Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung

ATäPrüfV

§ 11 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Leistungen in jedem einzelnen Fach der mündlichen Prüfung werden mit je einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen bewertet.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend (6)“ oder die Noten in drei Fächern „mangelhaft (5)“ sind.

§ 10 § 12