Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle

§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt.

§ 11g § 13