Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst

APOgVVD

§ 9 Gliederung und Inhalt der Ausbildung, Ausbildungsstellen

(1) Die Ausbildung gliedert sich in fachwissenschaftliche und fachpraktische Studienzeiten. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der Fachhochschule im Studiengang Strafvollzug abgeleistet. Die fachpraktischen Studienzeiten finden in der Regel an mindestens zwei verschiedenen Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg statt.

(2) Die Ausbildung umfasst sechs Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:

Praktische Einführung

1 Monat,

Fachwissenschaftliches Studium I

8 Monate,

Fachpraktisches Studium I

8 Monate,

Fachwissenschaftliches Studium II

7 Monate,

Fachpraktisches Studium II

9 Monate,

Fachwissenschaftliches Studium III

3 Monate.

(3) In der fachpraktischen Einführung soll ein Einblick in die Aufgaben der Laufbahn, in den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Aufgaben der anderen in den Justizvollzugsanstalten tätigen Berufsgruppen gewährt werden. Die fachpraktische Einführung kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden.

(4) Die Durchführung der fachwissenschaftlichen Studienzeiten richtet sich nach § 10 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 ( GV. NRW. S. 236), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie nach der Studienordnung und den Studienplänen der Fachhochschule für diesen Studiengang.

(5) Die fachpraktischen Studienzeiten richten sich nach § 11 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen. Während der fachpraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter in verschiedenen Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg eingesetzt werden.

(6) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, welche blockweise in der Fachhochschule stattfinden. Sie dienen der Wiederholung und Vertiefung der in den fachwissenschaftlichen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und geben ferner Gelegenheit, die im fachpraktischen Studium gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. Die Durchführung der begleitenden Lehrveranstaltungen richtet sich nach § 12 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.

(7) Die Studienpläne für die praktische Einführung und die fachpraktischen Studienzeiten werden von der Einstellungsbehörde erstellt.

(8) Die Einstellungsbehörde kann den Anwärterinnen oder Anwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in Absatz 2 vorgegebenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge erteilen und Projektarbeiten aufgeben.

Einzelnorm

§ 8 § 10