Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2023

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 28.07.2023 – 3 L 518/23

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0728.3L518.23.00

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Juli 2023 gegen Ziff. 8 des Bescheids des Antragsgegners vom 30. Juni 2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 3.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

1. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10. Juli 2023 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2023 hinsichtlich Ziff. 1 bis 6 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziff. 8 anzuordnen,

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist überwiegend unbegründet.

Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelungen In Ziff. 1 bis 6 formell ordnungsgemäß angeordnet. Die Anordnung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die inhaltlichen Anforderungen an die Begründungspflicht sinken, je mehr sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung aufdrängt. Je mehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht nur in Einzelfällen, sondern im typischen Anwendungsfall zu erwarten ist, umso eher reicht die Benennung der typischen Gesichtspunkte aus (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/ders., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 748). So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner führt aus, dass die sofortige Vollziehung im Interesse effektiver Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen geboten ist. Das Fortbestehen der durch die verbotene Haltung des Hundes bestehenden Gefahrenlage über einen unüberschaubar langen Zeitraum bis zur Bestandskraft der Ordnungsverfügung bei Beschreiten des Rechtswegs sei nicht hinnehmbar. Hierbei handelt es sich um die typischen Gründe für die Rechtfertigung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Haltungsverbots eines gefährlichen Hundes und der zur Umsetzung des Verbots dienenden Maßnahmen.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung (hier hinsichtlich Ziff. 1 bis 6 des angefochtenen Bescheids) wiederherstellen und im Falle der gesetzlich angeordneten Vollziehung (hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 VwVGBbg hinsichtlich Ziff. 8) anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10), ein gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen ergibt. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Ziff. 1 bis 6 des angefochtenen Bescheids nicht vor, weil sich dieser bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung insoweit als rechtmäßig erweist.

a) Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 des Bescheids verfügte Untersagung der Haltung des Hundes ... ist § 5 Abs. 1 Hundehalterverordnung (HundehV). Danach ist das Halten eines Hundes schriftlich zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 oder des § 10 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tieren ausgeht. Letzteres ist generell für die in § 8 Abs. 2 HundehV aufgeführten Rassen, die aufgrund rassespezifischer Merkmale als gefährliche Hunde gelten, anzunehmen. Denn die Rassezugehörigkeit in Verbindung mit weiteren Umständen, deren Eintritt ihrerseits nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, begründen erhebliche Gefahren für Leib und Leben von Menschen und anderen Tieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 5 A 1.06 –, juris Rn. 67 m.w.N., Rn. 62; zur Gefährlichkeit des American Staffordshire Terrier vgl. ebd. Rn. 87; zur nochmals gesteigerten Gefährlichkeit der unter § 8 Abs. 2 HundehV gelisteten Rassen ebd., Rn. 97). Die Haltung von gefährlichen Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 HundhV ist nach § 1 Abs. 2 Satz 3 HundehV verboten. Aufgrund der Annahme einer gesteigerten im Verhältnis zur allgemeinen von der Hundehaltung ausgehenden Gefahr für Menschen und Tiere sieht der Verordnungsgeber für diese Hunderassen ein absolutes Haltungsverbot ohne Erlaubnisvorbehalt als gerechtfertigt an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 104). Einen solchen Hund, nämlich einen Hund der Rasse American Staffordshire Terrier (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 HundhV), hält der Antragsteller. Dies ist unstreitig.

Die Regelungen der Hundehalterverordnung, insbesondere § 8 Abs. 2, § 1 Abs. 2 Satz 3 HundhV, sind mit übergeordnetem Recht vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 55 ff.) und insbesondere verfassungsgemäß (vgl. ebd., Rn. 100 ff., zur Eigentumsfreiheit vgl. Rn. 108 f.).

Soweit der Antragsteller geltend macht, aus der ihm durch den Bürgermeister der Stadt am 27. April 2017 erteilen Erlaubnis zur Haltung seines Hundes ... folge ein Bestandsschutz, kann sein Einwand ungeachtet der entgegenstehenden Regelungen der brandenburgischen Hundehalterverordnung schon deshalb nicht greifen, weil die Erlaubnis ausweislich von Ziff. 2 nur für die Haltung an der in der Erlaubnis genannten Anschrift in Ahlen gilt.

b) Die Regelung in Ziff. 2 und 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, den Hund sofort anderweitig außerhalb des Landes Brandenburg artgerecht und ordnungsgemäß unterzubringen und bis zum 15. August 2023 über die Unterbringung einen Nachweis mit Kontaktdaten der aufnehmenden Person zu erbringen, begegnet gleichermaßen keinen rechtlichen Bedenken. Die dahin zu verstehende Regelung, dass der Antragsteller seinen Hund an eine Person außerhalb des Landes Brandenburg abzugeben hat, dient der Umsetzung des Haltungsverbots in § 1 Abs. 2 Satz 3 HundhV und findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 13 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz für das Land Brandenburg (OBG). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den hinreichenden Verdacht einer Gefahr der öffentlichen Sicherheit begründen, nämlich einer weiteren Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen. Die Abgabeverpflichtung ist dabei logische Konsequenz des Haltungsverbots (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – VG 3 L 267/22 –, juris Rn. 18 und VG Cottbus, Beschluss vom 5. September 2022 – 3 L 147/22 –, juris Rn. 13), vgl. auch § 13 Abs. 3 Satz 1 HundehV. Die Anordnung zur Vorlage eines Nachweises mit Kontaktdaten der aufnehmenden Person in Ziff. 3 der Ordnungsverfügung ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller nur verpflichtet ist, den Namen und die Anschrift des Erwerbers mitzuteilen, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 HundhV und es eines darüber hinausgehenden „Nachweises“ nicht bedarf. Die Behörde hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Das Ermessen hinsichtlich der Anordnung in Ziff. 2 dürfte auf Null reduziert sein, weil die Hundehalterverordnung der zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum bei der Frage lässt, welche Folgen die Einstufung eines Hundes als gefährlich haben soll. Sowohl die Erlaubnispflicht als auch die Verpflichtung zur Übergabe eines gefährlichen Hundes mit dem Ziel der Aufgabe der – nicht (mehr) erlaubten – Hundehaltung und die Pflicht, dies unverzüglich anzuzeigen sind bindend durch die §§ 10 bis 13 HundehV vorgegeben. Die in Ziff. 3 gesetzte Frist ist verhältnismäßig.c) Auch die in Ziff. 4 der Ordnungsverfügung angeordnete Sicherstellung des Hundes für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtungen in Ziff. 2 und 3 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 Abs. 2 Hs. 1 HundehV. Danach kann die zuständige Behörde die Sicherstellung des Tieres anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt. Von der oben dargestellten Gefahr ist auch zukünftig auszugehen. Auch insoweit dürfte das behördliche Ermessen auf Null reduziert sein.

d) Durchgreifende Bedenken gegen die Regelungen in Ziff. 5 und 6 der Ordnungsverfügung bestehen nicht. Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Antragsteller getroffenen Anordnungen, den Hund im öffentlichen Raum – gemeint ist außerhalb des befriedeten Besitztums (vgl. den Verweis auf § 3 Abs. 3 HundhV auf Seite 3 der Begründung der Ordnungsverfügung) ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen (Ziff. 5) und ihm einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen (Ziff. 6), ist § 13 Abs. 1 OBG. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners liegen vor. Mit Blick auf die in den Regelungen ausgestalteten Gebote des § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 HundehV besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Leinen- und Maulkorbpflicht ist auch verhältnismäßig. Die Pflichten sind geeignet und erforderlich, um Menschen und andere Tiere vor dem Hund ... bis zu dessen Abgabe zu schützen. Sie stellen im Verhältnis zu diesem Zweck eine verhältnismäßig geringe Belastung des Antragstellers dar.

e) Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht nach alledem ein öffentliches Interesse. Insoweit folgt die Kammer den Erwägungen in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, § 117 Abs. 5 VwGO.

f) Allerdings ist die auf §§ 3, 27 Abs. 1, 2 Nr. 1, 28, 30 VwVGBbg beruhende Zwangsgeldandrohung in Ziff. 8 der angefochtenen Ordnungsverfügung rechtswidrig. Sie genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen aus § 28 Abs. 4 VwVGBbg und § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg. § 28 Abs. 4 VwVGBbg verlangt, dass die Androhung eines Zwangsgelds „in bestimmter Höhe“ erfolgt. Damit soll für den Vollstreckungsschuldner erkennbar sein, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Anordnung aus dem streitgegenständlichen Bescheid ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Diesen Anforderungen genügt die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 8 der Ordnungsverfügung nicht. Darin wird – ohne weitere Differenzierung – ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht, sollte der Antragsteller den Maßnahmen nach Ziff. 5 und 6 nicht nachkommen. Der Formulierung lässt sich nicht klar und eindeutig entnehmen, ob das Zwangsgeld fällig wird, wenn bereits gegen eine der beiden Pflichten verstoßen wird oder nur bei einem Verstoß gegen beide Pflichten zugleich. Auch aus der Begründung wird dies nicht ersichtlich. Darüber hinaus bestehen auch Bedenken gegen die Höhe des Zwangsgeldes, sollte jeweils bei einem Verstoß gegen eine der beiden Verpflichtungen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fällig werden sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens zur Gänze auferlegt, weil der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil – hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung – unterliegt, zumal sich diese nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. dazu unter 2.).

2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hinsichtlich der Haltungsuntersagung in Ziff. 1 einschließlich der Regelungen in Ziff. 2 bis 4 wird der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 Euro zu Grunde gelegt. Das Interesse des Antragstellers, von der Leinen- und Maulkorbpflicht verschont zu bleiben, bewertet die Kammer mit jeweils 1.000 Euro. Die Zwangsgeldandrohung bleibt bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt. Die Summe von 7.000 Euro wird angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.