Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 31 Mündliche Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die praktische Prüfung bestanden hat.

(2) Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt drei Prüfungsfächer aus den in § 28 Absatz 2 genannten Prüfungsfächern und leitet die mündliche Prüfung.

(3) Die mündliche Prüfung soll im Anschluss an die praktische Prüfung durchgeführt werden. Sie soll für jeden Prüfling in der Regel 30 Minuten dauern und kann in Gruppenprüfungen mit höchstens vier Prüflingen durchgeführt werden.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen der Prüflinge in den Prüfungsfächern jeweils nach § 27 Absatz 1 und stellt die Gesamtpunktzahl nach § 27 Absatz 2 fest.

(5) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als eine Prüfungsaufgabe mit weniger als fünf Punkten bewertet und eine Gesamtpunktzahl von mindestens 5 Punkten erreicht wurde. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest. Wurde die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit.

§ 30 § 32