Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 22.09.2022 – 14 L 728/21

14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0922.14L728.21.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 11.679,69 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16. August 2021 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 6. August 2021 anzuordnen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Zwar hat die Antragstellerin eine Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich nicht beantragt, jedoch hat der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin vom

16. August 2021 auch als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verstanden und mit Schreiben vom 2. September 2021 die Aussetzung abgelehnt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgaben- /Kostenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (zur analogen Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 157 mwN.).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Bescheid nach überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Das Gericht prüft im Eilverfahren von sich aus lediglich, ob sich Mängel des Bescheides aufdrängen, und hat sich hierbei auf eine (summarische) Kontrolle zu beschränken, soweit der jeweilige Antragsteller keine substantiierten Rügen erhebt. Ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides nach überschlägiger Prüfung lediglich offen, weil sie sich ohne Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen nicht beantworten lässt, genügt das nicht für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Vielmehr muss die Rechtswidrigkeit wahrscheinlicher sein als die Rechtmäßigkeit. Das trägt der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO getroffenen Grundentscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit Rechnung, die sicherstellen soll, dass die Finanzierung öffentlicher Aufgaben nicht durch Widerspruchs- und Klageerhebung gefährdet wird.

Unter Beachtung dieser Grundsätze war der Antrag abzulehnen, weil nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides des Antragsgegners vom 6. August 2021 bestehen. Vorgenannter Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 17 und § 19 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) i. V. m. der Tarifstelle 10.3.1.2 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) vom 14. Januar 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 07]), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. April 2017(GVBl.II/17, [Nr. 23]).

Danach sind für die öffentlichen Leistungen der Behörden des Landes Gebühren zu erheben (§ 1 Abs. 1 GebGBbg); die Gebühren und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg). Im Falle der Ablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit vermindert sich die Gebühr entsprechend der Regelung in § 17 GebGBbg. Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung (§ 10 Abs. 1 GebGBbg).

Die Amtshandlung – hier das Planfeststellungsverfahren, das mit Antrag auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den Kiessandabbau B...vom 28. September 2004 gemäß § 52 Abs. 2a Satz 1 Bundesberggesetz (BBergG) durchzuführen war – ist beendet. Der Antragsgegner als Planfeststellungsbehörde konnte das Verfahren einstellen, weil es gemäß § 69 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG – im Folgenden immer i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) –), der über § 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Anwendung findet, auf andere Weise abgeschlossen worden ist. Eine solche sonstige Beendigung kommt insbesondere in Betracht, wenn das weitere Vorgehen unzweckmäßig ist (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 9 Rn. 199). Dies war hier der Fall, weil die Antragstellerin, beharrend auf ihrer unzutreffenden Rechtsmeinung, das Verfahren blockierte. Hierzu im Einzelnen:

Seit dem mit der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. September 2015, OVG 11 N 71.15; vorgehend VG Potsdam, Urteil vom 2. Juli 2015, VG 1 K 484/13) rechtskräftig gewordenen Widerruf der Bewilligung für die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen für das Feld B..., geht die Antragstellerin von der gleichzeitigen Beendigung des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens aus. Dies ist unzutreffend, weil das Planfeststellungsverfahren nicht durch den im September 1992 gestellten Antrag auf Bewilligung, sondern durch den am 28. September 2004 gestellten Antrag auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplans eingeleitet worden ist und es sich mithin um zwei voneinander getrennt zu behandelnde Verwaltungsverfahren handelt. Mehrere Aufklärungsversuche des Antragsgegners dahingehend, dass das Planfeststellungsverfahren nach dem Widerruf der Bewilligung noch offen war, so etwa mit Schreiben vom 21. Oktober 2015, vom 27. März 2017 und vom 19. April 2017, blieben erfolglos. Der Irrtum der Antragstellerin führte in der Folge zu einer ausgeprägten Handlungsunwilligkeit. So erklärte sie weder die Rücknahme des Antrags auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans, noch setzte sie das bisher nicht entscheidungsreife Planfeststellungsverfahren fort. Vielmehr verweigerte sie unter Verweis auf ihre unzutreffende Rechtsmeinung jedenfalls seit dem 30. Mai 2017 jede Mitwirkung. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 betonte sie ihre Passivität erneut.

Inwieweit die Einstellung des Verfahrens in einem solchen Fall zulässig und geboten ist, hängt in erster Linie vom einschlägigen Fachrecht ab (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 69 Rn. 29). Das Bundesberggesetz, das bei der Zulassung von Betriebsplänen ersichtlich einen Unternehmer mit auch rechtlicher Fachkunde vor Augen hatte (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 2 BBergG; hierzu Frenz, BBergG, 2019, § 55 Rn. 46) regelt diesen Fall der Verweigerung nicht. Insbesondere fehlt es an einer Norm zur konkludenten Rücknahme, so dass eine Einstellung unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 22. Februar 2021, VG 14 K 65/18). Andererseits ist eine Sachentscheidung für die Antragstellerin ersichtlich seit geraumer Zeit nicht mehr von Interesse:

„Mein jüngstes Schreiben sollte nur eruieren, ob eine einvernehmliche Erledigung der Sache möglich gewesen wäre, da seit dem Widerruf (der Bewilligung; Anmerkung der Berichterstatterin) nun nahezu 10 Jahre vergangen sind und die Angelegenheit nur immer wieder Zeit kostet, die anderweitig sinnvoller eingesetzt werden kann: Niemand beschäftigt sich sonst mehr mit B...!“, Schreiben der Antragstellerin vom 28. Juni 2021; Bl. 64 der Beiakte 1.

Es blieb der Antragsgegnerin mithin nichts anderes übrig, als das Verfahren in sonstiger Weise zu beenden.

Die Gebührenforderung ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 GebGBbg verjährt. Danach ist eine Festsetzung nach § 15 nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung, Satz 1). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Gebührenschuld entstanden ist (Satz 2). Die Gebührenschuld entstand mit Beendigung der Amtshandlung (§ 10 Abs. 1 GebGBbg). Das Planfeststellungsverfahren ist mit dem Gebührenbescheid vom 9. August 2017 beendet worden. Nachdem die Antragstellerin noch mit Schreiben vom 5. April 2017 angefragt hatte, wie das Zulassungsverfahren mit Erfolg weiter vorangetrieben werden könne, verweigerte sie ab dem 30. Mai 2017 die Mitwirkung, indem sie es ablehnte, den zur Fortführung des Planfeststellungsverfahrens erforderlichen Antrag auf Bodenschatzeinstufung zu stellen. Im Gebührenbescheid vom 9. August 2017 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin daraufhin ausdrücklich mit, dass das Planfeststellungsverfahren „mit heutigem Tage“ endgültig eingestellt worden sei. Damit hatte der Antragsgegner die gemäß § 9 VwVfG für ein Verwaltungsverfahren erforderliche nach außen wirkende Tätigkeit, die auf Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet war, beendet. An der Verfahrenseinstellung durch die Behörde änderte die gerichtliche Aufhebung des Gebührenbescheides vom 9. August 2017 mit Urteil vom 22. Februar 2021 nichts. Der Antragsgegner hat das Planfeststellungsverfahren nach dem 9. August 2017 ersichtlich nicht wieder aufgenommen. Eine spätere Einstellung des Verfahrens hätte im Übrigen erst recht keine Festsetzungsverjährung zur Folge. Die Ansicht der Antragstellerin, das Planfeststellungsverfahren sei mit dem Widerruf der Bewilligung mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 beendet worden, jedenfalls aber obsolet geworden und daher zu diesem Zeitpunkt abzurechnen gewesen, geht – wie oben dargestellt – fehl, weil es sich um getrennt voneinander zu betrachtende Verwaltungsverfahren handelt.

Letztlich ist auch die Höhe der Gebühr nicht zu beanstanden. Dass der nunmehr geforderte Betrag in Höhe von 46.718,75 Euro von den vormals im Bescheid vom 9. August 2017 geforderten 16.000 Euro trotz gleicher Rechtsgrundlage erheblich nach oben abweicht, verwundert die Antragstellerin, ist aber nach summarischer rechtlicher Prüfung nicht zu beanstanden. Bei Bemessung der Gebührenhöhe im vorliegenden Fall war der Antragsgegner nicht an seinen Bescheid vom 9. August 2017 gebunden; schon allein deswegen nicht, weil dieser mit Urteil vom 22. Februar 2021 aufgehoben worden war. Die gerichtliche Entscheidung verhält sich nicht zur Höhe der damals festgesetzten 16.000 Euro; mithin ist ihre Rechtmäßigkeit offen. Der Antragsgegner konnte daher die Höhe der Gebühr neu festsetzen und war dabei nur an die gesetzlichen Grundlagen gebunden. Da das Gesetz gemäß § 3 GebGBbg i. V. m. der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) für den vorliegenden Fall in Ziff. 10.3.1.2 lediglich einen Gebührenrahmen vorgibt, konnte die jetzt festgesetzte Gebühr von dem ursprünglich geforderten Betrag (auch nach oben) abweichen. Hinsichtlich der Bestimmung der konkreten Höhe sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung ab und folgt der Begründung des Verwaltungsaktes des Antragsgegners (dort ab Seite 5, vorletzter Absatz).

Die aufschiebende Wirkung der Klage ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO anzuordnen. Nach vorgenannter Vorschrift soll die Aussetzung erfolgen, wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hierzu ist erforderlich, dass durch die sofortige Vollziehung Nachteile entstehen, die über die bloße Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 116). Hierzu ist indes nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Zugrunde zu legen war die streitgegenständliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 46.718,75 Euro. Diese war gemäß Ziff. 1.5 Satz 1 2. Alt. des Streitwertkatalogs zu vierteln.