Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2023

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 17.01.2023 – VG 14 L 193/22

14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0117.14L193.22.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.125,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin ist ein vormals als landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft betriebener (LPG) Agrarbetrieb. Zum Vermögen des heute in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft geführten Unternehmens gehörte ursprünglich unstreitig die hier streitgegenständliche B_____ (K_____). Die Halle liegt in der Gemarkung L_____, Flur , grenzüberbauend auf den Flurstücken , , (ursprüngliche Flurstücksbezeichnungen , und ). Sie wurde von der Antragstellerin mit Vertrag vom an Herrn A_____ Q_____ zur Lagerung und Aufbereitung von Bauschutt und Baustoffen vermietet. In der Folgezeit verbrachte der Mieter erhebliche Mengen an Baustellenabfällen in die Halle. Aus diesem Grund forderte der Antragsgegner diesen mittels Ordnungsverfügung vom dazu auf, die Lagerung zu beenden und die abgelagerten Abfälle zu entsorgen. Der Mieter kam dem nicht nach, sondern gab vielmehr am gegenüber dem Amtsgericht Z_____ eine eidesstattliche Versicherung ab. Mit Bescheid vom wandte sich der Antragsgegner daraufhin an die Antragstellerin und ordnete unter anderem an, innerhalb von 12 Wochen nach Zustellung die in der Lagerhalle gelagerten Abfälle ordnungsgemäß im Sinne des KrW-/AbfG zu entsorgen (Ziffer 2. des Bescheides). Zugleich drohte er diesbezüglich die Festsetzung der Ersatzvornahme an. Mit Schreiben vom bat die Antragstellerin um einen Aufschub der Entsorgung. Das Schreiben legte der Antragsgegner als Widerspruch aus. Mit Widerspruchsbescheid vom gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin zur Entsorgung der Abfälle mehr Zeit, wies den Widerspruch aber im Übrigen zurück. Klage wurde nicht erhoben. Eine Beräumung der Abfälle erfolgte nicht. Auf Antrag der Antragstellerin vom eröffnete das Amtsgericht P_____ am über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren. Am legte der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vor. Mit Erklärung vom gab der Insolvenzverwalter die streitgegenständliche Bergehalle aus dem Massebeschlag frei und verzichtete ausdrücklich auf jegliches Verfügungs- und Verwaltungsrecht bezüglich des Objektes. Mit notariell beurkundeter Aufgabeerklärung vom hob die Antragstellerin das Gebäudeeigentum unter gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts auf. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans beschloss das Amtsgericht Potsdam am die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Bei einer Ortsbegehung am lehnte der Vorstand der Antragstellerin die Übernahme ihm angebotener Hallenschlüssel mit dem Argument ab, er habe mit der Halle nichts mehr zu tun. Mit Schreiben vom hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur fehlenden Beräumung an und stellte die Durchsetzung mittels Verwaltungszwangs in Aussicht. Hierauf forderte die Antragstellerin den Antrags-gegner auf, aus dem Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom keine Rechte mehr herzuleiten und begründete dies im Einzelnen. Dies lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 13. Novem-ber 2013 ab. Hierauf beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom den Widerruf des Bescheides vom . Hierauf kündigte der Antragsgegner mit Schreiben vom die Prüfung durch die Rechtsabteilung an. Nach deren Abschluss bot der Antragsgegner mit Schreiben vom Vermittlungsgespräche an, stellte aber auch eine Zwangsgeldfestsetzung in Aussicht. Außerdem wandte er sich im mit Anhörungsschreiben an die Eigentümer der unter der Halle gelegenen Grundstücke und stellte den Erlass von Ordnungsverfügungen in Aussicht. Eine gütliche Einigung blieb aus. Daraufhin drohte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom erneut die Ersatzvornahme an und veranschlagte hierbei für die Beräumung Kosten in Höhe von Euro. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb unbeschieden. Erfolglos, weil unzustellbar oder unbeantwortet, blieben auch erneute Schreiben des Antragsgegners an Herrn A_____ Q_____ im . Mit Bescheid vom drohte der Antragsgegner der Antragstellerin daraufhin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro an, sofern sie der Anordnung in Ziffer 2. der Verfügung vom nicht nachkomme. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb unbeschieden. Die Antragstellerin gab in der Widerspruchsbegründung insbesondere zu bedenken, dass es nicht zulässig sei, in derselben Angelegenheit parallel zwei Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen, zumal wenn diese sich gegenseitig ausschlössen. Der Antragsgegner setzte jedoch am mit streitgegenständlichem Bescheid das Zwangsgeld fest (Ziffern 1. und 2. des Bescheides) und drohte die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro an (Ziffer 3. des Bescheides). Zur Begründung trug er vor, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe keine Auswirkung auf die Ordnungsverfügung. Zur Tabelle angemeldet werden könnten lediglich Vermögensansprüche. Einer Duldungsverfügung an die jetzigen Eigentümer der Halle bedürfe es nicht, da diese für die auferlegte Beräumung seien. Der Festsetzung eines Zwangsgeldes stehe auch nicht die am angedrohte Festsetzung der Ersatzvornahme entgegen. Die Androhung mehrerer Zwangsmittel sei zulässig. Es ergebe sich schon aus der zeitlichen Abfolge und der inzwischen überholten Kostenschätzung, dass an der Androhung aus nicht mehr festgehalten werden soll. Der hiergegen mit Schreiben vom eingelegte Widerspruch blieb bisher unbeschieden.

Mit Schriftsatz vom hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe sie die Verfügungsbefugnis über die Bergehalle verloren. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handele es sich um gewöhnliche Gläubigerforderungen, die der Antragsgegner nicht zur Tabelle angemeldet habe. Gläubigerforderungen könnten nicht nur Geldforderungen, sondern auch solche auf Beräumung des Abfalls sein. Abgesehen davon wären die Ansprüche mit Abschluss des Insolvenzverfahrens aufgrund der Verzichtsregelungen im Insolvenzplan untergegangen. Anderenfalls werde der beabsichtigte schuldenfreie Neuanfang verhindert. Die Freigabe durch den Insolvenzverwalter habe daran nichts geändert. Zwar könne sich der Insolvenzverwalter von einer möglicherweise auf ihn übergegangenen Ordnungspflicht durch Freigabe befreien, jedoch hieße das nicht, dass nach der Freigabe wiederum der ursprüngliche Insolvenzschuldner in Anspruch genommen werden könne. Gefährde die mit der Sanierung verbundene Kostenbelastung die Fortführung eines Unternehmens, müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Sie sei nicht ansatzweise in der Lage, die Kosten für die Beseitigung des Abfalls zu tragen. Die Beseitigungskosten überstiegen den Verkehrswert des Gebäudes um ein Vielfaches. Jedenfalls aber sei sie mit der Aufgabeerklärung aus nicht mehr „Schuldnerin“ der Forderungen. Seither sei sie nicht mehr Eigentümerin der Halle und nicht mehr verfügungsbefugt. Eigentümer und Besitzer der Halle seien die späteren Erwerber der Grundstücke. Soweit bekannt, seien gegen diese niemals Bescheide erlassen worden. Die Antragstellerin trägt weiter vor, dass sie die entstandene Situation nicht veranlasst habe. Ihr fehle auch schlicht die tatsächliche Möglichkeit, der Anordnung auf Beräumung nachzukommen. Sie müsse sich nicht dem Risiko aussetzen, dass es bei der Beräumung zu Schäden komme. Gegenüber den jetzigen Grundstückseigentümern sei keine Duldungsverfügung erlassen worden. Die geltend gemachten Ansprüche seien im Übrigen verjährt. Am Sofortvollzug eines aus dem Jahr stammenden Bescheides bestehe im Jahr kein Interesse mehr. Der Antragsgegner habe den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom und einer sich eventuell anschließenden Anfechtungsklage bezüglich Ziff. 2. und 3. des Bescheides vom anzuordnen sowie

die Hinzuziehung des Unterzeichners als Bevollmächtigten der Antragstellerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Ordnungsverfügung vom sei bestandskräftig geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom gemäß § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) kraft Gesetzes entfällt. Damit liegt ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen. In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 5. März 2020 – 3 L 569/19 –, juris Rn. 6).

Nach Maßgabe dieser Abwägung ist der Antrag unbegründet.

Vorliegend fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners aus, da sich nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid als rechtmäßig erweist. Das gilt sowohl für die Zwangsgeldfestsetzung unter Ziff. 1. und 2. des Bescheides (vgl. unter 1.) als auch für die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (vgl. unten 2.).

1. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 30 VwVGBbg.

Die Zwangsgeldfestsetzung erfolgte formell rechtmäßig. Der Antragsgegner war als Behörde, die den Grundverwaltungsakt erlassen hat, gemäß § 26 Abs. 1 VwVGBbg auch die zuständige Vollstreckungsbehörde. Eine Anhörung war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG, im Folgenden immer in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)) entbehrlich. Auch das sonstige Vollstreckungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Zwangsgeld ist mit Bescheid vom 21. Dezember 2021 ordnungsgemäß schriftlich angedroht worden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg). Dass zuvor bereits zweimal, nämlich mit Erlass des Grundverwaltungsaktes am sowie mit Bescheid vom hinsichtlich derselben Handlung die Ersatzvornahme angedroht worden war, macht die darauffolgende Androhung des Zwangsgeldes nicht rechtswidrig. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Bescheid vom ausdrücklich deswegen ergangen ist, um die im Bescheid vom ausgewiesenen voraussicht-lichen Kosten der Ersatzvornahme zu aktualisieren. Im Übrigen geht die Antrag-stellerin fehl in der Annahme, es sei nicht zulässig, in derselben Angelegenheit parallel zwei Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen und damit die Antragstellerin zur Entsorgung zwingen, sie aber gleichzeitig selbst durchführen zu wollen. Das Gesetz sieht in § 28 Abs. 3 Satz 2 VwVGBbg ausdrücklich die hier erfolgte Androhung mehrerer Zwangsmittel vor. Es ist dann lediglich anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Hieraus folgt, dass es möglich ist, mehrere verschiedene Zwangsmittel gestaffelt anzudrohen (vgl. zur gleichlautenden Regelung im Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsgesetz (NPOG), VG Hannover, Beschluss vom 20. August 2021 – 12 B 2434/21 –, juris Rn. 71). Die Staffelung ergibt sich hier schon aus der zeitlichen Abfolge. Im Übrigen bewirkt die Androhung der Ersatzvornahme keine freiwillige Übernahme der Entsorgungspflicht durch den Antragsgegner. Diese Pflicht verbleibt bei der Antragstellerin und kann mittels Zwangsgeldfestsetzungen fortgesetzt erzwungen werden. Die Festsetzung unter Einräumung einer Zahlungsfrist erfolgte entsprechend § 30 Abs. 3 VwVGBbg.

Die Zwangsgeldfestsetzung war auch materiell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mittels Grundverwaltungsakt (dort Ziff. 2) vom aufgefordert, die in der streitgegenständlichen Bergehalle gelagerten Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Verpflichtung hat die Antragstellerin unstreitig nicht erfüllt. Das Zwangsgeld ist das richtige Zwangsmittel für den Fall, dass die Verpflichtung zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird (§ 30 Abs. 1 VwVGBbg).

Die Grundverfügung war nach Ablauf der Klagefrist unanfechtbar und damit vollstreckbar. Sie war auch wirksam; auf die Frage der Rechtmäßigkeit kommt es nicht an. Unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung ist allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, juris Rn. 12). Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen wirksam, für den er bestimmt ist. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt unter anderem wirksam, solange er sich nicht auf andere Weise erledigt hat. Eine Erledigung auf andere Weise kommt als Ausnahme nur dann in Betracht, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in einer Weise entwickeln, die der Regelungswirkung des Verwaltungsaktes eindeutig die Grundlage entzieht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 43 Rn. 41). Ziff. 2. des Grundverwaltungsaktes lag die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 11 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG vom 27. September 1994, außer Kraft seit 1. Juni 2012) zugrunde. Danach trifft die hier in Rede stehende kreislaufwirtschaftliche Pflicht unter anderem den Besitzer von Abfällen. Das Kreislaufwirtschaftsrecht knüpft damit für die abfallrechtlichen Pflichten des Einzelnen nicht an die üblichen Kategorien des Zustands- oder Handlungsstörers – wie sie im vorliegenden Verfahren von beiden Parteien wiederholt bemüht werden –, sondern an den Abfallbesitz an (Oberverwaltungs-gericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 2 M 28/22 –, juris Rn. 7). Gemäß § 3 Abs. 6 Krw-/AbfG (insoweit gleichlautend die aktuelle Regelung in § 3 Abs. 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG -), ist Besitzer von Abfällen, wer die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Dies war ursprünglich unstreitig die Antragstellerin. Ihre Pflichtigkeit hat sie im Insolvenzverfahren nur vorübergehend verloren. Dagegen ließen die auf die Halle bezogene notarielle Aufgabeerklärung und die tatsächliche Weigerung des Vorstands, einen Schlüssel zur Halle entgegenzunehmen, ihre Pflichtigkeit und damit die Wirksamkeit der Grundverfügung ihr gegenüber, bestehen. Im Einzelnen:

Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner habe seinen Anspruch auf Beräumung aus dem Grundverwaltungsakt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens – insoweit gemäß § 45 Insolvenzordnung (InsO) anhand der geschätzten Ersatzvornahmekosten umgerechnet in einen Geldwert – zur Tabelle anmelden müssen, was nicht geschehen sei, so dass diese Forderung untergegangen sei oder dass die Forderung selbst bei einer Anmeldung zur Tabelle der umfassenden Verzichtsregelung des Insolvenzplans (gemeint ist wohl die Regelung im Insolvenzplan auf Seite 32 unter 1.1) zum Opfer gefallen wäre, ist rechtlich nicht haltbar. Hierzu das VG Cottbus:

„(…) Auch das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) über die Insolvenzmasse schließt einen etwaigen Abfallbesitz der Grundstückseigentümerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht (mehr) aus, nachdem der Insolvenzverwalter das Flurstück 185 mit dem Schreiben vom 5. Juni 2014 an den Kläger als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin aus der Masse freigegeben hatte. Die Freigabe - an deren Wirksamkeit vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken bestehen - löst den freigegebenen Gegenstand aus dem Insolvenzbeschlag und lässt insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Insolvenzschuldnerin wieder aufleben. Nach der Freigabe eines insolvenzbefangenen Gegenstandes gehen die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die sich darauf beziehen, grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an auf den Insolvenzschuldner über (…)“. (Urteil vom 18. Juli 2018 – 3 K 1732/14 –, juris Rn. 44)

Mithin war die Antragstellerin mit der Freigabe der Halle vom Massebeschlag am wieder verfügungsbefugte Eigentümerin und damit auch fähig, die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle zu begründen.

Die Antragstellerin konnte ihrer Ordnungspflicht auch nicht durch die gemäß Art. 233 § 4 Abs. 6 EGBGB erklärte Aufgabe des Gebäudeeigentums und Nutzungsrechts entgehen, indem sie im Zuge dessen auch den Abfallbesitz an einen Dritten übertrug. Dabei ist unerheblich, ob die Eigentumsaufgabe am Gebäude, deren selbständiges Eigentum die Antragstellerin vormals unter anderem Rechtsregime gemäß § 27 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982) begründen konnte, rechtmäßig war. Der Abfall-besitzer bleibt unabhängig vom Andauern seines Besitzes so lange entsorgungspflichtig, bis diese Pflicht abschließend gesetzeskonform erfüllt ist (für den Fall der Beauftragung eines Dritten mit der Erfüllung der Entsorgungspflicht BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 C 5/07 –, BVerwGE 129, 93-100 juris Rn. 16). Das muss gerade auch dann gelten, wenn die Tatsache des Abfallbesitzes mit dem Grundverwaltungsakt in Bestandskraft erwachsen ist. Hierzu das VG Frankfurt (Oder):

„(…) Weiterhin besteht auch noch die abfallrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin. Zwar hat sie mit der „Rechnung Nr. 15“ (Bl. 39 VV) bereits am 23. Januar 2009 „vom Zwischenlagerplatz 1... … ca. 1500m³ à 9,00€/m³ Wasserbausteine Gruppe III (Z0)“ an die Firma M... Transport & Dienstleistung GmbH veräußert, mithin nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 24. November 2008. Die tatsächliche Sachherrschaft der Klägerin i. S. von § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG (§ 3 Abs. 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) entfiel damit aber nicht zugleich; auch sind die Grundpflichten der Abfallbeseitigung gemäß § 11 KrW-/AbfG (§ 15 KrWG) nicht auf den Inhaber der Firma M. als Besitzer von Abfällen übertragen worden, zumal die in Rede stehenden Materialien sich unstreitig weiterhin auf dem Grundstück N. befinden. Vielmehr bleibt die Verantwortlichkeit der Klägerin als bisherige Besitzerin für die Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfGbestehen. Denn das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (jetzt KrWG) betont - im Interesse einer umweltverträglichen Abfallwirtschaft - die Eigenverantwortlichkeit von Erzeugern und Besitzern von Abfällen. Diesen wird insbesondere die Pflicht auferlegt, die Abfälle ordnungsgemäß zu verwerten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) oder gemeinwohlverträglich zu entsorgen (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Damit wird die Verantwortlichkeit für die Abfallentsorgung in die Hände der privaten Erzeuger und Besitzer gelegt. Das Gesetz trägt hierdurch dem Verursacherprinzip Rechnung, das allgemein im Umweltrecht gilt. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn ein zur Entsorgung Verpflichteter sich dieser Pflicht einfach durch die Übertragung des Abfallbesitzes an einen Dritten entledigen könnte. Die Entsorgungspflicht ist eine erfolgsgerichtete Leistungspflicht, für deren Erfolg der Erzeuger und jeder Besitzer in der Entsorgungskette haftet. Sie kann nur in den gesetzlich geregelten Fällen (vgl. insbesondere § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG) mit befreiender Wirkung auf einen Dritten übertragen werden (so BVerwGE 129, 93 ff. zitiert nach juris Rn. 19; Beckmann/Kersting a. a. O. Rn. 88, 90). Ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben. (…).“ (Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 K 369/13 –, juris Rn. 39)

Besteht aber die Pflichtigkeit aus dem vormaligen Abfallbesitz fort, so kann sich die Antragstellerin ihrer auch nicht dadurch entledigen, dass ihr Vorstand sich – wie offenbar bei einer Ortsbegehung am geschehen – weigert, einen Schlüssel für die Halle zu übernehmen. Dieses selbst geschaffene Vollstreckungshindernis kann ohne weiteres überwunden werden. So besitzt laut Schreiben vom das Amt N_____ die Schlüsselgewalt über die Halle und würde den Zugang umstandslos ermöglichen. Laut handschriftlicher Notiz des Antragsgegners im Verwaltungsvorgang vom hängt der Schlüssel für die K_____ „im Schlüsselkasten der Chefin“.

Auch weitere Vollstreckungshindernisse bestehen nicht. Der Erlass von Duldungsverfügungen zwecks Überfahrung der unter der Halle gelegenen Grundstücke ist nicht erforderlich, da die jeweiligen Eigentümer insoweit schriftlich zugestimmt haben.

Liegen die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung vor, so eröffnet die Rechtsgrundlage dem Antragsgegner Ermessen. Dieses hat er fehlerfrei ausgeübt. So war der Antragsgegner nicht gehalten, vor der Festsetzung des Zwangsgeldes Maßnahmen gegenüber den Grundstückseigentümern zu ergreifen. Insoweit handelt es sich um eine Frage der Störerauswahl, über die mit dem Grundverwaltungsakt bestandskräftig entschieden worden ist. Hierzu das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen:

„(…) Ob die Antragsgegnerin weitere Beseitigungsverfügungen gegen andere Personen hätte erlassen müssen, kann gegebenenfalls für die Frage der Recht-mäßigkeit der Grundverfügung von Bedeutung sein, jedoch grundsätzlich nicht auf der Ebene der Vollstreckung (…).“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 8 B 1249/12 –, juris Rn. 12)

Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn die Grundstückseigentümer mittlerweile zugleich (Mit-)Eigentümer der Halle geworden wären. Nachträgliche Änderungen sind für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung nur dann von Bedeutung, wenn sie die Wirksamkeit des Grundverwaltungsaktes aufheben. Wie oben gezeigt, berührt ein Eigentümerwechsel an der Halle die Wirksamkeit des Grundverwaltungsaktes gegenüber dem ehemaligen Abfallbesitzer jedoch nicht. Der Antragsgegner musste auch nicht vorrangig im Wege der Ersatzvornahme selbst die Halle beräumen. Diesbezüglich ist auf § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes) hinzuweisen, wonach das Zwangsgeld bei vertretbaren Handlungen verhängt werden kann, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen. Die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin wirkt auch insoweit nicht zu ihren Gunsten, als sie darauf verweist, dass es unrechtmäßig sei, sie mit Kosten einer Sanierungsmaßnahme zu belasten, die den Verkehrswert des Gebäudeeigentums bei weitem überseige. Die hierzu zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 –, BVerfGE 102, 1-25, juris) knüpft an die Beeinträchtigung des Eigentumsgrundrechts an. Der Eingriff in das Eigentum erfolgte aber allenfalls durch die Grundverfügung, deren Rechtmäßigkeit hier nicht mehr Prüfungsgegenstand ist (vlg. oben). Im Übrigen sei die Anmerkung erlaubt, dass die Antragstellerin selbst vorträgt, im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides das Eigentum an der Halle bereits aufgegeben zu haben.

Der Grundverwaltungsakt ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 30 Jahre. Diese sind seit Erlass des Verwaltungsaktes im Jahre noch nicht abgelaufen. Die von der Antragstellerin insoweit ins Feld geführte Rechtsprechung, wonach die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften analog gelten sollen, betrifft hier nicht vorliegende öffentlich-rechtliche Geldansprüche (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1967 – VI C 98.65 –, BVerwGE 28, 336-345, juris).

2. Rechtsgrundlage für die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist § 28 VwVGBbg.

Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken. Insbesondere erfolgte die Androhung schriftlich gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg.

Die Androhung war auch materiell rechtmäßig. Die Bestimmung der Frist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg) von fünf Wochen für die Beräumung ist angemessen vor dem Hintergrund, dass sich die Antragstellerin nach Ablauf von mehreren Jahren seit der Grundverfügung nicht erstmals und auch nicht überraschend mit ihrer Ordnungspflichtigkeit konfrontiert sieht. Der Antragsgegner konnte hier gleichzeitig zusätzlich zur Festsetzung eines Zwangsgeldes ein weiteres Zwangsgeld androhen. Die Wiederholung eines Zwangsmittels ist zulässig, das ergibt sich aus § 28 Abs. 3 Satz 3 VwVGBbg, wonach die Wiederholung eines Zwangsmittels anzudrohen ist. Zur Frage der Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsaktes gelten die obigen Ausführungen.

Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Angesichts dessen war eine Entscheidung über die Hinzuziehung des Prozessver-treters im Vorverfahren nicht notwendig.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Anträge bezogen auf die Festsetzung und die Androhung haben selbständige Bedeutung, so dass die Werte gemäß Ziff. 1.1.1 des Streitwertkatalogs zu addieren waren (7.000,00 Euro). Der Wert für die Zwangsgeldandrohung war wiederum gemäß Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren (2.500,00 Euro). Die Summe war letztlich gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs zu vierteln (1.125,00 Euro).