Gesetze / BND-Gesetz BNDG § 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.07.2020. Zur aktuellen Fassung → § 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt.