Gesetze / Besondere Gebührenverordnung BMLEH

BMELBGebV

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2878 - 2903)

InhaltsübersichtAbschnitt 1Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)Abschnitt 2Fleischgesetz (FlG)Abschnitt 3Verordnung (EU) 2024/1143, Lebensmittelspezialitätengesetz in der bis zum Ablauf
des 15. Januar 2026 geltenden Fassung (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV)Abschnitt 4Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848,
Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV), Öko-Landbaugesetz (ÖLG)Abschnitt 5Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV),
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,
Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003,
Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002Abschnitt 6Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG),
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009Abschnitt 7Konsumcannabisgesetz (KCanG)Abschnitt 8Gentechnikgesetz (GenTG)Abschnitt 9Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)Abschnitt 10Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009Abschnitt 11Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)Abschnitt 12Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456Abschnitt 13Verordnung (EG) Nr. 396/2005Abschnitt 14Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6Abschnitt 15Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)Abschnitt 16Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG)Abschnitt 17Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz,
Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-GesetzAbschnitt 18Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)Abschnitt 1Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV1 100 bis 2 900
2Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV1 400 bis 11 000
3Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-NachV, § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV
3.1Basisbetrag pro Begutachtung einer Zertifizierungsstelle (Office-Audit)4 500
3.2Basisbetrag pro Begutachtung einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungsstelle bei einer Schnittstelle, einem Lieferanten, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch im Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit)1 200
3.3Zeitaufwand während der Begutachtung nach den Nummern 3.1 und 3.2 (mindestens vier Stunden pro Überwachung)140 bis 1 400
3.4Auslagen gemäß § 12 Absatz 1 des BundesgebührengesetzesIn tatsächlich
entstandener Höhe
Abschnitt 2Fleischgesetz (FlG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG290
2Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG
2.1Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung290 bis 630
2.2zuzüglich je angefangenem Prüfungstag810
3Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 2 FlG140
4Feststellung des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 3 FlG74
Abschnitt 3Verordnung (EU) 2024/1143, Lebensmittelspezialitätengesetz in der bis zum Ablauf
des 15. Januar 2026 geltenden Fassung (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV).
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 56 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV700
2Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 LSpV (Einspruch in der nationalen Phase)220
3Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaatlicher Einspruch)300
4Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 66 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV300
5Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 67 Absatz 2 und 3 der Verordnung 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV130
Abschnitt 4Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848,
Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV), Öko-Landbaugesetz (ÖLG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Zulassung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 und § 5 ÖLG-DV (AHV)
1.1Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle2 200 bis 14 400
1.2Änderung oder Verlängerung der Zulassung74 bis 7 200
1.3Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellenpersonal oder Änderung des Tätigkeitsumfangs32 bis 640
1.4Benennung und Änderung von Bescheinigungsbefugten gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 ÖLG-DV und § 2 Absatz 2 ÖLG32 bis 120
1.5Durchführung des jährlichen Audits im Rahmen der Überwachung der Kontrollstellen nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und § 2 Absatz 2 Nummer 5 ÖLG nach Zeitaufwand
1.5.1Basisbetrag für die Vor- und Nachbereitung760 bis 1 500
1.5.2Prüfertag290 bis 1 700
2Vorläufige Zulassung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848
2.1Erteilung einer vorläufigen Zulassung zur Verwendung einer nichtökologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs73 bis 700
2.2Änderung oder Verlängerung der vorläufigen Zulassung36 bis 360
3Anerkennung, Änderung und Verlängerung von Lehrgängen zur Vermittlung von Grundqualifikationen gemäß § 16 ÖLG-DV140 bis 5 900
Abschnitt 5Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV),
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,
Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241,
Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei nach § 14a oder § 14b SeeFischG17
2Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12, Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/200825
3Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/124130
4Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003nach Zeitaufwand
5Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/200975
6Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/200956
7Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutzgebieten für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/124138
8Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2017/2403nach Zeitaufwand
9Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/200975
10Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei.
11Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7 SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist gebührenfrei.
Abschnitt 6Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG),
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Entscheidung über die Zulassung der Ein- oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, nach Artikel 3 auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007nach Zeitaufwand
2Entscheidung über die Zulassung der Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009nach Zeitaufwand
3Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder der Verhütung künftiger Verstößenach Zeitaufwand
4Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstößenach Zeitaufwand
Abschnitt 7Konsumcannabisgesetz (KCanG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KCanG (inklusive Überwachung)nach Zeitaufwand
2Bearbeitung der Anzeige der Änderung von Angaben im Antrag nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit § 8 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) (inklusive Überwachung)nach Zeitaufwand
3Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit §§ 12 und 14 MedCanG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) und zur Ausfuhr nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit §§ 12 und 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHVnach Zeitaufwand
Abschnitt 8Gentechnikgesetz (GenTG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 GenTGnach Zeitaufwand
2Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 GenTGnach Zeitaufwand
3Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTGbis zu einem Viertel der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1 oder 2
4Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens nach § 20 GenTGbis zur Hälfte der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1 oder 2
5Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG
5.1Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids1 700 bis 17 300
5.2Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, des Friedrich-Loeffler-Instituts und des Robert-Koch-Instituts, zusätzlich zur Gebühr der Nummer 5.1nach Zeitaufwand
6Nicht einfache, schriftliche Auskunftnach Zeitaufwand
7Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben.in tatsächlich
entstandener Höhe
8Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger anlässlich von Genehmigungsverfahren nach dem GenTG sind als Auslagen zu erheben.in tatsächlich
entstandener Höhe
9Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit.
Abschnitt 9Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB
1.1Prüfung des Antrags und Erteilung der Ausnahmegenehmigung500 bis 13 600
1.2Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erteilung, je Erteilung180 bis 2 200
1.3Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 1.1 und 1.2nach Zeitaufwand
2Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB
2.1Prüfung des Antrags und Verlängerung der Ausnahmegenehmigung480 bis 4 200
2.2Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung170 bis 1 600
2.3Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 2.1 und 2.2nach Zeitaufwand
3Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 LFGB
3.1Prüfung des Antrags und Änderung der Ausnahmegenehmigung480 bis 5 100
3.2Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung170 bis 2 100
3.3Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 3.1 und 3.2nach Zeitaufwand
4Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 LFGB
4.1Prüfung des Antrags und Erweiterung der Ausnahmegenehmigung440 bis 4 000
4.2Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je Erweiterung170 bis 1 500
4.3Stellungnahme der zuständigen Länderbehörde, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 4.1 und 4.2nach Zeitaufwand
5Bewertung durch das Max-Rubner-Institutnach Zeitaufwand
6Definition „Parallelantrag“:
Mehrere in der Regel zeitgleich eingereichte Anträge eines Antragstellers für ähnliche Erzeugnisse
Abschnitt 10Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009Unterabschnitt 1:Gebühren des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
1.1Erstmalige Zulassung
1.1.1Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2 erfasst wird76 000 bis 317 000
1.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200934 800 bis 149 000
1.2Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
1.2.1Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird56 600 bis 230 000
1.2.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200926 300 bis 110 000
2Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
2.1Erstmalige Zulassung
2.1.1Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird45 700 bis 145 000
2.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200922 500 bis 71 200
2.2Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
2.2.1Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird39 700 bis 116 000
2.2.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200919 400 bis 57 200
3Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
3.1Erstmalige Zulassung
3.1.1Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2 erfasst wird80 100 bis 334 000
3.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200937 200 bis 158 000
4Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
4.1Erstmalige Zulassung
4.1.1Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2 erfasst wird46 500 bis 148 000
4.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200922 300 bis 70 600
5Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200913 600 bis 99 700
6Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
6.1Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009380 bis 4 500
6.2Änderung der Zulassung auf Antrag nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsbestimmungen/Auflagen4 200 bis 31 900
6.3Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach § 39 Absatz 4 PflSchG630 bis 1 300
6.4Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung290 bis 710
6.5Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung
6.5.1Im Antragsverfahren1 600 bis 12 000
6.5.2Im Anzeigeverfahren280 bis 1 100
6.6Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs510 bis 10 100
6.7Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen11 800 bis 191 000
6.8Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung870 bis 1 700
6.9Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009370 bis 2 000
7Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
7.1Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200916 200 bis 45 300
7.2Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
7.2.1Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist7 300 bis 22 200
7.2.2Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist5 900 bis 16 800
7.2.3Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist6 000 bis 20 000
7.2.4Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist4 300 bis 11 700
8Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich sind
8.1Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/20051 600 bis 6 100
8.2Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009nach Zeitaufwand
8.3Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist4 900 bis 24 600
8.4Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009nach Zeitaufwand
8.5Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091 800 bis 10 800
8.6Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009nach Zeitaufwand
8.7Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG5 000 bis 10 700
8.8Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG2 200 bis 16 700
9Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren
9.1Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009330 bis 1 200
9.2Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel oder der Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel in einer nicht zugelassenen Anwendung für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG230 bis 2 800
9.3Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG230 bis 2 800
9.4Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091 100 bis 16 300
9.5Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nummer 14 abgerechnet werden.190 bis 2 200
9.6Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchGnach Zeitaufwand
9.7Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG930 bis 4 400
9.8Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG10 900 bis 24 200
9.9Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG9 500 bis 32 600
9.10Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091 700 bis 10 100
10Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen
10.1Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009186 000 bis 658 000
10.2Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200935 700 bis 209 000
10.3Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009174 00 bis 669 000
10.4Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200940 000 bis 197 000
10.5Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009183 000 bis 593 000
10.6Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009183 000 bis 593 000
10.7Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten34 300 bis 96 500
11Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist
11.1Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200978 500 bis 254 000
11.2Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200978 500 bis 254 000
11.3Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200969 900 bis 216 000
11.4Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200969 900 bis 216 000
12Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren
12.1Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20093 300 bis 15 900
12.2Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200931 100 bis 122 000
12.3Data Matching gemäß Artikel 33 und Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit Deutschland als prüfender Mitgliedstaatnach Zeitaufwand
13Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG
13.1Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG1 600 bis 7 100
13.2Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach § 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt1 300 bis 11 800
13.3Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2 PflSchG genehmigten Zusatzstoffes590 bis 7 000
13.4Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung7 500 bis 14 500
13.5Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG3 100
13.6Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 4 PflSchG10 300
13.7Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG2 200
14Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
14.1Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln
14.1.1Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen
14.1.2Aufwendungen für die Entseuchung von Böden
14.1.3Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten
14.1.4Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen
14.1.5Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden
14.1.6Aufwendungen für Verbrauchsmaterial
14.1.7Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben
14.2Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
14.2.1Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat
14.2.2Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen
14.2.3Aufwendungen für Verbrauchsmaterial
14.3Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
14.3.1Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden
14.3.2Aufwendungen für Betriebsstoffe
14.3.3Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen
14.3.4Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen
14.3.5Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit
15Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
 (1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen entschieden hat, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist.
 (2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen entschieden hat, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben.
 (3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
1.
für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2.
zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3.
für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um
a)
eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen,
b)
wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4.
ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
 (4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen.
Unterabschnitt 2Gebühren des Julius Kühn-Instituts
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
1.1Allgemeine Bearbeitung des Antrags97 bis 350
1.2Geräte für das Ausbringen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben (einschließlich 1 Verteileinrichtung)2 300 bis 18 600
1.3Geräte für das Ausbringen von Flüssigkeiten (einschließlich 1 Verteileinrichtung)2 600 bis 27 800
1.4Tragbare Geräte für das Ausbringen von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen900 bis 8 600
1.5Sonstige Geräte (sofern nicht durch die Gebührennummern 1.2 bis 1.4 erfasst)900 bis 29 300
2Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
2.1Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Verteileinrichtung)2 400 bis 9 800
2.2Verteileinrichtung (zum Beispiel Düsensatz, Zerstäuber)1 500 bis 6 000
2.3Andere Geräteteile (zum Beispiel Schläuche, Pumpen, Ventile, Steuerungen)420 bis 29 300
3Sonstige Prüfung nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG (zum Beispiel Dokumentenprüfung, Sichtprüfung, technische Messung, ENTAM)210 bis 29 300
4Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG210 bis 9 800
5Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG690 bis 17 700
6Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG (zum Beispiel Abdriftminderung, Pflanzenschutzmitteleinsparung)340 bis 1 000
7Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG340 bis 4 700
8Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung nach § 57 Absatz 3 PflSchG59 bis 620
9Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG
9.1Allgemeine Bearbeitung des Antrags59 bis 400
9.2Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach Gebührennummer 12.11 200 bis 7 200
9.3Bewertung und Listung190 bis 680
10Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei.
11Sonstige Prüfung nach § 57 Absatz 3 PflSchG900 bis 29 300
12Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
12.1Aufwendungen für den Einsatz von Geräten
12.2Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit
12.3Aufwendungen für Betriebsstoffe
12.4Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Hilfsstoffen
12.5Aufwendungen für Verbrauchsmaterial
12.6Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben
12.7Zusätzliche Aufwendungen gemäß § 12 BGebG
Abschnitt 11Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), Durchführungsverordnung (EU) 2016/779
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG
1.1Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG8 600 bis 13 800
1.2Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung320 bis 6 000
1.3Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 1.1 und 1.2nach Zeitaufwand
1.4Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG870 bis 12 000
1.5Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung320 bis 6 000
1.6Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 1.4 und 1.5nach Zeitaufwand
1.7Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG890 bis 12 000
1.8Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je Erweiterung320 bis 6 000
1.9Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 1.7 und 1.8nach Zeitaufwand
2Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG
2.1Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG2 900 bis 10 000
2.2Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erteilung, je Erteilung380 bis 4 000
2.3Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.1 und 2.2nach Zeitaufwand
2.4Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG1 200 bis 9 100
2.5Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung380 bis 4 000
2.6Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.4 und 2.5nach Zeitaufwand
2.7Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG1 200 bis 9 400
2.8Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung380 bis 4 000
2.9Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.7 und 2.8nach Zeitaufwand
2.10Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG1 200 bis 9 400
2.11Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je Erweiterung380 bis 4 000
2.12Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.10 und 2.11nach Zeitaufwand
3Verfahren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779
3.1Deutschland als einleitender Mitgliedstaat6 300 bis 721 000
3.2Deutschland nicht als einleitender Mitgliedstaat2 900 bis 330 000
3.3Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 3.1 oder 3.2nach Zeitaufwand
4Definition „Parallelantrag“:
Mehrere in der Regel zeitgleich eingereichte Anträge eines Antragstellers für ähnliche Erzeugnisse
Abschnitt 12Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456480 bis 2 100
2Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 1nach Zeitaufwand
Abschnitt 13Verordnung (EG) Nr. 396/2005
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder Änderung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
1.1Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU nicht genehmigt ist12 800 bis 59 600
1.2Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine Rückstandsdefinition zu überprüfen ist9 800 bis 37 000
1.3Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind6 500 bis 34 500
1.4Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/20055 600 bis 45 200
2Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
2.1Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als bewertender Mitgliedstaat zuständig ist7 400 bis 54 200
2.2Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist1 200 bis 6 400
3Festsetzung eines temporären nationalen Rückstandshöchstgehaltes für einen Wirkstoff eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels gem. Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20093 100 bis 8 700
4Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
 (1) Die nach den Nummern 1 und 3 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistung entschieden hat, bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1 genannten Gebühren ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben.
 (2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
1.
für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2.
zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3.
für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um
a)
eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder
b)
wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4.
ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
 (3) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.
Abschnitt 14Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6Unterabschnitt 1Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung
1.1Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24 TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG100 bis 400
1.2Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 2 TAMG470
2Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung
2.1Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prüfung und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG380 bis 4 300
2.2Änderung der Genehmigung zur Durchführung einer klinischen Prüfung, die Auswirkung auf die Qualität, Wirksamkeit oder Sicherheit des Prüfpräparats haben könnte130
3Pharmakovigilanz
3.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
3.2Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sindnach Zeitaufwand
3.3Maßnahmen
3.3.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6790
3.3.2Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/12811 200
4Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
Unterabschnitt 2Gebühren des Paul-Ehrlich-InstitutsVorbemerkung

Die nachstehende Tabelle gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf die Gebührentatbestände Nummer 1 bis 5 der nachstehenden Tabelle, soweit es sich um immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 handelt, die zu folgenden Zwecken bestimmt sind:

1.
Vorbeugung vor Seuchen oder Heilung von Seuchen,
2.
Erkennung von Seuchen oder
3.
Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems.

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf die Zulassung anderer immunologischer Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 ist Abschnitt 6a Tabelle 2 der Besonderen Gebührenverordnung BMG anzuwenden.

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Nationale Zulassung
1.1Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/66 000 bis 26 000
1.2Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
1.3Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/61 500 bis 6 500
1.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/64 500 bis 19 000
1.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/63 500 bis 18 000
1.6Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
2Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6
2.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 15 500
2.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
2.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist1 500 bis 17 000
2.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
2.4.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 15 500
2.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
2.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 000 bis 13 000
2.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
2.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 15 500
2.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
2.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2 000 bis 13 000
2.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
2.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 15 500
2.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
2.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 17 000
2.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
2.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 7 700
2.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 2 600
2.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist500 bis 3 900
2.8Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6
2.8.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 15 500
2.8.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
2.8.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 17 000
2.9die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.8 erhöht sich bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
2.9.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
2.9.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
3Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentralisierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6
3.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist10 000 bis 48 000
3.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
3.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist5 000 bis 22 500
3.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
3.4.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist8 500 bis 32 000
3.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
3.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 17 000
3.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
3.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist7 500 bis 31 000
3.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
3.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2 500 bis 15 500
3.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
3.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
3.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
3.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 17 000
3.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
3.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist1 500 bis 7 700
3.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 2 600
3.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist500 bis 3 900
3.8Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6
3.8.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
3.8.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
3.8.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 17 000
3.9bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1, 3.7.1 oder 3.8.1nach Zeitaufwand
3.10Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
3.10.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
3.10.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
4Bearbeitung der Änderung einer Zulassung
4.1bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Artikeln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6
4.1.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist800 bis 6 500
4.1.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist1 300 bis 10 500
4.1.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist700 bis 5 500
4.2bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6
4.2.1bei Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Kontaktdaten der für die Pharmakovigilanz qualifizierten Person, Änderungen des Standorts, an dem sich die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation befindet, Einführung einer Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation oder bei Änderungen an dieser Zusammenfassung150
4.2.2bei Bearbeitung sonstiger, von Nummer 4.2.1 nicht erfasster Änderungen150 bis 1 500
4.2.3tritt an Stelle von Nummer 4.2.1, wenn gleichzeitig identische Änderungsanzeigen nach Nummer 4.2.1 zu mehreren immunologischen Tierarzneimitteln eingereicht werdendie in Nummer 4.2.2 vorgesehene Gebühr
4.3wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderungen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entstehtnach Zeitaufwand
4.4wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Nummer 4.1 beantragt werdennach Zeitaufwand
4.5Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer
4.5.1für die Übertragung einer Zulassung220
4.5.2für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig mitgeteilt wird70
4.6Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
4.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
4.6.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
5weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit der Zulassung
5.1Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
5.1.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist2 500
5.1.2bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist4 000
5.1.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2 400
5.2Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
5.2.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen istnach Zeitaufwand
5.2.2bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
5.2.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
5.3Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
5.4Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Änderung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
6Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/62 000
7Klinische Prüfungen
7.1Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG
7.1.1bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tierarzneimittel500 bis 3 000
7.1.2bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarzneimittel500 bis 3 000
7.2Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen50 bis 320
7.3Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen je betroffener klinischer Prüfung50 bis 320
7.4Anordnung des Ruhens der Genehmigungnach Zeitaufwand
8Pharmakovigilanz
8.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
8.2Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
8.2.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
8.2.2Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281nach Zeitaufwand
8.3Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130 der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
9Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung
9.1Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 1 und 10 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6
9.1.1für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline und sonstige immunologische Tierarzneimittel270
9.1.2für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten270
9.1.3für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten320
9.1.4für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten330
9.2Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 9.1
9.2.1je In-vitro-Test1 200
9.2.2je In-vivo-Test2 600
9.3Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6500 bis zu der für
eine Zulassung nach Nummer 1 jeweils vorgesehenen Gebühr
9.4aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6220
9.5bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln160
9.6Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wirddie in Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr
9.7Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
9.8Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Laboratory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6die in Nummer 9.1
oder Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr
9.8.1wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde210
9.8.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des immunologischen Tierarzneimittels unterscheidet210
9.9die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen
9.9.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde210
9.9.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des immunologischen Tierarzneimittels unterscheidet210
9.9.3wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinationsimpfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffes abgedeckt werden210 bis 270
9.10die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen
9.10.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde210
9.10.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des immunologischen Tierarzneimittels unterscheidet210
9.10.3wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinationsimpfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden210 bis 270
10sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen
10.1je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6 und des Tierarzneimittelgesetzes außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutachten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft200 bis 7 500
10.2Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz anhängig25 bis 320
10.3Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln, sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung120
10.4Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)320
11Ermäßigungen
11.1Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen des Tierarzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse bestehtum 25 Prozent
11.2Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 11.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Tierarzneimittel bestimmt ist, klein ist.um 50 Prozent
11.3Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuweisen.um 25 Prozent
Abschnitt 15Tiergesundheitsgesetz (TierGesG),
Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Verbindung mit § 23 TierImpfStV
1.1bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand3 100
1.2bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen4 700
2Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26 TierGesIVDV490
3Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a TierGesIVDV
3.1bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand100 bis 500
3.2bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen500 bis 1 000
4Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 TierGesIVDV
4.1Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand500
4.2Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen740
5Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 TierGesIVDV490
6Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 TierGesG210
7Untersuchung von Tieren und möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die zum Eingang in die Union oder zur Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TierGesG
7.1Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest
7.1.1gegen ein Virus
7.1.1.1eine Probe210
7.1.1.2jede weitere Probe65
7.1.1.3jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung20
7.1.2gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.1.120
7.1.3Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren, Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.285
7.2Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System
7.2.1gegen ein Antigen
7.2.1.1eine Probe190
7.2.1.2jede weitere Probe50
7.2.1.3jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung20
7.2.2gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.220
7.3Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen ein Antiserum im Immunopräzipitationstest
7.3.1eine Probe205
7.3.2jede weitere Probe35
7.4Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren
7.4.1eine Probe145
7.4.2jede weitere Probe30
7.5Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest
7.5.1gegen ein Antigen
7.5.1.1eine Probe110
7.5.1.2jede weitere Probe20
7.5.2gegen jedes weitere Antigen
7.5.2.1eine Probe20
7.5.2.2jede weitere Probe20
7.6Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion
7.6.1eine Probe225
7.6.2jede weitere Probe35
7.7Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination
7.7.1eine Probe160
7.7.2jede weitere Probe80
7.8Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test
7.8.1eine Probe160
7.8.2jede weitere Probe80
7.9Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen210
7.10Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge395
7.11Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure
7.11.1eine Probe245
7.11.2jede weitere Probe110
7.12Nukleinsäurecharakterisierung320
8Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
 Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des In-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Seuchenerregers zur Verfügung steht.
Abschnitt 16Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und Sortenschutzgesetz (SortG)Vorbemerkung

Die aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:

Artengruppe 1Getreide einschließlich Mais

Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais

Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen

Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten

Artengruppe 2Futterpflanzen

Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras

Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse

Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen

Artengruppe 3Öl- und Faserpflanzen

Unterartengruppe 3.1
Winterraps

Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Weißer Senf, Sojabohne

Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen

Artengruppe 4Rüben

Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben

Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben

Artengruppe 5

Kartoffel

Artengruppe 6

Reben

Artengruppe 7

Sonstige landwirtschaftliche Arten

Artengruppe 8

Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen

Artengruppe 9

Obstarten

Artengruppe 10

Gehölzarten

Artengruppe 11

Zierpflanzenarten

Unterabschnitt 1Gebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
100Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes
101Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 SortG780
102Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2 BSAVfV
102.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.12 240
102.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.21 770
102.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.31 410
102.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.11 880
102.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.21 530
102.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.31 300
102.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.12 400
102.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.21 770
102.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.31 410
102.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.11 700
102.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.21 410
102.12bei Sorten der Artengruppe 52 400
102.13bei Sorten der Artengruppe 62 000
102.14bei Sorten der Artengruppe 71 410
102.15bei Sorten der Artengruppe 81 770
102.16bei Sorten der Artengruppe 92 000
102.17bei Sorten der Artengruppe 102 120
102.18bei Sorten der Unterartengruppe 112 360
102.19bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG, einmalig470
103Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind.
104Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art120 bis 35 500
110JahresgebührenArtengruppe
1.11.21.3
2.12.22.3
3.13.23.3
4.154.2
67
8
9
10
11
110.1bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht
110.1.11. Schutzjahr470240120
110.1.22. Schutzjahr590350180
110.1.33. Schutzjahr710470240
110.1.44. Schutzjahr820590290
110.1.55. Schutzjahr1 060710350
110.1.66. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr1 300880470
110.2bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach § 10c SortG120120120
120Sonstige Verfahren
121Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG920
122Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen nach § 28 Absatz 3 SortG240
123Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG470
Unterabschnitt 2Gebühren für Verfahren nach dem Saatgutverkehrsgesetz
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
200Verfahren der Sortenzulassung
201Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG610
202Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 BSAVfV
202.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.12 240
202.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.21 770
202.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.31 410
202.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.11 880
202.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.21 530
202.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.31 300
202.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.12 400
202.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.21 770
202.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.31 410
202.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.11 700
202.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.21 410
202.12bei Sorten der Artengruppe 52 400
202.13bei Sorten der Artengruppe 62 000
202.13.1für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich240
202.14bei Sorten der Artengruppe 71 410
202.15bei Sorten der Artengruppe 81 770
202.16bei Sorten der Artengruppe 92 000
202.17bei Sorten der Artengruppe 102 120
202.18bei Sorten der Unterartengruppe 112 360
202.19bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig470
203Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3 BSAVfV
203.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.14 360
203.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.22 950
203.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.31 770
203.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.14 360
203.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.22 830
203.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.31 770
203.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.14 590
203.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.22 950
203.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.31 770
203.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.15 300
203.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.21 770
203.12bei Sorten der Artengruppe 5300
203.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 31 770
204Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4 SaatG
204.1durch gesonderten Anbau3 530
204.2durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung590
204.3durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig770
205Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind.
206Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art120 bis 35 500
207Gesamtliste der Obstsorten
207.1Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr gebrachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG40
207.2Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 6 SaatG40
207.3Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG40
210Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatGArtengruppe
1.11.21.3
2.12.22.3
3.13.23.3
4.154.2
68
9
210.11. Zulassungsjahr470240120
210.22. Zulassungsjahr590350180
210.33. Zulassungsjahr710470240
210.44. Zulassungsjahr820590290
210.55. Zulassungsjahr1 060710350
210.66. – 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr1 300880470
210.726. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr590350180
220Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG
221Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung530
222Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.14 360
222.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.22 950
222.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.31 770
222.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.14 360
222.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.22 830
222.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.31 770
222.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.14 590
222.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.22 950
222.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.31 770
222.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.15 300
222.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.21 770
222.12bei Sorten der Artengruppe 5300
222.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 31 770
230Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG
231Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters530
232Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6880
232.2Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6590
240Sonstige Verfahren
241Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG240
242Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG290
243Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
243.1bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Absatz 3 SaatG fallen90
243.2bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG290
244Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG480
245Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG470
246Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG240
247Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Absatz 8 der Saatgutverordnung (SaatV)180
248Nachprüfung von Saatgut
248.1Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV210
248.2Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV210
3SaatG in Verbindung mit der Erhaltungssortenverordnung
300Verfahren der Sortenzulassung nach § 41 SaatG
301Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung40
302Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung
302.1bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten220
302.2bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig40
310Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG40
320Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG
321Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung40
330Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG
331Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters40
332Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48 SaatG40
340Sonstige Verfahren
341Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG, je Sorte40
342Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG40
343Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG40
Abschnitt 17:Weitere Gebührenbefreiungen
nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung,
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz
NummerGebühren- und Auslagenbefreiung
1Die Vergabe einer Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur auf Antrag eines Marktbeteiligten nach § 3 Fischetikettierungsgesetz und § 3 Fischetikettierungsverordnung ist gebührenfrei.
2Die Prüfung der Dokumente nach § 6 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Umsetzung der in § 1 Absatz 2 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz genannten EU-Verordnungen ist gebührenfrei.
Abschnitt 18Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Entscheidungen aufgrund von § 28 Absatz 1 Nummer 2 AgrarOLkGnach Zeitaufwand
2Auslagen gemäß § 12 Absatz 1 BGebGin tatsächlich entstandener Höhe
§ 8