Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2023
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 30.03.2023 – 3 K 2466/20.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0330.3K2466.20.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, nach eigenen Angaben 1998 geboren und tschadischer Staatsangehöriger, der zur Volksgruppe der Arab Shuar gehört, stellte am 3. Januar 2020 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt gab der Kläger am 6. Januar 2020 im Wesentlichen an, er stamme aus ..., wo er parallel zur Schule, die er zwölf Jahre besucht habe, eine Ausbildung zum Elektriker begonnen habe und auch als Elektriker „seines Stadtviertels“ tätig gewesen sei. Er sei von seiner Mutter und seinem Bruder finanziell unterstützt worden. Grund für seine Ausreise aus dem Tschad sei „die Polizei“. Er sei Mitglied in der Tschadischen Vereinigung für Menschenrechte (Convention Tchadienne pour la Défense des Droits de l’Homme) gewesen und habe Demonstrationen organisiert. Er sei „zwischen Januar und Februar 2016“ bei der Polizei vorgeladen worden, auf dem Kommissariat sei er gewarnt und die weitere Durchführung der Demonstration untersagt worden. Gleichwohl hätten sie im Anschluss die Demonstration fortgesetzt. Er sei mit vier weiteren Personen verhaftet und für zwei Wochen inhaftiert worden. Der Sprecher der Vereinigung habe ihn befreit. Dieser habe ihn „ohne Schwierigkeiten aus dem Gefängnis geholt“, da es sich um eine „renommierte Vereinigung“ im Tschad handeln würde. Eine Woche nach seiner Freilassung, also auch im Februar 2016, sei er erneut nach einer Demonstration zusammen mit mehr als 20 Personen inhaftiert worden. Seine Mutter habe für ihn eine Ablösesumme bezahlt, sodass er nach vier Tagen freigelassen worden sei. Bei Abholung aus dem Gefängnis sei ihr gesagt worden, sie solle besser darauf Acht geben, dass er, der Kläger, sich nicht mehr für den Verein engagiere. Sollte er noch einmal erwischt werden, würde man ihn erneut inhaftieren. Als weiteren Fluchtgrund gab der Kläger an, er habe ca. sechs Monate eine sexuelle Beziehung zu einem Mann geführt. Im Januar 2016 seien sie von einem Nachbar „in flagranti“ erwischt worden, dieser habe es allen weitererzählt. Die Mutter seines Freundes habe ihn bezichtigt, ihren Sohn vergewaltigt zu haben, der seinetwegen homosexuell geworden sei. Der Bruder sei mit weiteren Familienmitgliedern zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn zusammengeschlagen. Er, der Kläger, sei dann zu einem Bruder in ein anderes Stadtviertel geflohen. Zwischen den beiden Familien hätte sich der Konflikt hochgeschaukelt. Während seiner Abwesenheit habe der Bruder seines Freundes erneut sein Elternhaus aufgesucht und gedroht, ihn umzubringen. Seine eigene Familie habe ihn wegen der „Schande“ ausgeschlossen. Er sei gedemütigt und erniedrigt worden. Er sei schließlich am 25. Mai 2016 ausgereist. In seiner ergänzenden Anhörung am 27. Januar 2020 gab er an, er habe, nachdem die Beziehung zu seinem Freund aufgeflogen sei, für drei Wochen bei dem Bruder in einem anderen Stadtviertel gewohnt, sei aber dann zum Haus seiner Familie zurückgekehrt. Im Tschad lebten seine Mutter, mehrere Geschwister sowie Tanten und Onkel. Zudem lebe ein Cousin in Hamburg. Zu seiner Familie habe er noch Kontakt.
Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 15. September 2020 die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu und lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Es drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Tschad oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe, an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Bezüglich der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG.
Der Kläger hat am 6. Oktober 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ergänzend vorbringt, er sei aufgrund seines politischen Engagements vorverfolgt ausgereist. Der tschadische Staat verfolge die Mitglieder der Tschadischen Vereinigung für Menschenrechte. Ihm drohe im gesamten Gebiet des Tschad eine Verfolgung. Auch sei er außer Stande, in anderen Landesteilen seine Existenz zu sichern, weil er bereits in der Vergangenheit finanziell von seiner Familie abhängig gewesen sei. Auch sei ihm die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der erlittenen Verfolgung im Zusammenhang mit seinen homosexuellen Aktivitäten zuzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 trägt er vor, weiterhin politisch aktiv zu sein. In der mündlichen Verhandlung führte er hierzu aus, den Oppositionellen Succès Masra zu unterstützen, indem er seine Beiträge auf Facebook teile und für dessen Partei spende.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Tschad vorliegen.
Die Beklage beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 10. November 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. März 2023 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Ausländerakte des Klägers Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Folge des Ausbleibens hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder von subsidiärem Schutz noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris Rn. 13). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen und nicht übertrieben furchtsamen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil
vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris Rn. 24).
Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Betroffener bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
Es ist dabei Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört eine Schilderung der in seine Sphäre fallenden Ereignisse, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 – 9 B 56/91 –, juris Rn. 5).
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.
a) Die Flüchtlingseigenschaft folgt zunächst nicht aus der geltend gemachten Homosexualität des Klägers. Zunächst kann in Anbetracht seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, auch sexuelle Kontakte zu Frauen zu haben, nur eine Bisexualität in Rede stehen. Das Gericht konnte keine Überzeugung dahingehend bilden, dass ihm als Bisexuellem im Fall seiner Rückkehr in den Tschad mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht.
aa) Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Soweit er schildert, dass er im Tschad eine homosexuelle Beziehung geführt habe und von der Familie, insbesondere von dem Bruder seines Freundes, nach Bekanntwerden der Beziehung angegriffen sowie mit dem Tod bedroht worden sei, führt dies nicht zum Erfolg. Der Kläger hat nicht plausibel dargelegt, aus welchen Gründen der Bruder seine Drohung, den Kläger umzubringen, nicht sogleich bei dem Angriff direkt nach Bekanntwerden der Beziehung umsetzte. Es ergibt aus Sicht des Gerichts keinen Sinn, dass der Bruder weitere Male das Haus des Klägers aufgesucht haben und nach ihm gefragt haben soll, obwohl er bereits zuvor die Gelegenheit hatte, ihn umzubringen. Dies spricht gegen eine tatsächliche Tötungsabsicht. Bestärkt wird diese Annahme auch durch die Schilderungen des Klägers, zunächst in ein anderes Stadtviertel geflohen, aber bereits nach drei Wochen zu seinem Elternhaus zurückkehrt zu sein und dort bis zu seiner Ausreise am 25. Mai 2016 mehrere Monate unbehelligt leben konnte. Die Erklärung des Klägers, er habe alles getan, um den Bruder nicht anzutreffen, er sei viel zu Hause gewesen, zumal der Bruder ja auch in einem anderen Viertel gewohnt habe, überzeugt nicht. Denn zuvor berichtete der Kläger, der Bruder sei noch mehrmals „zu uns“ gekommen, als er, der Kläger, sich woanders versteckt hielt, sodass sein Zuhause zu den Orten gehört, an dem der Bruder ihn leicht aufspüren hätte können. Dass letzterer bereits nach drei Wochen aufgab, das Haus des Klägers aufzusuchen in der Hoffnung, diesen dort anzutreffen, obwohl er ihn sichern töten wollte, ist wenig nachvollziehbar. Darüber hinaus ist die Angabe des Klägers, er sei viel zu Hause gewesen, auch nicht stimmig mit seinem weiteren Verfolgungsvorbringen. Denn er berichtete, im betreffenden Zeitraum Demonstrationen organisiert und durchgeführt zu haben, sodass sich die Frage stellt, inwiefern er viel Zeit zu Hause verbracht haben kann. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich aus Angst vor dem Bruder seines Freundes mehrere Monate zu Hause versteckt hat, er aber gleichzeitig für die Menschenrechtsvereinigung tätig gewesen ist und sogar an Demonstrationen teilnahm. Diese Aktivitäten sprechen dagegen, dass der Kläger um sein Leben fürchtete, wie er es darzustellen versucht. Da der Kläger mehrere Monate unbehelligt und verfolgungsfrei bei sich zu Hause leben konnte, vermag die Einzelrichterin auch keinen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Angriff durch die Familie bzw. den Bruder des Freundes und der Ausreise des Klägers erkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris Rn. 20).
Ungeachtet dessen stand und steht dem Kläger eine interne Fluchtalternative (vgl. § 3e AsylG) innerhalb des Tschad, wenn nicht gar innerhalb von ..., zur Verfügung, worauf bei nichtstaatlicher Verfolgung abzustellen ist. Etwaiger Verfolgung kann er ausweichen, indem er sich in anderen Landesteilen niederlässt. Dass ihn die Familie bzw. der Bruder seines Freundes dort sucht und findet, erscheint lebensfremd. Ein öffentliches Meldewesen existiert im Tschad nicht (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Januar 2022 an das VG Braunschweig). Der Kläger kann auch sicher und legal in andere Landesteile reisen, im Tschad herrscht Niederlassungsfreiheit (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 27. Oktober 2020). Dieses Ausweichen ist dem Kläger auch zumutbar, insbesondere ist zu erwarten, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit menschenwürdigem Wohnraum durch zumutbare Arbeit auf einem Niveau sichern kann, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. hierzu unten unter 3.); darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – BVerwG 1 C 54.20 –, Rn. 9 ff., 14 ff.; BVerwG, Urteil vom18. Februar 2021 – BVerwG 1 C 4.20 –, juris Rn. 27).
bb) Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt auch nicht aus der behaupteten Zugehörigkeit zur Gruppe der Männer homo- oder bisexueller Orientierung im Tschad.
Eine Gefahr eigener Verfolgung kann sich zwar auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes des § 3b AsylG verfolgt werden, den der Kläger mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung durch Dritte setzt jedoch voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sodass sich jeder Angehörige der Gruppe ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 –, juris Rn. 38). Es muss eine die Regelvermutung der Verfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte hinsichtlich der Gruppe vorliegen, was der Fall ist, wenn die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen – sofern kein (staatliches) Verfolgungsprogramm vorliegt – im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13). Dabei stellen nicht alle Rechtsgutsverletzungen, die die Gruppenmitglieder zu erleiden haben, Verfolgungshandlungen dar. Nicht dazu zählen Rechtsgutsverletzungen, denen es an der asylerheblichen Intensität mangelt. Die asylerhebliche Intensität liegt bei Eingriffen in die Schutzgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der physischen Freiheit – sofern der Eingriff nicht ganz unerheblich ist – generell vor, bei Eingriffen in andere Schutzgüter jedoch nur, wenn diese nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 – 9 C 37/88 –, juris Rn. 9).
Hiervon ausgehend kann mangels der hierfür vorauszusetzenden Erkenntnisse sowohl zur Anzahl der Betroffenen als auch zu jener der Vorkommnisse nicht von einer Gruppenverfolgung aller Homosexuellen im Tschad ausgegangen werden.
Zwar stehen gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen von Frauen und Männern seit Inkrafttreten von Art. 354 des Strafgesetzbuchs im Jahr 2017 unter einer Strafdrohung von drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft sowie einer Geldstrafe zwischen umgerechnet ca. 75 und 750 US-Dollar (US Department of State, Chad 2021 Human Rights Report, 12. April 2022, S. 31; Human Rights Watch, World Report 2023 - Chad, 12. Januar 2023; Ilga World, State-Sponsored Homophobia, 13. Aufl. 2019, S. 316), wobei nicht eine homosexuelle Identität als solche, sondern (nur) gleichgeschlechtliche Handlungen mit Strafe belegt sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Freiheitsstrafe gestellt sind, erreicht jedoch nicht die notwenige Eingriffsschwere, um als Verfolgungshandlung gewertet werden zu können. Erforderlich ist vielmehr, dass eine solche Strafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird (EuGH, Urteil vom 7. November 2013, C-199/12 u.a., juris Rn. 55 ff.). Den Erkenntnismitteln zufolge werden Handlungen von Homosexuellen, die den Straftatbestand verwirklichen, strafrechtlich nicht verfolgt (vgl. US Department of State, Chad 2021 Human Rights Report, 12. April 2022, S. 31). Es wird aber von Schikanen durch die Polizei berichtet (US Department of State, Chad 2021 Human Rights Report, 12. April 2022, S. 31), wobei es nur wenige Berichte über Verhaftungen Homosexueller gibt. So heißt es im Menschenrechtsbericht des US-Außenministerium für das Jahr 2022, dass „mehrere Dutzend“ LGBTQI-Personen aufgrund ihrer Sexualität unter anderen Vorwänden inhaftiert worden seien (US Department of State, Chad 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 26). Ferner habe eine LGBTQ-Vereinigung im September 2019 von der Verhaftung von 22 Männern wegen homosexueller Handlungen in der Stadt Moussoro berichtet (US Department of State, Chad 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 18). Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob strafrechtliche Verfolgungen eingeleitet wurden oder es gar zu Verurteilungen gekommen ist. Es gibt Hinweise darauf, dass bereits vor Inkrafttreten des strafbewährten Verbots homosexueller Handlungen es sehr vereinzelt zu Verhaftungen im Zusammenhang mit Homosexualität gekommen ist. So wird von einem Fall aus dem Jahr 2013 berichtet, wonach zwei homosexuelle Männer in Abéché verhaftet und wegen Exhibitionismus („indecent exposure“) zu einer Geldstrafe und zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt wurden, weil sie ihre Hochzeit in einer Bar gefeiert haben (US Department of State, 2013 Human Rights Report, 22. April 2014, S. 23 f.). Neben den aufgeführten Einzelfällen ist eine strafrechtliche Verfolgung von Homo- bzw. Bisexuellen aber nicht feststellbar. Dies deckt sich auch mit den Angaben bzw. Eindrücken des Klägers, der keine strafrechtliche Verfolgung aufgrund seiner Bisexualität fürchtet.
Eine Gesamtschau der in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismittel lässt zwar ferner erkennen, dass Homosexuelle gesellschaftlichen Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt sind, dies jedoch in der Verfolgungsdichte und im Schweregrad nicht die hohen Anforderungen an eine Gruppenverfolgung erreicht. Homosexualität ist im Tschad gesellschaftlich kaum bis gar nicht akzeptiert und ein Tabu-Thema (Immigration and Refugee Board of Canada, Chad: Situation of sexual minorities, including legislation; treatment by government and society, including in ...; state protection and support services (2011-July 2014), weshalb viele Homo- und Bisexuelle ihre sexuelle Orientierung verbergen (ebd.), insbesondere außerhalb von ...(US Department of State, Chad 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 24) und oftmals Personen des anderen Geschlechts heiraten (ebd.). Die homophobe Einstellung in der Gesellschaft wird durch die Regierung nicht bekämpft, sondern sogar angefacht (vgl. US Department of State, Chad 2020 Human Rights Report, 30. März 2021, S. 22). Auch kennt das Gesetz kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder Intersexualität. Somit besteht kein rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung im Alltag (US Department of State, Chad 2020 Human Rights Report, 30. März 2021, S. 22; Immigration and Refugee Board of Canada, Chad: Situation of sexual minorities, including legislation; treatment by government and society, including in ...; state protection and support services (2011-July 2014); vgl. auch US Department of State, Chad 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 24). Eine gezielte Verfolgung oder Aufspüren von Homosexuellen ist jedoch nicht bekannt.
cc) Nach dem Vorstehenden kann die Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Homo- bzw. Bisexuellen offen bleiben, wobei gleichwohl Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens bestehen. So war der Kläger beispielsweise nicht in der Lage, die wesentliche Frage, seit wann er sich zu Männern hingezogen fühle, zu beantworten. Auch versuchte er Fragen der Einzelrichterin, etwa dazu, wie die Kontaktaufnahme zu seinen Partnern stattgefunden habe, mit der Bemerkung auszuweichen, die Einzelrichterin sei eine Frau und „verstehe das nicht.“ Ein erheblicher Widerspruch ergibt sich auch daraus, dass der Kläger betont, von seiner Familie isoliert und ausgeschlossen worden zu sein, seine Mutter aber gleichwohl eine Geldsumme zu seiner Freilassung aus dem Gefängnis (siehe hierzu unter b) gezahlt hat. Zudem pflegt der Kläger zur Familie weiterhin Kontakt. Dies steht der Behauptung, die Familie habe ihn verstoßen, augenscheinlich entgegen.
b) Dem Kläger steht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund seines Vorbringens im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Tschadischen Vereinigung für Menschenrechte (Convention Tchadienne pour la Défense des Droits de l’Homme) zu. Er hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er sei zweimal bei einer von ihm mit organisierten Demonstration der Vereinigung verhaftet und inhaftiert worden. Beim ersten Mal habe der Sekretär der Vereinigung „für seine Entlassung gesorgt“. Insoweit hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt angegeben, dieser habe ihn „ohne Schwierigkeiten aus dem Gefängnis geholt“, da es sich um eine „renommierte Vereinigung“ im Tschad handeln würde. Es habe für den Sprecher kein Problem dargestellt, für ihn, den Kläger, zu intervenieren. Das zweite Mal sei er bei einer anderen Demonstration festgenommen worden; nach drei Tagen der Inhaftierung habe seine Mutter eine Ablösesumme gezahlt und er sei aus der Haft entlassen worden. Ungeachtet der zeitlichen Widersprüche im Vortrag des Klägers (nach den Angaben gegenüber dem Bundesamt ereigneten sich beide Vorfälle im Februar 2016, während er in der mündlichen Verhandlung schätzte, die Demonstrationen hätten sich Anfang April und „vielleicht“ Anfang Mai ereignet), ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nach der Entlassung aus dem Gefängnis noch mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hatte. So berichtet der Kläger, es gäbe im Tschad allgemein keine Erlaubnis für Demonstrationen. Demonstriere man trotzdem, werde man inhaftiert und bliebe dann im Gefängnis, bis die Eltern Geld für die Freilassung zahlten. Dies ist dahin zu verstehen, dass nach der Entlassung aus dem Gefängnis keine weiteren Konsequenzen drohten. Dass sich dies im Fall des Klägers anders darstellt, schilderte er nicht. Dafür spricht auch, dass er – ausgehend von seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt – mehrere Monate bis zu seiner Ausreise unbehelligt im Tschad blieb. Zudem trägt er zur Begründung der Klage selbst vor, ihm sei deutlich gemacht worden, „das nächste Mal“ mit härteren Konsequenzen rechnen zu müssen, sollte er sein Engagement für die Vereinigung nicht einstellen. Dass er für die Vereinigung weiterhin aktiv ist, behauptet er nicht (vgl. auch S. 10 der Sitzungsniederschrift).
Soweit er ferner geltend macht, der tschadische Staat gehe gegen die Mitglieder der Menschenrechtsvereinigung vor, führt dies daher nicht zum Erfolg, zumal die von dem Kläger eingeführten Erkenntnisse nur den Generalsekretär der Vereinigung betreffen. Sie lassen nicht den Schluss zu, dass jedem derzeitigen und früheren Mitglied der Vereinigung Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der Organisation eine hervorgehobene Position innehatte, bestehen nicht.
c) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der erstmals mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 vorgetragenen politischen Betätigung in sozialen Netzwerken. Er hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er unterstütze Succès Masra – dabei handelt es sich um den Vorsitzenden der Oppositionspartei „Les Transformateurs“ – indem er dessen Beiträge im Internet teile und kommentiert sowie für seine Partei spende. Soweit eine Zugehörigkeit zur Gruppe von Personen, die sich oppositionspolitisch in sozialen Medien betätigen, in Betracht kommt, kann der Kläger daraus keine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr herleiten. Eine Gruppenverfolgung ist nach den verfügbaren Informationen nicht feststellbar.
Zwar sind den Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass der tschadische Staat den Zugang zum Internet beschränkt, in sozialen Medien veröffentlichte Inhalte kontrolliert und zensiert und auch Blogger und Aktivisten wegen regierungskritischer Postings verhaftet werden (US Department of State, Chad 2022 Human Rights Report, S. 12; Chad 2021 Human Rights Report, 12. April 2022, S. 14). So wird z.B. davon berichtet, dass im Oktober (vermutlich) 2020 ein Aktivist verhaftet wurde, weil er in sozialen Medien Beiträge für die Opposition verfasst hatte (Institute for Peace & Security Studies, Peace & Security Report, Chad Conflict Insights, April 2021, Teil D). Erkenntnisse zur Anzahl der Betroffenen und Anzahl der Vorkommnisse liegen nicht vor. Dass die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte gegeben ist, kann nicht angenommen werden. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass regierungskritische Äußerungen in gewissen Grenzen grundsätzlich erlaubt sind (Institute for Peace & Security Studies, Peace & Security Report, Chad Conflict Insights, April 2021, Teil D). Auch deuten die verfügbaren Informationen darauf, dass Personen insbesondere dann Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein können, wenn sie über Verhalten von Regierungsbeamten, das ungestraft geblieben ist, oder über den ehemaligen Präsidenten Déby oder dessen Entourage negativ berichten (US Department of State, Chad 2021 Human Rights Report, Executive Summary, 12. April 2022, S. 12 f.). So wurde etwa der Präsident der tschadischen Menschenrechtsorganisation (Organisation tchadienne des droits humaines, OTDH) für seine Äußerungen in den sozialen Medien im Februar 2021 zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt. In seinen Beiträgen hatte er sich über den vermeintlichen Gesundheitszustand von Déby und mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen in der Provinz Tibesti geäußert. Unter Auflagen wurde er im Juni 2021 freigelassen, bis ihm im Dezember 2021 Amnestie gewährt wurde (BAMF, Briefing Notes, 16. Januar 2023, S. 11). Der Kläger hat nicht dargelegt, in den sozialen Medien entsprechend regierungskritische Inhalte veröffentlicht zu haben. Ohnehin ist höchst fraglich, ob der tschadische Staat von den Aktivitäten des Klägers auf Facebook überhaupt erfahren würde. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die tschadischen Behörden nach seiner unverfolgten Ausreise aus dem Tschad und siebenjähriger Abwesenheit ein Interesse an ihn hätten. Dafür, dass sie auf Facebook explizit nach dem Kläger suchten, bestehen keine Anhaltspunkte.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
a) Dass dem Kläger die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG droht, macht er selbst nicht geltend.
b) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm bei Rückkehr in den Tschad mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen; insbesondere auch zum internen Schutz, § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG.
c) Schließlich droht dem Kläger auch kein ernsthafter Schaden durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach der Erkenntnislage sind im Tschad zwar gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen belegt (vgl. US Department of State, 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 20; BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23. Mai 2016, S. 13 f.). Zudem verübt auch die radikal-islamistische Terrororganisation Boko Haram Anschläge in der Region um den Tschadsee (Institute for Peace & Security Studies, Peace & Security Report, Chad Conflict Insights, April 2022). Nach dem Tod des ehemaligen Präsidenten Déby sind außerdem Auseinandersetzungen zwischen der tschadischen Armee und Rebellengruppen bekannt (Stiftung Wissenschaft und Politik, Krisenbehaftete Transition im Tschad, November 2022). Im Oktober 2022 kam es zu Protesten mit 50 Todesopfern, die sich gegen die Verlängerung der Transitionsphase im Tschad richteten (BAMF, Briefing Notes vom 24. Oktober 2022, S. 13). Keiner dieser Konflikte stellt aber einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dar. Ein solcher muss zumindest ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen; Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen genügen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 –, juris Rn. 23). Infolge des Konflikts muss eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Ausländers als Zivilperson bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 32 ff.) An dieser Intensität fehlt es in der Republik Tschad (vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 26. April 2022 – 7 A 43/18 –, juris EA S. 10).
3. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G./Schweden, Nr. 43611/11, juris, Rn. 10; Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., juris, Rn. 212).
Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich zum einen aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Zum anderen kann sie aber auch in besonderen Ausnahmefällen aus der allgemeinen Sicherheits- und humanitären Lage im Abschiebezielstaat resultieren. Es bedarf eines besonderen Ausnahmefalles, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, N./Vereinigtes Königreich, Nr. 26565/05, juris, Rn. 42; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 23, 25; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6).
Nach diesem strengen Maßstab ist ein Ausnahmefall vorliegend zu verneinen. Eine beachtlich wahrscheinliche, im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende Behandlung ist für ihn im Tschad nicht zu erwarten.
Dabei verkennt das Gericht die wirtschaftliche Lage im Tschad nicht.
Die Republik Tschad zählt zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt. Der Tschad belegt Platz 187 von 189 im Human Development Index 2020 und ist laut Climate Change Vulnerability Index 2016 das am stärksten durch den Klimawandel gefährdete Land. Das Land ist mit wiederkehrenden extremen Wetterbedingungen wie Dürren und Überschwemmungen konfrontiert, während es an institutionellen und kommunalen Kapazitäten fehlt, um sich anzupassen und die Folgen abzumildern (OCHA, Country Profile, September 2019). Die schwierigen klimatischen Bedingungen führen in dem stark landwirtschaftlich geprägten Staat zu Armut und Unterernährung (vgl. World Food Programme, https://www.wfp.org/countries/chad, abgerufen am 9. Februar 2023). 66,3 % der Bevölkerung (so für das Jahr 2021: Bertelsmann-Stiftung, BTI 2022 - Chad Country Report, S. 17), anderen Angaben zufolge 80 % (BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Tschad vom 23. Mai 2016, S. 17), leben unterhalb der Armutsgrenze.
Lebensgrundlage für den überwiegenden Teil der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (etwa 70 % mit hohem Anteil von Subsistenzwirtschaft). Ein moderner Privatsektor existiert nur in Ansätzen, produzierende Betriebe gibt es nur wenige (BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23. Mai 2016, S. 17). Mehr als 80 % der berufstätigen Tschader arbeiten im informellen Sektor oder als Selbstständige (ebd.).
Die Mehrheit der Bevölkerung ist zum Überleben von ethnischen, familiären und Clan-Strukturen abhängig (Bertelsmann-Stiftung, BTI 2022 - Chad Country Report, 2022, S. 25). Wie in nahezu allen Staaten hat die Coronavirus-Pandemie Einfluss auch auf die Wirtschaft der Republik Tschad (vgl. OCHA, Chad Situation Report, 31. August 2020, S. 3). Pandemiebedingte Beschränkungen wurden mittlerweile vollständig aufgehoben (vgl. m.w.N. VG Braunschweig, Urteil vom 26. April 2022 – 7 A 43/18 –, juris EA S. 13), sodass eine Arbeitsaufnahme wieder uneingeschränkt möglich ist.
Die Lebensmittelsituation hat sich seit Anfang 2022 weiter verschärft. Aufgrund mangelnder Getreidelieferungen und dem Anstieg der Weltmarktpreise für Getreide infolge des Ukrainekrieges wurde der Ernährungsnotstand für den Tschad ausgerufen und um internationale Unterstützung gebeten (BAMF, Briefing Notes, 13. Juni 2022, S. 13 f.). Den UN zufolge sollen im Jahr 2022 mehr als ein Drittel der tschadischen Bevölkerung und damit ca. 5,5 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen sein. Laut Schätzungen des Welternährungsprogramms im März 2022 sollen mit Beginn der ertragsarmen Saison im Juni 2022 etwa 2,1 Mio. Menschen im Tschad von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen sein (BAMF, Briefing Notes, 13. Juni 2022, S. 13 f.).
Trotz der geschilderten wirtschaftlich schwierigen Lage und insbesondere des derzeitigen Ernährungsnotstands in der Republik Tschad steht nicht zu erwarten, dass der 24-jährige Kläger bei Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Existenz zu sichern. Er ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der die Verhältnisse im Land kennt. Schon während seiner Reise vom Tschad nach Deutschland bewies er eine Gewandtheit und Lebenstüchtigkeit, die ihn in den Stand setzte, allein und auf sich gestellt unter ihn fremden Bedingungen eigeninitiativ sein Existenzminimum zu sichern. Ihm gelang dies auch in Libyen, trotz widriger Umstände wie Inhaftierung und Krankheit, obwohl er dort über keine Netzwerke verfügte und mit den Verhältnissen nicht vertraut war. Er hat dort verschiedene Berufserfahrungen, u.a. als Wachmann, Reinigungskraft und Küchenhilfe in einem Hotelrestaurant, gesammelt. Eigenen Angaben zufolge hat er ausschließlich aus eigener Kraft über sein Existenzminimum hinaus auch die Kosten für die Reise nach Europa aufgebracht. Dies rechtfertigt die Prognose, dass ihm die Sicherung seines Existenzminimums erst Recht im kulturell und sprachlich vertrauten Raum seiner Heimat gelingen wird. Zu den zumutbaren Arbeiten, auf die er verwiesen werden kann, gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt und die nicht überkommenden Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 –, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 –, juris Rn. 119). Derartige Arbeitsmöglichkeiten existieren auch im Tschad. Die Chancen, unter den dortigen Bedingungen eine Arbeit zu finden, erscheinen im Falle des Klägers deshalb als gut, weil er überdurchschnittlich qualifiziert ist. Angesichts dessen, dass 78 % der Bevölkerung Analphabeten sind (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 27. Oktober 2020), erleichtert ihm auch seine weit überdurchschnittliche Bildung, im Tschad eine Arbeit zu finden. Zudem kann er erneut mit der (finanziellen) Unterstützung seiner Familie rechnen.
b) Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im Fall des Klägers nicht vor.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Eine solche Ausnahme können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage darstellen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Sinn drohen, dass er im Fall der Abschiebung sozusagen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren, wenn also z.B. der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre.
Von diesem Maßstab ausgehend bietet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen – wie hier – nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 453).
4. Im Übrigen bestehen auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung in den Tschad keine Bedenken. Dies gilt auch im Hinblick auf die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind insoweit weder ersichtlich noch vorgetragen. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bundesamtbescheid verwiesen, denen das Gericht folgt.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.