Gesetze / BND-Gesetz
BNDG§ 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.