Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 27 Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Auszubildenden sollen durch die häuslichen Prüfungsarbeiten nachweisen, dass sie Aufgaben aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und die Ergebnisse klar darstellen können.

(2) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person stellt den Auszubildenden die Aufgaben für die häuslichen Prüfungsarbeiten zu, wenn festgestellt wurde, dass

alle Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden oder

nicht mehr als eine Aufsichtsarbeit mit „mangelhaft“ (2 Punkte) bewertet wurde, jedoch die durchschnittliche Punktzahl der Aufsichtsarbeiten mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt.

(3) Auszubildenden, denen aus den im Absatz 2 genannten Fällen keine Aufgaben zugestellt wurden, ist jeweils mit schriftlichem oder elektronischem Bescheid der vorsitzführenden Person des Prüfungsausschusses mitzuteilen, dass sie die Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung nicht bestanden haben und ihnen die Aufgaben der häuslichen Prüfungsarbeiten daher nicht zugestellt werden.

(4) Die häuslichen Prüfungsarbeiten sind von den Auszubildenden für den gehobenen Arbeitsschutzaufsichtsdienst innerhalb von vier Wochen, von den Auszubildenden für den höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienst innerhalb von sechs Wochen jeweils in dreifacher Ausfertigung bei der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufgabenzustellung.

(4a) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann bestimmen, dass die Erstellung der häuslichen Prüfungsarbeit und ihre Übermittlung an den Prüfungsausschuss auch oder ausschließlich elektronisch erfolgt.

(5) Werden die häuslichen Prüfungsarbeiten aus einem der in § 34 Absatz 1 genannten Gründe nicht fristgerecht eingereicht, kann die Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängert oder eine neue Prüfungsaufgabe zugeteilt werden.

(6) Die Auszubildenden haben schriftlich auf einem Beiblatt zu versichern, dass sie die Aufgaben selbstständig und ohne fremde Hilfe bearbeitet haben. Sie haben alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Sofern die häusliche Prüfungsarbeit elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden.

§ 26 § 28