Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz
BbgAltPflHG§ 3 Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe schließt mit der staatlichen Prüfung ab und dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform ein Jahr. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht von mindestens 750 Stunden und einer praktischen Ausbildung von mindestens 900 Stunden.
(2) Der Unterricht wird an staatlich anerkannten Altenpflegeschulen erteilt, sofern diese die für die Altenpflegehilfeausbildung zusätzlichen personellen und räumlichen Bedingungen erfüllen und die Vorgaben dieses Gesetzes einhalten.
(3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt:
in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und
in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.
(4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. Sie ist mit den Trägern der praktischen Ausbildung durch Kooperationsvertrag verbunden. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 3 sicherzustellen.
(5) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.
(6) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe kann organisatorisch mit der Ausbildung in der Altenpflege verbunden werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Abschlussprüfung in der Altenpflegehilfe innerhalb der Altenpflegeausbildung in der Regel nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahres in der Altenpflege erfolgt.
(7) Eine Nichtschülerprüfung ist möglich. Das Nähere ist in der Rechtsverordnung gemäß § 7 zu regeln.