Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 30 Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau

(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums der Studiengänge Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau/Stadtplanung, Stadtplanung oder Stadt- und Regionalplanung. Eine Zulassung für das technische Referendariat ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das nachfolgend aufgeführte Wissensspektrum (Studieninhalte) nachgewiesen wird:

Ökonomische und soziologische Grundlagen einer nachhaltigen Stadt-, Regional- und Landesplanung:

Regionale Strukturpolitik

Soziologische Grundlagen

Einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen

Developer-Rechnung

Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung

Theorie und Kontext der räumlichen Planung:

Aufgaben der räumlichen Planung im gesellschaftlichen Kontext

Politische Entscheidungen und räumliche Steuerung

Politik und Verwaltung in Mehrebenensystemen

Methoden, Verfahren und Instrumente der räumlichen Planung:

Methoden der Raumplanung

Verfahren und Instrumente (zur nachhaltigen Stadtentwicklung)

Management und Kommunikation

Städtebaulicher Entwurf:

Städtebauliche Gestaltung und ihre Darstellung

Bebauungsplanung

Morphologie und Typologie

Visualisierung von Planungen

Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus:

Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in Stadt und Land

Denkmalpflege

Rechtliche Grundlagen:

Allgemeines Verfassungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Bau- und Planungsrecht

Raumordnungsrecht

Bodenrecht

Fachplanungsrecht

Besonderes Städtebaurecht (insbesondere Stadterneuerung)

Europäisches Raumplanungsrecht

Natürliche Voraussetzungen und technische Elemente der Stadt-, Regional- und Landesplanung:

Grundlagen des Ökosystems

Landschaft und Umwelt

Umwelt und Ressourcen, unter anderem Energie

Verkehr und Mobilität, Logistik und Wirtschaftsverkehr

Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung

Gebäudelehre

Statistik und E-Planning:

Empirische Erhebungsmethoden

Qualitative und quantitative Methoden der Datenerhebung

Deskriptive Statistik

Internetgestützte Planungskommunikation

(2) Ausbildungsbehörde nach § 5 Absatz 1 ist das für Städtebau zuständige Ministerium.

(3) Die Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, sonstige Vorschriften für die Ausbildung und der Ausbildungsplan sind in Anlage 9a geregelt.

(4) Die Prüfungsfächer nach § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 4, die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung und das Prüfstoffverzeichnis sind in Anlage 9b und c geregelt.

Einzelnorm

§ 29 § 31