Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 06.11.2020 – 8 K 1141/18
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1106.8K1141.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Be-klagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Grundgebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung.
Das Grundstück Gemarkung B..., Flur, Flurstück, postalisch R..., steht im gemeinschaftlichen Eigentum der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Es ist bebaut mit einem Wohnblock mit vier separaten Aufgängen mit den Hausnummern,,, und, einem westlich anschließenden weiteren Wohnblock mit der Hausnummer sowie mit einem östlich anschließenden, niedrigeren Gebäude mit der Hausnummer .
Die Stadt B... betreibt die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung im Gebiet der Stadt B... durch die GmbH als Betriebsführerin. Für die Benutzung der Anlagen erhebt der Beklagte Schmutzwassergebühren, die sich aus Grund- und Mengengebühren zusammensetzen.
Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 der Satzung der Stadt B... über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung vom 30. November 2016 (Abwassergebührensatzung, im folgenden AGS 2016) wird die Grundgebühr erhoben für jedes Grundstück, das mittelbar und unmittelbar an die öffentliche Einrichtung angeschlossen ist und dessen Anschluss- und Benutzungsberechtigter diese benutzt bzw. nach der Entwässerungssatzung in der jeweils geltenden Fassung zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet ist. Die Höhe der Schmutzwassergrundgebühr wird in § 6 Abs. 2 AGS 2016 in Abhängigkeit von der Größe des Nenndurchlaufes des für den Wasserbezug eingesetzten Messmittels festgelegt.
Unter dem 22. Januar 2018 erließ die Amtsvorgängerin des Beklagten vier mit Ausnahme der Hausnummer der Einleitstelle jeweils gleichlautende Abwassergebührenbescheide, mit denen für die Hausnummern R...,, und jeweils eine Grundgebühr von 29,65 Euro bei einer Einleitmenge von 0 m3 für den Zeitraum 11. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 festgesetzt wurde. Die Klägerin erhob gegen alle vier Abwassergebührenbescheide Widerspruch mit der Begründung, das Grundstück bilde eine wirtschaftliche Einheit. Eine Trennung der einzelnen Hausaufgänge sei rechtlich nicht möglich. Es sei auch weiterhin nur ein Hauswasseranschluss vorhanden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 1. März 2018 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde vom Zusteller am 3. März 2018, einem Samstag, in den Briefkasten der Hausverwaltung der Klägerin gelegt.
Die Klägerin hat am Donnerstag, dem 5. April 2018 Klage erhoben. Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass die Klagefrist nicht eingehalten sei, trägt sie vor, sie sei davon ausgegangen, dass der mit Zustellungsurkunde zugestellte Widerspruchsbescheid wirksam erst am Montag, dem 5. März 2018, zugegangen sei, als die Sendung aus dem Briefkasten ihrer Verwalterin entnommen worden sei. Der Zusteller habe die Sendung nicht im Briefkasten der Verwalterin niederlegen dürfen, ohne zuvor zu versuchen, diese deren Geschäftsführer, Herrn S..., der im gleichen Haus seine Privatwohnung habe, persönlich zuzustellen. Herr S... hat eidesstattlich versichert, dass sich die Geschäftsräume der Verwalterin der Klägerin im Obergeschoss des Gebäudes H..., 1... B..., befänden und er selbst die im Erdgeschoss des Gebäudes gelegene Wohnung bewohne. Neben der Klingelanlage für die Wohnung und die Geschäftsräume befänden sich nebeneinander zwei Briefkästen. Ein Briefkasten sei mit der Firmenbezeichnung der Verwalterin versehen, auf dem anderen das Namensschild „S...“ angebracht. Am 3. März 2018 habe es in seiner Wohnung nicht geklingelt.
Die Angaben auf dem Briefumschlag – „3... 1000“ und ein fast waagerecht nach unten verlaufender Bogen - hätten den Empfänger nicht in die Lage versetzt, die Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen. Die Datumsangabe entspreche nicht der DIN 5008, zudem enthalte der Briefumschlag keine Unterschrift des Zustellers. Der Briefkasten der Verwalterin werde von Montag bis Freitag täglich zwischen 12 und 14 Uhr geleert. Da kein Datum auf dem Briefumschlag des zugestellten Widerspruchsbescheids erkannt worden sei, sei dieser mit dem Tagesstempel des Tages der Entnahme aus dem Briefkasten (5. April 2018) versehen worden.
Die Klägerin hat zudem vorsorglich Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt. Sie sei ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten, da ihr der Inhalt der Zustellungsurkunde nicht bekannt und der ihr zugestellte Umschlag auch kein erkennbares Datum getragen habe.
Zur Sache trägt die Klägerin vor, die viermalige Erhebung einer zusätzlichen Schmutzwassergrundgebühr sei rechtswidrig. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG erlaube die Erhebung von Grundgebühren nur neben einer Benutzungsgebühr zur Deckung verbrauchsunabhängiger Kosten.
Die Klägerin beantragt,
die Abwassergebührenbescheide des Beklagten vom 22. Januar 2018 zur Kundennummer 1649079 sowie den Widerspruchsbescheid vom 1. März 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Da die Grundgebühr unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden könne, sei die Erhebung einer Grundgebühr auch möglich, wenn keine Mengengebühr anfalle. Die Grundgebühr müsse lediglich angemessen sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter, Bl. 1 bis 20) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe§
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde nicht eingehalten (1.) und der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (2.).
1. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2018 am Samstag, dem 3. März 2018, in den Briefkasten der Verwalterin der Klägerin eingeworfen. Die einmonatige Frist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) endete gemäß § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 3. April 2018. Dabei handelte es sich um einen Werktag. Die am 5. April 2018 bei Gericht eingegangene Klage ist daher nicht fristgerecht erhoben worden und unzulässig.
Es liegt keine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften vor, die nach der Regelung des § 8 VwZG dazu führen würde, dass der Widerspruchsbescheid erst in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem er dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, vorliegend also am Montag, dem 5. März 2018. Der Widerspruchsbescheid wurde gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 3 VwZG durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt. Adressat der Zustellung war Herr S... als gesetzlicher Vertreter der Verwalterin (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbhG). Die über § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG anwendbaren §§ 177 bis 182 ZPO gehen – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – von dem Leitbild einer unmittelbaren Zustellung durch persönliche Übergabe aus (Häublein/Müller, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 177 Rn. 1). Herr Ströher hielt sich am Samstag, dem 3. März 2018, nicht in den Geschäftsräumen der Verwalterin auf, so dass eine persönliche Zustellung an ihn in diesen Räumen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.
Da sich zum fraglichen Zeitpunkt auch keine andere Person dort aufhielt, war eine Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ebenfalls nicht ausführbar. Der Zusteller durfte daher den Widerspruchsbescheid in den zum Geschäftsraum der Verwalterin gehörenden Briefkasten nach § 180 Satz 1 ZPO einlegen. Es stellt keine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften im Sinne von § 8 VwZG dar, dass der Zusteller zuvor keine persönliche Zustellung an Herrn Ströher in dessen Privatwohnung versucht hat. Die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten setzt dem Wortlaut des § 180 Satz 1 ZPO nach ausdrücklich nur voraus, dass die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist. Das Wort „oder“ bringt an dieser Stelle das Alternativverhältnis zum Ausdruck, dass das zuzustellende Schriftstück entweder an die Adresse der Privatwohnung der Person, der zugestellt werden soll (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), oder deren Geschäftsräume (Nr. 2) gerichtet ist. Daraus folgt, dass der Zusteller nicht verpflichtet ist, eine persönliche Zustellung in der Privatwohnung zu versuchen, wenn das zuzustellende Schriftstück an Geschäftsräume adressiert ist, dort aber niemand anzutreffen ist und umgekehrt (Schultzky in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 180 ZPO Rn. 2). § 180 ZPO enthält auch keinen Verweis auf § 177 ZPO, aus dem sich eine solche Verpflichtung des Zustellers ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 22 ZB 18.105 -, juris, Rn. 12).
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der historischen Auslegung der Vorschriften der §§ 177, 180 ZPO, welche durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZusRG) vom 25. Juni 2001 (BGBl. I, 1206) neu gefasst wurden. Mit diesem Gesetz sollte das Recht der gerichtlichen Zustellungen, für die die §§ 166 ff. ZPO in unmittelbarer Anwendung gelten, vereinfacht und an die Bedingungen eines Massengeschäfts, das ganz überwiegend von Postunternehmen ausgeführt wird, angepasst werden (BT-Drs. 14/4554, S. 13). Die Gesetzesbegründung zu § 177 ZPO (a.a.O., S. 20) weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zustellung unter der auf dem Umschlag angegebenen Wohnung oder Geschäftsanschrift der Regelfall bleibe, da der Zustellungsadressat dem Zustellenden nur ausnahmsweise persönlich bekannt sein werde. Die Regelung der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO verfolgt das Ziel, den Zugang der Sendung an den Adressaten zu erleichtern und zu beschleunigen. Sie erweitert insbesondere die Möglichkeiten der Ersatzzustellung in einem Geschäftsraum außerhalb der Öffnungszeiten des Geschäfts (a.a.O., S. 21). Die nach alter Rechtslage geltende Einschränkung der Zustellung auf die gewöhnlichen Geschäftsstunden wurde ersatzlos gestrichen, um den Belangen der Betriebs- und Arbeitsorganisation der mit der Zustellung beauftragten Postunternehmen Rechnung zu tragen. Ist eine Ersatzzustellung in dem Geschäftsraum nicht möglich, so ist die Ersatzzustellung durch Einlegen der Sendung in den zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten der Regelfall (a.a.O., S. 20 f.). Die Gesetzesbegründung enthält hingegen keinen Hinweis darauf, dass der Zusteller die persönliche Zustellung an einem anderen als auf dem Umschlag angegebenen Ort versuchen müsste.
Auch aus dem vorstehend beschriebenen Zweck der Regelungen der §§ 177-182 ZPO, das Zustellungsverfahren zu vereinfachen und dessen Charakter als Massengeschäft Rechnung zu tragen, folgt, dass der Zusteller des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids nicht gehalten war, weitere Überlegungen anzustellen, ob und gegebenenfalls wo eine persönliche Zustellung an den Geschäftsführer der Verwalterin der Klägerin eventuell hätte erfolgen können. Dem Charakter als Massengeschäft entspricht es vielmehr, die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten der Verwalterin für rechtlich zulässig und geboten zu halten, nachdem eine persönliche Zustellung an Herrn S... oder eine andere empfangsberechtigte Person in den Geschäftsräumen der Verwalterin nicht ausführbar war. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es unter den gegebenen Umständen im vorliegenden Fall für den Zusteller nahegelegen haben muss, dass ein „Herr S...“ als Empfangsberechtigter für eine juristische Person in einer Privatwohnung mit einem Klingelschild „S...“ in dem gleichen Haus, in dem sich die Geschäftsräume der juristischen Person befinden, anzutreffen sein könnte. Mit den Zwecken der förmlichen Zustellung, den Zugang beim Empfänger sicherzustellen und dessen Zeitpunkt zweifelsfrei sowohl für die Behörde als auch den Zustellungsadressaten festzuhalten (vgl. Häublein/Müller, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 166 Rn. 5), wäre es jedoch nicht zu vereinbaren, die Zulässigkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO von der individuellen Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Zustellers abhängig zu machen, an welchem anderen Ort als der Zustellungsadresse eine Zustellung entsprechend § 177 ZPO ggf. erfolgreich vorgenommen werden kann. Die genannte Vorschrift soll die Zustellung vereinfachen, weil sie den Umweg über den Zustellungsadresse vermeidet, wenn der Zustellungsadressat an einem anderen Ort angetroffen wird (Häublein/Müller in: Müko ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 177 Rn. 1). Es würde die Zustellung hingegen erschweren und in der Regel auch verzögern, der Vorschrift eine Verpflichtung des Zustellers zu entnehmen, mögliche Aufenthaltsorte des Zustellungsadressaten zu ermitteln und das Schriftstück erst nach erfolglosen Zustellungsversuchen an diesen Orten in den Briefkasten legen zu dürfen. Die Klägerin ist auch nicht unverhältnismäßig in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Häublein/Müller, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 166 Rn. 5) eingeschränkt, weil ihr zwei Tage weniger verblieben, um über die Klageerhebung zu entscheiden. Monatsfristen umfassen schon wegen der unterschiedlichen Anzahl von Tagen pro Kalendermonat und der abweichenden Regelungen für Fälle, in denen das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO), nicht stets die gleiche Anzahl von Tagen von Beginn der Frist bis zu ihrem Ende. Dadurch, dass der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung vermerkt hat (§ 180 Satz 3 ZPO), war der Fristbeginn auch für die Klägerin zweifelsfrei erkennbar. Es erschließt sich nicht, weshalb die Eintragungen „3318“, erkennbar abgesetzt davon „1000“ sowie ein als unleserliche Unterschrift erkennbarer Bogen in dem schwarz umrandeten Feld mit dem vorgedruckten Text „Zugestellt am (Datum, ggf. Uhrzeit, Unterschrift)“ (vgl. Anlage 2 Zustellungsvordruckverordnung) von derjenigen Mitarbeiterin oder demjenigen Mitarbeiter der Verwalterin der Klägerin, die oder der am 5. März 2018 die Sendung aus dem Briefkasten entnahm, nicht als Datumsangabe des 3. März 2018 hätte erkannt werden können.
Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus der Systematik der §§ 177-182 ZPO. Den genannten Vorschriften liegt ein erkennbares Stufenverhältnis zugrunde. Grundsätzlich erfolgt die Zustellung persönlich (§ 177 ZPO), in der Regel in der Wohnung oder dem Geschäftsraum am Ort der Zustellungsadresse. Hält sich die Person, der zugestellt werden soll, dort nicht auf, kann ersatzweise an eine der in § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO genannten Personen zugestellt werden. Ist auch dies nicht möglich, gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten der Wohnung oder des Geschäftsraums als zugestellt (§ 180 Sätze 1 und 2 ZPO). Sollte auch das nicht ausführbar sein, kann die Ersatzzustellung durch Niederlegung auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erfolgen (§ 181 ZPO). Es würde dieser Systematik zuwiderlaufen, den Zusteller im Anschluss an eine erfolglose Ersatzzustellung nach § 178 ZPO dazu zu verpflichten, erneut eine persönliche Zustellung nach § 177 ZPO an einem anderen, ihm bekannten oder von ihm zu ermittelnden Ort, zu versuchen.
In der Rechtsprechung ist daher auch anerkannt, dass eine Zustellung nach § 180 ZPO möglich ist, wenn der Geschäftsraum beim Zustellungsversuch geschlossen war (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 2 B 20/07 -, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - AnwZ (B) 93/06 -, juris, Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 15 A 628/14 -, juris, Rn. 2-5).
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO war der Klägerin zu versagen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhindert gewesen zu sein. Das Verschulden ihres Bevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Verschuldet ist die Versäumung einer Frist, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (VGH Mannheim, Beschluss vom 25. August 2004 - 12 S 274/04 -, juris, Rn. 2; VGH München, Urteil vom 18. Mai 2004 - 13 A 02.1985 -, juris, Rn. 21). Ein Rechtsanwalt muss den Fristablauf auch bei grundsätzlich delegierbaren Fristberechnungen und -eintragungen immer dann selbst nachprüfen, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 -, juris, Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 11 CS 19.2490 -, juris, Rn. 10). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war daher gehalten, sich zum Zweck der Überprüfung der Berechnung der Klagefrist den sogenannten inneren Umschlag (vgl. Anlage 2 Zustellungsvordruckverordnung) vorlegen zu lassen. Für die Kammer ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Eintragungen des Zustellers nicht als Angabe des Datums 3. März 2018 hätte erkennen können. Auf der dem Gericht vorgelegten Farbkopie des inneren Umschlags sind zwischen den Ziffern 3318 zwar keine Punkte oder andere Trennzeichen erkennbar, die bei einer vollständigen numerischen Datumsangabe üblich sind (z.B. 3.3.18 oder 3-3-18). Die Ziffern „3...“, in erkennbarem Abstand dazu „1...“ und eine – unleserliche – Unterschrift befinden sich jedoch in einem umrandeten Feld, das mit „Zugestellt am (Datum, ggf. Uhrzeit, Unterschrift)“ überschrieben ist. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin war zudem bekannt, dass der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2018 datiert und von einer Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Hausverwaltung der Klägerin mit dem Eingangsstempel des 5. März 2018 versehen wurde. Unter diesen Umständen hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass die Angabe „3...“ für das Zustelldatum 3. März 2018 steht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 118 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG.