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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 31.03.2025 – VG 8 L 1152/24

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0331.8L1152.24.00

Tenor§

1. Hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. November 2024 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3.) wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. Dezember 2024 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 6.050 Euro festgesetzt.

Gründe§

I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anschlussverfügung bezüglich der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage und einer darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung.

Die Antragstellerin ist Eigentümer des Grundstückes A_____ 10-11 in 1____ S_____, Ortsteil M_____ (F_____) mit einer Größe von 1.239 m². Hierbei handelt es sich um ein zu Erholungszwecken genutztes Grundstück, auf welchem sich ein Bungalow befindet. Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt derzeit über eine abflusslose Sammelgrube durch den Zweckverband, dem die Antragsgegnerin vorsteht.

Unter dem 30. Juni 2023 wendeten sich mehrere Grundstückseigentümer gegen die geplante zentrale Schmutzwassererschließung über ein Druckentwässerungssystem im A_____. Die Antragsgegnerin erließ daraufhin unter dem 5. Juli 2023 einen Ablehnungsbescheid bezüglich einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 26. Juli 2023 Widerspruch ein.

Zur Begründung verwies sie darauf, dass es sich um ein Wochenendgrundstück/Wochenendhaus mit geringem Schmutzwasseranfall handele. Sammelgruben seien als Dauerlösung anerkannt und würden auch weiterhin vom Zweckverband entleert. Der Anschluss von einem wenig genutzten Wochenendhaus an das zentrale Abwassersystem über Druckentwässerung sei eine wirtschaftlich unverhältnismäßige Belastung. Die zu erwartenden Kosten betrügen etwa 1/3 des Grundwertes des Grundstückes/Wochenendhauses. Nach der notwendigen Haussanierung seien die zu erwartenden Kosten immer noch 1/5 des neuen Grundstückswertes. Zudem sehe sie keinen sparsamen Umgang mit Ressourcen. So würde sich der Wasserverbrauch erhöhen (bezüglich des Spülganges). Dazu kämen Stromverbrauch und Materialverschleiß. Zudem sei fraglich, warum nicht ein zentrales vom Zweckverband betriebenes Pumpwerk möglich sei. In einem weiteren Schreiben vom 2. Oktober 2023 verwies die Antragstellerin darauf, dass alle Anlieger im ersten Abschnitt des A_____für den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage keine privaten Anlagenkosten trügen. Auch käme eine Gebührenerhöhung für die dezentrale Abwasserbeseitigung angesichts der Alternative zu einer Hebeanlage in Betracht.

Mit Bescheid vom 27. November 2023 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zurück. Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 22. Dezember 2023 Klage. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen darauf, dass die mutmaßlichen Anschlusskosten für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage die Grenzen des Zumutbaren überschreiten würden. Gleichzeitig sei das öffentliche Interesse an der dauerhaften Funktionstüchtigkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Einrichtung auch bei Bewilligung der Befreiung nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf den Gebietscharakter als Bungalowsiedlung sei dauerhaft ein erhöhter Schmutzwasseranfall ausgeschlossen. Durch die bereits bestehende Einrichtung zur dezentralen Entsorgung in Form einer abflusslosen Grube sei das Allgemeinwohl dauerhaft geschützt, eine Gefährdung von Natur und Umwelt ausgeschlossen. Gleichzeitig erfolge auch die dezentrale Entsorgung über den Zweckverband mit der Folge, dass die Wirtschaftlichkeit erhalten bliebe. Zudem sei im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass der für den Betrieb einer Entwässerung notwendige Einbau einer Pumpstation ein latentes Risiko für die Schmutzwasserbeseitigung darstelle. Aufgrund der regelmäßig über einen längeren Zeitraum nicht genutzten Schmutzwasseranlage bestehe das Risiko von Ausfällen, die insbesondere bei Havarien zu erheblichen Beeinträchtigungen sowohl auf dem Grundstück als auch im Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung führen könnten. Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ermessensausübung werde darauf hingewiesen, dass eine Befreiung auch unter Widerrufsvorbehalt sowie unter Bedingungen und Auflagen oder auf bestimmte Zeit erfolgen könne.

Unter dem 15. November 2024 erließ die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung eine Anschluss- und Benutzungsverfügung bezüglich der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage und forderte die Antragstellerin auf, ihr Grundstück bis zum 30. April 2025 an diese anzuschließen und dafür den Nachweis zu erbringen. Bis zum 30. Dezember 2024 sei ein Antrag zur Einleitung von Schmutzwasser zu stellen (Ziff. 1 der Verfügung). Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 2). Ferner wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 600 Euro für den Fall angedroht, dass die Antragstellerin nicht innerhalb der genannten Frist der Verfügung zu 1. nachkomme (Ziff. 3). Schließlich wurde die Antragstellerin verpflichtet, das gesamte auf ihrem Grundstück anfallende Schmutzwasser nach betriebsbereiter Herstellung des Anschlusses in die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Ziff. 4).

Die Antragstellerin hat gegen diese Verfügung unter dem 11. Dezember 2024 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig bei Gericht einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Wert des Grundstückes inklusive der Bebauung maximal 58.000 Euro bzw. 53.116,80 Euro betrage, und bezieht sich u.a. auf einen Bescheid zum Grundstückswert des Finanzamtes Oranienburg vom 19. Januar 2023. Den Herstellungsaufwand für die Herstellung des Schmutzwasserhausanschlusses beziffert sie auf insgesamt 12.500,00 Euro bzw. – nach weiteren Darlegungen – auf 12.099,03 Euro und verweist hierzu auf die Kostenschätzung einer Tiefbaufirma. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass das Grundstück im Außenbereich liege, das Gebäude etwa 50 Jahre alt sei und einen Ausbauzustand nach DDR-Standard aufweise. Die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges sei unverhältnismäßig, da die mutmaßlichen Anschlusskosten ca. 23 % des Grundstückswertes betrügen. Es sei zu berücksichtigen, dass auf ihrem Grundstück aufgrund des Gebietscharakters nur eine Nutzung als Wochenendgrundstück und damit nur in untergeordnetem Umfang zulässig sei. Eine Erneuerung des Gebäudes sei auch zukünftig nicht absehbar. Sanierungsmaßnahmen, die zu einem Eingriff in diese Bausubstanz führten, seien baugenehmigungspflichtig; eine Verfestigung der baulichen Situation durch Erteilung einer Baugenehmigung nicht zu erwarten. Der Schmutzwasserverbrauch betrage im Durchschnitt der letzten Jahre 4 m³ pro Jahr. Im Hinblick auf die zulässige Nutzung als Bungalow im Außenbereich sei die Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage durch eine Hebeanlage keine Wertsteigerung, sondern im Hinblick auf die Unterhaltungskosten lediglich eine Wertminderung. Unabhängig von den bestehenden Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass keine gewichtigen Gründe bestünden, die im konkreten Fall eine sofortige Vollziehung des Bescheides rechtfertigten. So erfolge seit mehreren Jahrzehnten bereits eine geordnete dezentrale Entsorgung des Schmutzwassers ohne Beeinträchtigungen oder Behinderungen. Dies sei auch zukünftig der Fall. Gleichzeitig sei die Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage nicht beeinträchtigt unabhängig davon, ob ein Anschluss des betroffenen Grundstückes erfolge oder nicht. Zudem erfolge die Entsorgung des Schmutzwassers ohnehin durch die Kläranlage des Verbandes. Auch sei die sofortige Vollziehung des Bescheides nicht durch einen Nachahmungseffekt gerechtfertigt. Die besonderen Grundstücksverhältnisse beträfen in der Ortslage maximal sechs Grundstücke, bei denen es zu einer Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze kommen könnte. Gleichzeitig würden bei einer sofortigen Vollziehung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Zwar käme formal eine Trennung des Grundstücksanschlusses im Nachhinein in Betracht, diese Vorgehensweise sei jedoch im Hinblick auf den erheblichen Kostenaufwand nicht gerechtfertigt. Schließlich enthalte die Anschlussverfügung nicht die mit den vorstehenden Ausführungen gebotene Abwägung und sei bereits aus diesem Grunde aufzuheben.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und verweist im Wesentlichen darauf, dass der genannte Grundstückswert von 58.000,00 Euro nicht dem tatsächlichen (höheren) Verkehrswert entspreche. Zudem sei die eingereichte Kostenschätzung nicht nachvollziehbar und ergäbe nicht den von der Antragstellerin genannten Betrag. Im Übrigen könnten die Anschlusskosten durch den Zusammenschluss mehrerer Grundstückseigentümer mit nur einem Pumpwerk deutlich minimiert werden. Aber selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der genannten Werte bestehe kein Anspruch auf Befreiung, da die voraussichtlichen Anschlusskosten weder absolut noch im Verhältnis zum Grundstückswert unverhältnismäßig seien. Hierbei sei auch die werterhöhende Wirkung des Anschlusses an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu berücksichtigen. Ferner liege ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vor. So müsse dann keine dezentrale Entsorgung über den schmalen und durchwurzelten A_____mehr durchgeführt werden, wodurch die Organisation der Abwasserbeseitigung wesentlich erleichtert werde. Im Übrigen bestehe die Gefahr einer Nachahmung durch Dritte. So werde sowohl im Ortsteil M_____als auch in anderen Teilen des Verbandsgebiet der Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage bei Grundstücken mit abflusslosen Sammelgruben durchgesetzt, dies könne andernfalls zumindest für einen erheblichen Zeitraum verhindert werden. Schließlich bestehe auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße und umweltfreundliche Abwasserbeseitigung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Die Durchsetzung sei für die dauerhafte Funktionstüchtigkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich. Darauf, ob und inwieweit die Verweigerung eines einzelnen Anschlusses diese Interessen gefährden würde, komme es nicht an.

II. Der mit Schriftsatz vom 20. März 2025 konkretisierte Eilantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 11. Dezember 2024 gegen die Anschluss- und Benutzungsverfügung vom 15. November 2024 hinsichtlich deren Ziffer 1 wiederherzustellen,

ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, jedoch in der Sache unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung für die sofortige Vollziehung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat unter Ziffer III. des Bescheides ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei und sich weiter auf die Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit einer kanalgebundenen zentralen Abwasserbeseitigungsanlage sowie die Erhaltung der Volksgesundheit und den Schutz der Umwelt bezogen. Sie hat damit zu erkennen gegeben, aus welchen Gründen sie sich verpflichtet sieht, den Anschlusszwang umgehend durchzusetzen, auch bei ggfs. eingelegten Widerspruch bzw. Anfechtungsklage.

Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, bei dessen Prüfung das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Die Interessensabwägung orientiert sich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die summarisch zu prüfen sind. Nach diesen Grundsätzen überwiegt hier das öffentliche Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung der Maßnahme das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung (a.) und es liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor (b.).

a) Die Anordnung des Anschlusszwangs unter Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf i.V.m. § 4 der Satzung des Trink- und Abwasserverbandes L_____ über die Schmutzwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 6. Dezember 2017 (Schmutzwasserbeseitigungssatzung – SBS 2017). Dies stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür dar, einen Anschlusszwang in Bezug auf ein einzelnes Grundstück durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N.).

aa) Nach § 4 Abs. 1 SBS 2017 ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt. Dies ist nach § 4 Abs. 2 SBS 2017 unter anderem dann anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist. Nach § 4 Abs. 3 SBS 2017 besteht die Anschlussverpflichtung, soweit Grundstücke an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg oder Platz angrenzen, in der/dem bereits eine betriebsbereite und aufnahmefähige zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage vorhanden ist. Nach § 4 Abs. 5 SBS 2017 kann der Verband bei bestehendem Anschluss an die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 nachträglich eintreten.

Die Voraussetzungen des § 4 SBS 2017 liegen hier vor. Auf dem Grundstück der Antragstellerin befindet sich ein Bungalow, der zumindest zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, sodass ein dauernder Anfall von Schmutzwasser anzunehmen ist. Dies folgt im Übrigen auch bereits daraus, dass das Grundstück über eine abflusslose Sammelgrube verfügt und an die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist. Darauf, dass die Antragstellerin das Grundstück nur saisonal nutzt, kommt es nicht an. Das Nutzungsverhalten der Antragstellerin könnte sich insoweit auch jederzeit (auch im Rahmen einer Wochenendnutzung) ändern.

Das Grundstück der Antragstellerin (A_____Nummer 1_____) grenzt direkt an den A_____, in welchem sich die zentrale Schmutzwasserkanalisation betriebsbereit und aufnahmefähig befindet. Damit sind auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3, Abs. 5 SBS 2017 erfüllt. Weiterer Herstellungsmaßnahmen seitens des Zweckverbandes bedarf es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. So ist eine Anschlussverfügung dann nicht zu beanstanden und sie ist insbesondere hinreichend bestimmt, wenn – wie hier – in der Verfügung selbst dem Adressaten aufgegeben wird, vor Beginn der Baumaßnahme zunächst den der Verfügung beigefügten Antrag zur Einleitung von Schmutzwasser zu stellen, damit der Zweckverband gemäß § 10 SBS 2017 den Grundstücksanschluss errichten und dessen Lage unter Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers bestimmen kann. Mit dieser Anordnung ist für die Antragstellerin klar erkennbar, welche Maßnahmen von ihr getroffen werden müssen. Zugleich stellt der Zweckverband sicher, dass der Grundstücksanschluss nach den Vorgaben des § 10 SBS 2017 hergestellt und die berechtigten Interessen der Antragstellerin berücksichtigt werden können (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Januar 2020 – 8 L 238/19, juris Rn. 50).

Weiter führt die in Ziffer 1 des Bescheides vom 15. November 2024 der Antragstellerin gesetzte und inzwischen abgelaufene Frist zum 30. Dezember 2024 für die Antragstellung zur Einleitung von Schmutzwasser nicht dazu, dass sich die Anschlussverfügung erledigt hätte. So ist die Frist für die Anschlussherstellung selbst (30. April 2025) noch nicht abgelaufen. Unabhängig davon wird i.V.m. der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides – die selbst keine Frist enthält – deutlich, dass es sich bei den in Ziffer 1 genannten Fristen um die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg vorgeschriebene Frist für die freiwillige Erfüllung handelt, vor deren Ablauf das angedrohte Zwangsgeld nicht festgesetzt wird (dazu noch unten). Es spricht nichts dafür und ist auch fernliegend, dass die Antragsgegnerin die Verpflichtung zum Anschluss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage selbst befristen wollte.

Schließlich berührt der Einwand der Antragstellerin, als Alternative zum Anschlusszwang an die Kanalisation käme eine Gebührenerhebung in der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung in Betracht, nicht die Rechtmäßigkeit der in Streit stehenden Verfügung. Die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung stellt grundsätzlich keine Alternative zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung dar, deren Ausgestaltung im Übrigen im Organisationsermessen des Verbandes liegt.

bb) Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie von dem in § 4 SBS 2017 normierten Anschlusszwang nach § 5 SBS 2017 zu befreien wäre.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SBS 2017 kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in Einzelfällen auf Antrag des Grundstückseigentümers unter Angabe der Gründe schriftlich von dem Verband gewährt werden, wenn dem Grundstückseigentümer der Anschluss aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, an der dauerhaften Entsorgungssicherheit und an der öffentlichen Gesundheitspflege, nicht zumutbar ist.

Bedenken an dieser satzungsrechtlichen Regelung bestehen keine. So muss eine Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise zu befreien, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, juris Rn. 42). Eine solche Befreiungsmöglichkeit muss ferner die gesetzliche Wertung des § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BbgKVerf beachten. Mit deren Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterwerfung unter den Anschluss- und Benutzungszwang als den Regelfall ansieht und vom Satzungsgeber lediglich Ausnahmen zugelassen werden können. Daraus folgt für entsprechende Satzungsregelungen, dass sie nur solche Tatbestände als Befreiungsgründe anerkennen dürfen, die nicht so weit gefasst sind, dass sie das Verhältnis von Regel und Ausnahme umkehren oder auch nur in die Gefahr einer Umkehrung bringen. Eine Befreiung kann nur bei besonderen atypischen Fallgestaltungen gewährt werden (zur zuvor geltenden Norm § 15 GO OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, juris Rn. 42, siehe auch OVG Bautzen, Urteil vom 8. April 2008 - 4 B 711/07 -, juris Rn. 13). Diesen Vorgaben trägt § 5 SBS 2017 hinreichend Rechnung.

Im Rahmen der Prüfung einer Verfügung, die dem Betroffenen ein bestimmtes Handeln, Dulden oder Unterlassen aufgibt, steht das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes der Rechtmäßigkeit der Verfügung lediglich dann entgegen, wenn seine Voraussetzungen offensichtlich vorliegen. Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2014 - OVG 9 L 12.14 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, juris Rn. 11). Dies gilt erst recht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei dem lediglich eine summarische Prüfung angezeigt ist.

Hier wurde keine Befreiung erteilt und es liegen auch keine – erst recht nicht offensichtlichen - Befreiungsgründe vor. Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung, die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs führen müsste, ist angesichts des Vorbringens der Antragstellerin und aller sonst erkennbaren Umstände nicht gegeben:

(1) Ein Anspruch auf Befreiung besteht nicht aufgrund der Tatsache, dass das in Rede stehende Grundstück bereits an die dezentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen ist. So fällt auch auf einem solchermaßen ausgestatteten Grundstück Abwasser an, das der Abwasserbeseitigungspflicht der Antragsgegnerin unterfällt, und allein der Anschluss an die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung rechtfertigt nicht die Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang an die zentrale Schmutzwasserkanalisation (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 12 S 38.18 –, Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 8. Juli 2009 – OVG 9 N 113.08 -, juris Rn. 7; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 23. April 2012 – 8 K 1143710 -, juris Rn. 21).

(2) Ein Anspruch auf Befreiung folgt auch nicht daraus, dass auf dem Grundstück aufgrund des Gebietscharakters nur eine Nutzung als Wochenendgrundstück und damit in untergeordnetem Umfang zulässig ist.

Der Hinweis auf den mit der Wochenendnutzung verbundenen geringen Schmutzwasseranfall (4 bzw. 8 m³) lässt die Anschlussverfügung nicht im Sinne einer unzumutbaren Härte unverhältnismäßig erscheinen. So begründet auch die sporadische Nutzung noch keinen Ausnahmefall. Der ausdrücklich aus Gründen des öffentlichen Wohls gesetzlich zugelassene (§ 12 Abs. 2 BbgKVerf) Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung dient in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des angefallenen Schmutzwassers in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus einer unsachgemäßen Entsorgung ergeben. Diese Erwägung trifft auch auf nur gelegentlich genutzte Grundstücke zu, da auch auf ihnen Abwasser anfällt. Unabhängig davon ist es auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin das Grundstück in größerem Umfang (wenn auch im Rahmen einer Wochenendnutzung) nutzt und sich die Abwassermengen dadurch erhöhen.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Gebäude nur einfach ausgestattet sei und Sanierungsmaßnahmen nur eingeschränkt rechtlich zulässig seien. Denn die derzeit bestehende Nutzbarkeit des Gebäudes als Wochenendhaus wird dadurch nicht in Zweifel gezogen.

(3) Eine Befreiung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass der Anschluss des Grundstückes an die zentrale Abwasserentsorgung nur durch eine Hebeanlage möglich wäre. Denn eine derartige Anlage gehört zu den standardmäßigen technischen Maßnahmen, um ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Thüringer OVG, Urteil vom 30. November 2017 – 4 K 823/14 –, juris Rn. 130), und begründet keinen eine Befreiung rechtfertigenden besonderen Einzelfall. Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, ganz oder teilweise ein Druckentwässerungssystem zu betreiben, ändert an der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs nichts, auch wenn dem Pflichtigen für Einbau und Betrieb von Pumpen Mehrkosten entstehen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Juli 2007 – 4 B 06.1953 -, juris Rn. 19 ff.). Soweit die Antragstellerin auf eventuelle Wartungsschwierigkeiten und daraus folgende Gefahren für die zentrale Schmutzwasseranlage verweist, da sie länger nicht anwesend sei, folgt daraus nichts Anderes. Solche Erwägungen stellen die Geeignetheit der technischen Ausgestaltung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage nicht in Frage; ggfs. wird die Antragstellerin für eventuelle Störungen der Anlage, die aus ihrer Sphäre stammen, Vorsorge treffen müssen.

(4) Ferner kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, die mutmaßlichen Anschlusskosten würden die Grenze des für sie Zumutbaren überschreiten, so dass eine Befreiung zu erteilen wäre.

Ausgehend vom rein grundstücksbezogenen, verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG machen hohe Anschlusskosten an sich den Anschluss des privaten Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage grundsätzlich nicht unzumutbar. Allerdings kann die Schwelle des Zumutbaren dann überschritten werden, wenn die Kosten für den Anschluss so hoch sind, dass sie in keinem tragbaren Verhältnis mehr zum Wert des Grundstücks stehen. Dann rechtfertigt dies im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht. Bei der Klärung der Frage, ob der Anschluss eines Grundstückes - insbesondere mittels einer Hebeanlage und Druckleitung - wirtschaftlich zumutbar ist, ist mithin nicht allein die absolute Höhe der Anschlusskosten entscheidend. Bei dieser den jeweiligen Einzelfall in den Blick nehmenden, bewertenden Betrachtung sind die Kosten für den technischen Anschluss in Relation zum Grundstück und seinem konkreten Wert zu setzen. Ausgehend hiervon gilt: Nähern sich die Kosten dem Wert des Grundstücks an, so wird man von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Anschlusses mit enteignender Wirkung ausgehen können. Liegt dieser Fall nicht vor, bedarf es einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung, bei der auch die durch die abwasserseitige Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu beachten ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung können nur objektive und grundstücksbezogene Gründe, die sich aus einer besonderen und außergewöhnlichen Lage des Grundstücks ergeben und den Einzelfall deshalb als untypisch erscheinen lassen, eine Befreiung wegen Unzumutbarkeit rechtfertigen. Unerheblich sind die sonstigen finanziellen Verhältnisse der Anschlusspflichtigen, weil es nur auf die objektiven Grundstücksverhältnisse ankommt. Aus diesem Grunde kann dem Eigentümer grundsätzlich auch die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek zugemutet werden (Thüringer OVG, Urteil vom 15. November 2023 - 4 KO 25/17 -, juris Rn. 65-67; vgl. zudem auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Juni 2020 - 1 BvR 2623/19 -, juris Rn. 14 zur Haftung des Grundstückseigentümers für die Sanierung von Altlasten).

Im vorliegenden Fall sind weder die von der Antragstellerin genannten – zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellten – Anschlusskosten (12.099,03 Euro) absolut noch in Relation zum Grundstückswert zu hoch. So liegen die mutmaßlichen Anschlusskosten von knapp 12.100 Euro unter dem Betrag, der in der Rechtsprechung hinsichtlich des Anschlusses für ein Wohnhaus als Grenze der Zumutbarkeit angesehen wird (25.000 Euro je Wohnhaus). Dies gilt auch, wenn dieser Wert aufgrund des Charakters des Gebäudes als Bungalow oder Wochenendhaus nur mit ca. 12.500 Euro anzusetzen wäre (offengelassen von der Kammer vom 21. Januar 2020 - 8 L 238/19 -, juris Rn. 62). Unabhängig davon kommt es für die wertende Betrachtung der Zumutbarkeit wie dargelegt vor allem auf die Relation zum Grundstückswert an. Unterstellt man zugunsten der Antragstellerin einen Wert von 53.116,80 Euro, so entsprächen die genannten Anschlusskosten etwa 23 % dieses Wertes und reichten damit an diesen bei weitem nicht heran (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13 –, juris Rn. 11). Im Rahmen der genannten einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist zudem nicht ersichtlich, dass die Zumutbarkeitsschwelle für die Antragstellerin überschritten wäre. Soweit sie vorträgt, dass mit dem Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Hinblick auf Wartungsarbeiten eher eine Wertminderung verbunden wäre, greift dies nicht durch. Denn auch bei der derzeit vorhandenen dezentralen Entsorgung muss durch regelmäßige Wartungen / Kontrollen sichergestellt sein, dass die für die Grundstücksentwässerung relevanten Anlagenteile funktionstüchtig sind (insbesondere keine Undichtigkeiten der Sammelgrube auftreten). Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin (wie auch die Antragstellerseite) darauf, dass die Kosten durch ein gemeinsames Pumpwerk noch gesenkt werden könnten.

(5) Auch weitere Befreiungsgründe sind nicht ersichtlich.

Vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen besteht auch kein Anspruch auf eine zeitlich befristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bzw. die Erteilung einer Befreiung unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

b) Ferner liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anschlussverfügung vor.

Aus dem Blickwinkel der Rechtsschutzgarantie und des durch sie verbürgten effektiven vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der in der Hauptsache erhobenen Klage davon ausgehen, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung zurückstehen muss. Das gilt selbst dann, wenn die Vollziehung zu irreparablen Folgen führt, soweit jedenfalls ansatzweise etwas erkennbar ist, was für die sofortige Vollziehung spricht (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 - juris Rn. 8 a.E.). Solche Gründe sind für den Normalfall des Anschlusses eines Grundstücks an die Schmutzwasserkanalisation nach deren Fertigstellung regelmäßig gegeben, weil die Gründe, die die Errichtung einer zentralen Schmutzwasserbeseitigung rechtfertigen, auch den Anschluss jedes davon erschlossenen Grundstücks rechtfertigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, juris Rn. 3). Ein solcher Fall liegt auch hier vor, da die technische Anschlussmöglichkeit des Grundstückes unproblematisch gegeben ist und auch ansonsten keine besonders gelagerten Umstände erkennbar sind. Dass es insoweit nicht auf die Kosten des Anschlusses ankommt, wurde bereits oben dargelegt. Auch steht die bisherige dezentrale Schmutzwasserbeseitigung aus der auf dem Grundstück vorhandenen Sammelgrube allgemein und bei summarischer Prüfung auch hier der Durchsetzung des Anschlusszwanges an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung nicht entgegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2023, OVG 12 S 23/23, Seite 3 unten des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 12 S 38.18 -, juris Rn. 4 und 5).

Darüber hinaus spricht für den Sofortvollzug insbesondere der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen muss, um ihrer gesetzlichen Aufgabe im Interesse des allgemeinen Wohls nachkommen zu können und weil dies für die dauerhafte Funktionstüchtigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht zuletzt im Interesse der angeschlossenen Nutzer erforderlich ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der Nichtanschluss eines einzelnen Grundstücks weder den Zweckverband in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt noch zu einer messbaren Mehrbelastung der übrigen Nutzer mit Gebühren führt oder den Betrieb der Schmutzwasserkanalisation technisch gefährdet. Das ist jedoch nicht entscheidend, weil der Nichtanschluss von Grundstücken jedenfalls für die Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit einer kanalgebundenen zentralen Abwasserbeseitigungsanlage grundsätzlich und unbestritten nachteilig ist und dem mit einer zentralen Schmutzwasserkanalisation verfolgten Ziel der Erhaltung der Volksgesundheit und dem Schutz der Umwelt zuwiderläuft. Das muss im öffentlichen Interesse nicht erst dann nicht mehr hingenommen werden, wenn der einwandfreie Betrieb der Anlage dadurch in konkrete Gefahr gerät, sondern ist ein hinreichender Grund für die sofortige Vollziehung einer offensichtlich rechtmäßigen Anschlussverfügung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 5). Vor diesem Hintergrund kommt es daher auch nicht darauf an, dass – wie die Antragstellerin vorträgt – der Zweckverband auch für die dezentrale Abwasserbeseitigung zuständig ist und das Schmutzwasser in derselben Kläranlage gereinigt wird. Denn bei der Schmutzwasserbeseitigung kommt es gerade auch auf die sichere Zuleitung des Abwassers zu den technischen Anlagen des Zweckverbandes an. Zudem bestehen, wie die Antragsgegnerin dargelegt hat, organisatorische Vereinfachungseffekte, da die Gruben nicht mehr dezentral angefahren werden müssen.

Unabhängig davon stellt auch die Berücksichtigung von Nachahmungseffekten ebenfalls einen hinreichenden Grund dar, eine bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßige Anschlussverfügung vor ihrer abschließenden gerichtlichen Überprüfung zu vollziehen. Hier trägt die Antragstellerin selbst vor, dass es sich bei ihrem Grundstück nicht um einen Einzelfall handelt, sondern es auch weitere Grundstücke gäbe, bei denen sich ähnliche Fragen stellten. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass sie beabsichtige, den Anschluss- und Benutzungszwang in M_____sowie im Verbandsgebiet durchzusetzen. Daher ist es für die Akzeptanz und Durchführung der Planung der Antragsgegnerin von Bedeutung, ob es einzelnen Grundstückseigentümern möglich ist, sich dem Anschluss und Benutzungszwang zu entziehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 – 12 S 38.18 –, juris Rn. 5).

Ein Grundstücksanschluss kann im Übrigen, falls sich die Anschlussverfügung wider Erwarten im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen oder eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgesprochen werden sollte, auch wieder getrennt und eine Verbindung mit der Sammelgrube wiederhergestellt werden. Von „vollendeten Tatsachen“ kann mithin durch die sofortige Vollziehung nur die Rede sein, soweit es um die Herstellung des Anschlusses und den dafür anfallenden Kostenaufwand geht; irreversibel ist der Vorgang nicht (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 – 12 S 38.18 –, juris Rn. 6).

2. Der weitere sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 11. Dezember 2024 gegen die Anschluss- und Benutzungsverfügung vom 15. November 2024 hinsichtlich deren Ziffer 3 (Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 600,00 Euro) anzuordnen,

ist ebenfalls zulässig, insbesondere statthaft gem. 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Er ist auch in der Sache begründet.

Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt hier das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit. Zwar liegen hinsichtlich der auf §§ 2827 Abs. 2 Nr. 1, 29 Abs. 2, 30 VwVGBbg beruhenden Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 600 Euro aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung unter Nr. 1 des angegriffenen Bescheids die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 3 Nr. 2 VwVGBbg vor. Jedoch ist die Zwangsgeldandrohung nicht hinreichend inhaltlich bestimmt. So ist die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes dann rechtswidrig, wenn der Adressat der Verfügung mit diesem Mittel zur Erfüllung von mehreren verschiedenartigen Anordnungen angehalten werden soll, ohne dass sich aus der Verfügung ergibt, welche Folgen sich aus der Nichterfüllung eines einzelnen Gebotes für den von der Verfügung Betroffenen ergeben. In diesen Fällen ist die Vorschrift des  § 28 Abs. 3 Satz 1 VwVGBBg, wonach ein bestimmtes, also für den Pflichtigen erkennbares Zwangsmittel angedroht sein muss, nicht beachtet worden, weil der Adressat der Verfügung nicht entnehmen kann, ob das Zwangsgeld nur festgesetzt wird, wenn er sämtliche Gebote nicht erfüllt, oder auch dann, wenn er nur einer Anordnung nicht nachkommt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Oktober 1990 - 4 TH 206/89 -, juris Rn. 46).

Dies ist hier der Fall. So heißt es in Ziffer 3 des Bescheides vom 15. November 2024:

„Für den Fall, dass Sie der Verfügung zu 1. nicht innerhalb der genannten Frist nachkommen, wird Ihnen Zwangsgeld i.H.v. 600 € angedroht.“

In Ziffer 1 der Verfügung sind jedoch verschiedene Handlungspflichten und Fristen genannt (Anschluss bis zum 30. April 2025 und Antragstellung bis 30. Dezember 2024). Unklar und auch durch Auslegung nicht zu bestimmen ist, ob eine Zwangsgeldfestsetzung bereits dann droht, wenn die Antragstellerin nicht bis zum 30. Dezember 2024 den erforderlichen Antrag stellt, oder ob mit „Verfügung zu 1.“ alle dort genannten Handlungspflichten gemeint sind, und es zudem auf das Datum 30. April 2025 ankommt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Das Unterliegen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes ist als nur gering zu werten.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Soweit um den Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation gestritten wird, ist regelmäßig – bei Fehlen näherer Angaben - von einem Streitwert von 7.500 Euro auszugehen (2.500 Euro als pauschalierter Wertansatz für die Anschlusskosten, 5.000 Euro als pauschalierter Wertansatz für die Verpflichtung zur dauernden Benutzung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 - OVG 9 N 174.13 -, juris Rn. 13). Vorliegend steht lediglich die für sofort vollziehbar erklärte Anschlussverfügung in Streit, wobei ausweislich der Angaben der Antragstellerin von Anschlusskosten in Höhe von knapp 12.100 Euro auszugehen ist. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist dieser Wert zu halbieren. Das unter diesem Wert verbleibende Zwangsgeld bleibt insoweit außer Betracht (vgl. Nr. 1.5 und Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).