Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juni 1994 über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

ABKGSCHMEDPRO_G_1995

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 10. April 1995

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

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§ 1