Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 06.01.2021 – 3 L 523/20

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0106.3L523.20.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: V...) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020 wird hinsichtlich der Ziffern 1 (Entsorgungsanordnung) und 2 (Vorlage von Nachweisen) wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Ziffern 3 (Androhung der Ersatzvornahme) und 4 (Zwangsgeldandrohung) angeordnet, jeweils soweit sich die Regelungen auf die Entsorgung der Betonbodenplatte beziehen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 88 % und der Antragsgegner 12 %.

Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: 3...) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2020 (fälschlich datiert auf den 9. März 2020) in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Oktober 2020 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 17. Juli 2020 in Ziffer 2 – bestätigt bzw. neu angeordnet im Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2020 – in formell ordnungsgemäßer Weise gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet. Die darin enthaltene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung der auf dem Grundstück lagernden Abfälle und die Anordnung von Entsorgungsnachweisen genügt den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Der Begründung des angegriffenen Bescheides (S. 5) lässt sich insoweit entnehmen, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers mit dem für einen sofortigen Vollzug streitenden öffentlichen Interesse abgewogen hat. Für letzteres führt die Verfügung mit Blick auf die Gefährlichkeit der Abfälle und deren Lagerung in einem Trinkwasserschutzgebiet insbesondere die Gefahr einer Verunreinigung von Trinkwasser an. Die Ausführungen stellen sich als einzelfallbezogen und nicht nur formelhaft dar. Auf die Richtigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es nicht an (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 – 10 S 37.18 – juris Rn. 6, und vom 19. Juli 2018 – 10 S 67.17 – juris Rn. 5).

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese – wie hier hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder – wie hier hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg (VwVGBbg) – gesetzlich ausgeschlossen ist. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.

1. Hinsichtlich der in Ziffer 1 des Bescheids vom 17. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020 auferlegten Verpflichtung zur Entsorgung der Abfälle fällt die Interessenabwägung teilweise zugunsten des Antragstellers aus. Nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auferlegten Entsorgungsverpflichtungen, soweit diese mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2020 um die Entsorgung der Betonbodenplatte in Form einer reformatio in peius erweitert wurde. Im Übrigen ist die Aufforderung zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung rechtmäßig.

a) Die auf § 62 i.V.m. §§ 7 Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) gestützte Anordnung ist formell rechtmäßig. Soweit der Antragsteller einwendet, es sei „noch nicht einmal angegeben, um welche gefährlichen Stoffe es sich ganz exakt handeln soll“ bzw. die Abfälle nicht definiert würden (vgl. Antragsschrift vom 12. November 2020, S. 4), dringt er hiermit nicht durch.

Nach § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn sein Inhalt im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und eindeutig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 37 Rn. 5 f.). Dabei ist nicht allein der verfügende Teil des Bescheids ausschlaggebend. Ungenaue Bezeichnungen im Tenor einer Verfügung können durch entsprechende Ausführungen und Erklärungen in der Begründung konkretisiert werden. Wenn der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat, muss er eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18/03 – juris Rn. 53). Im Abfallrecht müssen zu entsorgende Gegenstände zumindest im groben Umriss beschrieben werden; wenngleich es ins Detail gehender Bezeichnungen nicht bedarf, wenn Verwechslungen ausscheiden oder die nähere Bezeichnung diversen Unrates schlechthin unmöglich ist (VGH Bayern, Beschlüsse vom 12. April 1999 – 20 B 98.3564 – juris Rn. 17 und vom 17. Mai 2011 – 20 CS 11.907 – juris Rn. 6).

Hiervon ausgehend ist die Entsorgungsanordnung hinreichend bestimmt. Es ist nicht zweifelhaft, welche Abfälle der Antragsteller entsorgen soll. Ausweislich des Tenors zu 1. wurde er verpflichtet, diejenigen Abfälle zu entsorgen, die unter der 5 m x 5 m-großen Betonbodenplatte auf dem Sportplatz des F... lagern. Eine detaillierte Bezeichnung der sich dort befindenden Gegenstände bedarf es nicht, weil schon aus dem Tenor zu 1. eindeutig erkennbar ist, dass sich die Entsorgungsanordnung auf sämtliche Abfälle, die unter der Betonbodenplatte lagern, bezieht. Zudem führt der Antragsgegner in der Begründung aus (S. 2), dass zum Verfüllen der Baugrube der Inhalt von sechs sog. Big Bags verwendet worden sei, es sich laut Zeugenaussagen hierbei um Kohlenteer und teerhaltige Produkte (Dachpappe) handle und diese Gegenstände entsorgt werden sollen. Auch die Probeentnahmeprotokolle „nach LAGA PN 98“ vom 17. Juli 2020 (Bl. 97 ff. d. VV) bestätigen, dass sich unter der Betonbodenplatte – als gefährlich einzustufende – Dachpappe/Teerpappe bzw. Recyclingmaterial mit Dachpappenanhaftungen befindet und diese Abfälle als gefährlich einzustufen sind (vgl. die Auswertung der Prüfberichte 200802018 und 200803017 vom 4. August 2020, Bl. 150 ff. d. VV). Soweit daneben möglicherweise auch Farbeimer (vgl. die Angaben des Herrn A..., Bl. 19 R d. VV) und/oder Styropor (vgl. die Angaben des Herrn J..., Bl. 57 d. VV) in die Grube gefüllt wurden, sind auch diese Materialien von der Entsorgungsanordnung erfasst.

b) die Entsorgungsanordnung ist hinsichtlich der unter der Betonbodenplatte lagernden Abfälle rechtmäßig und hinsichtlich des „verböserten“ Teils im Widerspruchsbescheid materiell rechtswidrig.

Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Diese Voraussetzungen sind (nur) in Bezug auf die sich unter der Betonbodenplatte befindlichen Abfälle, nicht aber hinsichtlich der Betonbodenplatte selbst (hierzu e)) erfüllt.

Die Lagerung der Abfälle unter der Betonbodenplatte verstößt gegen §§ 7 Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 KrWG. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG sind Erzeuger und Besitzer zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist; § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrwG dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Bei dem Inhalt der sechs Big Bags, die nach summarischer Prüfung zum Verfüllen der Baugrube verwendet worden sind und unter der Betonbodenplatte lagern (siehe unten), handelt es sich um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Nach dieser Vorschrift sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt hat oder entledigen will. Vorliegend handelt es sich unstreitig um – vom Antragsteller auch begrifflich als „Vereinsmüll“ bezeichnete – Abfälle, denen er sich entledigen wollte. Die Abfalleigenschaft der zum großen Teil aus Dachpappe und Kohlenteer enthaltenden Materialien endete auch nicht durch die Verfüllung der Grube (vgl. § 5 Abs. 1 KrWG), da – sollte dies als Verwertung anzusehen sein – nicht ordnungsgemäß erfolgte (§ 7 Abs. 3 KrWG), was ist zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Die Ablagerung dieser Abfälle auf dem beschriebenen Grundstück ist rechtswidrig, da nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Bei dem Vereinsgrundstück handelt es sich unstreitig nicht um eine solche Anlage.

c) Ermessensfehler liegen hinsichtlich der unter der Betonbodenplatte lagernden Abfälle nicht vor, § 114 Satz 1 VwGO. Die dem Antragsteller unter Ziffer 1 des Bescheids vom 17. Juli 2020 auferlegten Pflichten sind von § 62 KrWG gedeckt. Danach ist die Behörde zum Erlass solcher Anordnungen berechtigt, die zur Beseitigung abfallrechtlicher Verstöße erforderlich sind. Hiervon erfasst ist insbesondere auch die Aufforderung, die Betonbodenplatte zu öffnen, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, wie die Abfälle sonst aus der Grube gelangen sollen bzw. können, um sie schließlich ordnungsgemäß zu entsorgen. Auch die Anordnung, die Abfälle zuvor nach Abfallarten getrennt zu lagern, ist als Teil des Entsorgungsprozesses mit Blick auf das Trennungsgebot- bzw. Vermischungsverbot aus § 9 Abs. 1 bzw. 2 KrWG erforderlich und angemessen. Die mit Widerspruchsbescheid gesetzte Frist von sieben Wochen bietet dem Antragsteller ausreichend Zeit, den Anordnungen in Ziffer 1 nachzukommen.

Ferner ist der Antragsteller nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der richtige Adressat der Entsorgungsanordnung. Eine Person, die – wie der Antragsteller – zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses keinen Besitz am Abfall (mehr) hat, kann gemäß §§ 24 Abs. 1, 23 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung „hineingezwungen“ werden.

Nach § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG können die für den Vollzug des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts zuständigen Behörden die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus der Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie zur Verhütung von Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften treffen. Die durchzusetzende Pflicht ist vorliegend § 23 Satz 1 BbgAbfBodG, wonach derjenige, der in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet ist.

Einer Inanspruchnahme von Personen auf der Basis dieser landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage zum Vollzug des Abfallrechts stehen die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht grundsätzlich entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht in diesem Zusammenhang sind die landesrechtlichen Bestimmungen unbedenklich, solange sie die bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht und insbesondere die im Kreislaufwirtschaftsgesetz getroffene abschließende Festlegung der zur Abfallentsorgung Verpflichteten respektieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 – 7 C 2.91 – juris Rn. 15; Beschluss vom 5. November 2012 – 7 B 25.12 – juris Rn. 11). Dabei besteht der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes nur insoweit, als Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen. Ist Anknüpfungspunkt behördlichen Handelns nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern geht es um die Bekämpfung konkreter durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren, so richten sich Maßnahmen nach dem Ordnungsrecht der Länder (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2003 – 4 B 291/02 – juris Rn. 13). In diesem Kontext kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen „hineingezwungen“ werden; erst hieran anschließend stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 – 7 C 87.86 – juris Rn. 3; Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82.87 – juris Rn. 11). Zu den für die Inanspruchnahme Geschehensbeteiligter auf der Grundlage von Landesordnungsrecht zur Gefahrenabwehr einschlägigen Sachverhalte gehört auch der Fall, in dem ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sich – wie hier – seiner Verpflichtung dadurch entledigt, dass er die Abfälle in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 – 7 B 25.12 – juris Rn. 12). Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass der F...nunmehr als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. zum Besitzbegriff BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58.96 – juris) Abfallbesitzer ist. Es macht aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten keinen Unterschied, ob ein Besitzer von Abfällen diese ablagert, ohne dass neuer Besitz hieran begründet wird, etwa weil die betroffenen Grundstücke dem Betretungsrecht der Allgemeinheit unterliegen (insbesondere gemäß § 14 BWaldG oder § 59 BNatSchG) oder ob ein Abfallbesitzer – wie hier – sich der Abfälle auf einem Vereinsgelände entledigt und ein neuer Abfallbesitz begründet wird. Eine solche Sicht der Dinge entspricht der Regelung in § 22 Satz 2 KrWG, wonach die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten so lange bestehen bleibt, bis die Entsorgung ordnungsgemäß abgeschlossen ist mit der Folge, dass die Entsorgungspflicht des ursprünglichen Abfallbesitzers mit der Weitergabe an einen Dritten nicht endet (vgl. Dieckmann, in: Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar, § 22 Rn. 30).

§ 24 Abs. 1 BbgAbfBodG erlaubt danach in Verbindung mit § 23 Satz 1 BbgAbfBodG die Anordnung der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, der durch eine rechtswidrige Abfallentsorgung entstanden ist, wobei dabei nicht eine Entsorgung im abfallrechtlichen Sinne, sondern das Sich-Entledigen von Abfallen gemeint ist. Zur Anordnung der (späteren) ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung ermächtigt die Vorschrift hingegen nicht. Während § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG der reinen Gefahrenabwehr dient, zielt § 62 KrWG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab; in diesem Sinne können Anordnungen nach § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG und solche nach § 62 KrWG aufeinander aufbauen, indem eine Person zunächst über § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG in die Rolle des Abfallbesitzers „hineingezwungen“ wird und sie sodann potentieller Adressat einer Verfügung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nach § 62 KrWG ist (zu alledem VG Cottbus, Urteil vom 18. Juli 2018 – 3 K 1732/14 – juris Rn. 47 ff.; Beschlüsse vom 29. November 2019 – 3 L 505/19 – juris Rn. 13 und vom 9. Oktober 2019 – 3 L 442/19 – juris Rn. 9).

Dies vorangestellt, wurde der Antragsteller vorliegend in die Position des Abfallbesitzers – nicht ausdrücklich, aber konkludent – hineingedrängt. Zwar führt der Antragsgegner fälschlicherweise aus, der Antragsteller sei Verursacher der Abfallablagerung und damit Beteiligter i.S.d. § 13 VwVfG, weshalb er der richtige Adressat sei. Indes verweist er in diesem Zusammenhang auch auf die Vorschrift des § 23 BbgAbfBodG und die Sicherstellung einer geordneten und umweltgerechten Abfallentsorgung, die dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit Rechnung trägt. Der Antragsgegner macht damit ausreichend deutlich, dass er die Verantwortlichkeit des Antragstellers in § 23 Satz 1 BbgAbfBodG begründet sieht.

Nach summarischer Prüfung steht auch fest, dass der Antragsteller die Abfälle in der Baugrube abgelagert hat bzw. maßgeblich verantwortlich war. Entgegen seiner Behauptung beruht diese Annahme nicht nur auf der Aussage des negative Belastungstendenzen zeigenden Zeugen Herrn E..., sondern auf einer Gesamtschau von Indizien. Herr H... teilte dem Antragsgegner schriftlich mit, der Antragsteller habe ihm nach Beendigung der Baumaßnahme mitgeteilt, er (der Antragsteller) habe den Inhalt von sechs „Bigpacks mit Sondermüll“ unter der Bodenplatte vergraben und zwischen 13.000 bis 15.000 Euro eingespart (Bl. 14 f. d. VV). Hiermit im Einklang stehen die Angaben der Herren A... und J.... So antwortete Herr S..., der Platzwart des Vereins, auf die Frage, woher die verwendeten Materialien stammten, dies sei ihm nicht bekannt, weil der Antragsteller sich „darum gekümmert“ habe. Alle Arbeiten seien ausschließlich vom Antragsteller angewiesen und koordiniert worden. Dieser habe vor Baubeginn vier bis fünf Big Bags auf dem Lagerplatz abgestellt, „Inhalt unbekannt“ (Bl. 18 f. d. VV). Herr J... schilderte, dass vier Big Bags mit Dachpappe hinter der Kneipe an der Hauswand gestanden hätten, die nach dem Gießen der Betonplatte „weg gewesen“ seien und „der mit dem LKW alles organisiert [hat], das Heranbringen der Materialien sowie das Einfüllen“ (vgl. die Niederschrift vom 16. Juni 2020, Bl. 56 f. d. VV). Es spricht viel dafür, dass es sich bei der Person „mit dem LKW“ um den Antragsteller handelt. So äußerte Herr M..., der Beton sei vom Antragsteller „gebracht“ worden; „[e]s war ein Kipper mit Fertigbeton“ (vgl. die Niederschrift vom 16. Juni 2020, Bl. 54 f. d. VV). Auch der Zeuge Herr P... schilderte, dass der Antragsteller am Tag des Befüllens der Grube „mit einem LKW kam“, auf dem sich sechs Big Bags befüllt mit Dachpappe befunden hätten (vgl. das Gesprächsprotokoll vom 30. Januar 2020, Bl. 1 d. VV). Die Aussagen der im Verwaltungsverfahren angehörten Zeugen sind als glaubhaft zu bewerten. Trotz kleiner Widersprüche, etwa hinsichtlich der Frage nach der konkreten Anzahl der abgestellten Big Bags (vier oder sechs) oder wer konkret mit welcher Aufgabe am Bau der Betonbodenplatte beteiligt gewesen ist, stehen die Schilderungen der Zeugen im Kern insoweit im Einklang, als dass der Antragsteller die Errichtung der Betonbodenplatte, einschließlich des Befüllens der Baugrube, organisiert und koordiniert hat. Er hatte damit ausreichend Gelegenheit, die Abfälle in die Grube zu schütten. Es deutet viel darauf, dass zum Befüllen der Baugrube der Inhalt der zuvor am Sportplatz abgestellten Big Bags verwendet wurde. Dies hat Herr H...ausdrücklich geschildert. Seine Schilderungen erscheinen trotz der vom Antragsteller gegen ihn gestellten Strafanzeige und sich daraus ergebender negativer Belastungstendenzen glaubhaft. Er legt offen, dass seine Angaben nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern auf den Mitteilungen des Antragstellers beruhen. Sie decken sich mit den glaubhaften Angaben des Herrn S..., der angegeben hat, dass der Antragsteller die Big Bags auf einen LKW antransportierte. Auch die übrigen Zeugen gaben übereinstimmend an, dass die Big Bags nach Fertigstellung der Arbeiten nicht mehr vorhanden gewesen seien. Ein weiteres Indiz, das den Antragsteller ganz erheblich belastet, sind die vom Gericht in Augenschein genommenen Sprachnachrichten, die der Antragsteller mit Herrn R... am 29. Januar 2020 über den Messaging-Dienst WhatsApp zur Frage ausgetauscht hat, wer die Abfälle entsorgen wird und in diesem Zusammenhang die Bodenbetonplatte aufbricht (vgl. die Transkriptionen auf Bl. 23 f. d. VV). In der ersten Sprachnachricht äußert der Antragsteller, er werde dem Verein („euch“) Big Bags bringen. „Das, was an Pappe ist nehme ich rein, packt ihr mir rein und die hole ich dementsprechend ab […] Ich werde euch vier Big Bags hinstellen, [in die] das „dementsprechende Material [reingemacht]“ werden könne, „was dann auch meine ist“. Hierauf antwortet Herr K..., der Betonbruch, der von den Platten da gewesen sei, sei „unser“, aber „den Rest“ habe der Antragsteller „verbuddelt“ und dies auch angeordnet. „Das hat S... mir bestätigt, dass du gesagt hast, das soll dort mit reingekippt werden.“ Die Nachrichten lassen den Schluss zu und bestätigen die Zeugenaussagen dahingehend, dass der Antragsteller die mit Abfällen gefüllten Big Bags zum Sportplatz transportiert und in die Baugrube verfüllt hat. Seine Aussage „Was dann auch meine ist“ lässt sich insoweit als Eingeständnis auslegen, zumal er dem Vorwurf des Herrn K..., die Materialien „verbuddelt“ bzw. „reingekippt“ zu haben, in der dritten Sprachnachricht nicht widerspricht. Soweit Herr G... vorträgt, Herr S...habe die Big Bags abholen wollen, da dieser für die Müllentsorgung verantwortlich sei, steht die grundsätzliche Aufgabenzuweisung dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass die Big Bags „in der Aushebung versenkt wurden“ (S. 5 d. Antragsschrift vom 12. November 2020) und nicht abgeholt und entsorgt worden sind. Entgegen seiner Behauptung bezeugen die Herren I... und G...nicht, dass der Antragsteller bei der Errichtung der Betonbodenplatte erst zugegen war, als diese gegossen wurde. So schilderte Herr G..., dass „der mit dem weißen LKW“ – also vermutlich der Antragsteller (siehe oben) – auch „das Loch gegraben“ habe.

d) Soweit dem Antragsteller in der Begründung des Ausgangs- (S. 4) und Widerspruchbescheids (S. 5) aufgegeben wird, die Beräumung der Grube nur im Beisein von Mitarbeitern des Antragsgegners zu tätigen und den Termin der Beräumung vorher mitzuteilen, geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handelt, weil es an einer Regelung fehlt. Zwar ist ein Verwaltungsakt grundsätzlich an keine Form gebunden (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Nach Maßgabe von §§ 133, 157 BGB kann die Vorgabe zur Terminbekanntgabe aber nur als Hinweis oder Bitte ausgelegt werden. Denn für einen objektiven Dritten in der Stellung des Antragstellers lässt sich nicht erklären, wieso – sollte es sich hierbei um eine Regelung handeln – die Vorgabe erst am Ende der Begründung im Bescheid zu Textziffer 1 formuliert wird, während die übrigen Pflichten unmittelbar im Tenor enthalten sind. Die unterschiedliche Platzierung macht nur dann Sinn, wenn es sich um die Maßgabe, den Beräumungstermin mitzuteilen, im Unterschied zu den im Tenor genannten Pflichten eben um keinen Verwaltungsakt handelt. Im Übrigen ist auch zweifelhaft, ob sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO – sollte der Vorgabe zur Mitteilung des Termins tatsächlich eine Regelungswirkung zukommen – auch hierauf bezieht oder die erhobene Klage insoweit aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfaltet.

e) Anders verhält es sich indes mit der erst im Widerspruchsbescheid auferlegten Maßgabe, dass – neben den darunter lagernden Abfällen – zusätzlich auch die Betonbodenplatte zu entsorgen ist. Zwar ist diese Verpflichtung ebenso wie die Vorgabe, die Beräumung der Grube nur im Beisein des Antragsgegners zu tätigen und dem Beratungstermin mitzuteilen, erst in der Begründung des Widerspruchsbescheids aufgeführt (S. 4, letzter Absatz). Indes ergibt sie aus der Formulierung („ist zu entfernen“), dass es sich hierbei um eine Regelung handelt. Die Platzierung der Regelung außerhalb des Tenors lässt sich unter Auswertung der Verwaltungsvorgänge darauf zurückführen, dass der Antragsgegner die untere Wasserbehörde erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens um Stellungnahme gebeten hat. Die abgegebene Stellungnahme (E-Mail vom 26. August 2020, Bl. 148 d. VV) hat der Antragsgegner in den Widerspruchsbescheid fast wortlautidentisch eingefügt, ohne den Tenor (klarstellend) anzupassen.

Die Verpflichtung zur Entfernung der Betonbodenplatte ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 62 KrWG sind insoweit nicht erfüllt, weil jedenfalls nicht ausreichend geklärt ist, ob der Antragsteller der richtige Adressat der Entsorgungsanordnung ist. Er kann nach den oben dargestellten Grundsätzen insoweit nicht in die Position des Abfallbesitzes „hineingedrängt“ werden, weil offen ist, wer ursprünglich Besitz an den zur Errichtung der Betonbodenplatte verwendeten Bruchstücken hatte und diese zur Bodenplatte eingeebnet hat. Es spricht viel dafür, dass der Verein nach dem Verursacherprinzip (vgl. Kopp-Assenmacher/Schwartz, in: Kopp-Assenmacher, KrWG, Kommentar, 2015, § 3 Rn. 44 m.w.N.) heranzuziehen sein dürfte, weil die Abfälle bei ihm angefallen sein dürften und er die Errichtung der Betonbodenplatte veranlasst haben dürfte. Insoweit ist anzunehmen, dass für den Bau der Platte Materialien der Vorterrasse der sich auf dem Vereinsgelände befindlichen alten Kneipe verwendet worden sind (vgl. die Angaben des Herrn S... vom 19. Juni 2020, Bl. 61 d. VV) und die Errichtung der Platte eine Entscheidung des Vereins gewesen ist. So gaben die Herrn I... (vgl. Bl. 54 d. VV) und L... (vgl. Bl. 61 d. VV) übereinstimmend an, den Bau der Bodenplatte habe der „Vorstand R...“ (vermutlich R...) veranlasst bzw. dieser sei vom Vorstand des Vereins „komplett befürwortet“ gewesen. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass Herr S..., Platzwart des Vereins, dem Antragsteller die Herren G...und I...bei der Errichtung der Platte zur Unterstützung überließ (vgl. die Angaben des Herrn S...vom 5. März 2020, Bl. 22 d. VV). Auch die zwischen dem Antragsteller und Herr K... ausgetauschten Sprachnachrichten lassen deutlich den Schluss zu, dass der Verein die Errichtung der Betonbodenplatte veranlasst hat, wie insbesondere die Aussage des Herrn K...: „Du wusstest, dass wir eine Grasablagestelle machen wollen. […] Der Betonrecyc… äh Bruch, der da war von den Platten, ist natürlich unser“ verdeutlicht. Trifft dies so zu – was im Hauptsacheverfahren durch Vernehmung der aufgeführten Zeugen zu klären ist –, ist nicht die Person, die die Arbeiten tatsächlich ausführt, als Abfallerzeuger anzusehen, sondern derjenige, in dessen Sphäre bzw. Organisationsbereich die Abfälle fallen (vgl. Kopp-Assenmacher/Schwartz, in: Kopp-Assenmacher, KrWG, Kommentar, 2015, § 3 Rn. 46 m.w.N.). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage deutet demnach viel darauf, dass der Antragsteller nicht als Störer herangezogen werden kann.

Soweit eine Inanspruchnahme des Antragstellers etwa auf Grundlage des Baurechts oder Wasserrechts in Rede steht und insoweit ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt, scheitert eine entsprechende Inanspruchnahme zumindest auch aufgrund der ungeklärten Störereigenschaft des Antragstellers.

Die rechtswidrige Anordnung zur Entsorgung der Betonbodenplatte ist in Bezug auf die (rechtmäßige) Regelung hinsichtlich der darunter lagernden Abfälle auch teilbar. Eine Teilbarkeit ist gegeben, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbstständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 3 B 1/20 – juris Rn. 14 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Dass der Antragsgegner den Verwaltungsakt auch ohne den rechtswidrigen Teil erlassen hätte (vgl. ebd.), zeigt sich darin, dass die Entsorgungsanordnung ohne die einzelnen Regelungen im Tenor erst mit Widerspruchsbescheid um den rechtswidrigen Teil – dort in der Begründung – erweitert wurde.

2. Soweit der Antragsteller unter Ziffer 2 des Bescheids vom 17. Juli 2020 auf Grundlage von § 62 KrWG i.V.m. § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 KrWG zur Vorlage von Entsorgungsnachweisen verpflichtet wurde, ist die Regelungen rechtswidrig, soweit sie den Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Betonbodenplatte betrifft. Denn der Antragsteller trifft nach den obigen Ausführungen keine entsprechende Pflicht. Soweit sich die Nachweisverpflichtung auf die Entsorgung der unter der Betonbodenplatte lagernden Abfälle bezieht, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Denn nur der geforderte Nachweis, der auch auf § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrWG gestützt werden könnte, gewährleistet, dass die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden und nicht etwa deren Beseitigung anderswo rechtwidrige Zustände schafft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 1997 – 3 B 157/96 –; Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2019 – 3 L 442/19 – juris Rn. 27 m.w.N.)

3. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht hinsichtlich der unter der Betonbodenplatte lagernden Abfälle ein öffentliches Interesse. Das besondere öffentliche Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an einer Vollziehung stellt sich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung bzw. an der aufschiebenden Wirkung und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der getroffenen Regelung und Verfolgung dar (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 90). Das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses hat der Antragsgegner auch ausreichend begründet. Den darin angenommenen Erwägungen folgt die Kammer und macht sie zum Gegenstand der eigenen Entscheidung, § 117 Abs. 5 VwGO.

4. Hinsichtlich der angedrohten Ersatzvornahme in Ziffer 3 des Bescheids vom 17. Juli 2020 ist die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 VwVGBbg gesetzlich ausgeschlossen; einer Anordnung der sofortigen Vollziehung – sollte sie sich auch darauf beziehen – bedurfte es insoweit nicht.

In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich dann geboten, wenn diese offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 – 3 L 133/17 –; und vom 7. Juli 2020 – 3 L 140/20 – m.w.N.).

a) Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus, soweit die Androhung der Ersatzvornahme die Verpflichtung zur Entsorgung der Betonbodenplatte betrifft. Insoweit erweist sich die Androhung, deren Rechtsgrundlage § 3 i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 2 Nr. 2, 28, 32 VwVGBbg ist, nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. Im Übrigen ist sie rechtmäßig.

Die angedrohte Ersatzvornahme bezieht sich ausweislich der Formulierung in Ziffer 3 des Bescheids vom 17. Juli 2020 auf die „Anordnung zu Ziffer 1“ in Gestalt des Widerspruchsbescheids und erfasst mithin auch die Verpflichtung zur Entsorgung der Betonbodenplatte. Angesichts der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung und der damit einhergehenden Wirkung (ex tunc) ist die im Ausgangsbescheid enthaltene Fristsetzung insoweit aber rechtswidrig geworden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. April 2010 – OVG 11 B9.09 – juris). Ohnehin wäre es dem Antragsteller unmöglich, der erst im Widerspruchsbescheid – erlassen am 21. Oktober 2020 – auferlegten Pflicht zur Entsorgung der Betonbodenplatte innerhalb einer in der Vergangenheit (hier: 19. August 2020) liegenden Frist nachzukommen. Auch fehlt es in einem solchen Fall an einem öffentlichen Vollziehungsinteresse für die Androhung der Ersatzvornahme.

Soweit sich die Androhung der Ersatzvornahme auf die Entsorgung der unter der Bodenplatte lagernden Abfälle bezieht, fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, weil sie sich insoweit als rechtmäßig erweist. Auch mit Blick auf die vom Antragsgegner mit einem Betrag von 25.000 Euro angegebenen voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme (vgl. § 28 Abs. 5 VwVGBbg) ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn ausweislich der Begründung im Bescheid handelt es sich hierbei ohnehin nur um eine – zulässige – Schätzung, weil „der Umfang der Verunreinigung derzeit nicht genau beziffert werden kann“ (S. 4 des Bescheids). Der Behörde steht hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten ein – hier nicht überschrittener – Einschätzungsspielraum zu. Eine unverhältnismäßig hohe Schätzung ist in Anbetracht der gegebenen Umstände – Einsparung von 13.000 bis 15.000 Euro laut Angaben des Zeugen H..., Trennung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist besonders kostspielig, Berücksichtigung eines Puffers – auch dann nicht erkennbar, wenn die Schätzung das Aufbrechen der Betonbodenplatte und nicht auch deren Entsorgung inkludieren sollte. Dies gilt auch angesichts dessen, dass es einer näheren Untersetzung bedarf, sollte der Antragsgegner die Vorauszahlung der – dann nur die Entsorgung der unter der Betonbodenplatte befindlichen Abfälle betreffenden – voraussichtlichen Kosten verlangen (vgl. § 32 Abs. 2 VwVGBbg).

b) Die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 4 des Bescheids vom 17. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020 ist aus den unter 4. a) dargestellten Gründen nach summarischer Prüfung rechtswidrig, soweit sich die Androhung auf die Vorlage von Nachweisen einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Betonbodenplatte bezieht. Im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere die Höhe von 1.500 Euro ist unter Besichtigung der Bedeutung der Vorlage der Nachweise, ohne die eine ordnungsgemäße Entsorgung nicht überprüfbar ist, auch dann verhältnismäßig, wenn nur die Entsorgung der unter der Platte liegenden Abfälle nachgewiesen werden soll.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und spiegelt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten hinreichend wieder.

6. Der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Das Gericht bewertet das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, von den Pflichten zur Abfallentsorgung und Vorlage von Nachweisen verschont zu bleiben, mit der Höhe der geschätzten Kosten der angedrohten Ersatzvornahme. Dabei nimmt die Kammer zugunsten des Antragstellers an, dass der Betrag von 25.000 Euro ca. 3.000 Euro für die Entfernung der Betonbodenplatte inkludiert (vgl. die Kostenschätzung der D... & Söhne GmbH mit E-Mail vom 16. Juni 2020, Bl. 60 d. VV) zu. Die Androhung der Ersatzvornahme und des Zwangsgeldes bleiben im Rahmen der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ist dieser Wert zu halbieren (vgl. Ziffer 1.7.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).