Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)
AG_SGBIX§ 10 Arbeitsgemeinschaft zur Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Eingliederungshilfe
(1) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe und zur Sicherung und Weiterentwicklung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wird beim für Soziales zuständigen Ministerium eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gebildet. Diese besteht aus Vertreterinnen und Vertretern
des für Soziales zuständigen Ministeriums,
der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe nach § 2 Absatz 1,
der Vereinigungen der privaten und öffentlichen Leistungserbringer,
der landesweit tätigen rechtsfähigen Verbände für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes.
Jede der in Satz 2 genannten Gruppen kann bis zu vier Vertreterinnen und Vertreter in die Arbeitsgemeinschaft entsenden. Das für Jugend zuständige Ministerium kann bis zu zwei Personen als ständig anwesende sachverständige Gäste entsenden. Die Einladung von weiteren Gästen ist möglich.
(2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören insbesondere
die Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe,
die Sicherstellung eines Informations- und Erfahrungsaustausches,
die Förderung der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen,
die Erarbeitung von Grundsätzen zur Weiterentwicklung der personenzentrierten Fachleistungen und zur Berücksichtigung von Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Arbeitsgemeinschaft kann zu Angelegenheiten nach Absatz 2 Beschlüsse fassen. Jede der in Absatz 1 Satz 2 benannte Gruppe hat jeweils vier Stimmen. Die Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder. Das für Soziales zuständige Ministerium leitet den Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Brandenburger Kommission nach § 12 zur weiteren Befassung zu.
(3) Die Benennung der Mitglieder erfolgt gegenüber dem für Soziales zuständigen Ministerium. Das für Soziales zuständige Ministerium erlässt für die Arbeitsgemeinschaft eine Geschäftsordnung.
Einzelnorm