Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bahnaufsichts-VO
BAVO§ 12 Ordnungsstrafbestimmungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter oder
leitender Mitarbeiter gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder
gegen Entscheidungen und Auflagen gemäß § 6 Abs. 4 Buchstaben b
und c verstößt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe in Höhe
von 10 bis 300 M belegt werden.
(2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt
den Leitern der Bezirksstellen der Staatlichen Bahnaufsicht.
V.
Gebühren und Schlußbestimmungen