Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bahnaufsichts-VO

BAVO

§ 12 Ordnungsstrafbestimmungen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter oder

leitender Mitarbeiter gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder

gegen Entscheidungen und Auflagen gemäß § 6 Abs. 4 Buchstaben b

und c verstößt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe in Höhe

von 10 bis 300 M belegt werden.

(2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt

den Leitern der Bezirksstellen der Staatlichen Bahnaufsicht.

V.

Gebühren und Schlußbestimmungen

§ 11 § 13