Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 14 Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer)

(1) Die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I kann erwerben, wer die Befähigung für das

Lehramt für die Primarstufe,

Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder

Lehramt für Förderpädagogik

sowie Studien- und Prüfungsleistungen in zwei Fächern gemäß § 8 Absatz 2 im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten nachweist.

(2) Die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II kann erwerben, wer die Befähigung für das

Lehramt für die Primarstufe,

Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,

Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder

Lehramt für Förderpädagogik

sowie Studien- und Prüfungsleistungen in zwei Fächern gemäß § 8 Absatz 2 im Umfang von mindestens jeweils 45 Leistungspunkten nachweist. Dabei sind in jedem Fach mindestens 15 Leistungspunkte für vertiefte fachwissenschaftliche Studien nachzuweisen. § 12 Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(3) Die Befähigung gemäß Absatz 2 kann auch erwerben, wer die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I sowie weitere vertiefende fachwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen in einem bereits studierten Fach in einem Umfang von mindestens 15 Leistungspunkten nachweist.

§ 13 § 15