Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Biberverordnung

BbgBiberV

§ 3 Entnahme von Bibern

(1) Soweit auch die wiederholte Durchführung von Maßnahmen nach § 2 über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen ohne Erfolg geblieben ist, wird nach § 4 berechtigten Personen abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gestattet, den betroffenen Bibern nach Maßgabe dieser Verordnung nachzustellen und sie mit einer für die Jagd zugelassenen Schusswaffe zu töten. Dabei dürfen keine Elterntiere mit unselbstständigen Jungtieren geschossen werden, es sei denn, dass jeweils alle Tiere einer Familie getötet werden. Die vorherige Durchführung von Maßnahmen nach § 2 ist an Hochwasserschutzanlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und in Teichwirtschaften nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 nicht erforderlich.

(2) Bei der Tötung von Bibern mit Schusswaffen nach Absatz 1 dürfen nur bleifreie Büchsenpatronen mit ausreichender Tötungswirkung verwendet werden; sie hat jagdrechtlichen Grundsätzen zu entsprechen. Das Kaliber der Büchsenpatrone muss mindestens 6,5 Millimeter betragen und eine Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben. Beim Töten von in Fallen gefangenen Bibern sowie der Abgabe von Fangschüssen mit Kurzwaffen muss die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule betragen. Die tierschutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten.

(3) Ist ein Abschuss nach Absatz 1 nicht möglich, wird nach § 4 berechtigten Personen abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gestattet, den betroffenen Bibern nach Maßgabe dieser Verordnung nachzustellen und sie lebend zu fangen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach Satz 1 der Natur entnommene Biber sind durch einen Tierarzt oder eine andere nach § 4 des Tierschutzgesetzes zur Tötung von Wirbeltieren berechtigte Person tierschutzgerecht zu töten.

§ 2 § 4