Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2023
Verwaltungsgericht Potsdam Gerichtsbescheid vom 12.06.2023 – 3 K 1610/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0612.3K1610.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwendet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheids.
Sie beantragte am 24. Mai 2017 die Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 vom 30. März 2017 (sog. Weiterbildungsrichtlinie) in Höhe von 1.040,00 Euro. Gegenstand der Förderung war die Teilnahme an der Weiterbildung „Traumpädagogik“ beim Institut für Traumapädagogik Berlin (Kurs-Nr.: W...) im Zeitraum vom 8. Dezember 2017 bis 30. September 2018 (Durchführungszeitraum). In Ziffer 2.4 des Antragsformulars fand sich der Hinweis, dass nach der Antragstellung eine verbindliche Anmeldung, der Abschluss eines Weiterbildungsvertrags oder die Teilnahme an der Weiterbildung förderunschädlich seien. In Ziffer 3.1 des Antragsformulars erklärte die Antragstellerin, dass nicht vor Antragseingang bei der Beklagten mit der Maßnahme begonnen wurde und sie bei einem Beginn der Maßnahme nach Antragsstellung und vor Erlass des Zuwendungsbescheides das Risiko trägt, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht bis zum beantragten Durchführungszeitraum zu erhalten. Darunter fand sich im Antragsformular der folgende Hinweis: „Als Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich jeder Abschluss eines Vertrages zu werten. Hierzu gehört auch eine verbindliche Anmeldung.“
Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 bewilligte die Beklagte die beantragte zweckgebundene Zuwendung auf der Grundlage der Weiterbildungsrichtlinie und §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Im Rahmen des Mittelabrufs reichte die Klägerin am 11. Oktober 2018 unter anderem die Anmeldung zur Weiterbildung vom 23. Januar 2017 bei der Beklagten ein. In dem Formularvordruck heißt es eingangs: „Ich melde mich verbindlich für die Weiterbildung […] an“. Die „Teilnahmebedingungen“ lauteten auszugsweise wie folgt: „Die Reihenfolge der Anmeldungen entscheidet über die Teilnahme. Bis drei Wochen vor der Weiterbildung kann von der Anmeldung zurückgetreten werden, die Gebühr wird dann abzüglich einer Verwaltungsgebühr von 10 % des Gesamtbetrags zurückerstattet.“ Über der Unterschrift der Klägerin fand sich der Zusatz: „Von den Anmelde- und Teilnahmebedingungen habe ich Kenntnis genommen. Ich melde mich hiermit verbindlich […] an.“ Zudem reichte die Klägerin eine E-Mail des Bildungsanbieters vom 1. Februar 2017 ein, in welcher der Klägerin mitgeteilt wurde, dass bislang alle Plätze belegt seien und sie auf der Warteliste stehe. Gegenstand der Verwaltungsvorgänge ist ferner ein Schreiben vom 10. August 2017, in dem der Bildungsanbieter der Klägerin unter Bezugnahme auf deren Anmeldung zur Weiterbildung vom 23. Januar 2017 die Teilnahme am Kurs (W...) verbindlich zusagt.
Nach Anhörung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2019 den Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2017 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin habe sich bereits am 23. Januar 2017 verbindlich beim Bildungsanbieter zur Weiterbildung angemeldet, was als vorzeitiger Maßnahmenbeginn zu werten sei, dieser sei förderschädlich. Die Zuwendung sei daher rechtswidrig erfolgt. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sei. Die Rücknahme entspreche der Verwaltungspraxis in gleichgelagerten Fällen.
Mit Schreiben vom 8. März 2019 erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte, der Zuwendungsbescheid enthalte keine Nebenbestimmung, nach der nicht vor Erlass des Zuwendungsbescheids mit der Maßnahme begonnen werde dürfe. Es sei unklar, wodurch die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung in das Zuwendungsverhältnis einbezogen worden seien, zumal Ziffer 1.3 zu § 44 LHO ausschließlich Zuwendungen zur Projektförderung betreffe, woran es vorliegend fehle. Bei der Anmeldung habe es sich aufgrund der Möglichkeit zur Stornierung nur um eine „vorbehaltliche Teilnahmebewerbung“ gehandelt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn läge nicht vor. Die Beklagte habe ihr Ermessen lediglich formelhaft und damit fehlerhaft ausgeübt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem Zuwendungsbescheid handele es sich um einen rechtswidrigen begünstigten Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewähre. Die Rechtswidrigkeit folge hier aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis. Unter Ziffer I.1.1. der Weiterbildungsrichtlinie sei festgelegt, dass die Gewährung der Zuwendung unter anderem nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO erfolge. Diese sähen vor, dass Zuwendungen zu Projektförderungen nur für solche Vorhaben bewilligt würden, die noch nicht begonnen worden seien. In Ziffer II.1.5. der Weiterbildungsrichtlinie sei insoweit festgelegt, dass eine verbindliche Anmeldung, der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages oder die Teilnahme an der Weiterbildung erst nach Antragstellung förderunschädlich seien. Darauf werde im Antragsformular unter Ziffer 2.4 ausdrücklich hingewiesen. Die Klägerin habe in Ziffer 3.1 des Antragsformulars auch bestätigt, dass mit der Maßnahme nicht vor Antragstellung begonnen worden sei. Damit solle sichergestellt werden, dass keine Fördermittel in Projekte flössen, zu deren Ausführung und Finanzierung der Antragsteller ohnehin entschlossen oder auch ohne staatliche Hilfe in der Lage gewesen sei. Mit dieser Maßgabe lehne die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis Förderanträge in dem oben genannten Förderprogramm ab, wenn der Antragsteller vor Antragstellung einen Weiterbildungsvertrag abgeschlossen oder sich für eine solche Maßnahme verbindlich angemeldet habe. Die Klägerin habe sich am 23. Januar 2017 verbindlich für die Maßnahme angemeldet, woran auch die Möglichkeit zum Rücktritt nichts ändere. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn führe dazu, dass die Fördermittel nicht gewährt werden dürften. Dass entgegen der ständigen Verwaltungspraxis gleichwohl eine Zuwendung bewilligt worden sei, stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar und führe zur Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides. Einer Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid bedürfe es zur Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht. Da die Zuwendung ausweislich des Zuwendungsbescheids u.a. auf Grundlage von § 44 LHO und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gewährt worden sei, seien diese in das Zuwendungsverhältnis einbezogen. Gemäß Ziffer II.1.4.1 der Weiterbildungsrichtlinie sei die Projektförderung als Zuwendungsart festgelegt. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil ihr der vorzeitige Maßnahmenbeginn und damit die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides bekannt gewesen seien bzw. eine etwaige Unkenntnis der Klägerin auf grobe Fahrlässigkeit beruhe, denn sie habe unter Ziffer 3.1 des Antrags bestätigt, nicht vor Antragseingang mit der Maßnahme begonnen zu haben. Seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG erfüllt, stehe die Rücknahme des Zuwendungsbescheides im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die Beklagte mache von ihrem Ermessen in der Weise Gebrauch, dass sie den Zuwendungsbescheid vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehme. Ihr Ermessen sei gemäß der Ziffer 3.4. der Weiterbildungsrichtlinie, die die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung auch für den Fall der ggf. erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheides für anwendbar erkläre, aufgrund des Gleichheitssatzes gebunden. Ziffer 8.2.2 der VV zu § 44 LHO bestimme, dass die Bewilligungsbehörde regelmäßig einen Zuwendungsbescheid zurückzunehmen habe, insbesondere, wenn der Zuwendungsempfangende den Bescheid durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Es entspreche der Verwaltungspraxis, Zuwendungsbescheide vollständig zurückzunehmen, wenn nachträglich davon Kenntnis erlangt worden sei, dass der Zuwendungsempfänger bereits vor Antragstellung mit der geförderten Maßnahme begonnen habe.
Die Klägerin hat am 24. Juni 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorbringt, mit Nachricht vom 1. Februar 2017 habe der Bildungsanbieter ihr Angebot auf Abschluss eines Weiterbildungsvertrags abgelehnt und lediglich einen späteren Vertragsschluss in Aussicht gestellt. Ihr Angebot sei damit gemäß § 146 BGB erloschen. Die „verbindliche Zusage“ der Weiterbildungseinrichtung vom 10. August 2017 habe ein neues Angebot dargestellt, das sie konkludent angenommen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 18. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, an der verbindlichen Anmeldung zur Weiterbildung mit Anmeldeformular vom 23. Januar 2017 ändere auch die E-Mail des Bildungsanbieters vom 1. Februar 2017 nichts. Hätte die Klägerin an der Aufnahme in die Warteliste kein Interesse gehabt, so hätte sie dies dem Bildungsanbieter mitgeteilt. Dies sei nicht geschehen, sodass auch bei Beantragung der Zuwendung eine verbindliche Anmeldung vorgelegen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art ausweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Rücknahmebescheid vom 18. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheids ist § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg (auf den landesrechtlichen Zusatz wird im Folgenden verzichtet). Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit nicht der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Der Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2017 ist rechtswidrig. Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist. Keine derartigen Rechtssätze stellen Förderrichtlinien dar, die lediglich verwaltungsinterne Weisungen sind und dazu bestimmt sind für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der für die Verteilung bestimmten Stellen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25/02 –, juris, Rn. 14). Hier ist die Zuwendung jedoch nicht nur unter Verstoß gegen Förderrichtlinien, sondern (zugleich) unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG bewilligt worden.
Grundlage der Förderung war die Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 30. März 2017 zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 – 2020 (sog. Weiterbildungsrichtlinie, ABl. Nr. 16 vom 26. April 2017, S. 352) sowie §§ 23, 44 LHO mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Gemäß Ziffer III.9 der Weiterbildungsrichtlinie gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung u.a. die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. In den VV zu § 44 LHO ist unter Ziffer 1.3 geregelt, dass Zuwendungen zur Projektförderung – und um eine solche handelt es sich hier (vgl. Ziffer II.1.4.1 der Weiterbildungsrichtlinie) – nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Abweichend hiervon sieht Ziffer II.1.5 der Weiterbildungsrichtlinie vor, dass nicht erst nach Bewilligung, sondern bereits nach der Antragstellung bei der Beklagten eine verbindliche Anmeldung, der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages oder die Teilnahme an der Weiterbildung förderunschädlich möglich ist. Diese zunächst nur rein verwaltungsintern wirkenden Vorgaben entfalten Außenwirkung über ihre ständige Anwendung durch die Beklagte in ihrer Förderpraxis. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist die Wahrung des im Subventionsrecht geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes, wonach – aus haushaltsrechtlichen Gründen – Zuwendungen grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen wurden. Wenn ein Zuwendungsempfänger vor Bewilligung der Zuwendung mit einer Maßnahme beginnt, gibt er zu erkennen, dass er auch ohne die Bewilligung willens und in der Lage ist, die Maßnahme aus eigenen Kräften durchzuführen, sodass er einer Förderung nicht bedarf. Zugleich setzt er auch den Zuwendungsgeber vor vollendete Tatsachen und verhindert dessen Einwirkungsmöglichkeit auf eine wirtschaftliche und zweckmäßige Ausgestaltung des Vorhabens (Urteile der Kammer vom 11. September 2020 – VG 3 K 4018/17 –, S. 6 EA; vom 26. Februar 2013 – 3 K 1414/10 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Zudem hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sie in Ansehung der obigen Maßgaben in ständiger Verwaltungspraxis Förderanträge bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn ablehnt, und hierzu auch eine verbindliche Anmeldung vor Antragstellung bei der Beklagten gehört. Beleg für die ständige Verwaltungspraxis sind die Umstände der Anmeldung, insbesondere der in den Antragsformularen enthaltenen Hinweise in den Ziffern 2.4 und 3.1. des von der Klägerin unterzeichneten Antragsformulars.
Der Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2017 ist gegen diese in der ständigen Praxis der Beklagten angewandten Fördervorgaben und damit auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG erlassen worden, da die Zuwendung der Klägerin bewilligt wurde, obwohl sie bereits vor Stellung ihres Förderantrags mit der Maßnahme begonnen hatte, indem sie sich am 23. Januar 2017 bei dem Institut für Traumapädagogik zu der Weiterbildung Traumapädagogik (Kurs-Nr.: W...) angemeldet hatte.
Die Anmeldung am 23. Januar 2017 stellt einen förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin sich von dieser durch Rücktritt noch bis zu drei Wochen vor Kursbeginn hätte lösen können. Dies folgt aus der ständigen Förderpraxis der Beklagten.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren und im hiesigen Klageverfahren erfolgte die Anmeldung zur Weiterbildung mit E-Mail vom 23. Januar 2017 verbindlich.
Verbindlich ist eine Anmeldung, wenn es sich bei ihr um einen Antrag auf Abschluss eines Bildungsvertrags handelt. Von einem solchen Antrag kann sich der Antragende nämlich grundsätzlich nicht mehr einseitig lösen (vgl. § 145 BGB). Es liegt dann allein in der Sphäre des Vertragspartners, wann und ob es zu einem rechtswirksamen Vertragsschluss kommt. Von einem solchen Antrag ist hier nach den vorstehenden Ausführungen auszugehen. Hierfür spricht zunächst, dass der Formularvordruck mit „Anmeldung und Ausbildungsvertrag für die Weiterbildung“ bezeichnet ist, sodass mit der Anmeldung zur Weiterbildung ersichtlich eine verbindliche Willenserklärung auf Abschluss eines Ausbildungsvertrags abgegeben werden sollte (vgl. §§ 133, 157 BGB). Zudem wurde in dem Formularvordruck mehrfach darauf hingewiesen, dass die Anmeldung verbindlich erfolgt. Dies hat die Klägerin mit ihrer Unterschrift ausdrücklich bestätigt. Der Verbindlichkeit der Anmeldung steht das eingeräumte Rücktrittsrecht nicht entgegen; vielmehr setzt ein solches einen wirksamen Vertragsschluss voraus.
Es folgt auch nichts anderes daraus, dass der Bildungsanbieter der Klägerin mit E-Mail vom 1. Februar 2017 mitteilte, dass alle Plätze belegt seien und sie auf der Warteliste stehe. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Bildungsanbieter damit nicht das Vertragsangebot abgelehnt (vgl. § 146 BGB) und einen späteren Vertragsschluss in Aussicht gestellt. Vielmehr bestand das Angebot der Klägerin fort und wurde von dem Bildungsanbieter mit Schreiben vom 10. August 2017 eingedenk der auf dem Formularvordruck angegebenen Teilnahmebedingungen und der Angaben in der Anmeldebestätigung vom 1. Februar 2017 noch rechtzeitig angenommen (vgl. § 147 Abs. 2 BGB). Insbesondere war der Klägerin bewusst, dass bei Freiwerden eines Platzes ein „Aufrücken“ möglich war. Sie durfte daher die Annahme ihres Vertragsangebots durch den Bildungsanbieter bis zu Beginn der Weiterbildung noch erwarten. Damit handelt es sich bei dem Schreiben vom 10. August 2017 entgegen der klägerischen Auffassung nicht um die Abgabe eines neuen Vertragsangebots. Hierfür spricht neben der Bezeichnung „Zusage“ insbesondere die ausdrückliche Bezugnahme auf die Anmeldung der Klägerin vom 23. Januar 2017. Der Umstand, dass die Klägerin im Förderantrag als Durchführungszeitraum der Maßnahme den Zeitraum angab, in welchem der Kurs, zu dem sie sich am 23. Januar 2017 angemeldet hat, stattfinden sollte, verdeutlicht, dass die Klägerin auch selbst von einem verbindlichen, noch nicht erloschenen Angebot ausging. Andernfalls hätte sie den Zeitraum eines später geplanten Kurses angegeben. Die verbindliche Anmeldung der Klägerin erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Förderung bei der Beklagten noch nicht gestellt worden war; dieser ging erst am 24. Mai 2017 ein.
Unabhängig davon ist vorliegend jedoch maßgeblich, dass die Beklagte – wie sie in ihrem Widerspruchsbescheid ausführt – in ihrer ständigen Förderpraxis bereits solche Anmeldungen als verbindlich und somit förderschädlich ansieht, die dem Antragsteller die Möglichkeit eines jederzeitigen Rücktritts oder eines sonstigen Vorbehalts belassen. Diese Förderpraxis ist für den Inhalt und Umfang der Bindung der Beklagten an den Gleichbehandlungsrundsatz entscheidend. Jedenfalls um eine solche Anmeldung hat es sich bei der Anmeldung durch die Klägerin im Januar 2017 gehandelt. Gegen diese Praxis und Handhabung des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch den Beklagten ist nichts zu erinnern, sie stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG nicht als willkürlich dar. Angesichts des Sinn und Zwecks des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns, Mitnahmeeffekte zu vermeiden und solche Vorhaben gerade nicht zu fördern, zu deren Ausführung und Finanzierung sich der Zuwendungsbewerber ohnehin entschlossen hat oder auch ohne staatliche Hilfe in der Lage ist, besteht für diese ständige Förderhandhabung vielmehr ein sachlicher Grund.
b) Da der Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2017 rechtswidrig war, durfte ihn die Beklagte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurücknehmen. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen einer Rücknahme nicht entgegen. Die Klägerin kann sich nach der Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Zumindest ist hier von grob fahrlässiger Unkenntnis der Klägerin über die Rechtswidrigkeit der Zuwendung auszugehen. Aufgrund der von ihr abgegebenen Erklärung unter Ziffer 3.1 des Antragsformulars und des dortigen Hinweises der Beklagten sowie des inhaltlich entsprechenden Hinweises unter Ziffer 2.4 des Antragsformulars hätte ihr auch in einer Parallelwertung in der (juristischen) Laiensphäre bekannt sein müssen, dass sie sich erst nach Antragstellung für die Fortbildung verbindlich anmelden kann, ohne dass ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegt. Insbesondere heißt es in den Hinweisen der Beklagten, dass auch eine verbindliche Anmeldung bereits als Maßnahmenbeginn anzusehen ist. Vor dem Hintergrund dieser Hinweise hätte es sich der Klägerin aufdringen müssen, dass ihre Anmeldung im Januar 2017 als förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn anzusehen ist.
c) Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids erweist sich als ermessensfehlerfrei, § 114 Satz 1 VwGO. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Im Bereich des hier einschlägigen Zuwendungsrechts ist keine gesetzliche Wertung ersichtlich, die das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewährte Ermessen einschränken würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 8 C 25/19 –, juris Rn. 11). Die Beklagte hat das ihr zukommende Ermessen erkannt und sachgerecht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles und der öffentlichen Interessen in Gestalt der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgeübt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.040 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Streitwert entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag, § 52 Abs. 3 GKG.