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BGH Urteil vom 07.07.2026 – XI ZR 45/25

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:070726UXIZR45.25.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 13 zitierte Normen

Tenor§

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung des in erster Instanz anhängig gemachten Feststellungsantrags und des Kostenanerkenntnisses der Beklagten werden unter Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 12. Februar 2021 die Kosten des Rechtstreits erster Instanz der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

2

Der Kläger erwarb im März 2017 einen Pkw BMW 320 D für 26.000 €. Zur Finanzierung des über die Anzahlung von 2.000 € hinausgehenden Kaufpreises und der Prämien für eine Ratenschutzversicherung in Höhe von 882,45 € und eine Shortfall GAP Versicherung in Höhe von 399,74 € schlossen die Parteien am 10. März 2017 einen Darlehensvertrag über 25.282,19 €, wobei der Kläger ab März 2017 47 Monatsraten zu je 277,41 € und im Februar 2021 eine Schlussrate in Höhe von 13.000 € zu leisten hatte. Der Sollzinssatz und der effektive Jahreszins waren jeweils mit 0,99% p.a. angegeben. In den vorvertraglichen Informationen wie auch in den Darlehensvertragsunterlagen wurde der Kläger an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass der Abschluss der beiden Versicherungen freiwillig und nicht Voraussetzung für den Abschluss des Darlehensvertrags sei.

3

Seite 5 des Darlehensvertrags enthält unter anderem folgende Angaben:

"Ausbleibende Zahlungen

Ausbleibende Zahlungen können schwer wiegende Folgen für den Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren.

Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie ggf. Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank berechnet."

"Ombudsmannverfahren

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach , B. , zu richten."

4

Seite 8 des Darlehensvertrags weist die Widerrufsinformation auf. Auf Seite 10 des Darlehensvertrags befinden sich die "Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand 11/2016)" der Beklagten, die unter anderem folgende Klausel enthalten:

"3.3 Verzug

Kommt der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Verzugszinsen sind niedriger oder höher anzusetzen, wenn die Bank eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer eine geringere Belastung nachweist. Darüber hinaus kann die Bank im Falle des Verzugs Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis geltend machen."

5

Mit Schreiben vom 20. März 2020 widerrief der Kläger seine Vertragserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.

6

Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass er aufgrund des Widerrufs nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens löste der Kläger das Darlehen vollständig ab. Aufgrund dessen hat er den Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und begehrt nunmehr die Zahlung von 28.038,27 € nebst Zinsen. Der Erledigungserklärung hat die Beklagte (zunächst) widersprochen und hilfsweise die Aufrechnung mit einem noch zu beziffernden Wertersatzanspruch erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Beklagte der Erledigungserklärung hinsichtlich des Feststellungsantrags angeschlossen und insoweit ihre Kostentragungspflicht anerkannt. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe§

7

Die Revision ist unbegründet.

I.

8

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Der Widerruf des Klägers sei verfristet gewesen. Die Widerrufsinformation entspreche dem gesetzlichen Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Die fehlende Angabe des bei Vertragsschluss geltenden konkreten Verzugszinssatzes hindere das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Die Angabe zum Ombudsmannverfahren wie auch die übrigen Pflichtangaben seien von der Beklagten ordnungsgemäß erteilt worden. Die Angabe zum effektiven Jahreszins sei zutreffend, weil es sich bei dem Darlehensvertrag und den beiden Versicherungsverträgen um verbundene Verträge i.S.d. § 358 BGB gehandelt habe, deren Prämien durch das Darlehen mitfinanziert worden seien und deshalb nicht als "sonstige Kosten" i.S.d. § 6 Abs. 3 PAngV in der vom 21. März 2016 bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen seien.

II.

10

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

11

1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Beklagte auf Seite 5 des Darlehensvertrags ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Entgegen der Auffassung der Revision stellt dies aber - was das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat - vorliegend keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

12

a) Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 mwN). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie auf Seite 5 des Darlehensvertrags und unter Ziffer 3.3 ihrer Darlehensbedingungen lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage und der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres ermittelt werde.

13

Wie der Senat unter Berücksichtigung des Urteils der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 265, 267 - BMW Bank u.a.) weiter entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN).

14

Nach diesen Maßgaben hindert vorliegend das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage des Klägers hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz mitgeteilt worden wäre. Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der - ihm mitgeteilten - halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 35).

15

b) Entgegen der Auffassung der Revision gibt das Urteil der Vierten Kammer des EuGH vom 30. Oktober 2025 (C-143/23, WM 2026, 14 - Mercedes-Benz Bank AG u.a.) - was der Senat mit Urteil vom 3. März 2026 (XI ZR 39/25, WM 2026, 772 Rn. 17 ff.) im Einzelnen begründet hat - keinen Anlass, von der Senatsrechtsprechung Abstand zu nehmen oder diese abzuwandeln.

16

c) Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die von der Revision behaupteten Unklarheiten oder Unstimmigkeiten innerhalb der Rechtsprechung des EuGH bestehen nicht. Die für die Entscheidung des vorliegenden Falls erforderliche Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie ist derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.).

17

2. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt.

18

Wie der Senat unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, WM 2021, 1986 Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 und vom 3. März 2026 - XI ZR 39/25, WM 2026, 772 Rn. 22 mwN).

19

Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe auf Seite 5 des Darlehensvertrags ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist, und hierfür die Postadresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen üblichen und jedermann zugänglichen Übermittlungsweg handelt, bedurfte es der Angabe weiterer Übermittlungswege nicht (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38 und vom 3. März 2026 - XI ZR 39/25, WM 2026, 772 Rn. 23). Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47).

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3. Dagegen kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung die Angabe des effektiven Jahreszinses nicht als ordnungsgemäß angesehen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die durch das Darlehen mitfinanzierten Prämien der beiden Versicherungsverträge bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht bereits deshalb außer Betracht bleiben, weil es sich bei dem Darlehensvertrag und den Versicherungsverträgen um verbundene Verträge i.S.d. §358 BGB gehandelt habe und die mitfinanzierten Prämien nicht als "sonstige Kosten" i.S.d. §6 Abs.3 Satz2 PAngV aF anzusehen seien.

21

Nach der Rechtsprechung des Senats sind Versicherungsprämien als "sonstige Kosten" gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 PAngV aF in die Berechnung der für die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses maßgeblichen Gesamtkosten einzubeziehen, wenn der Abschluss der betreffenden Versicherung Voraussetzung für die Darlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewesen ist und der Darlehensnehmer deshalb die Versicherung "nicht freiwillig" abgeschlossen hat. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 2 PAngV aF, wonach nur Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen sind, die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2024 - XI ZR 32/22, WM 2024, 1955 Rn. 48; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2025 - XI ZR 560/20, WM 2025, 347 Rn. 30 f.; siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 23. April 2026 - C-744/24, juris Rn. 40 f., 58 - Bank Polska Kasa Opieki). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen verbundenen Verträgen i.S.d. § 358 BGB und zusammenhängenden Verträgen i.S.d. § 360 BGB ist insoweit nicht maßgeblich.

22

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob - was der Kläger behauptet und die Beklagte bestritten hat - die beiden Versicherungen Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewesen sind. Aufgrund dessen steht nicht fest, ob die Beklagte den effektiven Jahreszins zutreffend angegeben hat.

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4. Hinsichtlich der Widerrufsinformation kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation - was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst beurteilen kann - dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht (vgl. nur Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 18 ff. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 16, jeweils mwN). Hiergegen erinnert die Revision nichts.

24

5. Die übrigen Pflichtangaben weisen keinen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Dies wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.

III.

25

Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).

26

Der vom Kläger mit der Revision verfolgte Klageanspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ist jedenfalls derzeit unbegründet. Insoweit steht der Beklagten - was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten auch in Bezug auf die von dem Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20, WM 2022, 418 Rn. 17). Von der Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29), hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Dies hätte auch vorausgesetzt, dass die Beklagte - was weder das Berufungsgericht festgestellt noch der Kläger vorgetragen hat - mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist.

27

Wie der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 51) bestätigt hat, ergeben sich die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe der finanzierten Ware und die Einräumung eines Leistungsverweigerungsrechts aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 46 mwN). Der nationale Gesetzgeber hat sich mit der Verweisung in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF unter anderem auf § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB bewusst dafür entschieden, diese - der Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) dienende - Vorschrift auch bei der Rückabwicklung eines verbundenen Vertrags zur Anwendung zu bringen. Dies schließt es insbesondere aus, das dem Darlehensgeber zugebilligte Leistungsverweigerungsrecht durch eine Zug-um-Zug-Leistung zu ersetzen. Soweit in den Materialien zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge zur Änderung der Verweisungskette in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF durch Streichung des Verweises auf § 357 Abs. 4 BGB darauf hingewiesen wird, dies diene der "Klarstellung" und mache eine "einschränkende unionsrechtskonforme Auslegung" des § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF nicht mehr erforderlich (BT-Drucks. 21/1851, S. 100 zu Buchst. c Doppelbuchst. aa), trifft dies nicht zu. Vielmehr ist hiermit zum 19. Mai 2026 eine Gesetzesänderung erfolgt, die im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 300ff. - BMW Bank u.a.) geboten war (siehe Art.1 Nr.6 Buchst.c Doppelbuchst. aa des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom 12. Mai 2026, BGBl. I Nr. 139).

Ellenberger Grüneberg Derstadt
Sturm Ettl