Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

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§ 26 Aufsichtsarbeiten

(1) Die Auszubildenden sollen durch die Aufsichtsarbeiten zeigen, ob sie Aufgaben aus dem Bereich der Arbeitsschutzaufsicht rasch und sicher erfassen, in kurzer Zeit lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann bestimmen, dass die Aufsichtsarbeiten auch oder ausschließlich elektronisch bearbeitet werden.

(2) Die Anwärterinnen oder Anwärter fertigen drei Aufsichtsarbeiten an. Dafür stehen ihnen jeweils vier Stunden zur Verfügung. Referendarinnen oder Referendare haben vier Aufsichtsarbeiten in jeweils fünf Stunden anzufertigen. Zwischen zwei Aufsichtsarbeiten muss mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Die Prüfungsthemen sind den in § 16 Absatz 1 aufgeführten Lehrfächern zu entnehmen. Der Schwerpunkt einer dieser Arbeiten sollte auf einem oder mehreren Rechtsgebieten aus dem in § 16 Absatz 1 Nummer 10 aufgeführtem Lehrfach liegen.

(3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorgeschlagen. Die Festlegung der Prüfungsthemen einschließlich der zugelassenen Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuss.

(4) Die Aufsichtsarbeiten dürfen keine Namensangaben der Auszubildenden enthalten. Zur Wahrung der Anonymität sind alle Seiten der Arbeiten mit Kennziffern zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der Aufsichtsarbeiten von einer unabhängigen Person der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde den zu prüfenden Personen zugelost und vertraulich übermittelt. Eine Liste der zugelosten Kennziffern ist in einem verschlossenen Umschlag zu versiegeln. Der Umschlag darf der vorsitzführenden Person des Prüfungsausschusses nicht vor Abschluss der Bewertung der Aufsichtsarbeiten übergeben werden.

(5) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bestimmt, wer die Aufsicht führt. Den Aufsichtführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der zu prüfenden Personen. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten weisen die Aufsichtführenden auf die Inhalte der Absätze 7 bis 9 besonders hin.

(6) Die Aufsichtführenden fertigen Niederschriften nach dem Muster der Anlage 5 an. Sie vermerken darin jede Unregelmäßigkeit und verzeichnen auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Arbeiten. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschriften sind in einem Umschlag zu verschließen und der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zuzuleiten. Die Niederschrift, ihre Unterzeichnung und ihre Zuleitung können auch elektronisch erfolgen.

(7) Bricht eine zu prüfende Person eine Aufsichtsarbeit aus einem der in § 34 Absatz 1 genannten wichtigen Gründe ab, gilt die Aufsichtsarbeit als nicht abgelegt und muss in angemessener Zeit nachgeholt werden.

(8) Die Aufsichtführenden können zu prüfende Personen, die schuldhaft gegen diese Prüfungsordnung verstoßen, von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeiten ausschließen, wenn die Personen ihr störendes Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsichtführenden nicht unterlassen. Über das weitere Vorgehen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(9) Beeinflussen die zu prüfenden Personen die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten durch Täuschungsversuche, so werden sie von der Fortsetzung der Arbeiten ausgeschlossen. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 25 § 27