Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle

§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.

§ 11g § 13