Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst
BbgAPOgvD§ 24 Prüfungsakte
(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind insbesondere:
die abschließende Beurteilung nach § 9 Absatz 3,
die schriftlichen Arbeiten nach § 15,
die Niederschrift nach § 20,
eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung nach § 21.
(2) Wer an der Laufbahnprüfung teilgenommen hat, kann auf Antrag seine Prüfungsakte im Prüfungsamt einsehen.
(3) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre beim Prüfungsamt aufbewahrt. Sie ist spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten. Abweichend davon ist eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
Einzelnorm