Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 15 Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)

Die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) kann erwerben, wer die Befähigung für das

Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,

Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) oder

Lehramt für Förderpädagogik

sowie Studien- und Prüfungsleistungen in einem Fach gemäß § 9 Absatz 1 und in einem Fach gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Lehramtsstudienverordnung im Umfang von jeweils mindestens 45 Leistungspunkten nachweist.

§ 14 § 16