Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 04.07.2019 – 8 K 2037/15

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0704.8K2037.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.

Er ist Eigentümer des Grundstücks B... in 1... B... (Flurstücke… und, Flur… der Gemarkung B...). Das Grundstück war bereits am 3. Oktober 1990 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen.

Der Wasser- und Abwasserzweckverband „“ (nachfolgend Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht, wurde durch die Stadt B... und die Gemeinde S... zum 1. Januar 2006 gegründet.

Die Vorgängerkommunen der heutigen Stadt B..., d. h. die amtsangehörigen Kommunen des seinerzeitigen Amts B..., sowie die Gemeinde S... beabsichtigten bereits Anfang der 1990er Jahre, gemeinsam eine kommunale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Gebiet des heutigen Zweckverbands zu errichten und zu betreiben. Sie gründeten zu diesem Zweck in den Jahren 1992 und 1993 eine gemeinsame Betriebsführungs- und Betreibergesellschaft, die Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaft mbH „“. Im Zuge dessen wurden anstelle zweier alter Kläranlagen eine neue errichtet und umfangreiche Verbesserungen und Erneuerungen am Leitungssystem vorgenommen. In der Stadt B..., die zwischenzeitlich amtsangehörige Kommune des seinerzeitigen Amts Beelitz wurde, hatte anfangs ein Beitragssatz von zunächst 15 DM je m² Veranlagungsfläche gegolten. Dieser Beitragssatz wurde durch Satzung der Stadt B... vom 28. Dezember 1994 auf 24 DM je m² angehoben.

Mit Bescheid vom 28. April 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Anschlussbeitrag für das Grundstück in Höhe von 3.145,50 € fest. Die Festsetzung dieses Beitrags beruhte auf der Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser-und Abwasserzweckverbandes „“ vom 31. März 2015 (nachfolgend SWBS 2015).

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 2015, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. Juni 2015, zurück.

Der Kläger hat am 24. Juli 2015 Klage erhoben.

Er führt an, bei seinem Grundstück handele es sich um ein sog. „Altanschließergrundstück“. Es sei schon seit 1912, zumindest aber seit 1928 an die öffentliche Kanalisation und an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen gewesen. Der Beitrag sei festsetzungsverjährt. Die Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. sei mangels der Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung verfassungswidrig. Dies gelte auch für die nachgebesserten Regelungen, denn die dort bestimmten Fristen seien zu lang bemessen. Das brandenburgische Landesrecht stelle rechtswidrig auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verabschiedung einer wirksamen Abgabensatzung ab. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08) nicht möglich. Ferner sei auch die Hemmung der Festsetzungsfrist für die Dauer eines Jahrzehnts rechts- und insbesondere verfassungswidrig. Es habe ausreichend Zeit bestanden, wirksame Abgabensatzungen zu erlassen, weil das Land Brandenburg unter anderem über spezialisierte Juristen in den Fachabteilungen der zuständigen Ministerien verfügt habe, die hinreichenden Rechtsrat hätten bieten können. Auch die kommunalen Spitzenverbände hätten Hilfestellung geleistet, ebenso das Land Nordrhein-Westfalen.

Es könne nicht auf den Zeitpunkt der Verbandsgründung als rechtlich maßgeblichen Anknüpfungspunkt ankommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Eintritt der Vorteilslage maßgeblich. Es sei keine neue Anlage entstanden, da der Zweckverband das bereits vorhandene Leitungsnetz der Einrichtung übernommen habe.

Zudem könne er als sog. „Altanschließer“ nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 bis 1 BvR 3051/14) nicht mehr zur Zahlung eines Beitrags herangezogen werden, da diese Erhebung verfassungswidrig sei. Es liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, weil er nach mehr als fünf Jahrzehnten für einen Schmutzwasseranschluss zum zweiten Mal veranlagt werde.

Der Zweckverband hat am 19. Oktober 2017 eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung (nachfolgend SWBS 2017) erlassen, die ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt wurde.

Der Kläger beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. April 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger könne sich nicht auf eine Festsetzungsverjährung berufen. Die vierjährige Festsetzungsfrist habe nicht vor Ende des Jahres 2011 anlaufen können, da die erste rechtswirksame Satzung des Verbandes erst zum 1. März 2011 in Kraft getreten sei.

Ferner liege auch kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor. Durch die Einführung einer absoluten zeitlichen Obergrenze in § 19 Abs. 1 KAG sei ein möglicher Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht mehr gegeben. Die Regelung selbst sei verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Beitragserhebung sei auch nicht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 betroffen. Mit der Neugründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 sei eine neue öffentlich-rechtliche Einrichtung entstanden. Daher seien auch die Beitragspflicht und der Beitragsanspruch für alle angeschlossen oder anschließbaren Grundstücke zu diesem Zeitpunkt neu entstanden, unabhängig davon, ob zuvor Anschlussbeiträge erhoben worden seien oder nicht. Die Abwassereinrichtung des Zweckverbands sei weder räumlich noch rechtlich identisch mit der früheren Einrichtung der Mitgliedsgemeinden. Die technischen Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde S...seien mit den technischen Anlagen im Gebiet der Stadt B... zusammengeführt worden. Diese Einrichtung unterscheide sich daher von ihrem Umfang von den früheren öffentlichen Einrichtungen. Der Zweckverband sei nicht Gesamtrechtsnachfolger dieser Gemeinden. Zudem schütze die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Grundstückseigentümer nicht unter allen erdenklichen Gesichtspunkten vor einer späteren Beitragserhebung. Der Schutz des Einzelnen vor einer Inanspruchnahme aufgrund eines lange zurückliegenden, in tatsächlicher Hinsicht bereits abgeschlossenen Vorgangs sei in § 19 KAG geregelt. Auch gebiete vorliegend nicht das Verbot einer Doppelbelastung eine Anrechnung von Beiträgen. Der Kläger habe keine Beiträge an die Stadt B... oder das damalige Amt B... entrichtet. Eine Anrechnung eines hypothetisch festsetzungsverjährten Beitrags sei nicht geboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

A. Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. April 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Schmutzwasseranschlussbeitrags ist § 8 KAG i.V.m. den Bestimmungen der zwischenzeitlich neu erlassenen Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „“ vom 19. Oktober 2017 (Schmutzwasserbeitragssatzung – SWBS 2017). Diese Satzung wurde gemäß § 16 Abs. 2 der Verbandssatzung des Zweckverbands vom 4. Mai 2011 (Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 26. Mai 2011, Nr. 05/2011, S. 2, i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 13. Juni 2012, Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 25. Juli 2012, Nr. 07/2012, S. 5) sowohl im Amtsblatt für die Stadt Beelitz (vom 22. November 2017, Nr. 10/2017, S. 5) als auch im Amtsblatt für die Gemeinde S...(vom 22. November 2017, Nr. 11/2017, S. 5) bekannt gemacht. Nach dem Willen des Satzungsgebers (vgl. Bericht der 32. Verbandsversammlung vom 19. Oktober 2017, S. 3) tritt diese Satzung an die Stelle der vermeintlich nicht formgerecht ausgefertigten Schmutzwasserbeseitigungssatzung 2015 (Amtsblatt für die Gemeinde S...vom 22. April 2015, Nr. 04/2015, S. 2 und Amtsblatt für die Stadt Beelitz vom 29. April 2015, Nr. 05/2015, S. 9), mit der sie im übrigen wortgleich ist. Gemäß § 13 SWBS 2017 wurde die Satzung rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt und erfasst damit als Rechtsgrundlage in zeitlicher Hinsicht die vom Kläger angefochtenen Bescheide.

II. Diese Satzung ist auch wirksam. Bedenken gegen die wirksame Gründung des Zweckverbandes, die normierte Rückwirkung der Satzung, den in § 3 SWBS 2017 enthaltenen Beitragsmaßstab sowie den in § 4 SWBS 2017 aufgeführten Beitragssatz greifen im Ergebnis nicht durch (siehe hierzu in einem parallelen Verfahren das Urteil im Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 1716/14 - S. 9 ff UA, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, und die Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, jeweils juris).

III. Der Bescheid des Beklagten erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die satzungs-gemäßen Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzung lagen dem Grunde nach im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vor. Insbesondere war für die veranlagte Grundstücksfläche die beitragsrechtliche Vorteilslage gegeben, indem sie bebaut bzw. baulich oder gewerblich nutzbar und darüber hinaus tatsächlich angeschlossen war (vgl. § 2 Abs. 1 SWBS 2017).

IV. Die Beitragsforderung ist weder festsetzungsverjährt noch steht eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung eines Anschlussbeitrags dieser entgegen.

Die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) war im Zeitpunkt der Festsetzung des Beitrags noch nicht abgelaufen. Vielmehr endete die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2015, denn sie wurde erst mit Ablauf des Jahres 2011 in Lauf gesetzt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Entstehung der Beitragspflicht setzt ihrerseits gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2003, GVBl. I/03, Nr. 16, S. 294, 295) u.a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraus. Der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung (so bereits Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, VG 8 K 3465/13 -, juris jeweils Rn. 34 ff., Rn. 30 ff., Rn. 32 ff.).

Der Beitragserhebung stehen auch keine zeitliche Obergrenze und insbesondere nicht das absolute Festsetzungsverbot nach § 19 Abs. 1 KAG entgegen. Nach den insoweit allein maßgeblichen Regelungen ist mit der Zustellung des Bescheids vom 28. April 2015 am 30. April 2015 die Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG gewahrt worden, die hier frühestens am 31. Dezember 2015 abgelaufen wäre.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sowie des § 19 KAG greifen nicht durch.

Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. cc) Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes festgestellt, dass eine Regelung, die es erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen, gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips verstößt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 40 ff.). Dem ist der brandenburgische Landesgesetzgeber jedoch durch die nachträgliche Einfügung des § 19 KAG (durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013, GVBl. I/13, Nr. 40) begegnet und hat damit in beanstandungsfreier Weise dem genannten Erfordernis Rechnung getragen. Der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich keine starre Zeitgrenze entnehmen. Es ist vielmehr maßgeblich, ob der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit geschaffen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 13 f.). Sowohl die Festlegung der in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG normierten zeitlichen Obergrenze für den Vorteilsausgleich als auch die Hemmung der Verjährung bis zum 3. Oktober 2000 (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KAG) begegnen dabei keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ständige Rechtsprechung, siehe nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 24 ff.; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 15. Dezember 2017 - OVG 9 S 20.17 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 12 f.). Vor diesem Hintergrund unterliegt auch die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keinen rechtlichen und insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 - BA S. 5, n.v.).

V. Der Kläger kann sich ebenfalls nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Sinne der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) berufen, die einer Veranlagung durch die Stadt B... als vormaliger Trägerin der Einrichtung seinerzeit entgegengestanden hätte.

Ein Beitrag wird als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage erhoben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 32). Der Anschlussbeitrag ist demnach nicht nur maßnahmen- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen. Deshalb hindern weder eine erfolgte Beitragserhebung noch eine eingetretene Beitragsverjährung die Entstehung einer neuen, sich auf eine andere Anlage beziehenden Herstellungsbeitragspflicht. Ist die Festsetzungsverjährung anlagebezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“, auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht angenommene Vertrauensschutz stützt. Hat also wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es nunmehr um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht. Dazu muss allerdings die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7).

Dies ist hier der Fall: Die Schmutzwassereinrichtung, für die der Beklagte den hier streitgegenständlichen Beitrag erhebt, ist erst mit Gründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen, der Stadt B... und der Gemeinde S..., gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand übernommen worden ist (Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 36; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, -, juris jeweils Rn. 37, Rn. 42, Rn. 38). Dabei ist es in beitragsrechtlicher Hinsicht nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beurteilen, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Von einer rechtlich neuen Anlage im Gegensatz zu einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist auszugehen, wenn es auf der Rechtsträgerebene kein Beitrittsgebiet gibt, sondern es zur Gründung eines neuen Rechtsträgers – etwa durch Fusion zweier Zweckverbände „auf Augenhöhe“ – kommt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14 f.). So liegt es auch hier, nachdem die bisherigen Aufgabenträger gemeinsam erstmals einen Zweckverband für die Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgaben gegründet haben (so auch für den in Frage stehenden Zweckverband OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 - S. 4 BA, n.v.).

VI. Die Erhebung des Beitrags verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV. Die Kammer geht in Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 37; Urteile vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 39, Rn. 43 und Rn. 39) davon aus, dass weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt noch fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist (so bereits VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 39 ff.; in diese Richtung wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24.17 -, juris Rn. 7 ff.; ablehnend für eine Anrechnung festsetzungs- oder zahlungsverjährter Beitragsforderungen des bisherigen Aufgabenträgers OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).

1. Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 LV gebieten es im vorliegenden Fall nicht, eine Anrechnung hypothetisch festsetzungsverjährter Beitrag auf den für die erstmalige Herstellung einer neuen rechtlichen Anlage zu erhebenden Herstellungsbeitrag vorzunehmen.

a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Art. 12 Abs. 1 LV gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, wobei zulässige Differenzierungen der Rechtfertigung durch Sachgründe bedürfen, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Kammerbeschluss vom 18. September 2013 - 1 BvR 924/12 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2192/05 -, juris Rn. 46, jew. m.w.N.). Bei einer erneuten Heranziehung des Grundstückseigentümers nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Einrichtung hat zwecks Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Beitrag, mit dem der Vorteil in Gestalt des Anschlusses an die (erstmalig hergestellte) Einrichtung des vormaligen Trägers abgegolten worden ist, bei der erneuten Festsetzung des Beitrags durch den neuen Träger in einer Weise, die dem Äquivalenzgedanken Rechnung trägt, Berücksichtigung zu finden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris Rn. 38; Urteil vom 8. September 2016 - 4 KO 68/13 -, juris Rn. 37 ff.). Allerdings steht es dem nunmehr zuständigen Träger an sich frei, wie er dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris Rn. 16). Jedoch hat - nach Erkenntnis der Kammer - der Beklagte sich bereits in Fällen, in denen das Grundstück erst nach dem 3. Oktober 1990 angeschlossen oder anschließbar geworden und noch vor Gründung des Zweckverbands veranlagt worden war, dafür entschieden, die Zahlung des früheren Beitrags auf die neue - höhere - Beitragsschuld in voller Höhe anzurechnen, so dass der jeweilige Eigentümer nur den Differenzbetrag zusätzlich zu zahlen hat. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris Rn. 16).

b) Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht – auch nicht unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – der Konstellation gleichzustellen, in welcher der Beitrag durch die Stadt B... nicht erhoben worden ist und nach vorheriger Rechtslage nicht mehr hätte erhoben werden können. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Kläger aufgrund des Eintritts einer hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr hätte veranlagt werden können. Die Rechtsfigur der hypothetischen Festsetzungsverjährung bezieht sich jedoch grundsätzlich nur auf eine bestimmte Anlage, namentlich die Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt B... (s.o.). Der Kläger hat somit keine schützenswerte Rechtsposition inne, die er über Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV dem neuen Rechtsträger, dem Zweckverband, entgegenhalten kann.

Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 LV gebieten es nicht, eine aus einer „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung folgende Rechtsposition aufgabenträger- und anlagenübergreifend zu bewahren. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Vergleichsgruppen.

aa) Eine Anrechnung bereits gezahlter Beiträge ist gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 LV deswegen geboten, weil derjenige Beitragszahler, der bereits an den vorherigen Rechtsträger der öffentlichen Einrichtung geleistet hat, seinen Vorteil in Gestalt des Anschlusses an die erstmalig hergestellte Einrichtung abgegolten und sich durch die Zahlung an der nunmehr von dem Beklagten betriebenen Einrichtung finanziell beteiligt hat, nachdem die Einrichtung der Stadt B... in die Entwässerungseinrichtung des Zweckverbands integriert wurde. Diese Situation unterscheidet sich jedoch von derjenigen solcher Beitragsschuldner, welche - wie der Kläger - keinen Herstellungsbeitrag an den vorherigen Rechtsträger der Abwasserbeseitigungseinrichtung entrichtet haben. Zwar hätte sich der Kläger gegenüber der Stadt Beelitz auf den Eintritt der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung und der damit einhergehenden schützenswerten Rechtsposition nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen können. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass eine finanzielle Beteiligung des Klägers an der ursprünglichen und derzeitigen Anlage niemals stattgefunden hat. Aus diesem Grund sind auch – anders als es die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung angenommen hat – festsetzungs- oder zahlungsverjährte, aber tatsächlich nicht erhobene Beiträge nicht anzurechnen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).

Dem entspricht es auch, dass der Zweckverband, um den aus dem Gleichheitsgrundsatz folgenden Anforderungen Genüge zu tun, sich ebenfalls dafür hätte entscheiden können, die bereits gezahlten Herstellungsbeiträge zurückzuzahlen und diese nicht anzurechnen. Eine Rückzahlung nicht gezahlter, aber hypothetisch festsetzungsverjährter Beiträge scheidet jedoch mangels Vermögensverschiebung aus. Dies verdeutlicht, dass in tatsächlicher Hinsicht, nämlich der finanziellen Beteiligung an der Herstellung von Teilen der derzeitigen Schmutzwasserbeseitigungsanlage, ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Vergleichsgruppen besteht.

Im Übrigen ist – im Zusammenhang mit der Einführung gespaltener Gebührensätze für Beitragszahler einerseits und Nicht-Beitragszahler andererseits – bereits entschieden, dass die Nichtzahlung der Zahlung nicht gleich steht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2008 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 29. August 2017 - 9 S 20.16 -, juris Rn. 11).

Dies führt auch nicht zu einer vollständigen Entwertung der dem Kläger unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes zukommenden Rechtsposition. Dieser Vertrauensschutz konnte sich – wie bereits dargestellt – nur auf den ursprünglichen Sachverhalt, d.h. auf den Grundstücksanschluss an die Anlage der Stadt Beelitz – entwickeln.

bb) Darüber hinaus kann die bisherige Rechtsprechung der Kammer zur Anrechnung hypothetisch festsetzungsverjährter Beiträge zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führen. Die konkrete Bezifferung des anzurechnenden Betrags birgt die Gefahr eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 LV verankerten Gleichheitsgrundsatz in sich.

In Bezug auf einen „hypothetisch“ festsetzungsverjährten Beitrag existiert keine wirksame Satzung, auf deren Grundlage dieser Beitrag ermittelt werden kann. „Hypothetische“ Festsetzungsverjährung bedeutet, dass vor dem 1. Februar 2004 eine Lage eingetreten ist, bei der die Beitragspflicht nur durch eine zeitlich zurückwirkende und wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden konnte, so dass im – hypothetischen – Fall des Erlasses einer solchen Satzung sogleich Festsetzungsverjährung eingetreten sein würde. Die Höhe des betroffenen Beitrags würde sich daher nicht nach den zuvor unwirksamen Satzungen, sondern nach der ersten wirksamen und rückwirkenden Satzung richten. Eine solche Satzung liegt jedoch nicht vor.

Die ursprüngliche Abwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 21. März 1994 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 03/1994, S. 17 ff.), in der Fassung der nachfolgenden Änderungssatzungen vom 18. April 1994 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 04/1994, S. 5), vom 11. Juli 1994 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 07/1994, S. 3), vom 28. Dezember 1994 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 01/1995, S. 1), vom 12. Februar 1996 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 02/1996, S. 5), vom 16. Dezember 1006 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 11/1996, S. 1), vom 16. Juni 1997 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 06/1997, S. 11), vom 23. November 1998 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 11/1998, S. 3), vom 5. März 2001 (Amtsblatt für das Amt B..., Nr. 04/2001, S. 4), vom 24. Juni 2002 (Amtsblatt für das Amt B..., Nr. 06/2002, S. 2), vom 27. Januar 2003 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 02/2003, S. 5) und zuletzt vom 28. April 2003 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 05/2003, S. 1) sowie die Abwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 20. Oktober 2003 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 09/2003, S. 11 f.), die Schmutzwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 10. Mai 2004 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 06/2004, S. 10 f.) und die Änderungssatzung vom 20. Dezember 2004 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 07/2004, S. 2 f.) sind nichtig. Ihnen fehlte es – wie auch den Abwasserabgabensatzungen der Gemeinde S... (Beschlüsse der Kammer vom 12. Oktober 2015 - VG 8 L 1265/14, VG 8 L 1266/14, VG 8 L 1267/14, VG 8 L 1268/14 -, jeweils S. 5 BA, n.v.; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris Rn. 43) – an einer vollständigen Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Bestimmungen. So fehlte den genannten Satzungen zur Ausfüllung des vom Satzungsgeber gewählten Vollgeschossmaßstabs in § 4 Abs. 3 der Abwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 21. März 1994 und der Abwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 20. Oktober 2003 sowie in § 4 Abs. 4 der Schmutzwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 10. Mai 2004 die Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind. Der Zweckverband selbst verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung.

Der Beitrag kann nicht auf Basis des ersten Satzungsversuchs der Stadt B... (d.h. nach der Abwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 21. März 1994) – unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes in Höhe von 15 DM je m² – bemessen werden (hierzu Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 52 ff., Rn. 54 ff., Rn. 50 ff.).

Legt man hingegen den höheren Beitragssatz aufgrund der Satzung der Stadt B... vom 28. Dezember 1994 in Höhe von 24 DM je m² zugrunde, führt dies zu einer nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beitragszahlern, die zuvor bereits den Herstellungsbeitrag auf Grundlage des Beitragssatzes in Höhe von 15 DM je m² entrichtet haben. Wie bereits dargestellt, ist es auf Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten, aber auch ausreichend, wenn für diese Beitragszahler lediglich ihre bereits entrichteten Beiträge auf die Beitragsforderung des neuen Rechtsträgers angerechnet werden. Dementsprechend verbleibt bei den Beitragszahlern ein Herstellungsbeitrag, der sich aus dem Anteil für die Herstellung abzüglich des aufgrund eines Beitragssatzes in Höhe von 15 DM je m² gezahlten Beitrags zusammensetzt. Demgegenüber würde aber – nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer – demjenigen Beitragsschuldner, der ursprünglich keinen Herstellungsbeitrag entrichtet hat, sich aber auf den Eintritt der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung berufen kann, ein Beitrag auf Basis eines Beitragssatzes in Höhe von 24 DM je m² angerechnet werden. Ein sachlicher Grund für die hierin liegende Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich.

2. Ferner ist eine Anrechnung der hypothetisch festsetzungsverjährten Beiträge auch nicht deswegen geboten, weil hier fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist. Insoweit ist entscheidend, dass – wie bereits ausgeführt – der Anschlussbeitrag nicht nur maßnahmen- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen erhoben wird. In beitragsrechtlicher Hinsicht ist es nicht tatsächlich, insbesondere auch nicht technisch, sondern rechtlich zu beurteilen, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Dies ist hier jedoch gerade der Fall. Dementsprechend dient der gegenüber dem Kläger festgesetzte Herstellungsbeitrag der Gegenleistung dafür, dass ihm durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der in beitragsrechtlicher Hinsicht neuen Einrichtungen oder Anlagen des Zweckverbands ein beitragsrechtlich relevanter neuer wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG zukommt.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 3.145,00 € festgesetzt.

G r ü n d e

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.