Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 09.10.2019 – 3 L 442/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1009.3L442.19.00

Tenor§

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.737,50 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24. Juli 2019 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Juni 2019 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 5 bis 8 anzuordnen,

hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

Die in der Verfügung vom 24. Juni 2019 enthaltene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beseitigung und Entsorgung der auf dem näher bezeichneten Grundstück lagernden Abfälle und die Anordnung von Entsorgungsnachweisen genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach in den Fällen des 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 – juris Rn. 5, vom 28. Juni 2018 – OVG 10 S 37.18 – juris Rn. 6, und vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 67.17 – juris Rn. 5; Puttler, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 97 f.). Der Begründung des angegriffenen Bescheides lässt sich insoweit entnehmen, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers mit dem für einen sofortigen Vollzug streitenden öffentlichen Interesse abgewogen hat. Für letzteres führt die Verfügung die Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, die Wiederherstellung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes, die Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung und die Bekämpfung einer Gefährdung von Boden und Grundwasser durch etwaige in den Abfällen enthaltene Schadstoffe an. Die Ausführungen stellen sich als einzelfallbezogen und nicht nur formelhaft dar. Auf die Richtigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es nicht an (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 10 S 67.17 – juris Rn. 5).

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder – wie hier bezüglich der unter den Ziffern 5 bis 7 der angegriffenen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen – gesetzlich ausgeschlossen ist, vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.

Vorliegend fällt die Interessenabwägung hinsichtlich der unter Ziffer 1 und 2 angeordneten Entsorgungspflicht zulasten des Antragstellers aus, da sein gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2019 gerichteter Widerspruch insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelungen.

1. Rechtsgrundlage der unter Ziffer 1 getroffenen Regelung ist §§ 24 Abs. 1, 23 S. 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBl.I/97, [Nr. 05], S.40), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]). Nach § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG können die für den Vollzug des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts zuständigen Behörden die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus der Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie zur Verhütung von Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften treffen. Dies gilt entsprechend für bundes- oder unmittelbar anwendbare europarechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Abfallrechts, soweit keine speziellen Eingriffsbefugnisse existieren. Die durchzusetzende Pflicht ist vorliegend § 23 S. 1 BbgAbfBodG, wonach derjenige, der in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet ist.

Einer Inanspruchnahme von Personen auf der Basis dieser landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage zum Vollzug des Abfallrechts stehen die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes grundsätzlich nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht in diesem Zusammenhang sind die landesrechtlichen Bestimmungen unbedenklich, solange sie die bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht und insbesondere die im Kreislaufwirtschaftsgesetz getroffene abschließende Festlegung der zur Abfallentsorgung Verpflichteten respektieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 – 7 C 2.91 – juris Rn. 15; Beschluss vom 5. November 2012 – 7 B 25.12 – juris Rn. 10; Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 – 3 K 1732/14 – juris Rn. 48).

Insoweit kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen „hineingezwungen“ werden; erst im Anschluss hieran stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 – 7 C 87.86 – juris Rn. 3; Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82.87 – juris Rn. 11; Beschluss vom 5. November 2012 – 7 B 25.12 – juris Rn. 11). Denn zur Anordnung der (späteren) ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung ermächtigt § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG nicht. Während die Vorschrift der reinen Gefahrenabwehr dient, zielt § 62 KrWG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab; in diesem Sinne können Anordnungen nach § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG und solche nach § 62 KrWG aufeinander aufbauen, indem eine Person zunächst über § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG in die Rolle des Abfallbesitzers „hineingezwungen“ wird und sie sodann potentieller Adressat einer Verfügung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nach § 62 KrWG ist (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 – 3 K 1732/14 – juris Rn. 48 und 49).

Die Regelung in Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung ist entgegen der unbeholfenen und misslungenen Tenorierung dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner nur die Voraussetzungen für die Auferlegung konkreter an die Pflichtenstellung anknüpfender Entsorgungspflichten schaffen und nicht zu einem bestimmten Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichten wollte. Hierfür spricht neben der Darstellung der Rechtsprechung zum „Hineinzwingen“ in die Stellung eines Abfallbesitzers auch, dass in der Begründung zu Ziffer 1 im Übrigen auf die Ausführungen zu Ziffer 2 verwiesen wird. Insbesondere wird nicht näher dargelegt, welche konkreten Beseitigungspflichten dem Antragsteller aus Ziffer 1 erwachsen sollen, die sich nicht schon aus Ziffer 2 ergeben. Die so verstandene Regelung steht auch im Einklang mit dem einer Inanspruchnahme Geschehensbeteiligter auf der Grundlage von Landesordnungsrecht zur Gefahrenabwehr erfassten Fällen.

Eine Inanspruchnahme kommt danach in Fällen in Betracht, in denen sich ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seiner abfallrechtlichen Verpflichtung unerlaubt entledigt, indem er z.B. die Abfälle in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2012 – 7 B 25.12 – juris Rn. 12; vom 30. Oktober 1987 – 7 C 87/86 – juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2016 – OVG 11 N 3.11 – juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 – 3 K 1732/14 – juris Rn. 48).

Der Antragsteller wurde auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG rechtmäßig herangezogen.

Wer als Adressat von Anordnungen, die auf § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG gestützt werden, in Betracht kommt, ist im Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz nicht geregelt. Aufgrund der ordnungsrechtlichen Natur dieser Vorschriften ist ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze des Ordnungsbehördengesetzes über die Verantwortlichkeit zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 – 7 B 25.12 – juris Rn. 10).

Hiernach ist der Antragsteller als Verhaltensverantwortlicher im Sinne des § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38], S.3) anzusehen, weil er die blauen Säcke in das näher beschriebene Waldstück verbracht, dort abgeladen und damit die zu beseitigende Gefahr verursacht hat.

Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach summarischer Prüfung aufgrund der Gesamtschau an Indizien fest. So trägt ausweislich einer in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Gesprächsnotiz vom 2. April 2019 (Bl. 2 d. BA I) die Nachbarin des Antragstellers, Frau N..., vor, diesen dabei beobachtet zu haben, wie er am 23. März 2019 die als „Sperrmüll“ bezeichneten Säcke zwischen 11 und 12 Uhr „aufgeladen“ habe. Die Schilderungen der Nachbarin G... erscheinen plausibel und nachvollziehbar. Sie sind zudem frei von negativen Belastungstendenzen; ein Grund, warum die Nachbarin den Antragsteller bezichtigen sollte, wenn sich der Sachverhalt nicht so zugetragen hat, wie von ihr geschildert, ist weder erkennbar noch vorgetragen. Die Bekundungen der Nachbarin G... sind auch deshalb glaubhaft, weil sie sie mit persönlichen Erinnerungen verknüpft hat, indem sie darlegte, dass sie ihre Tochter in der angegebenen Zeit „weggebracht“ habe. Ihre Angaben decken sich auch mit den Feststellungen einer Mitarbeiterin der Stadt F... . Diese hat ausweislich einer in den Akten vorhandenen Gesprächsnotiz vom 25. März 2019 (Bl. 25 d. BA I) bekundet, der „Sperrmüll“ sei am Morgen des 23. März 2019, als sie privat am Grundstück des Antragstellers vorbeigefahren sei, noch „da“ gewesen, als sie gegen 16 Uhr zurückkam, hingegen „vollständig beräumt“ worden.

Auch die übrigen Umstände stützen die Annahme, dass der Antragsteller entgegen dessen beharrlichen Bekundungen die Säcke in den Wald verbracht und dort abgeladen hat. So haben die ehemaligen Mieter des im Eigentum des Antragstellers und dessen Ehefrau stehenden Wohnhauses, vor dem die Säcke ursprünglich lagerten, vorgetragen, mit ihren Vermietern, also dem Antragsteller und dessen Ehefrau, die Absprache getroffen zu haben, zu ihrem Auszug am 14. Januar 2019 den hierbei anfallenden Sperrmüll zur Abholung durch den Entsorgungsträger vor das Grundstück zu stellen (vgl. E-Mail der Mieter K... und W... vom 26. März 2019, Bl. 24 d. BA I). Danach sei vereinbart worden, „alle Mülltonnen rauszustellen und das, was nicht reinpasst, daneben zu stellen, sie werden es schon mitnehmen, so hieß es laut Vermieter“. Auch die von mehreren Seiten geäußerte Annahme, die Abfälle wurden dann aufgrund der Artenfremdheit vom beauftragten Sperrmüllunternehmen nicht entsorgt, sondern vor dem Grundstück belassen (vgl. die Gesprächsnotiz vom 19. März 2019, Bl. 32 d. BA I), bekräftigt den vom Antragsgegner angenommenen Sachverhalt ebenso wie die Tatsache, dass sich die derzeitigen Mieter gegenüber dem Antragsteller wiederholt über die Müllablagerungen beschwert und deren Beseitigung verlangt haben. Der Antragsteller hatte daher ein Interesse an der Beseitigung der Säcke, zumal diese vor seinem Grundstück standen.

Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg einwenden, dass der Antragsgegner selbst keine eigenen Ermittlungen durchgeführt, sondern seine Entscheidung auf die Erkenntnisse des Ordnungsamtes der Stadt F... gestützt hat. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der vom Ordnungsamt ermittelte Sachverhalt fehlerhaft ist, noch Anlass für die Annahme bietet, eine Befragung der Zeugen G... und der ehemaligen Mieter K... und W... durch den Antragsgegner selbst würde mit Blick auf weitere Verantwortliche neue Aufschlüsse hervorbringen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keinen eigenen Ermittlungen durch den Antragsgegner.

Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung des Antragstellers, die Schilderungen der Zeugin G... stünden „ersichtlich im Widerspruch“ zu der Tatsache, dass er selbst die illegale Abfallentsorgung angezeigt hatte (vgl. S. 5 der Antragsschrift vom 17. August 2019). Diese Anzeige führte nicht zu einer Übernahme der Verantwortlichkeit seitens der Stadt F... bzw. des von ihr beauftragten Entsorgungsunternehmens, vielmehr zu dem Hinweis, dass die Eigentümer verpflichtet wären.

Auch die vom Antragsteller abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 16. August 2019 vermag den angenommen Hergang nicht zu widerlegen. Zwar schildert er darin, dass er am Tag, an dem ihm vorgeworfen wird, die Müllsäcke in den Wald verbracht zu haben, in G..., Ortsteil S... Futterfleisch für seine sechs Hunde gekauft und anschließend in S... in einem näher bezeichneten Lokal gegessen zu haben. Aber selbst in der Annahme, dass die Schilderungen des Antragstellers so der Wahrheit entsprechen, steht dem nicht entgegen, dass dieser die Säcke am gleichen Tag in den Wald verbracht hat, etwa bevor er sich zum Futterkauf nach S... aufgemacht hat. Dieses befindet sich ausweislich des „Routenplaners“ auf Google Maps nur etwa 40 Minuten mit dem Auto von S... entfernt.

Auch soweit der Antragsteller behauptet, er sei inzwischen 71 Jahre alt und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, schwere Lasten zu heben und zu tragen, überzeugt dies nicht. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Fotografien handelt es sich zumindest bei einem Teil der Abfälle, wie z.B. bei der Dämmwolle, Styropor und den leeren Farbeimern, um relativ leichte Gegenstände, deren Anheben ohne Weiteres möglich sein sollte. Auch hinsichtlich der übrigen Abfälle ist nicht ersichtlich, dass eine Person im Alter des Antragstellers ohne besondere hinzutretende körperliche Beschwerden nicht in der Lage sein sollte, die Gegenstände – zumindest einzeln, anzuheben und auf ein Fahrzeug zu laden bzw. zu entladen. Dass der Antragsteller insoweit gesundheitlich beeinträchtigt sein sollte, ist nicht untersetzt.

2. Die unter Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung angeordnete Beseitigungspflicht begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.

Die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten gem. § 62 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S.2808), liegen vor. Hiernach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung treffen.

Die im Bescheid vom 24. Juni 2019 auferlegte Verpflichtung zur Entsorgung der abgelagerten Abfälle ist hiervon erfasst. Die Anordnung bezieht sich auf die den Antragstellern zukommenden Pflicht zur Abfallentsorgung auf Grundlage von § 7 Abs. 2 S. 1 KrWG und § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG. Gem. § 7 Abs. 2 S. 1 KrWG sind Erzeuger und Besitzer zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist.

Bei den auf dem Flurstück 321, Flur 3, Gemarkung S... abgelagerten zehn blauen Säcken mit Dämmwolle, Styropor, Gipskartonplatten, Bauschutt, Farbeimern, Pappe und Kunststoffen handelt es sich offenkundig um Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 KrWG. Danach sind dies alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Auch der Antragsteller bestreitet die Abfalleigenschaft nicht.

Da nach § 28 Abs. 1 S. 1 KrWG Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen, ist die Ablagerung der Abfälle auf dem beschriebenen Grundstück rechtswidrig.

Die Entsorgungsanordnung ist verhältnismäßig und auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern, insbesondere ist der Antragsteller rechtmäßig als Verantwortlicher zur Entsorgung der Abfälle herangezogen worden. Er ist als Abfallbesitzer zu behandeln (vgl. die Ausführungen unter 1.). Das Ermessen des Antragsgegners erstreckt sich neben der Entscheidung, ob überhaupt eingeschritten werden soll, über die Art und Weise des Einschreitens hin zur Auswahl des Pflichtigen, wenn für den abfallrechtswidrigen Zustand mehrere Verantwortliche vorhanden sind. Mit dem Antragsgegner ist nach summarischer Prüfung indes davon auszugehen, dass weitere identifizierbare Verantwortliche vorliegend nicht vorhanden sind. Zwar ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen zweifelsfrei, dass die ehemaligen Mieter K... und W... bei ihrem Auszug aus dem Wohnhaus des Antragstellers Mitte Januar 2019 Müllsäcke vor das Grundstück stellten. Indes schildern sie, dass zum Zeitpunkt ihres Auszugs schon Müllsäcke „geschnürt am Hausrand standen, woher sie kamen, wussten [sie] nicht“ und auch im Anschluss „irgendwelche Leute […] Zeug wegnahmen oder auch dazu gestellt haben“ (vgl. E-Mail vom 26. März 2019, Bl. 24 d. BA I). Auch der Antragsteller selbst hat ausweislich eines Aktenvermerks vom 7. März 2019 (Bl. 39 d. BA I) vorgetragen, dass seit dem Auszug der Vormieter „immer mehr [Müll] dazu“ komme. Da anzunehmen ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der im Wald lagernden Gegenstände von unbekannten Dritten stammen, ist eine Heranziehung der ehemaligen Mieter W... und K... in belastbarer Weise nicht möglich. Die Adressierung der Entsorgungsanordnung an den Antragsteller als letzter Abfallbesitzer ist nach alledem rechtmäßig.

3. Keine Bedenken bestehen ferner gegen die unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2019 angeordnete und auf § 62 KrWG i.V.m. § 47 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 S. 2 KrWG gestützte Nachweiserbringungspflicht. Denn nur der geforderte Nachweis, der auch auf § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KrWG gestützt werden könnte, gewährleistet, dass die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden und nicht etwa deren Beseitigung anderswo rechtwidrige Zustände schafft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 1997 – 3 B 157/96 – ; VG Cottbus, Beschlüsse vom 11. Juli 2016 – 3 L 1/16 –, und vom 9. Mai 2016 – 3 L 122/16 –).

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht nach alledem ein öffentliches Interesse. Das besondere öffentliche Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an einer Vollziehung stellt sich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung bzw. an der aufschiebenden Wirkung und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der getroffenen Regelung und Verfolgung dar (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 90). Das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses hat der Antragsgegner auch ausreichend begründet. Den darin angenommenen Erwägungen folgt die Kammer und machte sich zum Gegenstand der eigenen Entscheidung.

4. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Variante 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Ziffer 5 der Ordnungsverfügung erfolgte Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, da sich diese nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil es schon an einem der Vollstreckung zugänglichen Grundverwaltungsakt fehlt. Gemäß § 3 Abs. 1 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Auch § 27 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg stellt klar, dass nur Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden (können). Wie oben ausgeführt, regelt Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung allein die Stellung des Antragstellers als Abfallbesitzer; darüberhinausgehende Verhaltenspflichten begründet die Regelung indes nicht.

5. Gegen die unter den Ziffern 6 und 7 der angegriffenen Ordnungsverfügung angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 1.500,00 Euro bzw. 500,00 Euro sind durchgreifende rechtlichen Bedenken indes nicht erkennbar. Rechtsgrundlage hierfür sind die Vorschriften der §§ 3, 27, 28, 30 VwVfBbg. Die Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die dem Antragsteller zur Erfüllung der Verpflichtung zur Abfallentsorgung gesetzte Frist angemessen (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg). Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder ist mit Blick auf den zulässigen Rahmen von 10 bis 50.000 Euro (vgl. § 30 Abs. 2 VwVGBbg) nicht zu beanstanden.

6. Rechtliche Bedenken gegen die unter Ziffer 8 der angegriffenen Ordnungsverfügung festgesetzte Gebühr sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere ist die Höhe von 450,00 Euro angemessen. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Antragsgegners auf Seite 9 der Ordnungsverfügung und macht sie sich zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Hinsichtlich der Entsorgungsanordnung ist der Auffangwert heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin an, von der angegriffenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, bietet. Hinsichtlich der Nachweiserbringungspflicht erscheint ein Streitwert von 250,00 Euro angemessen. Aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ist der Wert zu halbieren. Hinzuzurechnen ist der Betrag der festgesetzten Gebühr nebst Auslagen mit einem Viertel, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Umstand der Androhung von Zwangsgeldern bleibt bei der Bestimmung des Streitwerts außer Betracht.