.
Der Antrag enthielt keine nähere Begründung.
Der Beklagte wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Juni 2017 zurück. Er führte aus, der ursprüngliche Beitragsbescheid sei bestandskräftig. Zwar könne auch ein rechtswidriger Abgabenbescheid mit Blick auf § 130 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) zurückgenommen werden, obschon er unanfechtbar ist, doch selbst bei Unterstellung, dass der ursprüngliche Beitragsbescheid mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 – und die nachfolgenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, insbesondere auch vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16 – rechtswidrig ergangen sei, habe die Behörde bei der Entscheidung über die Rücknahme eines Abgabenbescheides zwischen der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zwar ein erheblicher Eingriff in das Vermögen und die persönliche Freizügigkeit und Dispositionsfreiheit vorliegen würde. Dem Kläger – als Grundstückseigentümer – würde jedoch durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche-zentrale Trinkwasserversorgung ein besonderer Vorteil geboten, der durch den Beklagten vorfinanziert worden sei. Dieser Vorteil würde dauerhaft geboten und wirke in der Zukunft fort. Der Beklagte sei im Hinblick auf das geltende Recht zur Beitragserhebung verpflichtet gewesen. Auch die bereits eingetretene Bestandskraft des Bescheides sei zu berücksichtigen. Die Bestandskraft sei Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und Gegenstück zum Vertrauensschutz. So wie der Kläger auf Verjährung vertrauen könne, dürfe der Beklagte auf die Bestandskraft des Bescheides vertrauen. In Ansehung aller Umstände spreche somit überwiegendes für das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Bescheides. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger gegen den Ausgangsbescheid fristgerecht Widerspruch und sodann Klage hätte erheben können, hierauf jedoch verzichtet habe. Weiterhin sei das finanzielle Interesse des Beklagten zu berücksichtigen, der einen Teil der getätigten Aufwendungen durch Beiträge refinanziert habe. Abschließend sei festzuhalten, dass das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des angegriffenen Beitragsbescheides das Individualinteresse – trotz der damit verbundenen Härten – an der Aufhebung des Bescheides überwiegen würde. Rechtssicherheit und Effektivität seien vorrangig.
Schließlich sei der Beitragsbescheid auch nicht nichtig. Ein besonders schwerwiegender Mangel sei auch im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht zu erkennen. Denn es sei nur ein Erhebungsverbot für bestimmte Fallgruppen verfassungsrechtlich geboten. Auch die Verfassungswidrigkeit eines Beitragsbescheides führe nicht automatisch zur Annahme seiner Nichtigkeit.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 20. Juni 2017 legte der Kläger unter dem 19. Juli 2017 wiederum Widerspruch ein. Nochmals unter dem 21. Juli 2017 legte für den Kläger der jetzige Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein. Dieser wurde damit begründet, dass bereits der Ausgangsbeitragsbescheid nicht in Bestandskraft erwachsen sei. Denn der Kläger habe bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und deren Veröffentlichung bereits nicht die Möglichkeit gehabt, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. So habe vorher sogar das Landesverfassungsgericht nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung erkannt, weshalb vorher niemand – auch nicht der Kläger – die Rechtswidrigkeit habe erkennen können. Schließlich sei der Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Rücknahme nicht hinreichend ausgeschöpft worden. Weiter stellte der Kläger einen – hier nicht streitgegenständlichen – Antrag auf Schadensersatz unter Berufung auf das (DDR-)Staatshaftungsgesetz.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Beklagte wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Bescheid vom 20. Juni 2017. Zudem führte er an, dass dem klägerischen Grundstück durch die dauerhaft bestehende Anschlussmöglichkeit ein ebenso dauerhaft bestehender wirtschaftlicher Vorteil geboten würde, der zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führen würde, was sich konkret in einer Bewertung nach der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertV) widerspiegeln würde.
Mit der am 16. November 2017 gegen den Verband des Beklagten gerichteten und beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage trägt der Kläger zur Begründung vor, dass die Entscheidung des Beklagten fehlerhaft sei. Bereits der Ausgangsbeitragsbescheid sei nicht in Bestandskraft erwachsen. Im Übrigen sei die Entscheidung über den Rücknahmeantrag ermessensfehlerhaft, denn es könne
„kein Interesse daran bestehen, einen auf einem verfassungswidrigen Paragraphen des BbgKAG beruhenden Beitragsbescheid aufrechtzuerhalten“.
Zu den vorgerichtlichen Ausführungen ergänzt der Kläger, dass der Verband des Beklagten hinreichend finanzkräftig sei, um die Rücknahmeentscheidungen für die Antragsteller positiv zu treffen. Im Übrigen ergebe sich kein finanzieller Schaden für den Verband, da eine erhöhte Mengengebühr für den Trinkwasserverbrauch dann einheitlich erhoben werden könne, was der Verband bereits jetzt für Nichtbeitragszahler beschlossen habe. Daher gebe es kein Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Eine Klage gegen den Ausgangsbeitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2016 hätte keinen Sinn gemacht, da bereits der Widerspruch deutlich außerhalb der Fristen erhoben worden sei.
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018 beantragte der Kläger die Rubrumsberichtigung von Amts wegen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 18. August 2015, Bescheidnummer: 1..., zurückzunehmen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt zur Begründung vor, die gegen den Verband erhobene Klage sei bereits unzulässig. Unzulässig sei die Klage auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Die erstrebte Aufhebung sei nutzlos und ohne Rechtswirkungen, da eine eigene Regelungswirkung außerhalb des Bestandes des bestandskräftigen Beitragsbescheides nicht zu erkennen sei. Die isolierte Anfechtung des Beitragsbescheides scheitere an dem Eintritt der Bestandskraft und der Versäumung der Klagefrist. Es sei überdies nicht erkennbar, weshalb nach Zurückweisung des (Primär-)Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016 und damit nach Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus November 2015 keine Klageerhebung erfolgt sei. Der Kläger – folgte man seiner Argumentation, bis zu diesen Entscheidungen habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, sich gegen die Beitragserhebung zur Wehr zu setzen – hätte jedenfalls noch nach der Widerspruchsentscheidung unter dem 21. April 2016 fristgerecht Klage erheben können – was aber unterblieb.
Die Ablehnung des Antrags des Klägers sei auf der Grundlage des § 130 AO ermessensfehlerfrei erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, da sich beide – anwaltlich vertretenen – Beteiligten in diesem Sinne schriftsätzlich erklärt haben.
II.
Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N... ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 5 L 15/13). Die anwaltliche Vertretung des Klägers hindert eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 ME 131/07).
III.
Ob die Klage mit dem gestellten Antrag bzw. den gestellten Anträgen (Aufhebung und Rücknahme) in dieser Form, was der Beklagte in Frage stellt, zulässig ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls ist sie unbegründet.
Denn die Ablehnung der Rücknahme des Bescheids vom 10. August 2015 war nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 20. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2017 aufhebt und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 10. August 2015 – bei Antragsauslegung gemäß § 88 VwGO gegebenenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2016 – zurücknimmt. So ist der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2017 rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass weder der begehrte Anspruch und auch nicht eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Rücknahmeantrags, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO, in Betracht kommt.
1.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
§ 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) keine Anwendung findet, kann dahin stehen; die Voraussetzungen dieser Bestimmung sowie des in der Abgabeordnung verankerten § 173 AO liegen hier nicht vor (dazu unten 3.).
a. Gemäß der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. August 2017 – 5 K 360/12, Urteil vom 10. August 2016 – 5 K 616/13, vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 - und Beschluss vom 03. Mai 2018 – 9 N 47.17) ist der Beitragsbescheid des Beklagten vom 10. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2016 materiell rechtswidrig, da gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a.), der sich die erkennende Kammer angeschlossen hat, zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Der dem Grunde nach beitragspflichtige Kläger hätte im Hinblick auf die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht mehr veranlagt werden dürfen.
b. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde Ermessen ein, wie aus der „kann“-Formulierung ersichtlich ist. Danach hat der Beklagte in Ausübung dieses Ermessens darüber zu befinden, ob er die eingetretene Bestandskraft eines Verwaltungsaktes beseitigt und die gewünschten Korrekturen vornimmt oder nicht. Dabei sind die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht, und die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft begründen kann, im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Entscheidung. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung ist gemäß § 114 S. 1 VwGO auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Ein Anspruch auf gerichtlichen Ausspruch der begehrten Korrektur der streitigen Bescheide bestünde nur für den Fall, dass einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung die Entscheidung im Sinne des klägerischen Antrags wäre ("Ermessensreduzierung auf Null").
Da jedoch keine Umstände vorliegen, nach denen sich das dem Beklagten von § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG in Verbindung mit § 130 AO eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Rücknahme des Beitragsbescheides ermessensfehlerfrei wäre und der Beklagte sein Ermessen – im Rahmen der hier auszuübenden gerichtlichen Prüfung nach § 114 VwGO – fehlerfrei ausgeübt hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides oder auf Neubescheidung.
(1) Es ist dabei in den Blick zu nehmen, dass regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist geklärt (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 – 6 C 24/03 – Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06), dass bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Weiter war zu berücksichtigen, dass, wenn nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar ist, weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet sind, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 – und Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07).
(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Eine andere Beurteilung ist in den Ausnahmefällen geboten, in denen die Aufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder sich als Verstoß gegen die guten Sitten erweisen würde (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 – 6 C 24/03 – und Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 – 15 A 1113/04 – sowie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 9 LA 252/03 – und BayVGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 8 ZB 06.2894; BFH, Urteil vom 26. März 1991 – VII R 15/89).
Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist.
„Schlechthin unerträglich“ kann die Aufrechterhaltung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06) auch bei „offensichtlicher Rechtswidrigkeit“ im Erlasszeitpunkt sein, wobei fraglich ist, ob diese zu § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergangene Rechtsprechung ohne weiteres auf die im Abgabenrecht einschlägige Bestimmung des § 130 AO übertragen werden kann (vgl. im Einzelnen: BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – 6 BV 08.1087 und Beschluss vom 26. Mai 2008 – 8 ZB 06.2894, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 09. September 2009 – 15 A 1881/09). Dies kann jedoch offen bleiben. Hier fehlt es schon an der Offensichtlichkeit. Die „Offensichtlichkeit“ begründende Umstände sind unter anderem grundsätzlich dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. September 2009 – 15 A 1881/09; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – 6 BV 08.1087; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. Februar 2011 – 4 L 158/10). Denn angesichts der Bindung der Behörden an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG)) darf der abgabenpflichtige Bescheidempfänger darauf vertrauen, dass die abgabenerhebende Körperschaft nicht vorsätzlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden. Dabei kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen. Die Wertung „schlechthin unerträglich“ setzt einen bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung voraus, der es ausschließt, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann.
Die Rechtswidrigkeit drängte sich vorliegend jedoch, entgegen der Ansicht des Klägers, hier bei Erlass des Bescheides im Jahre 2015 nicht gleichsam auf. Vielmehr handelte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2017 – 9 B 44.06 und 9 B 45.06), die sich auch mit der Problematik der Rückwirkung auseinandersetzte. Diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg wurde durch das Landesverfassungsgericht Brandenburg bestätigt (Entscheidung vom 21. September 2012 – VfGBbg 46/11). Auch Rechtsmittel zum BVerwG blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 – 9 22.14). Ein bewusster Verstoß des Beklagten gegen die Rechtsordnung war mithin nicht gegeben.
„Schlechthin unerträglich“ wäre die Aufrechterhaltung, wie oben dargelegt, auch dann, wenn die Behörde einer in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt ist und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan hat, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hat. Dafür ist vorliegend nichts Durchgreifendes ersichtlich. Im Hinblick auf die Komplexität des Problems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die vormalige Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2017 – 9 B 44.06 und 9 B 45.06 – und VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. September 2012 – VfGBbg 46/11) handelte der Beklagte nach damaliger Auffassung rechtmäßig und folgte der Rechtsprechung.
„Schlechthin unerträglich“ ist die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes weiterhin dann, wenn eine Behörde in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch macht, hiervon jedoch in einzelnen Fällen absieht, ohne dass sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar sind (OVG Niedersachsen a.a.O.; BayVGH a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte lehnt in durchgängiger, gerichtsbekannter Verwaltungspraxis Anträge auf Aufhebung von Beitragsbescheiden ab. Soweit der Beklagte Beiträge (vorläufig) zurückzahlte, handelte es sich – gerichtsbekannt – nicht um bestandskräftige Bescheide, sondern um solche, gegen die Klage erhoben wurde.
Der Kläger kann auch aus Art. 3 GG keinen Aufhebungsanspruch herleiten. Die unterschiedliche Behandlung der Beitragspflichtigen, die Klagen erhoben und derjenigen Beitragspflichtigen, die hierauf verzichtet haben, ist sachlich begründet. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64). Rechtssicherheit und Bestandskraft sind, wie ausgeführt, hinreichende, im Rahmen der Abwägung (§ 130 AO) zu berücksichtigende Gründe. Zudem führte der Beklagte zwischenzeitlich differenzierte Gebührentatbestände für Beitragszahler einerseits und Nichtbeitragszahler andererseits ein.
(3) Weiterhin ist die Aufhebung des Bescheides nicht deshalb geboten, weil dieser treuwidrig ergangen war. Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung eines Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde „veranlasst“ worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen (OVG Niedersachsen a.a.O.). Auch dafür bestehen vorliegend keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Selbst die damaligen rechtlichen Hinweise des Beklagten in seinen Publikationsorganen und der Presse entsprachen der vormaligen Rechtsprechung und waren als solche aus damaliger Sicht sachgerecht. Dem Kläger blieb es unbenommen, seine gegenteilige Rechtsansicht mit Hilfe des von der Rechtsordnung gewährten umfangreichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64). Der Beklagte beruft sich daher nachvollziehbar darauf, dass die die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Umstände in einem Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Können aber, wie hier, nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei. Anderes gilt nur dann, wenn vom Beitragspflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. BayVGH a.a.O.; sowie BFH, Urteil vom 23. September 2009 – XI R 56/07) so liegt der Fall hier nicht. Hier hätte der Kläger trotz des bestehenden Kostenrisikos Klage erheben können. Die in § 130 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient grundsätzlich nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (BFH, Urteil vom 23. September 2009 – XI R 56/07).
(4) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erwiese (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – 6 BV 08.1087 m.w.N.). Insoweit war zu berücksichtigen, dass dem Grundstück des Klägers durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten ein Vorteil gewährt wird, der Anschlussbeitrag lediglich wegen des Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden durfte. Der Kläger war dem Grunde nach beitragspflichtig, woran der Umstand, dass er bereits vor der Gründung des Beklagten an die vormals vorhandene Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen war, nichts ändert. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Anschlussbeitrag, entgegen der in der Öffentlichkeit teilweise verbreiteten Meinung, nicht für die Errichtung eines bereits zu DDR-Zeiten vorhandenen Grundstücksanschlusses erhoben wird. Vielmehr werden (teilweise) die Kosten der nach der Gründung des Beklagten geschaffenen Anlage auf die davon bevorteilten Grundstückseigentümer, zu denen der Kläger gehört, auf die hiervon begünstigten Grundstückseigentümer umgelegt.
(5) Dass sich aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. – die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geändert hat, begründet nach alldem keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. – zur Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung – BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 – 8 B 93.80 u.a. und vom 16. Februar 1993 – 9 B 241.92 – sowie zur Änderung obergerichtlicher Rechtsprechung – OVG NRW, Urteil vom 19. März 1993, a.a.O.).
(6) Auch aus dem vom Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angezogen im Land Brandenburg fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR (StHG) lässt sich im Rahmen des § 130 AO kein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides herleiten. Der Beklagte hat im Rahmen des § 130 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen. Dem Kläger dürfte im Übrigen kein Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG zustehen (OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 – 2 U 21/17).
(7) Weiter kann der Kläger auch aus § 79 Abs. 2 BVerfGG oder einem aus dieser Norm abzuleitenden Rechtsgedanken keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides ableiten. Gemäß § 79 Abs. 2 BVerfGG, der sich auf die Nichtigkeitserklärung von Gesetzen bezieht, bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen unberührt. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG regelt unmittelbar ausschließlich die Folgen von Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird und auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare (behördliche oder gerichtliche) Entscheidungen ergangen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 2005 – 1 BvR 1905/02; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 – OVG 3 K 58.16). Den nach § 15a BVerfGG zu bildenden Kammern fehlt gemäß § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG die Kompetenz, ein Gesetz mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 BVerfGG für mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder für nichtig zu erklären. Diese Kompetenzvorschriften müssen auch bei der analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auf Fälle einer verfassungskonformen Auslegung beachtet werden. Anderenfalls würde der durch die Analogie erweiterte Regelungsbereich des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zusätzlich auf stattgebende Kammerentscheidungen (§§ 93b, 93c BVerfGG) erweitert, obwohl sich die Vorschrift allein auf Normverwerfungen durch Senatsentscheidungen bezieht (vgl. zu diesem Anwendungsbereich Bethge, Maunz/Schmidt-Bleibtreu u.a., Kommentar zum BVerfGG, 53. Lieferung Februar 2018, § 79 BVerfGG Rn. 44 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 – OVG 3 K 58.16). Die Norm ist danach nicht unmittelbar anwendbar, da vorliegend allein die Rechtsanwendung gegen Verfassungsrecht verstößt. § 79 BVerfGG statuiert im Übrigen eine Fortbestandsgarantie bzw. ein Rückabwicklungsverbot (vgl. Lechner/Zuck, Kommentar zum BVerfGG, 7. Auflage 2015, § 79 BVerfGG Rn. 8; Umbach/Clemens, Kommentar zum BVerfGG, 2002, § 79 BVerfGG Rn. 8). Daher kann aus § 79 Abs. 2 BVerfGG auch kein Umkehrschluss gezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht entnimmt der Norm vielmehr den allgemeinen Grundsatz vom Vorrang der Erhaltung des Rechtsfriedens, auch wenn er zur Beibehaltung der Wirkungen fehlerhafter Akte der öffentlichen Gewalt führt (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1972 – 2 BvL 35/71 – und Beschluss vom 21. Mai 1974 – 1 BvL 22/71 u.a.). Die Norm benachteiligt bewusst Beteiligte, die kein Rechtsmittel einlegen (vgl. Umbach/Clemens a.a.O.). Dies muss erst Recht für den Fall gelten, dass eine Norm dem Grunde nach verfassungskonform ist und (nur) die Rechtsanwendung und -auslegung – wie hier – gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstößt. Insoweit sei festgehalten, dass die vom Kläger in seiner Klagebegründung angeführte Verfassungswidrigkeit des derzeit geltenden § 8 Abs. 7 KAG („wirksame Satzung“) gerade nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde, sondern nur dessen fehlerhafte Anwendung auch für Altfälle bei den sogenannten „Altanschließern“.
Es sei abschließend angemerkt, dass auch mit Blick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2018 – 9 S 10.18 – ein Anspruch auf Rücknahme nicht besteht. Denn die dort zu § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG geäußerte Rechtsauffassung betrifft allein die Frage der Vollstreckbarkeit bestandskräftiger sogenannter „Altanschließerbeitragsbescheide“, nachdem nunmehr durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde, dass diese Bescheide auf einer verfassungswidrigen Anwendung von Bestimmungen des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes beruhen. Eine von der Vollstreckung strikt zu trennende Frage ist die hier interessierende Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme bereits bestandskräftiger Beitragsentscheidungen. Hierzu trifft auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem zitierten Beschluss keine, insbesondere auch keine gegenüber der hier vertretenen Auffassung gegenteilige Aussage.
2.
Weiter ist festzuhalten, dass der angegriffene Bescheid nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG in Verbindung mit § 127 Abs. 1 AO nichtig ist. Der Bescheid leidet aus den vorgenannten Gründen nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung offenkundig wäre.
3.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger aus § 173 AO ebenfalls keinen Anspruch herleiten kann. Die Norm ist vorliegend nicht anwendbar, da § 12 Abs. 1 KAG sie nicht für anwendbar erklärt. Im Übrigen liegen keine neuen Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Neue rechtliche Erkenntnisse, auch die Erkenntnis der Verfassungswidrigkeit (vgl. Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 173 AO Rn. 36 m.w.N.), sind keine neuen Tatsachen (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2013 – I R 4/12 – und; BFH, Beschluss vom 23. November 1987 – GrS 1/86). Deshalb rechtfertigt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Änderung eines Bescheides gemäß § 173 AO (vgl. Klei a.a.O. 36).
4.
Da bereits kein Anspruch des Klägers besteht, kann vorliegend offen bleiben, ob § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 S. 1 AO eine Aufhebung oder Änderung des Bescheides ausschließt.
IV.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Im Hinblick darauf, dass eine große Anzahl weiterer Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand beim Verwaltungsgericht gegen diesen Beklagten anhängig ist, war vorliegend die Berufung zur einheitlichen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen wegen der grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zudem ist hinsichtlich der konkreten streitgegenständlichen Frage bisher keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ergangen.