Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2024

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 04.06.2024 – VG 9 K 1040/24

9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0604.9K1040.24.00

Tenor§

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht verwiesen.

Gründe§

Der von dem Kläger beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird daher nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auf den ordentlichen Rechtsweg an das Brandenburgische Oberlandesgericht verwiesen.

Die von dem Kläger für den Verwaltungsrechtsweg angeführte Generalklausel gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht durch Bundesrecht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die Streitigkeit ist indes durch Bundesrecht einem anderen Gericht zugewiesen. Der Streit um das auf § 491 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gestützte Auskunftsersuchen des Klägers gegenüber der Staatsanwaltschaft – das diese ablehnte, weil der Kläger den wegen der besonderen Sensibilität der Auskunftsdaten aus einem Strafverfahren auch zu seinem Schutz geforderten Nachweis zur Feststellung seiner Identität nicht erbringen will – betrifft eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne der Sonderzuweisung gemäß § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), über die ausdrücklich die ordentlichen Gerichte entscheiden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. Juli 2023 – 203 VAs 196/23 –, Juris Rn. 2 ff.; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, § 491 Rn. 5 m. w. N.; Hölscher/Jacobs, in: Dölling u. a., Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022, § 491 StPO Rn. 3; Wittig, in: Graf, BeckOK StPO mit RiStBV und Mistra, 51. Ed. Stand: 1. April 2024, § 491 StPO Rn. 9; im Zusammenhang mit einem Löschungsanspruch BayObLG, Beschluss vom 16. März 2023 – 204 VAs 494/22 –, Juris Rn. 23). Soweit der Kläger in der Auskunftserteilung für sich genommen kein strafprozessuales Handeln erkennt, führt dies nicht weiter. Maßgeblich ist, ob die Staatsanwaltschaft insoweit funktional auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und des Vollzugs tätig wird. Dabei gehören zum Gebiet der Strafrechtspflege außer der Strafverfolgung selbst, das heißt der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätigkeit. Eine Maßnahme bzw. ein "Justizverwaltungsakt" im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG liegt danach vor, wenn die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet - hier: der Strafrechtspflege - zugewiesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65.85 –, Juris Rn. 41 m. w. N.). Hiervon ist im Fall des streitigen Auskunftsanspruchs zu personenbezogenen Daten gegenüber der Staatsanwaltschaft gemäß § 491 Abs. 2 SPO i. V. m. § 57 BDSG grundsätzlich auszugehen. Die Ausübung der der Staatsanwaltschaft originär als spezifische Aufgabe zugewiesene Strafrechtspflege geht notwendigerweise mit der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 46 Nrn. 1 u. 2 BDSG) einher; hierfür sieht die Strafprozessordnung spezielle bereichsspezifische Regelungen vor, die mit dem Bundesdatenschutzgesetz verschränkt sind (vgl. Singelnstein, NStZ 2020, 639). Der in Rede stehende Auskunftsanspruch ist Teil dieses Regelungsregimes und davon auch im Rahmen der Rechtswegbestimmung nicht abzutrennen. Im Übrigen sprechen für die Zuweisung an die ordentlichen Gerichte in systematischer Hinsicht auch die beispielsweise in §§ 475, 480 Abs. 3 StPO und § 147 Abs. 5 Satz 3 StPO jeweils i. V. m. § 162 StPO speziell geregelten Zuweisungen dorthin. Bei Zusammenschau der Regelungen liegt es nahe, dass es sich insoweit um eine grundsätzliche Wertung für den Bereich der Strafrechtspflege handelt, für die der ordentliche Rechtsweg sachnäher ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – 2 S 3145/19 –, Juris Rn. 55, und vom 10. Juli 2020 – 2 S 623/20 –, Juris Rn. 35 f.).

Dies würde vorliegend im Übrigen auch im Hinblick auf etwaige personenbezogene Daten aus Strafverfahren gelten, die gemäß § 484 StPO für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateisystemen verarbeitet werden (vgl. Singelnstein, in: Münchner Kommentar zur Strafprozessordnung, 1. Auflage 2019, § 484 Rn. 1, 23). Selbst wenn hierin wegen des präventiven Aspekts der Datenverarbeitung kein Handeln auf dem Gebiet der Strafrechtspflege mehr zu sehen wäre (vgl. allgemein Buchberger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, K Rn. 30; im Hinblick auf Daten im Sinne von § 484 StPO aber wohl mit anderer Tendenz Graulich, NVwZ 2014, 685, 688), könnte hierauf jedenfalls in Fällen, bei denen – wie hier – gar nicht bekannt ist, ob überhaupt und gegebenenfalls zu welchem Zweck personenbezogene Daten gespeichert sind, im Rahmen der Rechtswegbestimmung nicht entscheidungserheblich abgestellt werden. Abgesehen davon, dass der Auskunftsantrag gemäß § 491 Abs. 2 StPO i. V. m. § 57 BDSG insoweit grundsätzlich einheitlich und nicht differenziert anhand des Zwecks der Verarbeitung unterschiedlicher personenbezogener Daten zu betrachten sein dürfte, käme eine Abgrenzung hiernach regelmäßig jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn – wie hier – in der Hauptsache gerade um die Herausgabe der insoweit maßgeblichen Informationen gestritten wird und der Beklagte daher grundsätzlich nicht verpflichtet ist, hierzu im Verfahren Auskünfte zu machen, weil andernfalls die Hauptsache vorweggenommen würde und überdies auch etwaige Ablehnungsgründe umgangen würden (vgl. jeweils m. w. N. etwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Aufl. 2022, § 99 Rn. 4; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 99 VwGO Rn. 11). Insoweit muss es bei der Zuordnung zu der – der Staatsanwaltschaft originär und dem Schwerpunkt nach zugewiesenen Aufgabe der – Strafrechtspflege im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG verbleiben.

Eine Regelung dahingehend, dass Rechtsstreitigkeiten um § 57 BDSG stets vor den Verwaltungsgerichten zu führen wären, existiert nicht (möglicherweise anders, allerdings ohne auf § 23 EGGVG einzugehen, Schild, in: Wolff u. a., BeckOK Datenschutzrecht, 47. Ed. Stand: 01.02.2024, § 57 BDSG Rn. 41). Soweit der Kläger meint, § 23 EGGVG würde von § 20 BDSG verdrängt, übersieht er, dass sich § 20 BDSG auf Streitigkeiten mit einer Aufsichtsbehörde über Rechte gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) bezieht; um eine solche Streitigkeit handelt es sich bei der vorliegenden Klage gegen die Staatsanwaltschaft nicht.

An all dem vermag auch der Hinweis des Klägers auf den Beschluss der Kammer vom 13. März 2023 – VG 9 K 2338/21 – (Juris) nichts zu ändern, den der Kläger im Übrigen wohl unzutreffend interpretiert, zumal dem nicht ein gegenüber der Staatsanwaltschaft, sondern ein gegenüber einer Bundespolizeibehörde geltend gemachter Auskunftsanspruch zugrunde lag, deren Strafverfolgungsaufgaben deutlich hinter ihren Zuständigkeiten zur präventiven Gefahrenabwehr zurückbleiben (Wehr, Bundespolizeigesetz 3. Auflage 2021, § 12 Rn. 1), und bei dem offensichtlich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Raum stand.

Schließlich ist – entgegen der Auffassung des Klägers – gemäß § 25 Abs. 1 EGGVG das Brandenburgische Oberlandesgericht sachlich zuständig. Aus dem Umstand, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG auch zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts gestellt werden kann, folgt nicht, dass (auch) das Amtsgericht für die Entscheidung zuständig wäre. Auf einen Streitwert kommt es insoweit ohnehin nicht an.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.