Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 2 Laufbahnbefähigung
(1) Die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst wird durch die Ableistung der Laufbahnausbildung und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. § 7 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung bleiben unberührt.
(2) Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird durch den Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht begründet.