Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 30 Praktische Prüfung

(1) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Hat die Prüfungskommission das Ergebnis der schriftlichen Prüfung noch nicht festgestellt, so wird der Prüfling unter dem Vorbehalt des Bestehens der schriftlichen Prüfung zugelassen.

(2) Die praktische Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt und beträgt regelmäßig 30 Minuten für jeden Prüfling.

(3) Die Prüfung beinhaltet die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes in der Form einer Planübung. Jeder Prüfling wird in der Abarbeitung einer Einsatzlage in Zugstärke geprüft. Die Aufgabe der praktischen Prüfung wird durch die Prüfungskommission gestellt.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistung in der praktischen Prüfung nach § 27 Absatz 1.

(5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Aufgabe mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der praktischen Prüfung fest. Trifft ein Prüfling im Verlauf der Planübung Annahmen oder Entscheidungen, die eine unverhältnismäßige oder lebensbedrohliche Gefährdung von Personen zur Folge hätten, oder muss die Prüfungskommission die praktische Prüfung aufgrund einer konkreten Gefahr, die der Prüfling zu verantworten hat, abbrechen, ist die praktische Prüfung mit höchstens zwei Punkten zu bewerten und insgesamt nicht bestanden.

(6) Wurde die praktische Prüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit.

§ 29 § 31