Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 15.04.2025 – VG 8 K 1347/20
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0415.8K1347.20.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes H_____(im folgenden Zweckverband), welchem der Beklagte vorsteht.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes W_____Straße 1 im Ortsteil H_____ (Flur 3_____, Flurstück 2_____, 2_____, 2_____, Grundbuchblatt Nr. 2_____, sowie Flurstück 2_____Teilfläche, Grundbuchblatt Nr. 2_____). Das Grundstück ist bebaut. Vor dem Grundstück verläuft seit Anfang der 1990iger Jahre eine Abwasserdruckleitung. Die Abwasserbeseitigung erfolgte bis zum tatsächlichen Anschuss des Grundstückes am 22. Oktober 2018 an die zentrale Schmutzwasseranlage über ein Grubensystem.
Unter dem 14. Juni 2017 erließ der Beklagte einen Vorausleistungsbescheid auf eine künftige Beitragspflicht. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2017 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 25. September 2017 Klage und stellte einen Eilantrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Diesem Antrag wurde seitens der Kammer mit Beschluss vom 12. Januar 2018 stattgegeben, da die zugrunde gelegte Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes vom 29. Januar 2003 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2010 unwirksam war (beigezogenes Verfahren VG 8 L 1219/17). Daraufhin wurde am 21. März 2018 eine neue Beitragssatzung für den Zweckverband beschlossen.
Unter dem 25. Mai 2018 erließ der Beklagte einen Beitragsbescheid für das bezeichnete Grundstück über einen Betrag von 58.276,56 Euro. Die Klägerin legte Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2018 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob die Klägerin am 1. Oktober 2018 Klage (VG 8 K 3085/18). Zudem stellte sie unter dem 19. Juli 2019 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Diesem Antrag gab die Kammer am 1. November 2019 statt (beigezogenes Verfahren VG 8 L 605/19). Unter dem 28. Januar 2020 hob der Beklagte den Bescheid vom 25. Mai 2018 auf.
Mit Ausfertigung vom 29. Januar 2020 erging eine erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 21. März 2018, die verschiedene Normen der Ausgangsatzung abänderte.
Der Beklagte erließ unter dem 16. März 2020 gegenüber der Klägerin erneut einen Beitragsbescheid für das bezeichnete Grundstück über 58.276,56 Euro. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 17. April 2020 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2020 zurückgewiesen wurde.
Hiergegen hat die Klägerin unter dem 8. Juni 2020 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, dass die Beitragserhebung verjährt sei. Das Grundstück sei seit 1992 bebaut und habe seitdem einen wirtschaftlichen Vorteil. Seit 1992 liege der Abwasserkanal der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage parallel zur Grundstücksgrenze vor dem Grundstück an und zudem sei auch der Stichkanal bis auf das Grundstück der Klägerin vorhanden. Soweit der Anschlusskanal betriebsfertig hergestellt sei, habe der Berechtigte das Benutzungsrecht und die Anschluss- und Benutzungspflicht. Es werde nicht zwischen Außen- und Innenbereich unterschieden. Spätestens 2015 seien die 10 Jahre Hemmung und 15 Jahre Höchstfrist abgelaufen gewesen unabhängig von einer hypothetischen Verjährung. Soweit der Beklagte zu dem vorherigen Bescheid vom 25. Mai 2018 darauf verweise, dass von dem Flurstück 2_____nur die Fläche bis 3 m hinter dem letzten Gebäude berücksichtigt worden sei, sei dies unbestimmt und nicht nachvollziehbar. Aus dem Auszug aus der Liegenschaftskarte sei zur Flächenberechnung nichts erkennen. Zudem hätte der Beklagte nicht pauschal die gesamte Grundstücksfläche ansetzen dürfen, da im Außenbereich nach der Beitragssatzung die selbständig baulich, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise nutzbare Fläche maßgeblich sei. Auch diese Regelung sei rechtswidrig, da z.B. eine geschotterte Lagerfläche gewerblich genutzt werden könnte, ohne dass durch einen Anschluss für das Grundstück irgendein Vorteil entstünde. Das Flurstück 2_____sei, da im Außenbereich gelegen, nicht selbstständig baulich nutzbar.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass der Anspruch nicht verjährt sei. Die Anschlussmöglichkeit sei erst mit Errichtung der Pumpstation auf dem Grundstück gegeben gewesen. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Beklagte hierzu erläutert, dass das Grundstück der Klägerseite unterhalb der Kläranlage liege, das Abwasser somit mit einer Pumpstation zur Kläranlage gepumpt werden müsse. Zudem treffe es zu, dass nicht die gesamte Grundstücksfläche zur Berechnung des Beitrages herangezogen wurde. So rage das letzte Gebäude 3,3 m in das Flurstück 2_____ hinein. Auf diesem Flurstück befänden sich Betonbecken zum Sammeln von Regenwasser; bis zum Anschluss des Grundstückes an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage sei dort das Schmutzwasser hingeführt worden. Zudem habe der Beklagte den Grundbesitz nicht vollständig herangezogen, sondern auf einen Bereich bis 3 m nach dem letzten Grundstück (wohl gemeint Gebäude) begrenzt. Dies ergebe sich aus dem Beitragsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, welche vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, welcher der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Beitragsbescheid vom 16. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der angefochtene Bescheid ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die ihm zugrunde gelegte Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes H_____- Beitragssatzung - vom 21. März 2018 (i.F.: SWBS 2018) in der Fassung der ersten Änderungssatzung (ausgefertigt am 29. Januar 2020) unwirksam ist.
a) Nach § 4 Abs. 1 SWBS 2018 liegt dem Beitragsmaßstab der Satzung der sogenannte kombinierte Vollgeschossmaßstab zugrunde, bei dem es sich um einen verbreiteten und beanstandungsfreien Maßstab handelt. Die hier gewählte konkrete Ausgestaltung dieses Maßstabes, und zwar die Regelung des § 4 Abs. 4 SWBS 2018 zur Bestimmung des Nutzungsfaktors, der von der Zahl der vorhandenen oder zulässigen Vollgeschosse auf dem jeweiligen Grundstück abhängig ist, ist jedoch widersprüchlich und lückenhaft. Dies zieht die Ungültigkeit der Satzung insgesamt nach sich (vgl. zu Vorstehendem: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, juris, Rzn. 19 ff.; so schon Beschluss der Kammer vom 1. November 2019 – VG 8 L 605/19 – Seite 5f. des Entscheidungsabdrucks).
Nach § 4 Abs. 4 Nrn. 5 und 6 SWBS 2018 wird die Zahl der zulässigen und anrechenbaren Vollgeschosse wie folgt ermittelt:
5. Für Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4, mindestens jedoch die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse;
b) bei unbebauten oder bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4 maßgebend;
6. bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) richtet sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4.
Diese Regelungen sind auch dann widersprüchlich und unvollständig, wenn der im Grunde redundante Hinweis auf die „Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4“ - dieser Absatz befasst sich insgesamt mit der Ermittlung der Zahl der maßgeblichen Vollgeschosse - dahin verstanden wird, dass auf die Nummer 1 des Absatzes 4 und damit auf die dort geregelte Definition des Vollgeschosses Bezug genommen werden soll. Jedenfalls ist unklar, ob sich im Falle bebauter Außenbereichsgrundstücke die Zahl der maßgeblichen Vollgeschosse nach der Umgebungsbebauung - so § 4 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b SWBS 2018 - oder nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse - so § 4 Abs. 4 Nr. 6 SWBS 2018 - richten soll. Dieser Widerspruch lässt sich nicht dadurch lösen, dass die Regelung in § 4 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b SWBS 2018 im Wege satzungserhaltender Auslegung gewissermaßen hinweggedacht wird; einem solchen Vorgehen steht der eindeutige Wortlaut der Regelung entgegen. § 4 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b SWBS 2018 kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass er sich auf unbebaute oder bebaute Grundstücke im Innenbereich in Sinne von § 34 BauGB bezieht. Dies wäre zwar dem Regelungszusammenhang nach sinnvoll, ist aber angesichts des klaren Wortlauts der in Rede stehenden Regelung nicht zulässig. Schließlich weist § 4 Abs. 4 SWBS 2018 zugleich eine Regelungslücke für unbebaute Innenbereichsgrundstücke auf.
b) Diese Satzungsfehler sind auch nicht durch die 1. Änderungssatzung (ausgefertigt 29. Januar 2020, bekanntgemacht im Amtsblatt für das Amt Dahme/Mark Nummer 02/2020 vom 29. Februar 2020) geheilt worden. Zwar sind mit dieser Änderungssatzung die von der Kammer im Beschluss vom 1. November 2019 angesprochenen Regelungen geändert worden, sodass insoweit die von der Kammer angenommene Unwirksamkeit nicht mehr gegeben sein dürfte. Doch reicht allein der Erlass einer Änderungssatzung nicht aus, den zur Unwirksamkeit führenden Mangel der mit ihr geänderten Satzung zu beheben. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall eines erneuten, den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 2 KAG genügenden Beschlusses und Erlasses einer vollständigen und fehlerfreien Satzung (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2018, VG 8 L 1219/17, Seite 4 des Entscheidungsabdruckes mit weiterer Rechtsprechung). Denn eine nichtige Satzung ist nicht existent mit der Folge, dass die Änderungssatzung "ins Leere" geht (VG Potsdam, Urteil vom 30. September 2021 – 8 K 2384/17 -, juris Rn. 60; Kluge in: KAG Brandenburg, § 6, Rn. 622, Stand Juni 2024, mit umfangreichen Nachweisen; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – OVG 9 A 7.10 –, juris Rn. 47 und OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002, - 2 B 78/00.NE -, juris, Rn. 66).
2. Unabhängig davon ist der angegriffene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, da eine Beitragserhebung nach den Vorschriften des KAG für das Land Brandenburg aufgrund Zeitablaufs nicht mehr zulässig ist.
a) Die festgesetzte Beitragsforderung ist allerdings nicht (weder einfach noch hypothetisch) festsetzungsverjährt.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe entstanden ist, § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO.
aa) Maßgeblich dafür ist die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, § 8 Abs. 7 KAG. Die Beitragspflicht entsteht im Grundsatz, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann (§ 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 KAG) und der Anschluss für das Grundstück in einer Weise vorteilhaft ist, dass überhaupt ein Beitrag gerechtfertigt ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzungen (Anschlussmöglichkeit und Vorteilhaftigkeit für das Grundstück) markiert den gesetzlich geregelten Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht aber nicht abschließend. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auch bei bestehender Anschlussmöglichkeit und Vorteilhaftigkeit frühestens dann, wenn die (erste) Beitragssatzung in Kraft getreten oder ein in ihr pauschal für die Entstehung der ersten Beitragspflichten vorgesehener späterer Zeitpunkt erreicht ist (§ 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG). Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung – n.F. – geht es um eine „rechtswirksame“ Satzung. Da hier wie dargelegt derzeit keine wirksame Beitragssatzung gegeben ist, kann mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht die „echte“ Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein.
bb) Gleiches gilt im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf eine hypothetische Festsetzungsverjährung, wenn man darüber hinaus – da vor dem klägerischen Grundstück schon seit den 1990iger Jahren eine Abwasserleitung verläuft – die zuvor geltende Rechtslage heranzieht. So stellte die bis 1. Februar 2004 geltende alte Fassung – a.F. – auf die (erste) formal in Kraft getretene Satzung ab, auch wenn diese unwirksam war. Deshalb ist nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. deren formaler Inkrafttretenszeitpunkt (oder ein in ihr geregelter späterer Zeitpunkt) der Zeitpunkt, auf den sich eine später erlassene wirksame Satzung Rückwirkung beimessen muss, um eine Beitragspflicht für die bereits vorher anschließbaren Grundstücke begründen zu können. Allerdings konnte das dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. zu entnehmende Rückwirkungserfordernis dazu führen, dass für bestimmte Grundstücke schon vor dem 1. Februar 2004 eine Beitragserhebung nicht mehr möglich gewesen ist, nämlich dann, wenn der erste, an Satzungsmängeln gescheiterte Satzungsgebungsversuch so frühzeitig erfolgt ist und auch die Anschlussmöglichkeit und deren Vorteilhaftigkeit so früh gegeben gewesen sind, dass bei Erlass der notwendigen rückwirkenden wirksamen Satzung schon vor dem 1. Februar 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten sein würde (sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2024 – OVG 9 B 29/17 -, juris Rn. 23).
Die festgesetzte Beitragsforderung ist hier auch nicht hypothetisch festsetzungsverjährt. Das Grundstück liegt nach der übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten, die durch die über den „Brandenburg-Viewer“ abrufbaren Luftbildaufnahmen gestützt wird, im baurechtlichen Außenbereich (so schon Beschluss der Kammer vom 1. November 2019 im beigezogenen Verfahren 8 L 605/19). Außenbereichsgrundstücke waren indes nach der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 294, 298) geltenden Rechtslage nur dann beitragspflichtig, wenn sie bebaut und tatsächlich an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2012 - 6 K 306/12 - juris, Rz. 46; Becker in ders. u.a., KAG Brandenburg, Stand Dezember 2014, Rz. 325 zu § 8). Eine Beitragserhebung auch für tatsächlich nicht angeschlossene bebaute Außenbereichsgrundstücke ermöglicht erst § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG in der am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Fassung (dazu nachfolgend). Ein tatsächlicher Anschluss des veranlagten Grundstücks ist nach den auch insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten erst durch die Errichtung der Grundstückspumpstation Ende 2017 bzw. im Oktober 2018 hergestellt worden. Dass das Grundstück nicht bereits zuvor, insbesondere nicht vor dem 31. Dezember 1999, an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes angeschlossen war, wird auch dadurch gestützt, dass der Beklagte die Klägerin erst seit Oktober 2018 zu Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung heranzieht (vgl. im Einzelnen die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 1. November 2019 – VG 8 L 605/19 – Seite 3f. des Entscheidungsabdrucks).
b) Jedoch steht die in § 19 Abs. 1 KAG geregelte zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich der Heranziehung der Klägerin zu dem Schmutzwasserbeitrag entgegen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Die §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 der Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt (§ 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KAG). Von dieser zeitlichen Obergrenze ist der angefochtene Bescheid erfasst.
aa) Die Vorteilslage ist hier im Jahr 2004 entstanden. Zwar konnte die Vorteilslage für das Außenbereichsgrundstück der Klägerin, wie vorstehend dargelegt, vor dem 1. Februar 2004 mangels tatsächlichen Anschlusses nicht entstehen. Jedoch ließ der seit diesem Zeitpunkt geltende § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG (n.F.) eine Beitragserhebung auch für tatsächlich nicht angeschlossene, aber - wie hier - bebaute Außenbereichsgrundstücke zu. So heißt es in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 –, juris, Rn. 11:
Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken mit bestehendem Trinkwasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf dürfte eine vorbeilaufende Leitung mit Anschlussmöglichkeit zwar als vorteilhaft bewertet und deshalb vom Satzungsgeber auch als beitragsauslösend angesehen werden können. Es ist indessen bei überschlägiger Prüfung nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG gerade für diese Fälle in Abkehr von dem bis dahin Üblichen (Beitragspflicht nur bei tatsächlichem Anschluss) eine zwingende Beitragspflicht vorsehen und damit die insoweit bestehende Typisierungsbefugnis der Satzungsgeber einschränken wollte (vgl. auch Becker, a.a.O., § 8 Rn. 328).
Wie dort ausgeführt, darf nach neuer Rechtslage (ab Februar 2004) nunmehr bei bebauten Außenbereichsgrundstücken mit Schmutzwasserentsorgungsbedarf die Anschlussmöglichkeit vom Satzungsgeber als vorteilhaft und damit auch als beitragsauslösend bewertet werden. Dieser ist dazu jedoch nicht verpflichtet, ihm steht vielmehr insoweit eine Typisierungsbefugnis zu.
Von dieser Typisierungsbefugnis hat der Zweckverband hier Gebrauch gemacht. So ist die Satzung vom 21. März 2018, die sich Rückwirkung auf den 1. Januar 2003 beigelegt, in § 3 Abs. 2 so zu verstehen, dass es für Grundstücke im Außenbereich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage (sofern ein Vorteil vermittelt wird) ankommt, mithin ein tatsächlicher Anschluss nicht erforderlich ist. Es ist dort ausdrücklich „Möglichkeit der Inanspruchnahme“ formuliert. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 7 Abs. 2 SWBS 2018. Zwar heißt es dort, dass im Falle des § 3 Abs. 2 die Beitragspflicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten entstehe. Jedoch ist § 7 Abs. 2 SWBS 2018 so auszulegen, dass er sich nur auf § 3 Abs. 2 Satz 1 SWBS 2018 bezieht, welcher den tatsächlichen Anschluss betrifft. § 3 Abs. 2 Satz 2 SWBS 2018 regelt hingegen die Beitragspflicht für Grundstücke im Außenbereich. Es wäre sinnwidrig, auf den tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten abzustellen, obwohl § 3 Abs. 2 Satz 2 SWBS 2018 gerade in Abgrenzung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 SWBS 2018 nicht einen tatsächlichen Anschluss verlangt. Vielmehr geht die Satzung in § 3 Abs. 2 Satz 2 SWBS 2018 (zulässigerweise) davon aus, dass auch Außenbereichsgrundstücke der Beitragspflicht unterliegen, und zwar wenn diesbezüglich eine Anschlussmöglichkeit besteht und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil gegeben ist (wie bei Grundstücken mit Abwasseranfall). Unabhängig davon es nicht zulässig, für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auf den tatsächlichen Anschluss abzustellen, obwohl ein Satzungsgeber unangeschlossene, aber durch die Möglichkeit der Anschlussnahme bevorteilte Außenbereichsgrundstücke einbezogen hat (dazu sogleich unter b)).
bb) Auch die für die Vorteilslage notwendige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage war seitdem gegeben. Soweit der Beklagte hierzu vorträgt, dass es für die Anschlussmöglichkeit auf die Errichtung der Pumpstation und den tatsächlichen Anschluss ankäme, greift dies nicht durch.
Für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und bei entsprechender Betrachtungsweise auch für die Vorteilslage im Sinne von § 19 KAG ist es hier unerheblich, ob auch ein Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt worden ist. § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG erlaubt es zwar, die Entstehung aller Beitragspflichten in der ersten Beitragssatzung – pauschal und einmalig – zeitlich zu verschieben, damit genügend Zeit für die Organisation der Beitragserhebung ist (vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, § 10 KAG Rn. 28, Stand: Oktober 2022). Weiteren Spielraum eröffnet die Bestimmung aber nicht. Deshalb hindert die Nichtfertigstellung des Grundstücksanschlusses die Entstehung der Beitragspflicht (und entsprechend die Vorteilslage) nur, wenn der Entsorger bereits das Anschlussrecht von der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses abhängig gemacht hat und dies zulässig ist (vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, § 10 KAG Rn. 28, Stand: Oktober 2022). Das wird indessen nur ausnahmsweise erfolgt sein und ist auch nur ausnahmsweise zulässig. Regelmäßig folgt umgekehrt gerade aus dem Anschlussrecht ein Recht auf Herstellung des Grundstücksanschlusses (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2024 – OVG 9 B 29/17 -, juris Rn. 28).
Auch im vorliegenden Fall ist nach der maßgeblichen Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht gegeben, ohne dass es auf die Fertigstellung eines Grundstücksanschlusses ankommt. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 17. August 2016 räumen jedem Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes liegenden Grundstückes ein Anschlussrecht für solche Grundstücke ein, die im Anschlussbereich eines betriebsfertig hergestellten Hauptentwässerungskanals liegen. Ein Anschluss kann nur dann versagt werden, wenn der Anschluss wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordern würde, es sei denn, der Grundstückeigentümer übernimmt die Mehrkosten. Danach bestand ein solches Anschlussrecht hinsichtlich des klägerischen Grundstücks, vor welchem schon seit den 1990iger Jahren eine Abwasserleitung verläuft. Dass ein Anschluss wohl nur über ein Pumpwerk möglich war, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei (neben der Freigefälleleitung) um ein Standardverfahren, mit welchem Grundstücke erschlossen werden. Unabhängig davon wäre ein Anschluss eines (unterstellt) nicht standardmäßig erschließbaren Grundstückes gegen Kostenübernahme satzungsrechtlich jederzeit möglich gewesen, konnte mithin „auf Zuruf“ erfolgen und schloss damit ein Anschlussrecht auch deshalb nicht aus.
Diese Sachlage galt auch schon für die Vorgängersatzungen, die insoweit eine vergleichbare Regelung aufwiesen (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2025). Auch aus § 7 der Beitragssatzung folgt wie dargelegt nichts anderes.
cc) Damit ist eine Vorteilslage einschließlich Anschlussmöglichkeit für bevorteilte Außenbereichsgrundstücke spätestens durch die Satzung vom 21. März 2018 in der Gestalt der Änderungssatzung, jeweils mit Rückwirkung zum 1. Januar 2003, zum 1. Februar 2004 entstanden (unabhängig von der Wirksamkeit dieser Satzungen). Zwar war die 15-jährige Obergrenze für den Vorteilsausgleich vor Erlass des vormaligen Bescheides vom 25. Mai 2018 noch nicht erreicht (so die Kammer im Verfahren VG 8 L 605/19, Beschluss vom 1. November 2019). Die Frist für die Obergrenze, für welche die §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 AO in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend gelten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KAG), war damit zunächst gewahrt und deren Ablauf durch die damals erhobene Klage gehemmt worden. Mit Erlass des Aufhebungsbescheides vom 28. Januar 2020 (Bl. 48 zur Gerichtsakte 8 K 3085/18) ist die Hemmungswirkung jedoch entfallen. Der erst später erlassene neue Beitragsbescheid – der hier angegriffene Bescheid – konnte daher keine Hemmung aufrechterhalten (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 4 KO 590/22 -, juris Rn. 36f.; auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2024 – 9 C 2/23 -, juris Rn. 12). Damit sind die Voraussetzungen von § 19 Abs. 1 KAG eingetreten.
Auf weitere Einwände gegen die Beitragserhebung kommt es daher nicht an.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 1 Satz 1, § 124a Abs. 1 VwGO liegt nicht vor.