Die drei wichtigsten neuen Entscheidungen
Pilotausgabe · Zeitraum: 23. bis 29. Juli 2026 · Zahlen zur Woche
In dieser Woche sind 208 Entscheidungen der Bundesgerichte neu in unseren Bestand gekommen. Wir haben daraus drei ausgewählt, über die auch die Presse berichtet hat.
1. Karlsruhe setzt dem Gesetzgeber keine Frist, prüft das Verfahren aber weiter
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. Juli 2026, 2 BvE 4/23
Ein Mitglied des 20. Deutschen Bundestages hatte im Organstreitverfahren gerügt, das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes im Jahr 2023 habe seine Abgeordnetenrechte aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt. Er beanstandete vor allem, dass bis zur abschließenden Ausschussberatung am 5. Juli 2023 kein Gesetzentwurf vorgelegen habe, aus dem das eigentlich Gewollte erkennbar gewesen sei. Der Zweite Senat hat die Anträge verworfen, weil der Antragsteller seine Antragsbefugnis nicht ausreichend dargelegt hat (Randnummern 118 bis 120). Inhaltlich stellt der Senat fest, dass Abgeordnete aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht nur ein Recht zur Abstimmung, sondern auch ein Recht zur Beratung haben, dass das Grundgesetz aber keine konkreten Vorgaben zur angemessenen Dauer einer Gesetzesberatung enthält und die zeitliche Gestaltung dem politischen Spielraum zugeordnet ist (Randnummern 113 und 114). Eine Grenze zieht der Senat dort, wo die Verfahrensgestaltung ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht, etwa bei missbräuchlicher Verschleppung oder Beschleunigung oder wenn eine gemeinsame Diskussionsgrundlage fehlt (Randnummern 111 und 116).
Warum das zählt: Der Senat verzichtet auf feste Fristen und behält sich zugleich die Kontrolle des Gesetzgebungsverfahrens für den Missbrauchsfall vor.
Presseecho
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nummer 45/2026 vom 23. Juli 2026: „Organklage gegen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Heizungsgesetz im Jahr 2023 ohne Erfolg“ (bundesverfassungsgericht.de)
- Legal Tribune Online vom 23. Juli 2026: „BVerfG zu Abgeordnetenrechten: ‚Kein bezifferbares Tempolimit für die Gesetzgebung‘“ (lto.de)
- beck-aktuell vom 23. Juli 2026: „BVerfG weist Organstreitantrag ab: Ein Tempolimit aus Karlsruhe“ (beck-aktuell.de)
- Deutscher Bundestag, Textarchiv vom 23. Juli 2026: „Karlsruhe verwirft Heilmanns Organklage zum Heizungsgesetz“ (bundestag.de)
Die Entscheidung im Volltext: BVerfG, 23.07.2026, 2 BvE 4/23
2. Die Verwaltung ist auch bei weitem Spielraum „niemals völlig frei“
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2026, 2 BvR 319/26
Eine afghanische Staatsangehörige und ihre beiden minderjährigen Söhne hatten im September 2021 eine Aufnahmeerklärung des Bundesministeriums des Innern nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen der sogenannten Menschenrechtsliste erhalten. Im Dezember 2025 erklärte das Ministerium die Aufnahmeerklärungen pauschal für ungültig und erloschen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hielt diese Abkehrerklärung für gerichtlich nicht überprüfbar. Der Zweite Senat hat den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2026 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen: Die Exekutive ist auch bei einem weiten Entscheidungsspielraum an das rechtsstaatliche Willkürverbot gebunden, und dieser Spielraum verengt sich, sobald sie ihn zugunsten einer konkreten Person ausgeübt und dieser Person das mitgeteilt hat (Randnummern 82 und 83). Weil die Abkehrerklärung ohne Ansehung des Einzelfalls und ohne Berücksichtigung der individuellen Belange der Beschwerdeführenden erging, hätte das Oberverwaltungsgericht sie als objektiv willkürlich beanstanden müssen (Randnummern 84 und 86). Die weiter gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Personen mit einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes hat der Senat dagegen verneint (Randnummern 72 bis 80).
Warum das zählt: Der Maßstab gilt nicht nur im Aufenthaltsrecht, sondern überall dort, wo eine Behörde sich gegenüber einer benannten Person festgelegt hat und diese Festlegung später wieder aufgeben will.
Presseecho
- Legal Tribune Online vom 24. Juli 2026: „BVerfG rügt aktuelle Bundesregierung: Pauschaler Afghanistan-Aufnahmestopp verstößt gegen das Willkürverbot“ (lto.de)
- ZDFheute vom 24. Juli 2026: „Karlsruhe urteilt: Berlin muss Visa für Afghanen einzeln prüfen“ (zdfheute.de)
- MiGAZIN vom 26. Juli 2026: „Karlsruhe stoppt pauschalen Rückzug bei Afghanistan-Aufnahmen“ (migazin.de)
Die Entscheidung im Volltext: BVerfG, 22.07.2026, 2 BvR 319/26
3. Rechtswidrige Fotos bedeuten nicht automatisch Geld
Bundesgerichtshof, Urteile vom 21. Juli 2026, VI ZR 93/25, VI ZR 398/24 und VI ZR 401/24
Eine in Deutschland sehr bekannte Sängerin, die im Dezember 2021 Mutter geworden war, verlangte von einem Fernsehsender und von zwei Zeitschriftenverlagen eine Geldentschädigung für Bildberichterstattung über einen Spaziergang mit ihrer Tochter durch die Münchner Innenstadt. Der VI. Zivilsenat hat die Revisionen der Klägerin in allen drei Verfahren zurückgewiesen. In der Sache VI ZR 93/25 stellt der Senat zunächst fest, dass die Bildveröffentlichungen rechtswidrig waren: Das Berichterstattungsinteresse war gering, die Situationen waren thematisch privat geprägt, und das Persönlichkeitsrecht der Klägerin war durch Artikel 6 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verstärkt (Randnummern 25 bis 27). Für eine Geldentschädigung reicht das nicht: Erforderlich ist ein schwerwiegender Eingriff, der nicht auf andere Weise befriedigend aufgefangen werden kann, und daran fehlt es, weil die Bilder die Klägerin in unverfänglichen Alltagssituationen und nicht in intimen Momenten familiärer Vertrautheit zeigen (Randnummern 29, 31 und 32). Auch dass der Fotograf der Klägerin gefolgt sein und mit Teleobjektiven fotografiert haben soll, verleiht der Verletzung nach dem Senat kein solches Gewicht, weil eine sehr prominente Person bei jedem Aufenthalt in der Öffentlichkeit mit besonderer Beobachtung rechnen muss (Randnummer 33). Der Bundesgerichtshof anonymisiert die Klägerin in allen drei Entscheidungen; die unten verlinkten Presseberichte nennen sie.
Warum das zählt: Für Verlage und Medienanbieter trennt der Senat die Frage der Rechtswidrigkeit klar von der Frage des Geldes, und für Betroffene heißt das, dass ein Unterlassungsanspruch und ein Entschädigungsanspruch getrennt zu prüfen sind.
Presseecho
- Legal Tribune Online vom 23. Juli 2026: „Helene Fischer vorm BGH: Keine Geldentschädigung wegen Babyfotos“ (lto.de)
- Legal Tribune Online vom 24. Juli 2026: „Helene Fischer erneut vor dem BGH: Fotos mit Baby kein schwerer Eingriff ins Persönlichkeitsrecht“ (lto.de)
- beck-aktuell vom 24. Juli 2026: „BGH: Keine Geldentschädigung für Stadtbummel-Fotos“ (beck-aktuell.de)
Die Entscheidungen im Volltext: BGH, 21.07.2026, VI ZR 93/25 · VI ZR 398/24 · VI ZR 401/24
Ebenfalls neu, ohne Presseecho
Diese Entscheidungen sind diese Woche in unseren Bestand gekommen. Presseberichterstattung dazu haben wir nicht gefunden, deshalb stehen sie nicht in den ersten drei.
- BGH, Urteil vom 21. Juli 2026, VI ZR 267/25. Vierte Entscheidung desselben Senats vom selben Tag, gleiche Klägerin, anderer Verlag. Hier hebt der Senat das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Nach den Leitsätzen 2 bis 5 kann eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, auch dann eine Geldentschädigung erfordern, wenn die einzelne Veröffentlichung für sich genommen nicht schwerwiegend ist. Volltext
- BGH, Urteil vom 1. Juli 2026, VIII ZR 50/23. § 556f Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfasst nach dem Leitsatz auch Räumlichkeiten, die wegen Schäden nicht mehr zu Wohnzwecken nutzbar waren und unter wesentlichem Bauaufwand dauerhaft wieder nutzbar gemacht wurden. Volltext
- BGH, Urteil vom 7. Juli 2026, XI ZR 45/25. Zum Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beim widerrufenen verbundenen Verbraucherdarlehen. Volltext
- BVerwG, Urteile vom 11. Juni 2026, 1 C 19.25 und 1 C 25.25. Zur Klagebefugnis gegen die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten und gegen die versagte Aussagegenehmigung für frühere Mitglieder der Bundesregierung. Entschieden im Juni, der Volltext ist erst jetzt bei uns eingegangen. 1 C 19.25 · 1 C 25.25
Wie diese Auswahl entstanden ist
Grundlage sind die Entscheidungen, die zwischen dem 23. und dem 29. Juli 2026 aus den laufenden Gerichtsfeeds in unseren Bestand gekommen sind: 208 Entscheidungen, davon BGH 106, BAG 35, BVerwG 22, BSG 13, BPatG 12, BVerfG 10, BFH 10. Im selben Zeitraum sind insgesamt 23.761 Dokumente eingegangen; die Differenz sind Altbestände aus einmaligen Importen, die keine Neuigkeiten sind und deshalb hier nicht mitgezählt werden. Dieselbe Abgrenzung nutzt auch unsere Wochenstatistik.
Aus den 208 haben wir die obersten Bundesgerichte, Entscheidungen ab dem 1. Juni 2026 und Entscheidungen mit Leitsatz vorsortiert. Aufgenommen wurde nur, wozu wir Presseberichterstattung gefunden und jeden einzelnen Link geprüft haben. Alle Zusammenfassungen stützen sich ausschließlich auf den Entscheidungstext und den Leitsatz. Aus den Presseberichten übernehmen wir nichts außer der Überschrift.
Dieser Text ist Information, keine Rechtsberatung. Zahlen zur selben Woche: Zulauf nach Gericht, Rechtsgebiet und Norm.