Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst
BbgAPOhtD§ 30 Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau
(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums der Studiengänge Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau/Stadtplanung, Stadtplanung oder Stadt- und Regionalplanung. Eine Zulassung für das technische Referendariat ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das nachfolgend aufgeführte Wissensspektrum (Studieninhalte) nachgewiesen wird:
Ökonomische und soziologische Grundlagen einer nachhaltigen Stadt-, Regional- und Landesplanung:
Regionale Strukturpolitik
Soziologische Grundlagen
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen
Developer-Rechnung
Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung
Theorie und Kontext der räumlichen Planung:
Aufgaben der räumlichen Planung im gesellschaftlichen Kontext
Politische Entscheidungen und räumliche Steuerung
Politik und Verwaltung in Mehrebenensystemen
Methoden, Verfahren und Instrumente der räumlichen Planung:
Methoden der Raumplanung
Verfahren und Instrumente (zur nachhaltigen Stadtentwicklung)
Management und Kommunikation
Städtebaulicher Entwurf:
Städtebauliche Gestaltung und ihre Darstellung
Bebauungsplanung
Morphologie und Typologie
Visualisierung von Planungen
Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus:
Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in Stadt und Land
Denkmalpflege
Rechtliche Grundlagen:
Allgemeines Verfassungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Bau- und Planungsrecht
Raumordnungsrecht
Bodenrecht
Fachplanungsrecht
Besonderes Städtebaurecht (insbesondere Stadterneuerung)
Europäisches Raumplanungsrecht
Natürliche Voraussetzungen und technische Elemente der Stadt-, Regional- und Landesplanung:
Grundlagen des Ökosystems
Landschaft und Umwelt
Umwelt und Ressourcen, unter anderem Energie
Verkehr und Mobilität, Logistik und Wirtschaftsverkehr
Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung
Gebäudelehre
Statistik und E-Planning:
Empirische Erhebungsmethoden
Qualitative und quantitative Methoden der Datenerhebung
Deskriptive Statistik
Internetgestützte Planungskommunikation
(2) Ausbildungsbehörde nach § 5 Absatz 1 ist das für Städtebau zuständige Ministerium.
(3) Die Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, sonstige Vorschriften für die Ausbildung und der Ausbildungsplan sind in Anlage 9a geregelt.
(4) Die Prüfungsfächer nach § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 4, die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung und das Prüfstoffverzeichnis sind in Anlage 9b und c geregelt.
Einzelnorm