Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juni 1994 über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
ABKGSCHMEDPRO_G_1995§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.
Potsdam, den 10. April 1995
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
zum Abkommen