Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung
BEV§ 15 Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)
Die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) kann erwerben, wer die Befähigung für das
Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,
Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) oder
Lehramt für Förderpädagogik
sowie Studien- und Prüfungsleistungen in einem Fach gemäß § 9 Absatz 1 und in einem Fach gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Lehramtsstudienverordnung im Umfang von jeweils mindestens 45 Leistungspunkten nachweist.