Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bundeskinderschutzgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

BKiSchGMBAV

§ 5 Revisionsklausel und Härtefallregelung

(1) Auf Verlangen der kommunalen Spitzenverbände oder der obersten Landesjugendbehörde können erstmals 2024 und danach alle vier Jahre die Mehrbelastungen daraufhin überprüft werden, ob der Mehrbelastungsausgleich anzupassen ist. Dazu teilen die örtlichen Träger der Jugendhilfe der obersten Landesjugendbehörde die Anzahl der im ablaufenden Zeitraum zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 eingesetzten Stellen (Vollzeitäquivalente), die nach Einführung der neuen und erweiterten Aufgaben nach dem Bundeskinderschutzgesetz seit dem Jahr 2012 zusätzlich bei den Landkreisen und kreisfreien Städten entstanden sind und deren tarifliche Eingruppierung mit. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geben Auskunft über die Mehrbelastungen sowie deren prozentuale Verteilung in Bezug auf die in § 1 genannten Aufgaben. Die oberste Landesjugendbehörde prüft die mitgeteilten Angaben nach einem Prüfkonzept, zu dem das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden herzustellen ist. Die örtlichen Träger der Jugendhilfe stellen die dazu erforderlichen zusätzlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Die oberste Landesjugendbehörde stellt auf dieser Grundlage die durchschnittlichen Mehrbelastungen in dem darauffolgenden Vierjahreszeitraum fest. Der Ausgleich erfolgt entsprechend § 3.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können beim Land für das laufende Jahr binnen eines Monats nach der Fälligkeit der Zahlung nach § 4 den Ausgleich nachgewiesener und erforderlicher Mehrbelastungen im Sinne des § 1 beantragen, soweit diese nicht bereits gemäß den §§ 2 und 3 ausgeglichen sind.

Einzelnorm

§ 4 § 6