Gesetze / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

BbgRAVG

§ 19 Aufsicht

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium übt die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk aus. Die §§ 112 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend.

(2) Die Versicherungsaufsicht wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium ausgeübt.

(3) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, über ein angemessenes Risikomanagement verfügt, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versorgungswerk alle Anordnungen treffen, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten des Versorgungswerks, das den in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufsichtszielen widerspricht. Die Aufsichtsbehörde ist befugt,

soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist, jederzeit eine Änderung des Geschäftsplans zu verlangen;

soweit die Eigenmittel geringer als die Solvabilitätsspanne sind, die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung hinreichender Finanzverhältnisse (Sanierungsplan) zu verlangen;

soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versorgungswerks gefährden kann, geeignete Anordnungen auch dann zu treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört;

soweit das Versorgungswerk keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände dem Versorgungswerk zu untersagen oder einzuschränken.

(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist befugt,

von dem Versorgungswerk Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage oder Übersendung von Geschäftsunterlagen zu verlangen;

auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen des Versorgungswerks Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen;

Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von dem Versorgungswerk nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält;

zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 insbesondere auch Personen hinzuzuziehen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Prüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß;

zu den Sitzungen der Aufsichts- und Mitgliederorgane des Versorgungswerks Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; der Aufsichtsbehörde ist die Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu übersenden; nach der Sitzung ist ihr das Protokoll zu übersenden.

(5) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 4 Nummer 4 hinzugezogenen Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 4 Nummer 2 und 3 die Geschäftsräume des Versorgungswerks während der üblichen Geschäftszeiten betreten. In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 Satz 1 dürfen die Vertreter der Aufsichtsbehörde die Geschäftsräume des Versorgungswerks betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.

(6) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze des Versorgungswerks durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

die Geschäfte des Versorgungswerks (Verbindlichkeiten, Anlage der Vermögenswerte, sonstige Geschäfte),

die Kapitalausstattung,

die Rechnungslegung und Berichterstattung,

die Jahresabschlussprüfung.

Abschnitt III

Verfahrens-, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 18 § 20