Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung
BEV§ 13 Lehramt für die Primarstufe
(1) Die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe kann erwerben, wer die Befähigung für das
Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit zwei der Fächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Kunst, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Russisch, Sorbisch/Wendisch, Spanisch, Sport oder Wirtschaft-Arbeit-Technik sowie Studien- und Prüfungsleistungen in den Teilbereichen der Grundschulbildung
Grundschulpädagogik und -didaktik und
fachwissenschaftliche und -didaktische Grundlagen für den Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch (einschließlich sprachliche Kompetenzentwicklung) in der Schuleingangsphase
im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten
oder
Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) mit einem der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Kunst, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Mathematik, Musik, Polnisch, Russisch, Sorbisch/Wendisch, Spanisch, Sport oder Wirtschaft-Arbeit-Technik sowie Studien- und Prüfungsleistungen in den Teilbereichen der Grundschulbildung
Grundschulpädagogik und -didaktik und
fachwissenschaftliche und -didaktische Grundlagen für den Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch (einschließlich sprachliche Kompetenzentwicklung) in der Schuleingangsphase
im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten
oder
Lehramt für Förderpädagogik mit einem Fach gemäß Nummer 1 sowie Studien- und Prüfungsleistungen
in einem weiteren Fach gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 im Umfang von mindestens 30 Leistungspunkten und
im Teilbereich der Grundschulbildung gemäß Nummer 1 Buchstabe a im Umfang von mindestens 15 Leistungspunkten
nachweist.
(2) Soll beim Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt für die Primarstufe eine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung erfolgen, tritt an die Stelle der Grundschulbildung die Inklusionspädagogik, in der Studien- und Prüfungsleistungen in den Teilbereichen
allgemeine Inklusionspädagogik und -didaktik und
inklusionspädagogisch orientierte Studien der Fachrichtungen für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung
im Umfang von 60 Leistungspunkten sowie fachwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen für das Fach Deutsch und das Fach Mathematik im Umfang von jeweils 30 Leistungspunkten nachzuweisen sind, sofern sie nicht gemäß Absatz 1 enthalten sind.