Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

BbgAPOhtD

§ 31 Sondervorschriften der Fachrichtung Straßenwesen

(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Bauingenieurwesen oder eines vergleichbaren Studienganges. Eine Zulassung für das technische Referendariat ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das nachfolgend aufgeführte Wissensspektrum (Studieninhalte) nachgewiesen wird:

Grundlegende Fachkenntnisse und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung sind in mindestens folgenden Fächern nachzuweisen:

Höhere Mathematik

Mechanik

Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche

Informatik

Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen sind in den folgenden Schwerpunktdisziplinen nachzuweisen:

Grundbau und Bodenmechanik

Baustatik

Vermessungskunde

Baustoffkunde

Baukonstruktionslehre

Grundzüge des Konstruktiven Ingenieurbaus oder Stahlbau oder Massivbau

Straßenbau

Straßenentwurf

Grundzüge des Verkehrswesens

Fachbezogenes Ergänzungswissen: Das Studium muss (zum Beispiel durch Wahlmodule) die Möglichkeit bieten, ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen zu erwerben:

Führungstechnik/Management

Betriebswirtschaft

Rechtswissenschaft

Umweltschutz

Sprachen

(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Absatz 1) ist der Landesbetrieb Straßenwesen.

(3) Die Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, sonstige Vorschriften für die Ausbildung und der Ausbildungsplan sind in Anlage 10a geregelt.

(4) Die Prüfungsfächer nach § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 4, die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung und das Prüfstoffverzeichnis sind in Anlage 10b und c geregelt.

Einzelnorm

§ 30 § 32