Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF
BZVMdF§ 5 Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden
Für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten,
Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der
Finanzen sowie deren Hinterbliebenen sind die in § 1 Absatz 1 bis 3 genannten
Behörden und Einrichtungen zuständig, soweit diese die mit dem Widerspruch
angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen haben. Dies gilt auch für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden durch die Zentrale Bezügestelle des Landes
Brandenburg, soweit diese im Zuständigkeitsbereich der Zentralen Bezügestelle
des Landes Brandenburg liegen.