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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 27.10.2023 – 3 K 1270/18

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:1027.3K1270.18.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (im Folgenden: Geldspielgeräte), die er im Imbiss „I...“ in der K..., in dessen Umgebung sich eine Schule und Kita befinden, betrieb.

Mit Bescheid vom 14. November 2013 erteilte der Beklagte die Bestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO, dass der Aufstellungsort im Bistro „“ den Bestimmungen der Spielverordnung entspricht. Die Geeignetheitsbestätigung wurde mit folgender Auflage verbunden: „Die Geldspielgeräte sind im Hauptraum der Gaststätte aufzustellen und müssen vom Personal einsehbar sein. Die Einsehbarkeit auf die Geldspielgeräte kann auch über eine Videokamera gewährleistet sein. Der Monitor ist am Tresen so anzubringen, dass er vom Personal uneingeschränkt einsehbar ist. Das Jugendschutzgesetz ist einzuhalten.“

Der Gastraum („Hauptraum“) des Imbisses gliedert sich in zwei Bereiche, den vorderen und hinteren Bereich. Den Imbiss betritt man über den vorderen Bereich; dort befinden sich auf der linken Seite der Verkaufstresen, von dem Imbisswaren und Getränke zum Verzehr vor Ort und durch ein Fenster außer Haus verkauft werden, und auf der rechten Seite Sitzgelegenheiten. Dieser rechte Teil verlängert sich weiter nach hinten („hinterer Bereich“), von wo aus links Toiletten abgehen. Am Übergang vom vorderen in den hinteren Bereich steht ein Getränkekühlschrank, der sich im Blickfeld zwischen Tresen und dem hinteren Bereich befindet. Der Kläger nahm zwei Geldspielgeräte im hinteren Bereich des Gastraums gegenüber von den Toiletten in Betrieb.

Bei Vorortkontrollen stellte der Beklagte 2016 fest, dass am Tresen kein Bildschirm zur Überwachung der Geldspielgeräte (mehr) vorhanden war und nach den unwidersprochenen Angaben eines Angestellten lediglich der Ehemann der Imbissinhaberin über sein Handy die Geldspielgeräte einsehen konnte. Dieser lehnte eine Verlegung der Geldspielgeräte in den vorderen Bereich des Gastraums ab.

Nach Anhörung widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 2. November 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Geeignetheitsbestätigung, forderte den Kläger auf, die aufgestellten zwei Geldspielgeräte bis zum 20. November 2016 zu entfernen und drohte für den Fall der Missachtung ein Zwangsgeld von 1.000 Euro an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 (gemeint ist: § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG) VwVfG lägen vor. Der Aufstellungsort der Geldspielgeräte entspreche nicht mehr den Anforderungen der Spielverordnung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV habe der Gewerbetreibende durch ständige Aufsicht der Spielautomaten und durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Eine ständige Aufsicht der in Rede stehenden Geldspielgeräte sei nicht gegeben, da diese aufgrund der Platzierung im hinteren Teil des Gastraums vom Wirt und seinem Personal nicht einsehbar seien. Das angedrohte Zwangsgeld sei verhältnismäßig, hinsichtlich der Höhe sei das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Nichtbefolgung der Entfernungsanordnung berücksichtigt worden.

Der Kläger kam der Entfernungsanordnung nach und erhob gegen den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2018 zurückwies. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf sei § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (gemeint: § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG). Eine ständige Aufsicht der Geldspielgeräte erfordere, dass letztere ständig im Blickfeld des Personals stünden; dies sei vorliegend nicht der Fall. Bei mehreren Kontrollen sei das Personal durchgehend hinter der Verkaufstheke angetroffen worden. Der einzig mögliche Blick vom rechten Bereich der Verkaufstheke auf den ursprünglichen Aufstellungsort der Geldspielgeräte sei durch gestapelte Verpackungsmaterialien versperrt gewesen.

Am 16. April 2018 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, eine ständige Aufsicht der Geldspielgeräte sei durch die Anwesenheit einer Aufsichtsperson in der Gaststätte gewährleistet; es sei nicht erforderlich, dass die Aufsichtsperson ganztägig neben den Geräten verweile. Da die Aufsichtsperson nicht nur hinter dem Tresen sei, sondern in dem Lokal auch unterwegs sei, bestehe auch ständig Blickkontakt zu den Geldspielgeräten. Unter Hergabe einer Videoaufnahme, die vom Standort hinter dem Tresen gefertigt wurde, führt der Kläger aus, die Bedienung der Geldspielgeräte sei durch das Personal jederzeit deutlich optisch und akustisch wahrnehmbar. Die Perspektive auf der Videoaufnahme entspreche der Blicksituation des sich hinter dem Tresen aufhaltenden Personals. Dieses halte sich auch davor und im Raum auf; von dort sei der in Rede stehende Bereich erst recht einsehbar.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2. November 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. März 2018 aufzuheben,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine ständige Aufsicht der Geldspielgeräte sei durch das Personal im Imbiss nicht möglich. Dieses sei vorwiegend mit der Zubereitung und dem Verkauf von Speisen beschäftigt und halte sich damit hinter dem Tresen auf. Auch bei dauerhafter Anwesenheit im Gastraum könne es die Geldspielgeräte nicht ständig im Blick haben. Befinde man sich hinter dem Tresen, sei eine Sicht in den hinteren Bereich des Gastraums nur von der Position direkt am Fenster möglich. Die sich dort befindliche Person wäre im günstigsten Fall in der Lage, das vordere Geldspielgerät und das dahinterstehende Geldspielgerät zur Hälfte zu beaufsichtigen. Von anderer Stelle hinter dem Tresen sei der hintere Bereich des Gastraums nicht einsehbar. Der Getränkekühlschrank behindere zusätzlich die ohnehin sehr beschränkte Sicht auf den in Rede stehenden Bereich. Der Imbiss sei stark frequentiert, sodass die Person am Fenster in der Regel zu beschäftigt sei, um daneben noch die erforderliche Beaufsichtigung sicherzustellen. Sobald Kundinnen und Kunden das Geschäft beträten, um am Tresen eine Bestellung aufzugeben und dort während der Zubereitung der Speisen warteten, werde der Blick auf die Geldspielgeräte gänzlich verhindert. Dass das Personal im Verkaufsraum unterwegs sei, widerspreche dem Charakter des Imbisses, welcher gerade nicht durch eine klassische Bedienung am Tisch geprägt sei. Auch dann, wenn sich die Gäste für einen Verzehr vor Ort entscheiden würden, nähmen Sie die am Tresen zubereiteten Speisen in der Regel selbst mit an den Tisch. Soweit danach das Personal die Räumlichkeiten gelegentlich durchquere, um das Geschirr abzuräumen, die Tische zu reinigen und im Einzelfall zu servieren, stelle dies keine „ständige Aufsicht“ dar. Die Videoaufnahme bestätige, dass eine Einsichtnahme in die seitliche Ecke von einem Standort hinter dem Tresen nicht möglich sei. Zudem sei das Video dicht am Tresen aufgenommen worden, was angesichts dessen, dass sich dort die Auslagen und eine Arbeitsfläche befänden nicht den Arbeitsabläufen in dem Imbiss entspreche. Zudem habe die Kameraperson sich vorgebeugt und mit einem „Selfie-Stick“ oder einem ausgestrecktem Arm gefilmt, zumal sich in dem Imbiss zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Personen befunden hätten.

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach der Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 16. Januar 2023 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. Diese kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Var. VwGO statthaft, weil sich der Kläger gegen ihn belastende Verwaltungsakte richtet, die sich noch nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt haben. Die bloße Befolgung eines Verwaltungsakts führt grundsätzlich nicht zu dessen Erledigung (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 113 Rn. 119; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 107). Dies gilt hier insbesondere hinsichtlich der Aufforderung in Ziffer 2 des Bescheids. Denn die Anordnung, die Spielgeräte zu entfernen, beinhaltet gleichzeitig das Gebot, die Spielgeräte nicht erneut aufzustellen.

II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger unter dem 14. November 2013 erteilten Geeignetheitsbestätigung im Sinne von § 33c GewO ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg (auf den landesrechtlichen Zusatz wird im Folgenden verzichtet). Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit ihm eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

a) Der Heranziehung von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG steht nicht entgegen, dass die Behörde den Widerruf auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 VwVfG gestützt hat. Das Gericht ist im Rahmen seiner Entscheidung über die Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht an die von der Behörde genannten Rechtsgrundlage gebunden.

In § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck, von Amts wegen zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht im Einklang steht und, falls nicht, ob er den Adressaten auch in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Gericht unter anderem alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese von der den Bescheid erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2014 – OVG 3 B 14.12 –, juris Rn. 29; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 113 Rn. 34). Eine Heranziehung einer anderweitigen rechtlichen Begründung oder rechtlichen Grundlage ist dem Gericht nur insoweit verwehrt, als sie nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen und den Betroffenen nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 6 B 60.14 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 15. Mai 2014 – 9 B 57.13 –, juris Rn. 11). Eine derartige Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides kommt hier jedoch nicht in Betracht, da er unabhängig davon, ob er auf Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 2 des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfGBbg gestützt wird, den teilweisen Widerruf der Geeignetheitsbestätigung aufgrund desselben zugrundeliegenden Sachverhaltes mit derselben Rechtsfolge verfügt und insofern auch keine abweichenden Ermessenserwägungen anzustellen wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2014 – OVG 3 B 14.12 –, juris Rn. 30).

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG liegen vor. Der Kläger hat die mit der Geeignetheitsbestätigung verbundene Auflage betreffend die Einsehbarkeit der Geldspielgeräte nicht erfüllt. Danach mussten die im Gastraum aufgestellten Geldspielgeräte vom Personal einsehbar sein. Das ist bei dem in Rede stehenden Aufstellungsort der Geldspielgeräte im hinteren Bereich des Gastraums gegenüber von den Toiletten nicht der Fall.

aa) Zunächst ist die Auflage dahin auszulegen, dass der Begriff der „Einsehbarkeit“ der Geldspielgeräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung vom 4. November 2014 durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Sicherstellung der Einhaltung von § 6 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG) erfordert. Ein solches Verständnis ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert der Geeignetheitsbestätigung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs und daraus, wie sie der Kläger als Adressat nach Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 7 B 48/07 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Dafür sprechen zunächst systematische Gesichtspunkte. Denn nach dem Inhalt der Auflage hat der Kläger nicht nur zu gewährleisten, dass die Geldspielgeräte einsehbar sind, daneben ist auch das Jugendschutzgesetz einzuhalten. Zudem geben Sinn und Zweck der Geeignetheitsbestätigung Anlass zu einer derartigen Auslegung, weil diese gerade bestätigen soll, dass der Aufstellungsort der Gelspielgeräte den auf Grundlage von § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften, mithin der Spielverordnung, entspricht, § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO. Auch die dem Kläger bekannten Umstände im Vorfeld des Erlasses der Geeignetheitsbestätigung zeigen, dass der Beklagte den Begriff der Einsehbarkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV verstand, mithin eine ständige Aufsicht der Geldspielgeräte voraussetzte. Ein solches Begriffsverständnis war für einen objektiven Dritten in der Stellung des Klägers nach Treu und Glauben auch ersichtlich. Denn der Beklagte führte vor Erteilung der Geeignetheitsbestätigung mehrere Vororttermine im Imbiss durch. Ausweislich einer handschriftlichen Notiz einer Mitarbeiterin des Beklagten vom 28. Oktober 2013 (Bl. 6 BA 1) wurde dem Kläger vor Ort mitgeteilt, dass die Geldspielgeräte, die er zu diesem Zeitpunkt bereits im hinteren Bereich des Gastraums gegenüber von den Toiletten aufgestellt hatte, nicht betrieben werden dürften, weil sie vom Tresen nicht einsehbar seien. Er sei darauf hingewiesen worden, dass die angeschalteten Geräte unverzüglich ausgestellt werden müssten. In einem weiteren Termin vor Ort wurde besprochen, dass die Geldspielgeräte entweder in den vorderen Bereich des Ladens zu stellen seien, sodass sie vom Personal einsehbar seien, oder eine Kamera mit einem Monitor am Tresen zu installieren sei (vgl. die Gesprächsnotiz vom 5. November 2013, Bl. 7 BA 1).

bb) Der Kläger hat die Auflage nicht erfüllt. Die Geldspielgeräte sind am in Rede stehenden Aufstellungsort im hinteren Bereich des Gastraums gegenüber von den Toiletten nicht einsehbar. Denn insoweit ist nicht, wie § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV fordert, durch eine ständige Aufsicht der Geldspielgeräte sichergestellt, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 2 JuSchG, nämlich das Bespielen der Geräte Personen unter 18 Jahren nicht zu gestatten, eingehalten wird.

(1) Zur Überzeugung des Gerichts steht nach § 108 Abs. 1 VwGO fest, dass die Geldspielgeräte nicht vom Personal einsehbar sind, jedenfalls nicht derart, dass eine ständige Aufsicht der Geldspielgeräte gewährleistet ist. Eine ständige Aufsicht erfordert regelmäßig, dass die Spielgeräte im Blickfeld des Gastwirts oder seines Personals stehen (Marcks; in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Dezember 2022, § 3 SpielV, Rn. 2; BR-Drs. 655/05 vom 30. August 2005, S. 15: „in der Regel im Blickfeld“). Daran fehlt es vorliegend. Da die Beteiligten übereinstimmend angeben, dass sich das Personal vorrangig hinter dem Tresen aufhält, kommt es maßgeblich auf die die dortigen Sichtverhältnisse an. Von dort aus befinden sich die Geldspielgeräte aber nicht im Blickfeld des Personals. Dies ergibt eine Zusammenschau des Grundrisses des Imbisses, der angefertigten Skizzen über die räumliche Situation vor Ort, der eingereichten Fotografien und insbesondere der Videoaufnahme, die der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11. Mai 2023 eingereicht hat.

Wie der Beklagte zutreffend vorträgt, ist der Videoaufnahme zu entnehmen, dass der Aufstellungsort der Geldspielgeräte allenfalls von einer Person, die sich hinter dem Tresen unmittelbar am Fenster befindet, einsehbar ist. Auf dem Video ist zu Beginn im unteren Bildrand nur die Ablagefläche des Tresens sichtbar, was den Schluss nahelegt, dass die Kameraperson dicht am Tresen steht. Ganz rechts im Bild sind Essensbehältnisse aus Pappe, die außen rot und innen weiß sind und die auf der Ablagefläche stehen, erkennbar. Ab Sekunde 1 werden die Gegenstände auf der linken Seite im Gastraum (Kühlschrank, Pflanzenkübel im Übergang zwischen dem vorderen und hinteren Bereich und das Bild mit den Mäusen am Aufstellungsort der Geldspielgeräte) sichtbar. Das Bild mit den Mäusen ist zu diesem Zeitpunkt etwa zur Hälfte durch den Getränkekühlschrank verdeckt. Ab Sekunde zwei erfolgt ein Perspektivwechsel dergestalt, dass der Tresen nach unten aus dem Bild verschwindet. Gleichzeitig wird das Bild, das zunächst vom Getränkekühlschrank verdeckt war, vollständig sichtbar. Ab Sekunde sieben sind im Bild unten rechts die weiße Öffnung des obersten der gestapelten Essensbehältnisse sichtbar.

Das Verschwinden der Theke aus dem Bild bei gleichzeitiger Sichtbarwerdung des Bildes mit den Mäusen lässt denklogisch nur den Schluss zu, dass die Kamera über die Theke geführt wurde. Nur auf diese Weise lässt sich auch erklären, dass von den Essensbehältnissen, die zu Beginn des Videos noch als Stapel erkennbar waren, am Ende nur noch die weiße Öffnung eines Behältnisses zu sehen ist. Soweit der Kläger bestreitet, dass die Kamera über die Theke geführt wird, behauptet er Unmögliches. Das Video gibt die für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Sichtverhältnisse eindeutig wieder und ist zur Beurteilung der Einsehbarkeit des Aufstellungsortes geeignet und eine hinreichend sichere Grundlage. Dem steht nicht entgegen, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, dass die Aufnahme ohne nähere Vorgaben durch das Gericht von einem Bediensteten des Klägers gefertigt worden ist. Er hat weder plausibel dargetan, dass die von ihm selbst eingereichte Videoaufnahme keine Aussagekraft besitzt, noch ist dies sonst ersichtlich. Insoweit sei angemerkt, dass der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung angab, selbst nicht vor Ort gewesen zu sein, sodass er auch nicht über weitere Erkenntnisse verfügen kann. Zudem hat er das Video erst beanstandet und den Beweisantrag, der aufgrund des sodann erklärten Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nur noch als Beweisanregung zu werten ist (BVerwG, Beschluss vom 24. August 2015 – 9 B 34/15 –, juris Rn. 2 m.w.N.), erst gestellt, nachdem die Einzelrichterin das Video inhaltlich gewürdigt und ihre zu Lasten des Klägers gehende Einschätzung den Beteiligten mitgeteilt hat. Sein Vortrag mag das Beweisergebnis daher nicht erschüttern. Eine weitere Beweiserhebung war nach alledem nicht erforderlich. Das gerichtliche Ermessen war nicht derart verdichtet, dass es einer Ortsbesichtigung bedurfte. Der hiermit verbundene Zweck wird – wie oben ausgeführt – mithilfe des Videos ebenso gut erreicht.

Ausgehend von dem Beweisergebnis, dass der Aufstellungsort der Geldspielgeräte nur von einer Person hinter dem Tresen, die sich direkt am Fenster befindet, einsehbar ist, kann eine ständige Aufsicht der Geldspielgeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV nicht sichergestellt werden. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob diese Person im günstigen Fall lediglich in der Lage wäre, das vordere Geldspielgerät und das dahinerstehende Geldspielgerät zur Hälfte sieht – wie der Beklagte behauptet – oder ob beide Geräte voll einsehbar wären. Denn jedenfalls steht fest, dass der Aufstellungsort von einer anderen Stelle hinter dem Tresen nicht im Blickfeld des Personals ist. Dort hält sich dieses aber üblicherweise auf.

Soweit die Geldspielgeräte allein von einer Person, die direkt am Fenster steht, einsehbar sind, ist dies auf Grundlage der plausiblen Angaben des Beklagten nicht ausreichend. Der Beklagte hat nachvollziehbar und vom Kläger unwidersprochen ausgeführt, dass der Imbiss stark frequentiert werde und der Bedienende am Fenster in der Regel zu beschäftigt sei, um daneben eine Aufsicht der Geldspielgeräte zu gewährleisten. Sobald Kundinnen und Kunden den Imbiss beträten und direkt am Tresen eine Bestellung aufgäben, werde die Sicht auf die Geldspielgeräte gänzlich versperrt, zumal die Gäste dort auch während der Zubereitung der Speisen verweilten. Zudem werde die ohnehin sehr beschränkte Sicht auf den Aufstellungsort durch den Getränkekühlschrank weiter behindert. Letzteres wird durch die Videoaufnahme bestätigt.

Soweit der Kläger ausführt, das Imbisspersonal befände sich nicht nur hinter dem Tresen, sondern durchquere den Verkaufsraum auch, ist hierdurch eine Einsehbarkeit auf die Geldspielgeräte nicht gewährleistet. Der Beklagte führt unter Zugrundelegung seiner vom Kläger unwidersprochenen Feststellungen im Rahmen der mehrfachen Vorortkontrollen ein, dass der Imbiss durch eine Selbstbedienung geprägt sei und in der Regel keine Bedienung am Tisch stattfände. Die Gäste, die sich für einen Verzehr vor Ort entscheiden würden, nähmen die Speisen nach der Zubereitung selbst mit an den Tisch. Dies vorangestellt, können die Geldspielgeräte durch ein gelegentliches Durchqueren des Gastraums (z.B. zum Abräumen des Geschirrs, zum Säubern und gelegentlich zum Servieren) weder ständig beaufsichtigt werden noch wäre die Einhaltung von § 6 Abs. 1 JuSchG hierdurch sichergestellt.

(2) Zwar enthält die mit der Geeignetheitsbestätigung verbundene Auflage auch die Möglichkeit, dass die Einsehbarkeit der Geldspielgeräte über eine Videokamera gewährleistet werden kann, wenn ein Monitor am Tresen angebracht ist und dieser vom Personal uneingeschränkt einsehbar ist. Dem kam der Kläger aber unstreitig nicht nach. Der Beklagte stellte bei einer Kontrolle im April 2016 fest, dass am Tresen kein Bildschirm zur Überwachung der Geldspielgeräte mehr vorhanden war und nach den unwidersprochenen Angaben eines Imbissangestellten lediglich der Ehemann der Imbissinhaberin über sein Handy die Geldspielgeräte einsehen konnte.

c) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), insbesondere ist der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung verhältnismäßig. Der Widerruf ist zur Erreichung des angestrebten Ziels, der Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzes, geeignet; eine mildere Maßnahme als der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung ist nicht erkennbar und auch vom Kläger nicht vorgebracht. Insbesondere wurde eine Verlegung der Geldspielgeräte in den vorderen Teil des Gastraums abgelehnt. Die Maßnahme ist insbesondere auch angesichts der in der Umgebung vorhandenen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Kita und Schule) angemessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem öffentlichen Interesse am Kinder- und Jugendschutz Vorrang eingeräumt hat vor den wirtschaftlichen Interessen des Klägers. Weitere zu berücksichtigende Umstände hat dieser nicht geltend gemacht.

d) Die Widerrufsfrist von einem Jahr (§ 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) ist eingehalten. Als Entscheidungsfrist wird sie erst in Gang gesetzt, wenn der Behörde die für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, wozu außer der Kenntnis der für den Widerruf erheblichen Tatsachen auch die Kenntnis der für die Ermessensausübung wesentlichen Gründe gehört (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5.17 –, juris Rn. 30 ff.). Mit dem Widerrufsbescheid vom 2. November 2016 ist die Jahresfrist erkennbar gewahrt, nachdem der Beklagte erstmals im Frühjahr 2016 von den zum Widerruf führenden Umständen Kenntnis erlangt hatte.

2. Die Aufforderung zur Entfernung der Spielautomaten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Vorschrift ist nach herrschender Meinung, der die Einzelrichterin folgt, im Fall einer widerrufenen Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO (zumindest entsprechend) anwendbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2017 – OVG 1 B 22.15 –, juris Rn. 25; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 1. September 1989 – 14 S 2193/87 –, juris: ordnungsrechtliche Generalklausel). Da der Kläger nach dem Widerruf der Geeignetheitsbestätigung nicht berechtigt ist, in dem hier maßgeblichen Betrieb Geldspielgeräte aufzustellen, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 GewO vor. Die verfügte Entfernungsaufforderung ist auch frei von Ermessensfehlern. Schon bei bloß formeller Illegalität begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, wenn die zuständige Behörde sich ohne weitere Ermessenserwägungen für die Einstellung des Betriebs, hier für die Beseitigung der Geldspielgeräte, entscheidet. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend. Soweit der Beklagte die Entfernungsanordnung auf die ordnungsrechtliche Generalklausel gestützt hat, führt dies zu keiner Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids und ist daher unbeachtlich.

3. Auch die Androhung eines Zwangsgelds ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des §§ 3, 27 Abs. 1, 2 Nr. 1, 28, 30 VwVGBbg sind erfüllt. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich des Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung ist mangels anderweitiger Angaben der gesetzliche Auffangstreitwert anzusetzen. Die übrigen Regelungen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.